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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1888
- Erscheinungsdatum
- 1888-07-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188807122
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18880712
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18880712
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1888
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3503 Z? 159, 12. Juli 1888. Amtlicher Teil. den nicht gelieferten Teilen entsprechenden Betrag dein Sortimenter in Rechnung gutzuschreiben bezw. spätestens in nächster Buchhändler messe zurückzuzahlen. 8 19. Enthalten die Bestellformulare (Verlangzettel) eines Sorti menters den Vermerk »Festverlangtes gegen bar, wenn mit er höhtem Rabatt«, so gelten diese Bestellungen als Barbestcllungen, wenn die von dem Verleger gewährte Rabatterhöhung mindestens 5 Prozent vom Ladenpreise beträgt. IV. Beschaffenheit gelieferter Bücher. 8 20. Der Verleger ist in jedem Falle verpflichtet, von dem be stellten Buche die neueste Auflage in schadlosen und vollständigen Exemplaren zu liefern; er hat aber ohne besonderes Befragen nicht die Pflicht, bei Expedition von dem etwa bald bevorstehen den Erscheinen einer neuen Auflage Mitteilung zu machen. 8 21. Besitzt der Verleger keine schadlosen Exemplare des bestellten Buches, so hat er dem bestellenden Sortimenter hiervon Mit teilung zu machen; unterläßt er es, so ist er im Falle der An nahmeverweigerung zur Rücknahme verpflichtet. Stellt sich heraus, daß das gelieferte Exemplar defekt, d. h. nicht vollständig ist, so bleibt der Verleger innerhalb Jahresfrist nach dem Bezüge ver pflichtet, den Defekt (fehlende Bogen, Tafeln rc.) unentgeltlich so fort nachzuliesern oder das Exemplar umzutauschen. Ist der Verleger hierzu außer stände, so hat er das Buch, wenn es in zwischen etwa auch bereits für das Einbinden vorbereitet wurde, zurückzunehme». Zum Ersatz des dem Sortimenter entgangenen Gewinns ist er dagegen nicht verpflichtet. Die handschriftliche vom Inhaber oder seinem Kommissionär eigenhändig Unterzeichnete Bemerkung auf der Faktur: »Vor Absendung kollationiert« ver pflichtet den Empfänger zu sofortiger Anzeige eines Vorgefundenen Mangels und entzieht ihm das Recht späterer Beanstandung. V. Rücknahme gelieferter Bücher. 8 22. Zur Rücknahme fest oder bar gelieferter Bücher ist der Ver leger nicht verpflichtet; dagegen hat er fest zur Fortsetzung ge sandte Zeitschriften und Journale zurückzunehmen, falls der Sor timenter dieselben alsbald nach Empfang der ersten Nummern oder Hefte des berechneten Quartals, Jahrgangs oder Bandes abbestellt. Ebenso ist der Verleger zur Rücknahme fest bestellter Ar tikel verpflichtet, wenn deren Expedition nachweisbar durch sein Verschulden verzögert wurde, oder wenn die Lieferung ihrer Fort setzung nicht seinen Anzeige» gemäß erfolgt ist. 8 23. Der Verleger ist nicht verpflichtet, ä oouäition gelieferte Bücher zurückzunehmen, wenn sie die Spuren solcher Beschädigung an sich tragen, die durch mangelnde Sorgfalt des Sortimenters bei Aufbewahrung und Verpackung und nicht naturgemäß durch Lagern oder Versenden entstanden sind. 8 24. Der Verleger ist nicht berechtigt, die Rücknahme bar ge lieferter Exemplare eines Buches an Stelle von L oouäition ge lieferten Exemplaren derselben Auflage zu verweigern, wenn dafür kein anderer Grund vorliegt, als mangelnde Identität der Exem plare. VI. Beförderung und Haftbarkeit. 