Suche löschen...
Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454419Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454419Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454419Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14.1907 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) 241
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig 241
- ArtikelGarantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher (E. V.) 242
- ArtikelProutats Kunstuhr (Schluß) 242
- ArtikelDie Berechnung der Reparatur nach der Zeit oder nach dem Tarif 243
- ArtikelDie Telemikronographie 247
- ArtikelModerne Lichtquellen 248
- ArtikelPatentrundschau 249
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 251
- ArtikelHerbstmesse in Leipzig 251
- ArtikelVereinsnachrichten 252
- ArtikelPersonalien 253
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 253
- ArtikelGeschäftsnachrichten 254
- ArtikelVermischtes 254
- ArtikelFragekasten 255
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 256
- ArtikelBüchertisch 256
- ArtikelPatente 256
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) 305
- AusgabeNr. 21 (31. Oktober 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 14.1907 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Ceip3iger Übrmacfoer3eitung Organ öer Deutfcfoen Uhrmacher-Vereinigung, 3 entralfte(le 3U Ceip3ig öes Verbanbes eifafrCotbringfcber Ubrmacber, ber dreien Innung für bas Ubrmacbergewerbe im Stabt* unb Canbkreis Bielefelb unb ber 3wangsinnung für bas Ubrmacber*, 0olb= unb Silberarbeiter* Banbwerh bes Rreifes IJerlobn. Abonnements- unb Infertions-Bebingungen fiebe auf bem Titelblatt* Celegramm*Rbreffe: Ubrmacbers3eitung Diebener, Ceipsig. Sernfprecb»Anfcb!ufe Hr. 2991. tlacfoömck ift nur nacb vorberiger Vereinbarung unter genauer Quellenangabe geffattet! Hr. 16 Ceip 3 ig, 15. Auguft 1907 14. Jabrg Deutfd>e Ubrmadjer-Vereinigung, 3entralftelle 3 U Ceip 3 ig. Wenn wir uns heute nochmals mit der Nomos-Uhrgesellschaft beschäftigen, so geschieht dies nur, weil uns inzwischen von mehreren Mitgliedern Aufforderungen zugegangen sind, gegen die Nomos-Reklame in den Tageszeitungen energisch einzuschreiten. Leider ist ein solches Verlangen leichter gestellt als erfüllt, denn nach der zurzeit üblichen Auslegung des Gesetzes wider den unlauteren Wett bewerb sind Übertreibungen der Anpreisungen, und wären sie auch so krasser Art wie die der Nomos, nicht strafbar. Was der Uhrmacher, der sein Geschäft in anständiger Weise betreibt, als unmoralische Marktschreierei betrachtet, sehen andere, und von Gesetzes wegen fast alle Richter, als zulässige Reklameüberschreitung an. Die Täuschung, welche durch den Sitz der Firma in Glas hütte im Publikum erweckt wird, ist strafrechtlich auch nicht faß bar, da der Nachweis unmöglich ist, daß die Firma sich zum Zwecke der Täuschung dort niedergelassen hat. Wir Uhrmacher sind also im Kampfe gegen die Reklame der Nomos nur auf uns selbst angewiesen und müssen die Aufklärung des Publikums allein übernehmen. Allzuschwer ist diese Arbeit aber nicht, denn die Anpreisungen sind derart, daß selbst Laien Mißtrauen hegen und sich in mehreren uns bekannten Fällen mit der Nomosbroschüre, die sie sich zuschicken ließen, an ihre Uhr macher gewandt haben. Heute können wir unseren-Kollegen auch mitteilen, wer der Fabrikant der Nomosuhren ist. Die ,,Rhetia Watch Co," Guy <& Cie in Chaux-de-Fonds ist es, welche ihre Marke „Rhetia" für Guido Müller & Co. unter der Bezeichnung Nomos liefert. Wer also Lust hätte, zu prüfen, wieweit die Behauptungen der Glashütter Firma über die guten Ligen-schaftcn ihrer Uhr zutreffen, der brauchte sich nur eine khctia-U:.r zu verschaffen und könnte auf die giftige Vermittlung der Herren Müller & Go. und die lOprozentige Provision, welche diese ihm gewähren wollen, verzichten. Mit vollem Recht kann aber nunmehr jeder Uhrmacher behaupten, daß die Nomosgesell schaft zurzeit nur ein Uhrenversandgeschäft ist, welches schweizer Taschenuhren, die jedem Grossisten und jedem Uhrmacher auch zugänglich sind, unter einem anderen Namen von Glashütte aus versendet. Von dieser Tatsache Gebrauch zu machen ist nicht Recht, sondern Pflicht eines jeden Uhrmachers, wobei er noch ruhig darauf hinweisen kann, daß er als Fachmann dem Publikum bessere Gewähr bietet, als das von Nichtfachleuten errichtete Versandgeschäft. Zu dem in unserem Bericht vom 15. Juli aus Münster ge meldeten Trick, das Hausierverbot zu umgehen, wird uns im Aufträge des dort genannten Herrn Steinlauf folgendes geschrieben: „Die in diesem Artikel gemachte Darstellung entspricht nicht den Tatsachen. Der Händler Steinlauf hat sein Ge werbe in Münster am 26. Juli 1907 angemeldet, ausweislich der Bescheinigung des Magistrats Münster, welche mir vorliegt. Von einem Manöver kann demnach gar keine Rede sein, und von einer Berechtigung der dortigen Polizei, gegen diesen Ge werbetrieb einzuschreiten, ebensowenig. Unrichtig ist, daß die Polizei den Herrn Steinlauf mit einem Strafbefehl bedacht habe. Hochachtend Rechtsanwalt Rheindorf, Elberfeld. Hierzu bemerken wir, daß unser Gewährsmann von der Polizei damals den Bescheid bekommen hat, es läge in diesem Falle eine Umgehung des Hausiergesetzes vor, da der Händler sich an gemeldet habe und ein stehendes Gewerbe betreibe. Nachträglich habe sich aber die Polizei entschlossen, Strafantrag zu stellen. Wie nun aus der obigen Zuschrift hervorgellt, ist dies doch nicht geschehen und wir bedauern, daß damit derartigen Gewerbe betrieben nicht ein Riegel vorgeschoben wird. Hoffentlich führt die Polizei ihre früher geäußerte Absicht noch durch. Mit kollegialem Gruß Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentral:.teile zu Leipzig). Alfred Hahn, Vui at/euder. // Wildner, Schriftführer.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder