Versuch die Lehre von dem Vorrechte der vollen Geburth vor der halben in Erbschafts-Fällen nach den in Teutschland üblichen Rechten und Statuten aus zulänglichen Gründen in Richtigkeit zu bringen
Titel
Versuch die Lehre von dem Vorrechte der vollen Geburth vor der halben in Erbschafts-Fällen nach den in Teutschland üblichen Rechten und Statuten aus zulänglichen Gründen in Richtigkeit zu bringen
Projekt: Verzeichnis der im deutschen Sprachraum erschienenen Drucke des 18. Jahrhunderts (VD18)
Strukturtyp
Monographie
Parlamentsperiode
-
Wahlperiode
-
Titel
Siebendes Capittel. Von der Paroemia: halb Gebuhrt tritt ein Glied weiter, und deren usu forensi bey den heutigen Ober-Sachsen und andern Ostfalischen Völckern, welche de also genannten Sachsen-Spiegel zum Grunde ihrer Gesetze haben