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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.12.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-12-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186412291
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18641229
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18641229
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- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-12
- Tag1864-12-29
- Monat1864-12
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.12.1864
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wird demnach der Zwang, den tz. 97 de- GewerLegesetzes außer dem in Anwendung -ringen soll, ausgeschlossen. Da wir ca. 70ü Gehülfen fast ohne alle Ausnahme nun bereits Mitglieder der zur Allgemeinen GenossenschaftScasie nicht gehören den, am 7. November 1857 zuletzt confirmirten, also ausdrücklich bestätigten, sogenannten zwetten Kranken - UnterstützungScasse der Buchdruckergehülfen sind, wie dies den Mitgliedern der Genoffen schaft recht wohl bekannt ist, so mutz die oben wörtlich angeführte Bestimmung tz. 73 der Ausführungsverordnung auf uns ohne allen Zweifel Anwendung finden, und auch aus diesem Grunde ist die von uns angefochtene Verfügung de- StadtratheS an die Mitglieder der Genossenschaft, wonach sie uns Beiträge zur Allge meinen Genossenschaft--UnterstützungScaffe vom Lohne abzuziehen berechtigt sein sollen, eine gegen das Gesetz verstoßende und deshalb unzulässige. Dies ist unser zweiter Grund. Endlich kann und darf m einem Lande, dessen Rechtspflege in so schöner Weise geordnet ist, wie dies in unserem Sachsen der Fall, überhaupt Niemand ungehört und ohne vorherigen Rechts spruch an seinem Vermögen beschädigt und verletzt werden, am wenigsten der Arme, der von seinem mühevollen Verdienste küm merlich leben muß. In gegenwärtigem Falle will man aber den Rechtsstreit gegen un- mrt der Gxeeution anfangen, und auch das ist nicht zu lässig, auch das darf man nicht an uns thun! DaS ist unser dritter Grund. Nach alledem ist sonach das von der Behörde eingehaltene Verfahren dem Gesetze vom 15. October 1861 ebenso wie der Verordnung vom nämlichen Tage und über haupt den vorgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen durchaus zuwiderlaufend! Aber auch »ä 2. die vorliegenden tatsächlichen Umstände rechtfertigen jene Verfügung in keiner Weise. Die früheren Cassen, welche bei der Buchdruckerinnuna allhier seiner Zeit bestanden, haben, das unterliegt keinem Zweifel, auf- gehört m der früheren Art und Weise zu bestehen, seit die Ge nossenschaft beliebt hat. durch Aufrichtung eines neuen Statutes aus denselben etwa- Anderes als sie waren, — aus fünf ge trennten', jede für sich bestehenden Cassen von verschiedener Be stimmung — eine einzige Allgemeine GenossenschaftScasie zu machen. Da der Gehülfenschaft bei dieser neuen Casse fast keinerlei Rechte, kein Stimmrecht, keine wirkliche, nur einigermaßen eine Wahrheit seiende Betbeiligung an Beschlüssen eingeräumt, da auf die billig sten Wünsche derselben keine Rüchicht genommen worden ist, so war e- natürlich, daß dieselbe in ihrer bedeutenden Mehrheit, ca. 700 von überhaupt 900 Gehülfen, nicht nur den Beschluß gefaßt hat, der neugeschaffenen Allgemeinen Casse nicht beizutreten, son dern daß sie dies auch in der oben angegebenen Zahl von Mit- 7S»7 gliedern durch Bemerkung in den Sammelbücher» sofort nach er langter Kunde von erfolgt sein sollender Bestätigung de- neuen, von ihr nie und nirgends genehmigten Statutes erklärt, dagegen unter Beibehaltung der sogenannten 2. Krankencaffe selbstständig eine