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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.08.1895
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1895-08-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18950830014
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1895083001
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1895083001
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-08
- Tag1895-08-30
- Monat1895-08
- Jahr1895
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Gröbere Schriften laut unserem Preis« Verzeichnis. Tabellarischer und Zinrrnsa- uach höherem Tarif. Extra »Beilagen (gefalzt), nur mit der Morgen.Ausgabe, ohne Postbefürdernng öd—, mit Postbefürderuug 70.--. Annahmeschluß für ^nzeizen: (nur Wochentag«) Abe«d»AuSgabe: Bonnittag« 10 Uhr. Marge «»Ausgabe: Nachmittags 4 Uhr. Bei den Filialen und Annahmestellen je eins halbe Stund« früher. Auieiie» find stet« an dt« Expedition zu richten. Druck and Verlag von <k. P ol, in Leipzig. 418. Freitag den 30. August 1895. 89. Jahrgang. Für kann das Leipziger Tageblatt durch alle Postanftalten des deutschen Reiches und Oesterreich-Ungarns zum Preise von 2 bezogen werden. In Leipzig abonnirt man für 1 ^ 65 mit Bringerlohn 2 ^ und nehmen zu diesen Preisen Bestellungen entgegen sämmtliche Zeitungsspediteure die Hmiptexpeditio»: Johannesgaffe 8, die Filialen: Katharinenstratze 14, Königsplatz V und Univerfitätsstratze 1, sowie nachfolgende Ausgabestellen: Arndtstraste 35 Herr L. 0. Llttel, Colonialwaarenhandlung, Beethovenstraße 1 Herr ^Iieoü. keter, Colonialwaarenhandlung, Brühl 86 (Ecke Goethestraße) Herr Herrn. Zle88ke, Colonialwaarenhandlung, Frankfurter Straße (Thomasiusstraßen-Eckc) Herr Otto Colonialwaarenhandlung, Löhrstraße IS Herr LÜuartl Hetzer, Colonialwaarenhandlung, Marschnerstraße 6 Herr knul 8ekreider, Trogengeschäft, Nürnberger Straße 4S Herr N. L. Hbreekt, Colonialwaarenhandlung, Zeitzer Straße 35 Herr V. LÜ8ter, Cigarrenhandlung, in Anger-Crottendorf Herr Lodert Oreiner, Zweinaundorfer Straße 18, in Neustadt Herr X1emeii8 8elie!t, Eisenbahnstraße 1, - Connewitz Frau ki8eker, Hermannstraße 23, 1. Etage, - Plagwitz Herr LI. OrütLMLMi, Zschochersche Straße 7», - Eutritzsch Herr Lodert 41tner, Buchhandlung, Telitzschcr Straße 5, - Reudnitz Herr W. Luxwann, Marschallstraße 1. - Gohlis Herr Rod. 41tner, Buchhandlung, Lindenthaler Straße 5, - - Herr Lernd. Weder, Mützengeschäst, Leipziger Straße 6, - Lindenau Herr ^1d. I^luäner, Augustenstraße 13, - Thonberg Herr L. üäntsek, Reitzenhamcr Straße 58, in Volkmarsdorf Herr 6. 4. Xrmmiwn, Conradstr. 55 (Ecke Elisabethstr.). Peterskirchhof L Herr Llax Xlertd, Buchbinderei, Pfaffendorfer Straße 1 Herr 4. 0. Olafen, Colonialwaarenhandlung, Ran fische Gaffe 6 Herr Lrieür. Lt8vder, Colonialwaarenhandlung. Ranstädter Steinweg 1 Herr 0. LiiKeliunnu, Colonialwaarenhandlung, Schützenstraße 5 Herr ^ul. 8eki!ni!i Iien, Colonialwaarenhandlung, Westplatz 32 Herr ü. Vlttrlod» Cigarrenhandlung, Horkstraße 32 (Ecke Berliner Straße) Herr 0. L)vdu8, Colonialwaarenhandlung, Amtliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung. Das 84. Stück des diesjährigen Reichsgesetzblattes ist bei