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Dresdner Nachrichten : 29.02.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924-02-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-192402293
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-19240229
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-19240229
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1924
- Monat1924-02
- Tag1924-02-29
- Monat1924-02
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- Dresdner Nachrichten : 29.02.1924
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SS. Jahrgang. .V SV Freilag, S». Februar 1S24 ^usust Förstes ^Iü§e! » Pianos LmM« »i IM - Ireiile». «»i»»I»«»lt. s Runstspisl-^IUgs! und PIsnos in küeiislei' Voüsncjunx, SIS vskeinigsi snekksnnts l'onsekünksll mii unvskzvllsiilektvr Lolldllüt Ziviler Ausnahmezustand nach dem 1. Mörz. Der Reichsimieilminister erhält die Befugnis zu Ausnahmematznahmen gegen Lerroratte. Die sächsische Negierung übernimm! die Deranlwsrkung, mii den vorhandenen Polizeikriislen Ruhe und Ordnung zu sichern. Der Inhalt der Verordnung des Reichspräsidenten. Berlin, 28. Febr. Ter Reichsinnenminisier hat in der heutigen Sitzung des Neichsratcs zur Aushebung des mili tärischen Ausnahmezustandes jolgendc Erklärung ab gegeben: Nachdem der Reichspräsident sich aus Anregung des Herrn EhefS der Heeresleitung entschlossen hatte, den bisherigen militärischen Ausnahmezustand ausznhcben. siel der Reichs- regicrung die Verpflichtung zu, in eine sorgfältige Erwägung darüber einzutrcten, ob die völlige Beseitigung dieses Aus nahmezustandes vor dem Volke zu verantworten sei. Bon vielen Leiten wurden lebhafte denken gczen die 8«leitig»ng des militärischen Ausnahmezustandeö erhob n »Nb öasit!« Anshrbung als vorzeitig bezeichne». Dies gilt namentlich vom i- Freistaat Sechsen, k« welchem noch ü, letzter Zeit bedrohliche Erschei nungen sestziistcllen sind. Deshalb »vurdc uamrntlich aus Lachse« heraus iu zahlreichen und dringende» Eingabe» die Anfrechterhaltung des militä'iscktc" AuSuahmczustandrs gefordert. Nach Verhandlungen mit der sächsischen Ne gierung hat die Rcichsregieruug davon Abstand genommen, asm Herrn Reichspräsidenten euts-rechende Vorstell 'nacu zu machen, obwohl sic sich des besonderen Ernstes der Lag« iu Sachseu wohl bewußt ist. Die sächsische Restieennq hat jedoch der Reichsregierund diebestimmke Erklärung abgegeben, dch sic mit der vorhan denen Landespottzei. die möglichst b>ald auf ihr Etatsoll aufgesülit werden soll in Ver bindung mit der von dein VUlitärbefchlshaber ausgestellten hllfspoiizel, welck^ be stehen bleiben soll und zur Auffüllung der Landespollzei allmählich herangezogen werden soll, in der Lage und festen Willens sei. Ruhe und Ordnung in dem Lande aufrecht zu er halten. Sie hat dafür der Relchsregierung gegen über die Verantwortung übernommen. Die Verhältnisse i mganze» Reiche gZtattcn die restlose Aushebung teS Ansnahmezustandes nach Avsfossung des Hxrrn Reichspräsidenten "i.d der Reichsrcgieruug noch nicht. Es machen sich auch he tc »och . bedrohliche Bestrebungen. Geltend, welche aus gesetzwidrigem Wege die Acnde- rn«g der verfassungsmäßigen Siaaissorm erzwingen wollen. Die Rcichsrcgicrnng ist entschlossen, diesen zeulralrcvolutio- «äreu Bestrcbnngen, ob sic von links oder von rechts kommen, rück chtslos entgegen, »trete u. Zur Abwehr dieser Umsiurztendenzen soll daher auch in Zukunft der Ausnahme- znstaud iu nicht militärischer Form bestehen bleiben. Der Herr Reichspräsident wird deshalb mit Erlast vom heutigen Da ge den Neichsministcr des Innern er mächtige», die dagegen notwendigen Maßnahmen zu treffe«. Zu diesem Zweck werden werten die Artikel N4. 