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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.12.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-12-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186412291
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18641229
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18641229
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-12
- Tag1864-12-29
- Monat1864-12
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.12.1864
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73k« Verlöre« wurde am 2. Festtage eine weiße ruudgeschweiste Perlmutter - Lorgnette mit Neufilver kurz vor oder in der Gosen- schenke in Eutritzsch. Abzugeben gegen Belohnung Wiutergartm- straße Nr. 3, Hinterhau- 2 Treppen. Der Finder eine- an der Durchfahrt de- Reichelschen Border- hause- au- einem Fenster gerutschten kleinen FuHteppichS wird um dessen Rückgaoe gegen Belohnung an den Hau-mann daselbst gebeten. Eine schwarze Lederlasche mit rothem Futter, enthaltend einen angestrickteu Strumpf, einen Strickstrumpf, Hausschlüssel u. Kaffee sack, ist von der kurzen Straße, Täubchenweg bis Bosenstraße ver- loren. Abzugeben gegen Belohnung UlrichSgaffe Nr. 34. Am 27. dieses Monat- ist auf dem Wege von Schimmels Gut bis zur Münzgaffe ein schwarzer Pelzkragen verloren gegangen. Der Finder dieses erhält eme Belohnung von 1 ^ 15 Floß- platz Nr. 24 bei Ullrich. Am 2. Feiertage ist im Theater beim HerauSgehen au- dem Parquet recht- «ne schwarzseidne Eapuze abhanden gekommen. Um Rückgabe wird gebeten Lehmann- Garten, 3. Hau- 2 Tr. rechts. Irrthümlich verladen wurde letztvergangene Ostermeffe L Pack Kalbfelle. Der sich legitimirende Eigenthümer kann sich melden " " F. Sti bei Herrn C st«merman« am Packhof. Diejenige Frau, welche am 27. d. Nachmittag- den von einem Knaben auf der Elisenstraße verlorenen buntwollenen Shawl durch da- mit sich führende Mädchen aufheben ließ und an sich nahm, wird hiermit ersucht, denselben Elisenstraße Nr. 14, 1 Treppe gegen angemessene Belohnung zurückzugeben. In meinem Geschäft-local wurden zurückgelaffen L Cigarren-Gtui mit Notizen, 1 Paar Herren-Handschuhe, 2 Taschentücher, L Ledertafche mit Portemonnaie, 2 Stööke und find gegen JnsertionSgebühren abzuholen. Adalbert HawSky, Grimma'sche Straße 14. Ein kleiner brauner Wachtelhund mit weißer Brust und gelbem Halsband ist mit nach der grünen Schenke gekommen. Der Cigen- thümer kann sich melden 1 Treppe. Zur Aufklärung. Die Notiz in Nr. 334 d. Bl., betr. den Zwiespalt der hiesigen Buchdrucker-Genossenschaft mit ihren Gehülfen, resp. deren Ver- pflegungScaffm, beansprucht die Gütung einer „Darlegung de- Sachverhalt-", enthält aber in Wahrheit eine einseitige Auffassung, der gegenüber e- wohl am Platze ist, auch den anderen Thnl zu hören. — Der Kampf der Innung mit den Gehilfen in der Caffenange- legenheit datirt seit Erlaß des Gewerbegesetzes, also seit 3 Zähren. De Gehilfen fühlen sich vollkommen berechtigt zur Wahrung der ihnen durch diese- Gesetz in den §§. 97—100 und den correspon- direnden §§. 73 — 83 der Ausführungs-Verordnung gewährten Ansprüche. Das einzige Begehren der Gehilfen war: „eine er weiterte Mitwirkung an der Verwaltung" in den Grenzen des §. 77 der AuSf.-Verordn. und „eine Ausdehnung des Gebiets der Cassen auf die nächste Umgegend" (Gerichtsamt Leipzig), um denjenigen Gehilfen, welche in auf den nächstgelegenen Ortschaften befindlichen Druckereien (z. B. Payne in Reudnitz) conditioniren, Gelegenheit zu geben, bei den Cassen verbleiben m können. — Gegenwärtig wird nämlich jeder Gehilfe, welcher, ohne seinen Wohnort verändern zu müssen, bei A. H. Payne in Reudnitz in Condition tritt, aus den Cas sen gestrichen. — Die Principale motiviren dies in folgender Weise: „Wir finden es bedenklich, durch die Ausdehnung de- CassengebieteS die Einrichtung von Druckereien auf dem Lande zu begünstigen, da durch geringere Spesen daselbst eine Concurrenz hervorgerufen wird, welche notwendig auf die Druckpreise in der Stadt einwirken muß." — Wir enthalten uns jeder Bemerkung über diese Motivirung, geben aber zu bedenken, daß ein Gehilfe jeden Tag in die Lage kommen kann, auf das Dorf in Condition zu gehen und vielleicht schon in der nächsten Woche umgekehrt, und ist das Eigenthümlichste dabei, daß em in Leipzig geborener, erzogener, auSgelernter und wohnhafter Gehilfe, der allen seinen ichtungen gegen die Cassen schon seit einer langen Reihe ahren nachaekommen ist, im Interesse einiger Principale aus " " " --- "ierauS entstand nun eme nicht en und Principalen, welche in , daß mehrere