uns eingegangen und wird bis zu«, 2S. Setzte«,der VS. I«. auf dem RathhauSsaale zur Einsichtnahme öffentlich auShängen. Dasselbe enthält: Nr. 2263. Verordnung, betreffend die Classeneintheilung der Militairbeamten deS ReichSheereS und der Marine. Vom 13. August 1895. Leipzig, de« 27. August 1895. Der Math der Stadt LeHrig. KrumI vr. Georgi. rumbiegel. Bekanntmachung. Hierdurch geben wir öffentlich bekannt, dab die Königliche Kreis» hauptmannschaft auf geschehenes Ansuchen beschlossen hat, bis auf Weiteres, jedoch unter Widerrufsvorbehalt gemäß 8. 105s der Ge» Werbeordnung geschehen zu lassen, daß innerhalb des Stadtbezirks Leipzig an den in die Meßzeiten fallenden Sonn» und Festtagen von den Friseuren und Barbieren in ihren Gewerbsräumen zum Zwecke der Bedienung des Publicums Gesellen und Gehilfen ohne Einhaltung der in Punct I Ziffer 5 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 23. März 1895 gestellten Bedingung bis Abends 6 Uhr be« schäftigt werden. Leipzig, den 28. August 1895. Der Rath -er Stadt Leipzig. X. 4827. vr. Georgi. vr. S. Bekanntmachung. Folgende öffentlich ausgeschriebene Arbeiten sind vergeben worden: 1) die Pflasterung eines Theiles der Straße -4 1 U des Klein- Zschocher'schen Bebauungsplanes, von der Bahnhofstraße nach Süden zu auf eine Länge von ca. 40 w, mit Bruchsteinpflaster, 2) die Herstellung einer 40 em im Lichten weiten Thonrohr» schleuste in der verlängerten Etsenbahnstraße, von der Lützner bis zur verlängerten Demmeringstraße in Leipzig-Lindenau. Die unberücksichtigten Bewerber werden aus ihren bezüglichen Angeboten hierdurch entlassen. Leipzig, den 24. August 1895. Der Rath der Stadt Leipzig. Ie. 4044. vr. Georgi. Qu. Bekanntmachung. Die Herstellung einer Schleiche 2. (klaffe in der Linns- Straße, von der Johannis-Allee bis zum Windmühlenweg, ist ver» geben worden. Die unberücksichtigten Bewerber werden aus ihren bezüglichen Angeboten hierdurch entlassen. Leipzig, den 26. August 1895. Der Rath der Stadt Leipzig. Io. 3866. vr. Georgi. Qu. Bekanntmachung. Nachdem die öffentlich ausgeschriebenen Erd«, Maurer», Steinmetz« und Zimmererarbeiten zum Bau einer Scheune für das SttftSgut Dösen vergeben worden sind, werden die unberücksichtigt gebliebenen Bewerber aus ihren bezüglichen Angeboten hierdurch entlassen. Leipzig, am 23. August 1895. 3959. Der Rath der Stadt Leipzig. 1425 vr. Georgi. Etz. Id. Gesucht wird die am 28. März 1858 in Herzberg geborene Marie Therese getrennt lebende Teich geb. Pfau» welche zur Fürsorge für ihr Kind anzuhalten ist. Leipzig, den 15. August 1895. Der Rath der Stadt Leipzig. Armeuawt, Abth. IV ». -4.1t. IV». Nr. 1502/95. J.B.: Ludwig-Wolf. Mbch. Gesucht wird der am 29. November 1858 in Lommatzsch geborene Kellner Max Robert Laue, welcher zur Fürsorge für sein Kiod anzu» halten ist. Leipzig, den 21. August 1895. Der Rath der Stadt Leipzig. Armenamt, Abth. IV». 