115. 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung vorübernchcnd außer Kraft gesetzt. Der Ncichsminister dxS Innern ist tem- uack ermächtigt, ivetlerhin Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des 8 echtes der freien Meinungsäußerung cin- schlieglich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versamm- lungSrcchtcs des Brief-, Post-, Telegraphen- und Fcrnsprcch- geheimnisses anzuordncn. und Haussuchungen, Besch ag- nahmen, sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen vorzunehmcn. Alle Zivilvcrwaltuugsbc Hörde« des Reiches, der Länder und der Kommunen haben dem Ersuche» des Neichsm'nisters des Innern oder der von ihm be- stimmteu Stellen im Nahmen ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten. Gegen das Verbot periodischer Dru kichristen, das Verbot von Auslösung von Vereinen und Vereinigungen sowie gegen Beschränkungen der persönlichen Freiheit finden die iu den Paragraphen 5 a und 5l> der Verordnung vom 26. September 1823 bzw. der vom 23. Dezember 1923 gegebenen Ncchts- m tttcl Anwendung. Mit Aushebung des militärischen Ausnahmezustandes treten die vom militärischen Befehlshaber getroffenen Maß nahme-, insbesondere die erlassenen Schntzhastbcfehle, Presse- verböte und Vcrcinövcrüote außer Kraft. Diejeniaen Schutzhastbcschle. die vom StaatSgerichtshos zum Schutze der Republik bereits bestätigt sind, ble.ben bis zum 15. März 1824 bestehen, soweit sic nicht vorher vom Neichsministcr des Innern vorher aufgehoben oder auf Grund des L 2 der neuen Verordnung neu erlaßen werden. Oefscnlliche Versammlungen unter freiem Himmel und Umzüge auf öffent lichen Strotzen und P.ähen bleiben weiterhin verbaten. Die Landeszcutralbehördc oder die von ihr bestimmten Stelle« können jedoch Ausnahmen zulasten. Die Ver ordnung tritt sofort in Kraft. Der Re chzm nister des Innern kann bestimmte Teile des Reichsgebietes von ihrer Anwendung ausuehmen. Da iu Bayern berits ein erheblich weitergehender Ausnahme zustand besteht, wird der Reichsunn.ster dcö Innern Bayern gegenüber von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, swtb.j Die Ausnahmeverorürmng für Bayern. Verordnung Nr. 1 zur Verordnung des Reichs präsidenten vom 28. Februar 1924. Auf Grund des 8 5 der Verordnung des Herrn Reichs präsidenten über die Aufhebung des militärischen Ausnahme zustandes und die Abwehr staatsfeindlicher Bestrebungen vom 28. Februar 1824 bestimme ich: Das Eteb et des Frc.staa cs Bayern wird mit Rücksicht aus den dort bereits bestehenden meitcrgchcndcu Ausnahmeznftand von der Anwendung der 8 L bis 4 der genannten Verordnung ausaenommeo. Verordnung Nr. 2 zur Verordnung -es Reichs präsidenten vom 28. Februar 1924 Auf Grund des 8 2 der Verordnung des Herrn Reichs präsidenten über die Aushebung des militärischen Ausnahme zustandes und die Abwehr staatsfeindlicher Bestrcbunaen vom 28. Februar 1824 bestimme ick: Es ist verboten, mili, tärischc Kampfgerätc, insbesondere Militärwafse» oder Munition für Militärwassen anznbicicn, f.ilziihalten. an Personen, die uicht zum Besitze solcher Stegen stände be rechtigt sind, zu überlasten, den