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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 15.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454420Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454420Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454420Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Original fehlen die S. 15, 16 der Beil. und die S. 87, 88 u. 95, 96 sind lose und beschädigt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eine drohende Verschlechterung unseres Kreditwesens
- Autor
- Rocke
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 15.1908 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 53
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 69
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 103
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 1 1
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 121
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 137
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 2 5
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 153
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 169
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 3 9
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 185
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 201
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 217
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 4 13
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 249
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 5 17
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 285
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 6 21
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) 317
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 7 25
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 337
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 353
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig 353
- ArtikelEine drohende Verschlechterung unseres Kreditwesens 354
- ArtikelWie konstruiert man Spiralfeder-Endkurven? 355
- ArtikelDie Entwicklung der Kunstmechanik und ihre Anwendung in Figuren- ... 358
- ArtikelPatentrundschau 360
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 361
- ArtikelUhren auf der Münchner Ausstellung 362
- ArtikelVereinsnachrichten 363
- ArtikelPersonalien 363
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 364
- ArtikelGeschäftsnachrichten 364
- ArtikelVermischtes 365
- ArtikelFragekasten 365
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 368
- ArtikelBüchertisch 368
- ArtikelPatente 368
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) 369
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 8 29
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 385
- BandBand 15.1908 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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354 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 22 Feilbieten und nicht schon das Aufsuchen von Bestellungen bei dem Inhaber eines Wandergewerbescheins strafbar sei. — Das Kammergericht hat nun aber angenommen, daß das Verhalten des Angeklagten als Feilbieten von Waren im Sinne des Ge setzes anzusehen sei: Das Anbieten der Waren braucht nicht in bestimmten Worten zu erfolgen. Wenn jemand Waren vor einen ändern hinstellt und ihn fragt, ob er derartige Waren nötig habe, so liegt darin allemal dann ein Feilhalten, wenn der Händler die Absicht hat, die Waren geeignetenfalls dem Käufer sofort zu übergeben. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der angeklagte Händler auch mit der sofortigen Übergabe der verkauften Waren einverstanden gewesen wäre, wenn der Käufer darauf bestanden hätte. Es macht natürlich keinen Unterschied, daß im vorliegenden Falle nur ein Wecker verkauft worden ist, was nicht unter das Verbot des Hausierhandels nach § 56 der Gewerbeordnung fällt. Feilgeboten hat der Angeklagte sämtliche Waren, die er in dem Kasten mit sich führte, also auch die Taschenuhren und Ketten; das Anbieten zum Verkauf genügt für die Strafbarkeit, es ist nicht dazu erforderlich, daß auch tatsächlich solche Waren ver kauft worden sind. Eine allgemeine Krankenkasse für Uhrmachergehilfen. Einer unserer Kollegen stellte kürzlich bei uns die Frage, ob es nicht angemessen sei, der Begründung einer allgemeinen Uhrmacher- gehilfen-Krankenkasse näher zu treten. Er führte aus, daß er für seine Gehilfen bei einem Monatsgehalt von 40 Mk. und freier Station und Kost 75 Pf. wöchentlich Krankengeld für den einzelnen zu zahlen habe, was ihm im Verhältnis zum Gehalt ziemlich hoch vorkam. Auch meinte er, daß unter den Uhrmachern wenig Krank heiten Vorkommen, und die Uhrmacher also wohl immer für andere mit bezahlen müßten. Soviel uns bekannt ist, haben in Berlin die Uhrmacher eine be sondere Kasse, die aber nicht viel billiger ist als die Ortskanken- kasse. Ob es sich lohnen würde und durchführbar wäre, eine eigene Krankenkasse für Uhrmachergehilfen zu begründen, würde weiterer Ermittlungen bedürfen. Wir möchten heute die Frage weder positiv bejahen, noch das Projekt ohne weiteres als aussichtslos bezeichnen. Aber aus einem Grunde erscheint es uns vorläufig nicht angemessen, der