4. L. IV». Nr. 1402d/S5. I. Ludwig-Wolf. Mbch. Gesucht wird der am 22. Februar 1863 in Kindelbrück geborene Kürschner Ferdinand Richard Ktztzpe, welcher zur Fürsorge für sein Kind anzuhalten ist. Leipzig» den 19. August 1895. Der Rath der Stadt Leipzig. V.rmenamt, Abth. IV». L.N. IV». Nr. 1513/95. I. B.: Ludwig-Wolf. Mbch. Aufforderung. Im Anschluß an den von hiesiger Handelskammer an die derselben unterstellten Industriellen gerichteten Aufruf, die im Jahre 1897 hier stattfindeude Sächsisch-Thüringische Industrie- und Gewerbe-Ausstellung durch Vorführung ihrer Erzeugnisse würdig gestalten zu helfen, richten wir eine gleich dringliche Aufforderung an die Gewerbetreibenden, insbesondere an die Handwerker des Kammrrbezirks, indem wir daraus Hinweisen, daß diese Ausstellung beste Gelegenheit bietet, den Beweis zu liefern, daß die HandwcrkSarbcit ihren Werth noch nicht verloren hat, sowie daß es ernstes Bestreben der Betheiliaten ist, diesen Werth nicht nur zu erhalten, sondern durch Vorführung tüchtiger Leistungen zu erhöhen. _ . . . ^ - Leipzig, deu 15. August 1895. Die Gewerbekammer. D. A. Oehler, Herzog, Vorsitzender. Secr. Städtische Fortbildungsschulen für Knaben. Die Feier des RationalfesttageS findet statt in der I., III. und IV. Fortbildungsschule am Sonntag, den 1. September, Vor» mittags '/«ll Uhr, in der II. Fortbildungsschule am Dienstag, den 3. September, Abends 6 Uhr. Folgende Fachabtheilungen der I. Fortbildungsschule begehen am Mittwoch, den 4. September, eine Nachfeier: die Backerclaffen Mittags »m V,12 Uhr, die Kleischerclaffen und die gastgewerbliche Abtheilnng Nachmittags 4 Uhr, die Schneider- claffeu Abends um 6 Uhr. Zur Theilnahme an dieser Feier laden im Namen ihrer Lehrer« collegien hierdurch ergebenst ein Leipzig, den 30. August 1895. die Direktoren. Die städtische Sparcaste beleiht Wcrthpapiere unter günstigen Bedingungen. Leipzig, den 1. Februar 1895. Die Spareaffen-Deputation. Versteigerung. Freitag» den 30. ds. Mo»., Rachm. 2'/, Uhr sollen in L.-Lindenau unter Andern» 4 Spitzenmaschinen und I transportable Loconiobile (9 Pferdekr.) gegen Baarzahlung versteigert werden. Zusammenkunft der Bieter: Gasthaus „Zur grünen Eiche" daselbst. Leipzig, am 29. August 1895. Ter Gerichtsvollzieher beim König!. Amtsgericht. Das Bürgerliche Gesetzbuch. ii. Geschäftsfähigkeit. Rechtshandlungen. Nachdruck »«boten. Der Entwurf behält als Altersgrenzen das siebente und einundzwanzigste Lebensjahr bei. Kinder bis zur Vollendung ihres 7. Jahres sind geschäftsunfähig, minderjährige Personen haben beschränkte Geschäftsfähigkeit, insofern sie zu einer Handlung, durch die sie nicht lediglich Vortheil haben» wie z. B. durch eine reine «Schenkung, der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen. Geschäfte, welche den Minderjährigen belasten, sind nur giltig, wenn der Minder jährige seine Verpflichtung sofort aus Mitteln erfüllt hat, welche ihm z. B. als Taschengeld zur freien Verfügung oder zu dem Zwecke, zu dem er sie verwendet bat, überlasten sind. Von dem Minderjährigen übernommene Verbindlichkeiten sind für diesen und seinen Vertreter in der Regel nicht bindend; der andere Theil, welcher wissentlich mit einem Minder jährigen abgeschlossen hat, ist gebunden, bi« der Vertreter de» Minderjährigen sich darüber erklärt, ob er das Geschäft ge nehmige oder nicht. Im Interesse der Sicherheit von Handel und Verkehr ist eine erweiterte Geschäftsfähigkeit solchem Minderjährigen verlieben, welcher zum selbstständigen Betriebe