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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1888
- Erscheinungsdatum
- 1888-07-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188807122
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18880712
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18880712
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- LDP: Zeitungen
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1888
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3504 Amtlicher Teil. ^ 159, 12. Juli 1888. 8 31. lieber die st oonckition empfangenen Werke hat der Sorti menter bis zu der auf das Rechnungsjahr, in welchem sie ge liefert wurden, folgenden Bnchhändlermcssc die Verfügung. Ver langt der Verleger st oonckition gelieferte Werke im Lause des Jahres zurück, so hat der Sortimenter diesem Verlangen thun- lichst nachzukommen; der Verleger ist aber, falls nicht diesbezüglich ausdrückliche Abmachungen zwischen ihm und dem Sortimenter dr^ch ^Vorbehalt auf den Begleitfakturen re. getroffen sind, nicht bMchüah die Rücknahme solcher Werke zur Buchhändlermesse zu »WWW,». t'wSoninsiKlSutÜ . ^ Was der Sortimenter von den aus dem Vorjahre dispo nierten oder im Laufe des Jahres st oonckition erhaltenen Werken in der folgenden Buchhändlermesse nicht zurückgeschickt oder mit Erlaubnis des 'Verlegers iw/neue Rechnung übernommen (dispo- niekkchkMjwMtwwieüfür-üfestSRechnung bezogen. Der Verleger istnnichk'iveüpstichtet,-zur-Buchhändlermesse an Stelle von in alter RechtiUtig-steonckitioügeliefe>r!eii Exemplaren eines Buches solche zurückzu-Nehmen, -welche deb Sortimenter auf neue Rechnung sttchäiMMst bezogen/--HM »-D tzrü liÄ--,',cIij»kL ---- Zic, rüF .toh -/taloP-SgMInch rsck chilSismch! nmitjxi gnnclin-T slk-i/iü ab VIII., Bar-Verkehr. ,^!zg/.oiHjmuw; . ^j. oisslin,'!-. hna§me hutch Kömmffswnar) lWddn e^pÄi^rt. It'besonders mit s, oonckition bezeichneten Be- . r Firinen, mit denen der betreffende Verleger ' .^^l^^M^erMÄnM8Mbt"^DiE'PostversenM^ dk- «M- «t-r d^'AuMg/ O'dM P». Vorschuß zu entnehmen, beigefügt ist. 2. Alle sogenanI!ten- -Mir-Artjkelg,d; ,h. sqlche Werke, welche, wie z. B. viele Zeitschriften, Kalender rc., der betreffende Verleger überhaupt riE- gegen Nachnahnie des Netto- -sbastoIgMage^llliösert^iibni-iaoL m:4 irst/il rrg-jasW r/T nbg!>Z.aMe(ifeist'eWBsWllukigen, 'welche auisaFAmtilaireü) exfolgon mit'<d'er-- Bemerkung?-' Festi-erlangtes - gegen gbar, -wenn mit ierhöhtem Rabatt; für den Fall, daß. die Voraus-- U'.übj setzungl/des-Z- lA-rzutriffLm )ff)N!','..-i, 4. Fortsetzungen,! deren frühere Teile bereits ebenfalls gegen barligklsütidt' wurden und zwär/ wenn a achte icke besondere Bestellütig/l fur zen neu erschienenen-DAl,'uLieferunglÄeo vorliegt (vgl. 8 16). ^ , Hat der Verleger irrtümlich'gegen bar, oder irrtümlich ein a>Kßks"M"1M betsid'klteMt^bar"chiesSndt, -sti'H^^'kictMtthtet, daWM aüch -MW bäit zürückzüNehMeit. DassÄbe gilt für bäL gelttseäcke--Fortse^üitgen. welche der Scktkimenteck nach Maßgabe vö«?F ^'^"KrrvtzsWLL .»'KÄbiu-üst -chiazaT anl tim lati-, u-n-au nsuis chilgiübl Ichin ünu Suis onin -tziusK Ao nrli-b änit (clnaN) sazuae chi, V ni? bis unam ,ubli', .iniüliü (gmnwchü) SKn/A «.,!?-?-bütschuaE Lock aim um!) ich. Der allgemeine Ausgleich der Jahresrechnung findet in der auf das Kalenderjahr folgenden Büchhändlermesse in Leipzig statt (vgk?^i8).lk!