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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 06.08.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-08-06
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-187008069
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18700806
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18700806
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- Parlamentsperiode
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- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1870
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187«. .1? «S «cheiMtt für Zschopau und Umgegend. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt und den Stadtrath zu Zschopau. Erscheint Mittwoch« und Sonnabend«. <lbo«nem«nt-prei» r Iv Ngr. pro Vierteljahr bei Abholung in de, Expedition ; 11 Ngr. bei Zusendung durch den Boten; jede einzelne Nummer S Pf. Inserate werden für die Mittwochs»»»,»,er bis späte sten» Dienstag früh 8 Uhr und für die Sonnabendsnummer bis spatesten» Freitag früh 8 Uhr angenommen und dl«3- spaltige CorpuSzeile ode»deren Raum mit 7 Pf. berechnet. Verordnung an sämmtliche Obrigkeiten des Landes und die Landwehr-Bezirks-Comrnandos, die Unterstützung bedürf tiger Familien von Unterosficieren und Mannschaften der activen Armee. Reserve und Landwehr betr., vom 28. Juli 1870. Behufs der Verkeilung der Unterstützungsgelder, welche beim Kriegs-Ministerium auf dem Wege der Privat-Wohlthätigkeit für bedürftige Familien verheiratheter Unterofficiere und Soldaten der activen Armee, sowie von einberufenen Mannschaften der Reserve und Landwehr bereits eingegangen sind und noch eingehen werden, ist eS nothwendig zu wissen, wie viel dergleichen Familien in jedem einzelnen Landwehr-Bataillonsbezirke vorhanden sind. Die sämmtlichen OrtSobrigkeiten deS Landes, — Gerichtsämter und Stadträthe, — werden daher hiermit veranlaßt, zu gedachtem Zwecke alsbald und späte stens bis zum 18. August dfs. Jhs., die in ihren Bezirken befindlichen Familien genannter Kategorien dem Landwehr-Bataillons-Commando, in dessen Bezirk ste gehören, in doppelten Verzeichnissen, — von denen das eine die bedürftigen Familien der Unterofficiere und Mannschaften der activen Armee, daS andere diejenigen der einberufenen Reservisten und Landwehrmänner zu enthalten hat, und welche im Uebrigen in der Form nach dem Schema XIV. zur Ausführungsverordnung vom 24. December 1666 verfaßt werden mögen, — namentlich anzuzeigen, und haben sodann und nach Ablauf obiger Frist die Landwehr-BezirkS-Commando's die bei ihnen eingegangenen Verzeichnisse ungesäumt und unmittelbar an das Kriegs-Ministerium einzureichen. Dresden, am 28. Juli 1870. Kriegs-Ministerium. von Fabriee. Generalverordnung an die Geistlichen und Kirchenbuchführer des Landes. Nach § 141 der Verordnung vom 24. December 1866 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 327) haben bedürftige Ehefrauen von zum Dienst einberufenen Reservisten und Landwehrmännern, um die in Z 26 des Gesetzes vom 24. December 1866 geordnete Unterstützung erlangen zu können, für sich und ihre Kinder Trau- und Taufschein beizubringen. Obwohl Man voraussetzt, daß die Geistlichen und Kirchenbuchführer, wenn sie um Ausfertigung dieser Zeugnisse angegangen werden, Kosten dafür nicht fordern würden, so findet Man doch für angemessen, hiermit ausdrücklich anzuordnen, daß die obengedachten Nachweise mit Rücksicht auf den Zweck, zu welchem sie ver langt werden, den Betheiligten in kürzester Form unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dresden, am 2. August 1870. Ministerium des CultuS und öffentlichen Unterrichts. — von Falkenstein. Bekannt in a ch u n g. , Bei der großen Zahl eingehender Anfragen, bezüglich des freiwilligen Eintritts in den Kriegsdienst hält das stellvertretende General-Commando deS Königlich Sächsischen XII. Armee-Corps cs für angemessen, im Nachstehenden diejenigen Bestimmungen zur Kenntniß zu bringen, welche in fraglicher Hinsicht zu beachten sind. Die Annahme der einjährig Freiwilligen bleibt nach wie vor an die ZH 163—167 und 169 der Militair-Ersatz-Jnstruction