eines Erwerbsgeschäfts angestellt ist, dieser kann die Rechts handlungen, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, vor nehmen. — Die Zurechnungsfähigkeit im Strafrecht beginnt bekanntlich erst mit dem vollendeten 12. Lebensjahre, di« Eidesmündigkeit erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Es dürfte sich wohl empfehlen, auch das Alter für di« Ge schäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht von 7 auf 12 Jahre heraufzusetzcn. Die Geschäftsfähigkeit der Entmündigten bleibt ver schieden je nach dem Grunde, aus welchem die Entmündigung erfolgt ist. Geisteskranke sind vollkommen geschäftsunfähig — von den sogenannten lichten Augenblicken oder Zwischen räumen, die das heutige gemeine deutsche Recht noch gelten läßt, das preußische allgemeine Landrecht, rer coäe elvil und das sächsische Gesetz aber in Uebereinstimmunz mit der heutigen Jrrenheilkunde verwerfen, ist auch im Entwürfe keine Rede mehr. Geistesschwache, Verschwender und Trunkenbolde werden in Ansehung ihrer Geschäftsfähigkeit den Minderjährigen gleich geachtet, welche das 7. Lebensjahr vollendet haben. Im Anschluß an die Lehre von der Rechtsfähigkeit der Personen stellt der Entwurf allgemeine Grundsätze für die Beurtheilung von Willenserklärungen und Verträgen auf. Den ersten und den letzten Paragraphen der hier in Betracht kommenden drei Titel möchte ich als goldene Worte für die das künftige Gesetzbuch anwenvenden Gerichte bezeichnen. Das eine lautet: „Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften", das andere:' „Verträge sind so auSzulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern." Diese Regeln sollten eigentlich selbstverständlich sein, aber ihre aus drückliche Aufstellung beweist, daß die Verfasser des Entwurfs, sowohl des ersten wie auch des zweiten, dieser Ansicht nicht waren, bei den Beratbunpen der Commission über die erste Regel ist vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die gleiche Bestimmung des Handelsgesetzbuches (Artikel 278) sich als sehr wohlthätig für die Rechtsprechung in Handelssachen erwiesen habe, eine Wohlthat, die fortan allen Rechtsstreitig keiten zugedacht ist. Die in den betreffenden Titel» behandelten Fragen ge hören mit zu den schwierigsten und bestrittensten des bürger lichen Rechts. Es werden Regeln dafür aufgestellt, unter welchen Umständen eine nicht ernstlich gemeinte Er klärung trotzdem Wirkungen habe und welche, ebenso wie es sich verhalte, wenn Jemand im Jrrthume eine rechtlich bedeutsame Willenserklärung abgegeben hat. Die Grund sätze des Entwurfs über die Wirkung nicht ernstlich gemeinter Erklärungen wird man sich vielleicht am besten klar machen können an den Fällen des sogenannten guten nnd bösen Scherzes. Beim guten Scherze erwartet der Erklärende, daß der- oder diejenigen, zu denen er sich äußert, seine Aeußernng als Scherz aufsassen werden, es fehlt ihm die Absicht der Täuschung; z. B. ein Landwirth erklärt, er wolle seine Pferde und Kühe der Stadt schenken, wenn der Roggen noch um zehn Mark im Preise sänke. Diese Erklärung ist, wenn das Gericht die Ansicht gewinnt, sie sei nicht ernstlich gemeint gewesen, und es sei erwartet, der zufällig mit am