^TN ^ArmeikVieitiiHehlbGÄiete^ rÄtv^SkMe -'(SUd- DhütschtttMi'.iOesterfihichhÜ'tttjarnchSchive'iz) Bhrlin)'"habeck"äüW-' dhfft^chdstÄerit^Ä^tfiachnngdii^' fÄH'bid'^Äbrechnllng! utittr sich.s naa 8 3o. sack SagartsulL nbtlibiab aglast ubg -ui) -liZ aus tza ias ,tzamnbiui?nt Sa .Ter Verleger übersendpt dem SMtimenter basd nach Jahrcsf^ schlick- eckßo sgm-narijche WiMbx. deS Spüi/Wdi.KaheNl,seines, Konta,My>6vAMtvsMy,iTWitzpMHettz^ w^cheyst d.ech durch BMiMNS aber-Dichtigkeit,,oder MsOk. H^nd^lsgchetzbuches'^^^dadurch ^ber unberührt rechMUg,zu heantwqpten hat, daß.noch, vyx.chepirBuchhLudler- mM!chie,iLMfi'prWichtldep,,b^iderieitsj.,gch'sjhnt?ch Kqntezt,^gätige,y-, falls durch spezifizierte Angabe des Soll und Haben (>Ppezifikcha) tion), hergestellchcherden kann 8 36. Die Rücksendung aller in der Jahresrechnung stehenden, disponierten oder L oonckition gelieferten Artikel, welche der Sortimenter nicht verkauft hat oder kaufen will, und welche nicht nach vorgängiger auf der Remitteuvensaktur des Verlegers oder sonstwie erteilten Erlaubnis disponiert, d. h. in neue Rech nung übertragen wurden, hat so frühzeitig zu geschehen, daß die Remittenden spätestens in der Buchhändlermesse in Leipzig eintreffen. 8 37. Über diejenigen Bücher, welche der Sortimenter st oonckition von einer Rechnung in die andere übernommen hat (Disponenda), steht dem Verleger jederzeit die Verfügung zu. Der Sortimenter ist gehalten, auf Benachrichtigung des Verlegers einzelne dieser disponierten Artikel oder sämtliche innerhalb drei Monaten nach Empfang der Benachrichtigung zurückzuschicken und nicht Zurllck- gesandtes sich in feste Rechnung notieren zu lassen. 8 38. Die Bezahlung sämtlicher aus dem Vorjahre disponierten und im Laufe eines Kalenderjahres empfangenen Artikel, mit Ausnahme der berechtigt zurllckgesandlen und der mit Erlaubnis disponierten, hat spätestens in der darauffolgenden Buchhändler messe zu geschehen. Bei vor oder in der Buchhändlermesse geleisteten Zahlungen, welche das Konto nach den Buchungen des Zahlenden vollständig pusgleichen, ist der Sortimenter berechtigt, ein Agio von einem PpozM, das sogenannte Meßagio, in Abzug zu bringe», bezw. de,r Verleger quittiert und kreditiert bei solchen Zahlungen hundert Prozent, während er nur neununbneunzig erhielt. 8 39. Der Verleger ist vetchslichiet. alsbald nach der Buchhändler- mes^e^ die ^lEung; der Rdmiitenden- und Disponenden Faktur des Sortiiii'emers cktirzünehmenj etwaige Tifferenzen demselben anzu zeigen und ihm eineq. sumwarischeir Rech^gggs-Abschluß über den Stand des Kontos zu übersenden. welchen der Sortimenter als bald zu prüfen und zurückzuschisten Hat. sti r-mills! 'i'ck'wibii'w a/ick tj'st bmR-ulüi'iÜ -ul ^ 40. Erfülli ein Sortimenter gegenüber dem Verleger in der VachhandlerinqstchsemeVerpflichtung^. n^,gg^schMg,^^o'^skde);^ Verleger nicht verpflichtet, die Benage der bereiis in neue R'ech- nüng gelieferten, oder zur Buchhändlermesse disponierten Bucker bis zur nächsten Buchhänhlxrstiesse. zzi. stunden, sondepn.,es ^eht M. .die sofortige Ausgleichung der Konten beider Jahre- zu verlangen. ' - , ck- 4l/ .tsi iglatraing-bzulr nbniq pbiu auaNn Im Falle der Eröffnung des Konkurses über eine Sorti- chentsfirma steht dem Verleger als fällige Forderung der Gesamt betrag der gelieferten Ware bis zück letzten Tage zu, soweit dcr- selbechich' nicht durch vvrfindliche, dispcckierte oder st-donckitiou gelieferte unö^ zu remittierende Artikel des betreffenden Verlegers MMrt.' o.-i - ,,iinckM--chin .Suff -irüiinffj») a)üo ii'/M'iL 8'42. Der seitens des Verlegers dem'Sortimenter gewährte Kredit ist-ein persöüstchttch und derjenige, welcher Jnhäber der Sorti- mentsfirckä war, als der Verleger däü'Kredit ervffnete; ist häfk-^ bat bis zu erfolgter Abrechnung-'tüid Zahlung, oder bis der Bei!-- leger im Fall eines Besitzwechsels der 'Finna de» ersten Inhaber Ausdrücklich aus der Verpflichtung entlassen hat. Die Haftbarkeit des Erwerbers dev Fjrnm ini Sinne der Paragraphen/22 und 23 at/oua Ichin iin'nn .tch-ist/s/g ',?n>^?tch-iiF! -»ü siniirck'iäj'Kch' )i<T , /io Wm,HMye<M .ßi'i.er P?xchgshgchhqndluzzgchqt,chxr Sqpsts-, menter an den neuen Inhaber zu zahlen, falls in der authentischen
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