Erwerb oder Ucbrrlastnng zu vermitteln, oder sich zum Erwerb zu erbten. Das Verbot sinde» keine Anwendung aus die aus Grund des Fricdensvcr- trggeS für die interalliierten Militärkoutrollkommissioncn zu, geladenen Firmen, für ihre Lirscrnng an solche amtlichen Stellen, die »ach de« geltenden Ve»smmuugcu ihre Organe mit diesen Gegenständen versehen düB-u. Zuwiderhandlungen werden nach 8 4 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. Februar 1824 bestraft. Berlin, deu 28. Februar l824. Jarres. (W. T. B.j Die Beratungen im Bekhslagsausschuh. DaS Reich ahne Üredltgnellcu. — Erhöhung der Beamten. gehälter gemäß Mietsteiaernug am 1. April. kDradtmelduna untererNerltner Dchrtitlkttuna.l Berlin, 38. Febr. Ter Haupt aus schuß des Reicks, »aas beriet über die vorläufige Regelung deS ReichShauS- haltS für 1V24. Seitens deS ReichSsinauzminIstcriums wurde ' itaetetlt. daß di« Ausgaben im ordentlichen Etat etwa 5 Milliarden, tm außerordentlichen Etat etwa ISN Millionen, hie «n-führnng des Vertrages von Versailles «40 Millionen Goldnurrk betragen. Ferner .ourde dargelegt, baß dos Reich j«-t ohne nennenswerte Kreditquellen sei. Die Nentrnmark- kredtle seien säst völlia i» Anspruch genommen und die RcichS- Lank dürfe unter keine» Umständen, «ekn L«ha^w«hsU Air das Reich diskontieren. Das Reich sei daher sowohl auf d<e Beschaffung eines Betriebsfonds zur Ausgleichung von zeit weiligen Spannungen zwischen Einnahme» und Ausgaben alS auch zur Deckung der für den außerordentlichen Haushalt zu machenden Ausgaben auf die Inanspruchnahme von Krediten angewiesen. Es mußten Beträge von 380 und 560 Millionen Gvldmark deswegen als Höchstgrenze gewählt wer. den, weil noch nicht zu übersehen ist. bis zu welchem Zeit punkte der ReichShauöhalt für 1824 endgültig festgcstellt sein wird. Die BeamtcngehLlter würden wohl Anfang April ge- «Lß der Mietfteigeruug erhöht werden. In der Aussprache darüber wurde eine Befristung deS vorläufigen Etatgesetzes gewünscht. RelchSflnanzmtnister Dr. Luther hielt eine Bc. fristnng bis SO. April für untragbar, weil dadurch die Ge fahr de» zeitweise» Stillstandes der Reichsstnauzgcschäst« ge- k«i. - Mitztrauensanlrag un- Ausnahmezustan- im sächsischen Landkag. Die Neuregelung »ach dem 1. März. Die Landtagsverhandlung am gestrigen Donnerstag brachte als Hauptpunkt die Erklärung des Ministerpräsidenten Heldt, daß er aus Berlin die telegraphische Mitteilung über die Neuregelung des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach dem 1. März erhalten habe. Danach wird der militärische Ausnahmezustand am 1. März auf gehoben. Auch die von deu militärischen Befehlshabern er lassenen Schutzhastbefchle treten mit diesem Tage außer Kraft, nur die vom StaatSgerichtshos erlassenen bleiben noch bis zum 15. Mürz in Wirksamkeit. Zum Ersatz für die fort- gefallene militärische Garantie der öffenilichcn Sicherheit wird der Reichsminister des Innern ermächtigt, besondere Maß nahmen zu ergreifen. Er kann seine Befugnisse, die in dem Rechte zur zeitweiligen Aufhebung der verfassungsmäßigen Grundrechte gipfeln, auf die Landcszivilbchörden übertragen. Das heißt mit anderen Worten, daß an die Stelle des mili tärischen der zivile Ausnahmezustand tritt. Dieser Abbau bedeutet unzweifelhaft ein Zugeständnis an die Sozial demokratie: denn ihr allein mitsamt den Kommunisten war die „Uniform" ein Dorn im Auge, ivährcnd die breiten