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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 15.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454420Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454420Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454420Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Original fehlen die S. 15, 16 der Beil. und die S. 87, 88 u. 95, 96 sind lose und beschädigt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zufall oder Geschicklichkeit?
- Autor
- Grempe, P. M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 15.1908 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 53
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 69
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 103
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 1 1
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 121
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 137
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 2 5
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 153
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 169
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 3 9
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 185
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 201
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig 201
- ArtikelGarantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher (E. V.) 202
- ArtikelZufall oder Geschicklichkeit? 202
- ArtikelPeter Roseggers Verhältnis zur Uhr 204
- ArtikelDie Gewicht-Räderuhren (Fortsetzung) 204
- ArtikelDie größte Uhr der Welt 206
- ArtikelDie schlesischen Uhrmacher der Gegend um Freiburg und die ... 206
- ArtikelPatentrundschau 207
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 210
- ArtikelVorstehende Futter? 210
- ArtikelZu unseren Abbildungen 210
- ArtikelWohin reisen wir? 211
- ArtikelVereinsnachrichten 212
- ArtikelPersonalien 213
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 213
- ArtikelGeschäftsnachrichten 213
- ArtikelVermischtes 214
- ArtikelFragekasten 215
- ArtikelExport-Verbindungen 216
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 216
- ArtikelPatente 216
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 217
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 4 13
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 249
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 5 17
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 285
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 6 21
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) 317
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 7 25
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 337
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 353
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) 369
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 8 29
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 385
- BandBand 15.1908 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. U* LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG eine bequeme Ubungsmöglichkeit für Schießübungen aller Art, wie solche beim Militär, bei Schützenvereinen usw. betrieben werden, abgeben. Bei den anderen heut gebräuchlichen Spielautomaten handelt es sich technisch immer darum, daß der Spieler ein Wurfgeschoß {Kugel, Geldstück usw.) durch die Größe eines Schleuderstoßes in eine bestimmte Öffnung bringen will. Juristisch ist die Frage nun hier: Ist dieser Effekt durch Übung oder Geschicklichkeit zu erzielen, oder entscheidet der Zufall? von den Gerichten eingehend geprüft und verschieden be antwortet worden. Die Mehr zahl der Entscheidungen lau ten freisprechend. So hat z. B. das Landgericht Berlin am 13. Dezember 1907 einen solchen Schleuderautomaten gen so wie schon das S c* *ff engericht tatsächlich als Gesc.iicklichkeitsspiel festge stellt, und die Revision des Staatsanwalts konnte, wie das Urteil des Kammergerichts vom 3. März 1908 ergibt, nichts daran ändern. In der Öffentlichkeit ist nun eine Entscheidung des Reichsgerichts, das die Ver urteilung des Automaten „Im perator“ seitens des Land gerichts Bochum bestätigen jnußte, als ein allgemeines Rechtsmittel gegen alle Auto- laten irrtümlicherweise getrachtet worden. In diesem Fall könnte es sich überhaupt n t ir um den „Imperator“ han deln, wenn, wie in Bochum, der Angeklagte, bauend auf seine Freisprechung vom Schöffengericht, bei ähn lichen Anklagen gleichfalls seine Verteidigung unzu reichend einrichtet. Das Reichsgericht hätte juristisch natürlich ebenso die Frei sprechung bestätigen mpssen, wenn die tatsächlichen Fest stellungen zugunsten dq „Im perator“ gelautet hätten. Aber geifade das ungünstige Land- gegichtsurteil kann nicht ein- maj für den „Imperator“ ver- allfgemeinert werden, weil däj'S Landgericht irrtümlicher weise einen Hebel „tatsächlich festgestellt“ hat, der — über happt nicht vorhanden ist! Soweit andere Verurteilungen zustande gekommen sind, basieren sie immer darauf, daß der Automat wohl an e und für sich Geschicklichkeitsspiel sei, aber dadurch zum Glücksspiel werde, daß er auch Ungeübten zur Benutzung über- lassepi werde. Diese Verurteilungsgründe hat aber das Reichs- geric.ht am 3. April* dieses Jahres als rechtsirrtümlich erklärt und ausge.^ührt, daß "der allgemeine Charakter des Spiels entscheidend sei, scp daß in den Fällen, in denen das Publikum sich die er forderliche Geschicklichkeit an eignen könne, vpn Glücksspiel keinem Rede sein kann. 'Demnach fehlt es an einer gesetzmäßigen Handhabe, um heute gegen die Automaten wegen Glücksspiels vorgehen zu können. Mit Unrecht ist daher der Polizeipräsident von Berlin angegriffen worden, weil er erklärte, er könne nach Lage der Rechtssprechung nichts gegen die Automaten unternehmen. Dieser Standpunkt steht in einem wohltuenden Gegensatz zu dem Vor gehen einiger Ortsbehörden, die einfach alle Automaten nach Schema F verboten haben, die nicht einmal Schießautomaten und solche, die in wiederholt freisprechenden Urteilen mit Namen genannt sind, davon ausgenommen haben. Gesetzlich unberech tigte Verbote muß aber jeder Staatsbürger, dem die Gesetzmäßig keit das Fundament jeden Eingriffs ist, aus juristischen und moralischen Gründen be dauern. Außerdem aber haben derartige Verbote keinen praktischen Wert, da die In teressenten natürlich, gestützt auf namentlich in den letzten Wochen zahlreich gefallene freisprechende Erkenntnisse, die Automaten aufstellen und dann trotz des Verbots frei gesprochen werden müssen. Die Kosten dieser verfehlten Anklagen aber trägt die Staats kasse! Da diese Gelder je doch der steuerzahlende Bürger aufbringen muß, so liegt es im öffentlichen Inter esse, wenn die Behörden nicht unnötig zu Schritten gedrängt werden, die nach der gegebenen gesetzlichen Situation verfehlt sind. Will die Öffentlichkeit gegen die Spielautomaten vorgehen, so kann dieses nur auf Grund eines zu schaffen den Gelegenheitsgesetzes ge schehen, wie dieses zu der Zeit geschah, als man die Entwendung von Elektrizität nicht als Diebstahl unter An klage stellen konnte. Ob Anlaß zu einem Gesetz gegen die Spielautomaten vorliegt, ist zum mindesten strittig. Denn die viel angefeindeten Hallen konnten nur darum so zahlreich auftauchen, weil durch die vielen Angriffe die beste Reklame für sie gemacht wurde. In Orten, wo die Hallen unge stört blieben, ließ der Nerven kitzel dieser Sensation auch bei der Jugend bald so nach, daß nachweislich die Mehr zahl der Hallen nur Eintagsfliegen waren. Zwei Nutzanwendungen müssen aber für unsere Strafprozeß reform gezogen werden. Es muß ein objektives Verfahren geschaffen werden, in dem festgestellt werden kann, ob die Zur- benutzungstellung eines Fabrikats irgendein Delikt in sich schließt. Dieses Verfahren müßte beim Reichsgericht seinen Abschluß finden und wegen der außerordentlichen Tragweite der Entscheidungen auch hier noch in den tatsächlichen Feststellungen nachgeprüft werden können. Dieser Weg müßte den interessierten Behörden wie den interessierten Fabrikanten usw. gegen Erstattung der Kosten zugänglich sein. Dieses Verfahren hätte dann für viele Rechtsfragen, also nicht nur für die Automatenindustrie seinen großen Wert. Jedenfalls ist der heutige Zustand unhaltbar, weil keine einheitliche Klärung möglich ist, während andererseits Diese Frage ist wiederholt Giovanni Battista Piranesi. Entwurf zu einer Wanddekoration. Roma 1769.
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