Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 13.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454418Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454418Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454418Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig (6. Kunstbeilage fehlt)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Garantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 13.1906 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1906) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1906) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 370
- ArtikelGarantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher 371
- ArtikelDas Hartlöten 372
- ArtikelPatent-Rundschau 375
- ArtikelEine neue Drehbank für das Kleingewerbe 377
- ArtikelGrossistenklagen 378
- ArtikelAus der Schweiz 379
- ArtikelDie Uhr im deutschen Volksrätsel 379
- ArtikelVereinsnachrichten 380
- ArtikelPersonalien 381
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 381
- ArtikelGeschäftsnachrichten 381
- ArtikelVermischtes 381
- ArtikelFragekasten 383
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 384
- ArtikelPatente 384
- BandBand 13.1906 I
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- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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No. 24 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 371 Dürfen während der Zeit, wo die Schaufenster offen gehalten werden dürfen, auch Reparaturen angenommen und ausgegeben werden? Diese schreibt darauf: „Wir müssen diese Frage auf Grund der oben angezogenen Verwaltungsvorschriften bejahen und konnten den betreffenden Goldschmieden nur raten, gegen die ihnen nach § 16 der Verord nung zudiktierte Strafe Widerspruch zu erheben. Es heißt näm lich in § 6 Nr. 2 weiter: „In dieser Zeit (Hauptgottesdienst) müssen die Ladentüren geschlossen und die Schaufenster geräumt oder verhängt werden.“ Die Vorschrift, daß die Laden türen zu schließen sind, will aber offenbar sagen, daß die Laden türen in der Zeit außerhalb des Hauptgottesdienstes, wie die Schaufenster, offengehalten werden dürfen. Ist dies aber so, dann ist damit auch der Geschäftsverkehr freigegeben, denn was nützt ein „offener Laden“, indem der Betrieb nicht ausgeführt werden darf? Zwar sagt § 1 d der Verordnung, daß „der Betrieb der offenen Geschäftsstellen des Handelsgewerbes“ verboten sein soll; es wird aber einschränkend dabei auf den § 6 verwiesen, der eben nur drei Stunden des Hauptgottesdienstes am Vor- und Nach mittag annimmt. Demnach würde das Annehmen und Ausgeben von Reparaturen im Bereiche der Provinz Sachsen auch Sonntags, außer halb der Hauptgottesdienstzeit erlaubt sein. Desgleichen natürlich das Arbeiten in der Werkstatt, soweit es nicht öffentlich bemerkbar und geräuschvoll ist (§ 1 b der Verordnung). Aber auch der Verkauf muß dann gestattet sein, wenn der Laden offengehalten werden darf. Da folgt immer eins aus dem ändern. Aber wer darf im Laden die Reparaturen annehmen und ausgeben oder den Ver kauf vornehmen? Soweit die gewerblichen Arbeiter, Gehilfen, in Frage kommen, erklärt § 105 a der Gew.-Ordn., daß sie zum Ar beiten an Sonn- und Festtagen nicht verpflichtet werden können. Die Ausgabe und Annahme von Reparaturen hängt aber nicht mit dem Verkaufsgeschäft zusammen, sondern charakterisiert sich als ein Teil der vom Goldschmied eingegangenen „Werkverträge“. Diese Arbeiten hängen mit der Werkstattarbeit zusammen. Es kann keinem Gehilfen an Sonn- und Festtagen zugemutet werden, behufs ihrer Erledigung im Laden zu erscheinen oder in der Werk statt zu arbeiten. Er kann auch als „gewerblicher Arbeiter“ nicht zum Verkauf im Laden herangezogen werden. Wie aber ist es mit dem kaufmännischen Personal des Ladengoldschmieds? Der Verkäufer oder die Verkäuferin dürfen bekanntlich am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag überhaupt nicht, im übrigen an Sonn- und Festtagem nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden (§ 105 b Abs. 2 der Gew.-Ordn.), soweit durch landesgesetz liche Vorschriften nicht noch engere Grenzen gezogen sind. Daß es Ausnahmen für bestimmte Sonntage gibt, tut hier nichts zur Sache. Soweit diese Vorschriften nicht entgegenstehen, würde also kaufmännisches Personal mit den geschäftlichen Erledigungen im Laden in der freien Zeit betraut werden können. Natürlich kann der Prinzipal auch selbst diese Tätigkeit entfalten.