gebunden. Die den Ersatz- Truppentheilen der Cavallerie und reitenden Artillerie eintretenden einjährig Freiwilligen haben — vergl. Z 170,7 — sich selbst beritten zu machen, werden jedoch für die Dauer des mobilen Zustandes mit ihren Pferden in die Verpflegung der Truppen ausgenommen; die bei der^Ersatz-Abtheilung des Train-Bataillons während der Mobilmachung eintretenden einjährig Freiwilligen sind unentgeldlich beritten zu machen. Die Truppentheile sind außerdem ermächtigt, Individuen, welche nicht ersatzpflichtig sind — d. h. weder bei dem Departements-Ersatz-Geschäft auSgehoben wurden, noch der Ersatz-Reserve oder überhaupt der militairischen Controle zugehören — als Capitulanten respective Freiwillige für die Dauer des Kriege», demnach eventuell zu einer kürzeren als ein- oder dreijährigen Dienstzeit anzunehmen, und ist bei derartigen Einstellungen das Lebensalter nicht entscheidend, dagegen völlige Felddienstfähigkeit unabweiSlicheS Bedürfniß. Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, daß die in dem gegenwärtigen Departements-Ersatz-Geschäft auSgehobenen Rekruten keinen Anspruch auf Ein stellung vor dem Termin ihrer Einbeorderung haben und daß in dieser Beziehung die Bestimmungen des K 126,4 der Militair-Ersatz-Jnstruction in voller Geltung verbleiben. Dresden, am 31. Juli 1870. Der stellvertretende commandirende General: p . Frhr. v. Hausen, Generallieutenant. ^ Bekanntmachung. Der dritte Termin der diesjährigen Grundsteuer wird mit 2 Pfennigen von jeder Steuereinheit vom 1 bis 1«. August d. I. fällig und zahlbar. Zschopau, den 30. Juli 1870. D S t ad tra t H. Müller. Reuter. Bekanntmachung. Nachdem ein Regulativ über die Vertheilung der Einquartierung und anderer Militair-Leistungen während des Kriegszustandes für hiesige Stadt anfgestellt und von der Königlichen KreiSdirection vorläufig genehmigt worben ist, bringen wir hierdurch unter Vorbehalt der Veröffentlichung des ganzen Regulatis die hauptsäch lichste Bestimmung deS letzteren zur öffentlichen Kenntniß, daß die Kriegseinquartierung und die Leistung alles sonst im Kriegszustände (d. i. vom Tage des Erlasse« der Mobilmachungsordre bis zum Tage des Eintritts der Demobilmachung) für die bewaffnete Macht erforderlich Werdenden eine für alle angesessenen und unangesessenen gemeindepflichtigen Gemeindemitglieder völlig gleiche Last ist. Im Uebrigen kann das Regulativ an Unterzeichneter Rathsstelle eingesehen werden. Zschopau, am 4. August 1870. Der Stadtrath. H Müller. Dom Kriegsschauplätze. Mit dem auf telegraphischem Wege schon bekannt gewordenen kecken Reiterstückchen, der Zerstörung d«S iaducts auf der Straßburg-Hagenau-Forbacher Bahn, zwischen BItsch und Hagenau, verhält eS sich so: Von höherem Orte auS war diese Zerstörung als eine strate gische Nothwendtgkett erkannt worden und der kühne und unternehmende Lieutenant v. Voigt vom 7. Ulanen regiment hatte deren Ausführung unternommen. Mit 30 Ulanen, einem Bautechniker von Saarbrücken und einer Anzahl mit Sprengungsarbeiten vertrauter Berg leute von Neunkirchen machte er sich am 18. Juli aus den Weg nach Zweibrücken. Dort wurden die bis dahin auf Wagen mitgeftthrten Arbeiter schnell beritten gemacht, und man drang gegen die französische Grenze vor. Allein während zweier Nächte vereitelte die Wachsamkeit der französischen Vorposten die Ausführung des Unternehmens, bi« diese« endlich in der Nacht vom Sonnabend auf Sonntag mit dem glänzendsten und vollständigsten Erfolg und unter ungeheurer Explosion in« Werk gesetzt ward. Man hatte die Vorpostey überrumpelt und unschädlich gemacht, schnell die Minen löcher gebohrt und gefüllt und mit einem entsetzlichen Krach flog ein großer Theil des 3 Etagen hohen Viaducts in die Luft. Dann zerstörte man mit Hilfe von Dynamitpatronen die Bahnschienen auf weite Ent fernungen und zog sich zurück. Saarbrücken, 27. Juli. Heute Morgen fand bei Ludweiler, drei Stunden von hier, dicht an der französischen Grenze, ein lebhaftes Rencontre statt. Bei genanntem Orte war ein Zug Infanterie de» 69. Regiments aufgestellt und sah sich plötzlich von drei
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