neue UnterstützungScaffe für sich gegründet hat. DaS Recht zu der erwähnten Erklärung des NichtbeitritteS zu der Allgemeinen (Genossenschafts-) Casse kann den Gehülfen — da sie Mitglieder der 2. bestätigten und selbstständigen Krankencaffe sind — nach dem Obigen von Niemand bestritten und verkümmert werden, das Recht zur Gründung einer anderweiten UnterstützungS caffe haben sie aber ebenfalls nach dem Gewerbegesetze, und e- wird, so hoffen sie, das Königliche Ministerium des Innern, dem sie den Stamtenentwurf für die neu begründete, fortan in Ver bindung mit der bestehenden confirmirten 2. Krankencaffe zu ver bindende und fortzuführende UnterstützungScaffe unter Darlegung des ganzen SachverhältnisseS bereit- unterm 17. vor. Mon. mit dem Gesuche um Bestätigung der Statuten vorzulegen so frei ge wesen sind, wohl schon in nächster Zeit seine gütige Entscheidung darauf eröffnen. So liegt die Sache in thatsächlicher Beziehung, eine Verpflich tung gegenüber der neuen Allgemeinen (Genossenschaft--) Casse haben die ca. 700 Gehülfen nie und nirgends üoernommen, da- Statut derselben weder anerkannt noch unterschrieben, ein Zwang zur Theilnahme daran kann gegen sie — als Mitglieder einer anderweiten bestätigten KrankenunterstützungScasse, die den gesetz lichen Zwecken genügt, — nicht geübt werden, und so getrösten sie sich denn, die- aber wohl mit allem Rechte, einer gerechten Abhülfe ihrer, wie sie meinen, vollständig begründeten — weil auf den Bestimmungen des Gesetze- beruhenden — Beschwerde. Mit der Bitte nun: es wolle der geehrte Rath der Stadt Leipzig, sofern derselbe sich nicht veranlaßt finden sollte, auf Grund dieser Vorstellung die an die Mitglieder der Buchdruckergenoffenschaft wegen Jnnebehaltung von Beiträgen zu der Allgemeinen Casse der Genossenschaft vom Lohne der Gehülfen erlassene Anweisung oder Zufertigung sofort zurückzuziehen und von allen sonstigen Zwangsmaßregeln Abstand zu nehmen, auf gegenwärtigen RecurS und die damit verbundene Beschwerde Bericht erstatten, unterzeichnen wir in vorzüglichster, auch durch die von uns im Vorstehenden bestrittene und für beschwerlich erachtete Maßnahme nicht veränderter Hochachtung. Leipzig, den 5. December 1864." (Folgen die Unterschriften.) So steht die Sache und was die Zukunft bringen mag, das werden gegen 700 Gehilfen ruhig abwarten und jeden in diesem Blatte etwa noch folgenden Angriff mit Stillschweigen übergehen. Im Aufträge der hierzu bestellten Commission. Zoseph Berger. Heute 8 Uhr: Deutsche Rechnungen in den letzten Tagen dieses JahreS; — (Bald nun fällt des Jahres morscher, einst so hoffnungsreicher Baum — Und der Michel spinnt noch immer unter ihm am deutschen Traum.) Entrce mit Ein schluß für gedruckte Unterlagen: 3 Ngr. — Uebermorgen in den 2 unteren Sälen Sylvesterfeier mit Vorträgen. Del Veeebi« 8 Kunst-4»88teIlnnH. Die beiden ausgezeichneten Gemälde: vsr iLsoksLSpisIsr, Meisterwerk von Professor L««!« Lli»n«8, vis Lm Ssdsi nach der Gesaugenuehmung ihres Gemahls von L. Vv «LvLvv in Brüssel, können nur bis Sonntag den 1. Januar ausgestellt bleiben. Die neuen Abonnements-Milets zu Del VeeM« 8 permWe«t«r kuM-MMImis können beim Castellan der Ausstellung und in der Kunsthandlung am Markt in Empfang genommen werden und kostet 1 Billet jährlich 1 Thlr, FamilienbilletS für 2 Personen 1 Thlr. 20 Ngr., für 3 Personen 2 Thlr. 10 Ngr., für 4 Personen 2 Thlr. 25 Ngr., für 5 Personen 3 Thlr. 10 Ngr. rc. Anzeige. Die öffentliche Prüfung der Hebammenschülerinnen findet Freitag den 30. December Nachmittag 3 Uhr im Trier'schen Institut statt. vr. Grrdö.
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