“ Wir behalten uns unsere Stellungnahme zu dieser Frage vor, da wir nicht ohne weiteres einer derartigen Aufhebung der Sonn tagsruhe zustimmen können. In Sachen der Bekämpfung der Leihhäuser hat am 4. Dezember in Berlin eine Sitzung des Ausschusses des Deutschen Handelstages stattgefunden. In dieser Sitzung waren auch die Verfasser der im Verlage der L. U.-Z. erschienenen beiden einschlägigen Schriften, Dr. Rocke und Dr. Grambow, anwesend, die verschiedentlich das Wort bei den Beratungen ergriffen. Es ist gelungen, den Ausschuß des Deutschen Handelstages zur Fassung von Beschlüssen zu bewegen, die sich durchaus in der Richtung der von den beteiligten Verbänden der Uhren- und Edelmetall- Industrie und des Handels bewegen und namentlich den am Schlüsse der Rockeschen Schrift aufgestellten Forderungen entsprechen. Dies ist von größter Bedeutung, weil der Deutsche Handelstag die Vereinigung sämtlicher deutschen Handels- und Gewerbe kammern bildet und naturgemäß auf dessen Votum von seiten der Regierung großes Gewicht gelegt wird, andererseits auch, weil es bisher gewöhnlich nicht leicht war, den Handelstag für derartige Forderungen zu erwärmen. Der Vorsitzende der Vereinigung Deutscher Pfandleiher, Herr von Splittgerber in Breslau, hatte in der Versammlung noch eine Schrift verteilen lassen, die sich aber in so maßlosen Angriffen auf Dr. Rocke und Dr. Grambow und selbst auf den ziemlich unbeteiligten Syndikus der Magdeburger Handelskammer, Dr. Behrend erging, daß die Schrift höchst wahr scheinlich einen Eindruck auf die Versammlung gemacht hat, der entgegengesetzt von dem war, den ihr Verfasser und Verbreiter wünschte. — Die vom Ausschüsse des Deutschen Handelstages gefaßten Beschlüsse lauten: „1. Art. 94, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, der landesgesetzliche Vorschriften zuläßt, nach welchem öffentlichen Pfandleihanstalten das Recht zusteht, die ihnen verpfändeten Sachen (auch gestohlene) dem Be rechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewährten Dahrlehns herauszugeben, ist aufzuheben. 2. Die Pfandleihanstalten dürfen keine neue Handelsware in Posten beleihen. 3. Die Pfandleihanstalten dürfen in Läden, in denen die bei ihnen versetzten Pfänder verkauft werden, keine anderen Waren verkaufen.“ Mit kollegial. Gruß Deutsche Uhrmacher-Vereinigung H. Wildner Zentralstelle zu Leipzig Alfred Hahn Schriftführer. Vorsitzender. QöollpSD Garantiegemeinfcbaft Deutfcber Ubrmacber*). Zweck und Ziele. Die Notwendigkeit zur Begründung einer allgemeinen Garantie gemeinschaft ist erst dringend geworden, seit die „Union Horlo- gere“ mit ihrer gemeinsamen Garantie wirksam für sich und ihre Mitglieder Propaganda treibt. Das Publikum ist durch die Reklame der „Union“ in den Glauben versetzt worden, daß deren Mitglieder besonders leistungs fähig seien, und die gemeinsame Gewährung der Garantie für Uhren, die bei Mitgliedern der „Union“ gekauft sind, gibt diesem Glauben einen Schein von Recht, um so mehr, weil bisher die Käufer einen derartigen Vorteil von anderen Uhrmachern nicht geboten erhielten. Soll diese Sonderstellung der „Union“ zum Schaden der übrigen Uhrmacher nicht noch mehr befestigt werden, so müssen letztere dem Publikum die gleichen Leistungen bieten können wie erstere. Da nun jeder tüchtige Uhrmacher, der solide Waren führt und gut arbeiten läßt, sich in dieser Hinsicht als gleich leistungsfähig bezeichnen kann wie die Mitglieder der „Union“, so bleibt nur die Garantiegemeinschaft übrig, die unter den später noch be sonders erklärten Bedingungen allgemein eingeführt werden muß. Sicher ist diese das geeignetste Mittel der „Union Horlogere“ die Ausnahmestellung, welche sie jetzt in den Augen des Publikums einnimmt, zu nehmen, und nur das ist der Zweck und das Ziel unserer Bestrebungen. Kein Uhrmacher wird es aber verkennen, daß die Garantie gemeinschaft auch sonst noch Vorteile bieten kann. Sie ist jeden falls der geeignetste Faktor, die häufigen Konkurrenzstreitigkeiten und gegenseitigen neidischen Herabsetzungen unter den Kollegen zu verhüten. Da die der Garantiegemeinschaft angeschlossenen Uhrmacher doch gegenseitig für ihre Waren entstehen müssen, ist ein Taxieren und Kritisieren der Uhren schon im eigenen Inter esse verboten. Ferner muß die Garantiegemeinschaft, sobald sie eine größere Ausdehnung gewinnt, auch den Versandgeschäften Abbruch tun können, weil das Publikum bei den Uhrmachern, die sich der Garantiegemeinschaft angeschlossen haben, Vorteile findet, die das Wir veröffentlichen liculr einige Kapitel buh dem Programm der (tarantir- gemein*ch«ft und »teilen dic»c /ur allgemeinen Betprcchung.
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