Buchdruckerei besitzer Miene machten^ den bei ihnen arbeitenden Gehilfen all wöchentlich so viel von ihrem verdienten Lohne innezubehaltm, als dieselben nach dem Statut der Allgemeinen Genossenschafts-Unter- haben von stützungScasse zu dieser zu leisten würden. Der Stadtrath tellte sich hierbei gänzlich auf die Seite der Principale und ver- und Dieser versprach, nach Anhörung der von de» Deputations- Mitgliedern voraebrachten Gründe, sofort dahin zu wirken, daß die m Aussicht stehenden Lohnabzüge bis auf Weitere- nicht statt finden sollten. Die- ist denn auch geschehen, und die Sache ist einstweilen in dem Zustande, wie er vor Erlaß der stadträthlichm Verfügung war. Die Gehilfen ließen eS aber nicht mit der Absendung der De putation nach Dresden bewenden, sondern reichten auch fast gleich zeitig dm nachfolgenden RecurS resp. Beschwerde beim Stadrrathe hierlelbst ein. Da- Schriftstück lautete also: „Wie dm hiesigen Buchdruckergehilfen von einigen der hiesigen Herren Buchdruckereibesitzer eröffnet wordm ist, hat der geehrte Stadtrath Hierselbst im Laufe der vergangenen Woche an die Mit glieder der Genossenschaft der Buchdrucker hiesiger Stadt eine An weisung de- Inhalte- ergehen lassen: daß die Genossenschaftsmitglieder berechtiget seim, dm in ihrm Officium arbeitenden Gehilfm Beiträge zu der soge nannten Allgemeinen GmoffmschaftS-Unterstützungscaffe von ihrem verdienten Wochenlohne abzuziehen, und daß sie solchen Abzug in- Werk setzen sollten. Eine solche Verfügung erscheint nun uns, den Buchdrucker- gehilfm, in keiner Weise gerechtfertigt und wir beantragen hiermit deren sofortige Zurückziehung und Sistiruug, indem wir für den Fall einer dem nicht entsprechenden, abfälligen Reso lution auf diesen unserm Antrag gegen eine solche hiermit STeenrs und gegm die ganze Maßregel zugleich in jedem Falle Beschwerde einwmdm. Zur Begründung und Ausführung beider bemerken wir Fol gende-: Die an die Mitglieder der Buchdruckergmoffenschast erlassene Verfügung des StadtratheS, welche einen Zwang gegm uns in- volvirt, ist deshalb ungerechtferttget und für un- beschwerend, weil sie 1) weder aus gesetzlichem noch auch " 2) auf thatsachlichem Grund und Boden fußt. Zwingm kann die Obrigkeit nach sächsischem Rechte und sächsischer Verfassung einm Staatsangehörigen zu einer Leistung nur daun, wenn er entweder durch gesetzliche Bestimmungen zu einer solchen Leistung verbunden ist, oder wenn er sich dazu durch rechtsverbind liches eigenes Handem verpflichtet hat. Beide Voraussetzungen des Zwange- fehlen in vorliegendem, einm Zwang gegen uns enthaltenden Fall. Zunächst »ck 1) liegt keine gesetzliche Verbindlichkeit zur Leistung von Beiträgm zu der Allgemeinen Buchdrucker-GmossenschaftScasse für uns vor. Das Gewerbegesetz spricht zwar in seinem 97. Paragraphen auS: „GewerbSgehülfm könne« verpflichtet werden, Beiträge zu Cassen zu zahlen, deren Zweck dw U kranknngSsällen und die re Unterstütz««« i« Gr- Bestreitung von Begräbniß- kosten ist . weiter geht aber da- Gesetz nicht, eS schreibt nicht vor, daß Ge- werbsgehülfen zu Beiträgm zu solchen Cassen verpflichtet werden graphen angegebenen Puncte hmausgeht. Da nun — wie die Behörde nicht in Abrede stellen kann — die Allgemeine BuchdruckergenoffmschaftS - Unterstützungscaffe über den gesetzlichen Zweck der Unterstützung in Erkrankung-- und Sterbefällm hinausgeht, namentlich auch die Witwmunterstützung, die Unterstützung von Invaliden und von wandernden Gehilfm mit zum Zwecke hat, so schließt schon diese Eigenschaft, dieser wei tere Umfang dieser (Lasse nach dem Wortlaute de- Gesetze- in tz. 97 jede Möglichkeit eine- Zwange- argen die einzelnen Gehilfm zum Beitritte und zur Zahlung von Beiträgen zu derselbm aus. Dies ist ein Grund für die Unzulässigkeit der in Frage stehen den Verfügung de- StadtratheS an die Genossenschaftsmitglieder. Sodann giebt aber die Verordnung zum Gesetze in dem zu 97 desselben erlassenen 73. Paragraphen anderweit sehr klare aße darüber, wie weit selbst bei emer Kranken-UnterstützuvgS- und Begräbnißcasse der Zwang zur Zahlung von Beiträgm gegen einm GewerbSgehülfm statthaft sein soll, indem dort gesagt ist: „Ein GewerbSgehülfe hat der in Rede stehenden, d. h. der im ersten Abschnitte §. 97 de- Gesetzes erwähnten Verpflichtung genügt, wmn er nachweiß, daß er Mitglied bei einer anderen bestätigten Krankencaffe iß, deren Einrichtung die gesetzlichen ' Zwecke der Krankenpflege und der Bestreitung der Begräbniß- kostm einschließt." Durch die Mitgliedschaft bei einer solchen anderen Unterstützungscaffe ^ir.
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