bürgerlichen Schichten allerorten gerade in dem militärische» Charakter des Ausnahmezustandes eine besondere Garantie seiner Wirksamkeit erblickten Das ist ganz sicher, daß bas bürgerliche Empfinden den Rücktritt der kommandierenden Generäle von der Ausübung der vollziehenden Gewalt mit größtem Bedauern begleitet. Die Art. wie die Generäle ihre Mission erfüllt haben, war ebenso zielbewußt wie taktvoll. Be zeichnend dafür ist. daß der sächsische sozialistische Minister nräsidcnt selbst sich genötigt gesehen, dem Befehlshaber des Wehrkreiskommandos IV. General Müller, das rückhaltlose 'Zugeständnis zu machen, daß er sein Versprechen, den Aus nahmezustand „so unsichtbar wie möglich" zu machen, vollauf gehalten habe. Es bleibt abzumarten, ob bas bürgerliche Vertrauen zum unbedingten Schutze der Ordnung und Ruße insbesondere in dem schwer bedrohten Sachsen einen ähnlich festen Ankergrund wird finden können, wenn nunmehr die starke militärische Hand sich aus dem Svirle zuriickzieht. Das eine ist jedenfalls klar, daß die bloße Versicherung des Ministerpräsidenten Heldt, er werde im Falle einer erneuten Bedrohung der öffentlichen Ordnung alle staatlichen Macht mittel mit voller Energie einsetzcn. keine allgemeine Be ruliigung erzeugen kann. Dabei mag dem Ministerpräsidenten ruhig zugegeben werden, daß er für seine Person den guten, ehrlichen Willen bat. seine .'tusage wahr zu machen. Er ist aber als sozialdemokratisches Parteimitglied in seiner Be wegungsfreiheit stark beschränkt, und seine besten Absichten ''äugen an hundert Ketten der Rücksichtnahme auf partcipoli- ische Sonicrwünschc. Aus diesem Grunde kann anch der deutschnationale Miß trauenSantrag nach dem Bekanntwerden der vom 1. März ab gültigen Neuregelung nicht alS erledigt betrachtet werden. Man muß bedenken, ans welchen Erwägungen er hervor- gcgangen ist. Der Ministerpräsident hatte seinerzeit, als aus allen bürgerlichen Kreisen Sachsens, insbesondere den großen Wirtschaftöverbänden. die ernstesten Bedenken gegen die Auf Hebung des AnSnahmczustands erhoben wurden, amtlich er klärt. daß die sächsische Regierung gar nicht daran denke, irgendwelche Schritte gegen die Aufhebung zu unternehmen. Dies veranlaßte di« deutschnationale Fraktion des Landtags, ihren Mißtrauensantrag einzuvringen. und der gleich.- Grund besteht auch heute noch fort: denn eö handelt sich dabei um daS Mißtrauen, das notgedrungen auf bürgerlicher Seite gegen eine Regierung gehegt werden muß, die in kritischer Stunde einem dringenden allgemeinen Verlangen der össciu lichen Meinung in Nachgiebigkeit gegen eine Parteiparole ibr Ohr verschlossen hat. Wenn das einmal geschehen ist. so kann eS auch wieder geschehen, und die Möglichkeit ist nicht von der Hand zn weisen, daß sich unter dem zivilen Ausnahmezustand bei nächster Gelegenheit ein Gegensatz zwischen dem Volks willen und der in der Regierung herrschenden Auffassung hcrauSstcllt, wenn eS sich um den rechtzeitigen Einsatz aller verfügbaren Machtmittel gegen unruhige Elemente Handel'. Der deutschnationale Abgeordnete Beutler, der deu Antrag seiner Fraktion begründete, hatte vollkommen recht, wenn er erklärte, daß der wahre Wille d«S sächsischen Landes nicht t» Parlament zum Ausdruck komme, sonder« nur in einer Volksabstimmung zur Geltung gebracht werde» könne: eine u?:ch« xSftiMp,»»» ah« sloe große «ehr-
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