Erörterung des Projekts näher zu treten, nämlich weil bekannt ist, daß die Regierung tiefgreifende Reformen auf dem Gebiete der sozialpolitischen Gesetzgebung plant, wodurch insbesondere das Krankenkassenwesen getroffen werden wird. Man weiß heute absolut nicht, wie die Verhältnisse sich in den nächsten Jahren gestalten werden, ob bestimmte Krankenkassen formen überhaupt erhalten bleiben oder ob eine allgemeine Zu sammenlegung und Zentralisierung stattfinden wird. Was darüber bisher aus den Reichsämtern in die Öffentlichkeit durchgesickert ist, läßt irgendwelche Schlüsse auf die mutmaßliche Entwicklung nicht zu. Es möchte deshalb richtig sein, erst abzuwarten, was aus der geplanten Reform wird und dann, wenn sich die Verhältnisse über sehen lassen, die Anregung weiter zu untersuchen und zu verfolgen. Mit kollegial. Gruß Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig). Alfred Hahn, Vorsitzender. H. Wildner, Schriftführer. Cine drohende Verfd)Ied)terung unferes Rreditwefens. Von Dr. Roche. (Nachdruck Das Einkommen der im Privatdienste beschäftigten Personen, wie dasjenige der Arbeiter unterliegt nach dem Gesetze, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohns vom 21. Juni 1869 in seiner jetzigen Fassung, insoweit der Gesamtbetrag die Summe von 1500 Mk. für das Jahr übersteigt, unbeschränkt der Pfändung. Diese Regelung wird neuerdings zufolge einer Agita tion, welche von dem Deutschen Reichsbeamtenverein und anderen Privatbeamtenvereinen eingeleitet worden ist, als nicht mehr zeit gemäß angefochten. Von den Vereinen wird namentlich eine Re vision der gesetzlichen Bestimmungen nach der Richtung ver langt, daß die Privatbeamten in betreff der Pfändungsbeschrän kungen den öffentlichen Beamten gleichgestellt werden. Dadurch würden sie erreichen, daß von dem den Betrag von 1500 Mk. übersteigenden Gehalt oder Lohn nur der dritte Teil gepfändet werden darf. In einem Schreiben an den Deutschen Handelstag erklärt der Staatssekretär des Innern, daß eine solche Gleichstellung der Privatangestellten mit den öffentlichen Beamten nicht in Frage kommen könne — unseres Erachtens mit vollem Recht, wie wir gleich ausführen werden. Wohl aber erscheint es dem Staats sekretär erwägenswert, ob etwa mit Rücksicht darauf, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse sich inzwischen wesentlich geändert haben, die Grenze des pfandfreien Einkommens für Beamte und Arbeiter gleichmäßig zu erhöhen wäre. * Für die Zubilligung der oben erwähnten Vergünstigung an die öffentlichen Beamten (in der Gesetzessprache: Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, Beamte, Geistliche, Ärzte und Lehrer an öffentlichen Anstalten) durch die Gesetzgebung sind keine sozialpolitischen Erwägungen im neuzeitlichen Sinne maß gebend gewesen, sondern solche der Staatsräson. Man will ver hindern, daß ein Beamter so kahl gepfändet wird, daß er sich so zusagen nicht mehr auf der Straße sehen lassen kann. Dadurch müßte der Dienstbetrieb leiden, an dessen ordnungsgemäßer Auf rechterhaltung der Staat und meistens große Kreise des Publi- verboten.) kums Interesse haben. Die Arbeitskraft des selbst nicht mehr vor der äußersten Not geschützten Beamten müßte versagen; die Versuchung zu Unterschlagungen oder anderen Verbrechen in und außer dem Amte würde beträchtlich wachsen; schon durch das äußere Auftreten würden Ehre und Ansehen, auf das der Beamte nach den hergebrachten Anschauungen Anspruch hat, beeinträch tigt, wenn nicht ganz vernichtet. Das alles trifft nicht in dem selben Maße auf den Privatangestellten zu, wenngleich er persön lich unter einer Pfändung mindestens in demselben Maße leidet wie ein Beamter. Aber das öffentliche Interesse fällt hier weg; es liegen nur private Interessen des betreffenden Schuldners, etwa weiter des Arbeitgebers und natürlich des Gläubigers vor. Den — nicht ihm zu Liebe aufgestellten — Begünstigungen des Beamten stehen auch Pflichten gegenüber, wie er überhaupt allen möglichen Beschränkungen und Verpflichtungen unterworfen ist, die der Privatmann nicht kennt. So ist bei ihm schon das Schuldenmachen etwas Anstößiges, was unter Umständen diszipli narisch geahndet wird, welche Ahndung bis zur Dienstentlassung gehen kann. Verschuldete und selbst wirtschaftlich bzw. in der Lebensführung nur leichtsinnige Anwärter werden überhaupt nicht eingestellt oder bald wieder entfernt. Alle diese das Schulden machen verhindernden Kautelen fallen regelweise bei den Privat beamten weg; mancher von ihnen strebt auch nach wirtschaft licher Selbständigkeit und stürzt sich deshalb in Schulden, oder bringt solche aus der früheren Selbständigkeit mit in sein neues Angestelltenverhältnis, was wiederum beim öffentlichen Beamten nicht der Fall ist. — Unsere Zeit ist in ihrer sozialpolitischen Überschwänglichkeit leicht etwas wehleidig, wenn es sich um die angeblich wirtschaft lich Schwachen handelt, und als solche werden ziemlich kritiklos die Angestellten aller Grade angesehen. Im vorliegenden Falle vergißt man vollständig, daß der Schutz vor Pfändung mit einer Schädigung des Gläubigers verbunden ist, daß hier aus Gründen des Mitleids einem einwandfrei feststehenden, im ordnungsmäßigen
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