8 25. Die Beförderung der Bücherware geschieht, wenn nicht anders bestimmt, über den Kommissionsplatz, d. h. der Verleger hat die für einen Sortimenter bestimmten Biicherbeischlüssc dem Kommis sionär des letzteren franko zugehen zu lassen. Der Sortimenter hat zurückgehende Bücher (Remittenda) dem Kommissionär des betreffenden Verlegers franko zugehen zu lassen. 8 26. Die Kosten für direkte Zusendung mit Post, Eilgut oder Frachtgut hat der so Bestellende zu tragen. Eine Berechnung der Verpackung findet zwischen Verleger und Sortimenter nicht statt, abgesehen von besonderen Bestimmungen für einzelne Ver lagswerke betreffend Verpackung zwischen Brettern, in Kisten u. s. w. Solche berechnete und gekennzeichnete Original-Verpackung darf der Sortimenter dem Verleger bei Rücksendung des Werkees wieder mitberechnen oder bei Absatz desselben auch frei Auslieferungsort mit Berechnung zurückschicken. 8 27. Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Ver langen (Einzelbestellung oder laut Bezeichnung im Buchhändler- Adreßbuch) gesandten Bücher beginnt mit deren Uebergabe an seinen Kommissionär und endet für Remittende» mit deren Ueber- gabe an den Kommissionär des Verlegers. Bei direkten Sen dungen beginnt die Haftbarkeit des Empfängers im Augenblick der Absendung, falls er direkte Sendung bestimmt hat. Für die auf dem Kommissionsplatz abhanden gekommenen Rechnungs-Pakete (Beischlüsse) ist der Kommissionär haftbar, wenn nachweislich der Verlust durch ihn entstanden ist. Ist das Verschulden des Kom missionärs nicht festznstellen (insbesondere wegen der herkömm lichen Abgabe ohne Quittung oder Avis), so haben der Sorti menter (als Absender oder Empfänger) und die beteiligten Kom missionäre dem betreffenden Verleger die Hälfte des Fakturabe trages des abhanden gekommenen Paketes zu gleichen Teilen zu ersetzen. VII. Rechnungs-Verkehr. 8 28. Der Verleger liefert dem Sortimenter entweder in Jahres rechnung (vom 1. Januar bis 31. Dezember lausend) oder gegen bare Zahlung (Nachnahme). Rechnungs-Verkehr in kürzeren Ter minen ist Ausnahme nach besonderer Vereinbarung. Bis zur Buchhändlermesse unterscheidet man in den ersten Monaten jeden Jahres alte und neue Rechnung unv versieht unter »alte Rech nung« alle Verbuchungen, welche in der bevorstehenden Buch händlermesse zur Abrechnung gelangen. (Vgl. Z 40.) 8 29. Unter Neuigkeiten (als neu, Novasendung, Novitäten oder pro uovitato) versteht man neugedruckte Bücher, welche zum ersten mal, oder zur Zeit der Versendung als neue Auflage erscheinen. Neue Ausgaben sind dann Neuigkeiten, wen» sie wirkliche Neu drucke sind und nicht lediglich einen neuen Titel mit der Bezeich nung »neue Ausgabe« erhielten. Fortsetzungen gelten als Neuig keiten, wenn sie ein in sich abgeschlossenes Ganzes (Band) und nicht etwa nur das Bruchstück eines Werkes (Lieferung) bilden. 8 30. Die Zusendung von Neuigkeiten (vgl. ß 29) erfolgt entweder »unverlangt« an solche Sortimenter, welche laut Bezeichnung in dem vom Börsenverein herausgegebenen Buchhändler-Adreßbuch (neuester Jahrgang) derartige Sendungen stets annehmen oder infolge erteilten Auftrages des Sortimenters, sei es für ein ein zelnes Buch oder für eine bestimmte Klasse von Büchern, sei es für einen ganzen Verlag. Geschieht die Zusendung ohne solche Veranlassung, d. h. also auch gegen die betreffende Bezeichnung im Buchhändler-Adreßbuch, so hat der Verleger alle Kosten der Hin- und Rücksendung zu tragen, falls ihm binnen Monatsfrist nach Eingang der Sendung eine bezügliche Anzeige gemacht wurde (vgl. § 9). 177
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