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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 17.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141349Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141349Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141349Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 17.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 41
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 57
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 73
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 89
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 105
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 125
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 141
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 157
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 173
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 193
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 229
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 245
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 261
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 277
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 293
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 293
- ArtikelDer Uhrmacher als Staatsbürger 294
- ArtikelDrahtlose Telegraphie und elektrische Uhren (Fortsetzung) 296
- ArtikelDie Reklame 299
- ArtikelGongprotektor 300
- ArtikelDie Schwarzwaldfahrt der deutschen Uhrmachervereinigung (Schluß) 301
- ArtikelAus der Werkstatt, für die Werkstatt 303
- ArtikelVereinsnachrichten 304
- ArtikelPersonalien 304
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 304
- ArtikelGeschäftsnachrichten 305
- ArtikelRundschau 305
- ArtikelFragekasten 307
- ArtikelNeue Exportverbindungen 307
- ArtikelBüchertisch 308
- ArtikelPatente 308
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 309
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 325
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 341
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 361
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 377
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 397
- BandBand 17.1910 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Leipziger Uhrmacher-Zeitung Organ der Deutschen Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) der Garantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher, der Freien Innung für das Uhrmachergewerbe im Stadt- und Land kreis Bielefeld und der Zwangsinnung für das Uhrmacher-, Gold- und Silberarbeiter-Handwerk des Kreises Iserlohn Abonnements- und Insertions-Bedingungen siehe auf dem Titelblatt Telegramm-Adresse: Uhrmacher-Zeitung, Diebener, Leipzig Fernsprech-Anschluß Nr. 2991 Nachdruck ist nur nach vorheriger Vereinbarung unter genauer Quellenangabe gestattet Nummer 18 Leipzig, 15. September 1910 17. Jahrgang Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig). Am 29. August fand im Mariengarten unsere monatliche Sitzung statt, die von den Mitgliedern Herren Diebener, Friedrich, Herrmann, Hofmann, Magdeburg, Scheibe, Schneider, Wacker und Wildner besucht war. Der Vor- sißende und der Kollege Scholze fehlten entschuldigt, sie waren verreist. Unter den zur Verhandlung stehenden Einsendungen betrafen wieder einige Zuschriften die Anzeigen der Deutschen Uhrenindustrie welche in verschiedenen Zeitungen, sogar in Handwerks kammerorganen erschienen waren. Auf unsere an diese Blätter gerichteten Aufklärungen ist von einigen erwidert worden, daß sie künftig den Anzeigen keine Aufnahme mehr gewähren wollen. Mit der Bezeichnung echte Goldränder wird jetzt von jenen Versandgeschäften, die ihre billigen Uhren besonders schmackhaft machen wollen, viel gesün digt. Da sich diese Bezeichnung als unwahr erweisen läßt und gegen das Gesetz verstößt, haben wir den Kol legen geraten, die betreffenden Versandgeschäfte anzu zeigen. Zu der Frage der Aufhebung des § 100 q der G.-O. bzw. der verschiedenen Anschauung, die darüber herrscht, gibt die folgende Notiz einen weiteren Beitrag. Eine Zwangsinnung im Bezirk der GK. Zittau hatte be schlossen — ohne ihre Mitglieder bezüglich der Festsetzung ihrer Preise zu beschränken —, daß das öffentliche Be kanntmachen der Preise zu unterbleiben habe. Diesen Beschluß hatte der als Aufsichtsbehörde zuständige Stadt rat unter Bezugnahme auf § 100 q der G.-O. beanstandet. Die darauf von der Innung eingelegte Beschwerde wurde der Kammer seitens der Aufsichtsbehörde zur Äußerung vorgelegt. Der Vorstand der Kammer erklärte im Einverständnis mit den gesamten Kammermitgliedern, daß seiner Über zeugung nach der Innungsbesi'hluß mit dem Wortlaut der Gewerbeordnung nicht im Widersprich stehe, denn nach 4? HM) q der G.-O. sei einer Zwangsinnung lediglich ver boten, ihre Mitglieder in der Annahme von Kunden oder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen /u beschränken Dieser Paragraph werde aber durch deti ungezogenen Beschluß der Zittauer Barbier und Friseur- mnuug nicht berührt, da die Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Leistungen nicht beschränkt seien und ebensowenig in der Annahme von Kunden. Es bleibe jedem Mitgliede unbenommen, die Preise seiner Leistungen so niedrig als möglich zu bemessen und so viel Kunden anzunehmen wie möglich. Auch könne jedes Mitglied den Tarif seiner Leistungen in seinem Lokale aushängen; der Innungsbeschluß wolle nur, daß die Festsetzung der Preise nicht öffentlich, also z. B. in Zeitungen oder in Schaufenstern bekannt gemacht werde. Da in § 100 q aus drücklich bestimmt sei, welche Beschlüsse in Zwangs innungen nicht gefaßt werden dürfen, so könne füglich angenommen werden, daß andere das Gewerbe einschrän kende, den Gewerbebetrieb an sich nicht hindernde Be schlüsse von Zwangsinnungen gefaßt werden dürfen. Den gleichen Standpunkt hat auch die Kreishaupt mannschaft eingenommen; sie hat die Beschwerde der Innung für beachtlich gefunden. Der Innungsbeschluß be steht also zu Recht. In anderen Städten, z. B. Elberfeld, wo die Uhrmacher innung einen gleichen Beschluß gefaßt hatte, wurde von der Behörde entschieden, daß die Innung kein Recht habe ihren Mitgliedern die Bekanntgabe der Preise zu verbieten. Es wäre deshalb erwünscht, daß sich recht bald eine ein heitliche Spruchpraxis durchsetzt. Aus dem Elsaß sind in letzter Zeit recht bewegliche Klagen über das Hausieren eingelaufen. Wir haben den Kollegen die Wege gezeigt, welche sie zur Verfolgung der Hausierer einsehlagen müssen, insbesondere wenn diese in staatlichen Anstalten hausieren. Heute möchten wir darauf aufmerksam machen, daß die kgl. bayr. Staatsministerien folgende Entschließung erlassen haben: „Aus Kreisen der Gewerbetreibenden wurden Klagen er hoben über das Detailreisen und Hausieren in staatlichen, gemeindlichen und anderen öffentlichen Amtsräumen. Die staatlichen Behörden werden aus diesem Anlaß angewiesen, Detailreisenden und Hausierern das Betreten der Amts- und Schuiräume zum Zweck der Ausübung ihres Gewerbes durch Anbringung von leicht sichtbaren Anschlägen zu verbieten und für die Beachtung des Ver bots Sorge zu tragen. In besonderen Fällen können die Amts- und Schul vorstände Ausnahmen von dem Verbot zulassen, soweit die Deckung von Bureau und S< huibedürtnissen in Frage kommt.
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