Biertische sitzende Bürger meister würde dies verstanden haben, rechtlich wirkungslos. Anders ist es, wenn Jemand bei seiner Erklärung sich ins geheim Vorbehalt, anders zu handeln, als er verspricht. Das ist arglistig oder mindestens ein böser Scherz, er will täuschen und ist deshalb an seine Erklärung gebunden. Betreffs des JrrthumS gilt bekanntlich gegenwärtig der Rechtssatz, daß der Jrrthum über die Gesetze schadet, der Jrr thum über Thatsachen aber dein Irrenden zu Gute kommen und ihn schadlos halten kann. Nach der gegenwärtigen Lehre ist Voraussetzung hierfür, daß der Jrrthum einen wesentlichen Punct betrifft und entschuldbar ist. Der Entwurf hat diese Lehre völlig umgestaltet. Eine Erklärung, die ich im Jrrthum abgegeben habe, die also in Wahrheit meinem Willen nicht entspricht, kann ich anfechtrn — sie ist nicht ohne Weiteres ungiltig — und zwar kann ich dies, selbst wenn cS grobe Fahrlässigkeit meinerseits war, daß ich mich im Jrrthum be fand. DaS Erklärte ist picht mein Wille, darum gilt es nicht. Doch nicht jeder Jrrthum soll mich zur Anfechtung berechtigen. ES muß feststehen, daß ich über den Sinn meiner Erklärung mir nicht klar war oder eine Erklärung des Inhalts über haupt nicht abgeben wollte. Ferner ist erfordert, der Jrrthum müsse rin erheblicher sein, eS müsse anzunehmen sein, daß ich bei Kenntniß der Sachlage und „bei verständiger Würdigung deS Falles" die Erklärung nicht abgegeben haben würde. Es leuchtet ein, daß bei Streitigkeiten dieser Art sehr viel auf das Ermessen des Richters ankommt. Als Beispiel für einen wesentlichen Jrrtbum führt der Entwurf selbst an, Jrrthum über wesentliche Eigenschaften der Person oder der Sache. E« überträgt z. B. Jemand einen Hausbau einem Manne, den er für einen Regierunasbaumeister hält, der aber nur Techniker ist, oder er verkauft einen echten Rembrandt in dem Jrrthume, eS sei das Bild eines unbedeutenden MalerS. Sind hiernach die Interessen deS Irrenden, auch des schuldvoll Irrenden, auf da« Beste gewahrt, so fragt e« sich, wie denn die andere Partei, die in gutem Glauben die Er klärung entgegengenommen hat und einen Jrrthum von seiten deS anderen nicht ahnte, dabei fährt. Wird eine Erklärung wegen JrrthumS angefochten und vom Gerichte infolgedessen für nichtig erklärt, so hat der andere Tbeil einen Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, den er dadurch erlitten hat, daß er auf die Giltigkeit der Erklärung vertraute. Diesen Schaden kann der andere Theil nach dem Entwurf unter allen Umständen ersetzt verlangen, nämlich selbst dann, wenn dem Irrenden wegen seines JrrthumS auch nicht das geringste Verschulden zur Lall fällt. In demselben Maße ist auch derjenige seinem Gegner schadenersatzpflichtig, der seine Erklärung als nicht ernstlich gemeint mit Erfolg anficht. Diese Neuerungen lassen sich in ihren Hauptpuncten Wohl dahin zusammensassen: Auch dem schuldvoll Irrenden schadet der thatsachliche Jrrthum nichts und: auch gegen den schuld los Irrenden hat die andere Partei einen Anspruch aus Ersatz des ihr verursachten Schadens. Das Absehen vom Schuld beweise dient zur Vereinfachung der Sache. Eine nähere kritische Würdigung dieser Bestimmungen glaube ich den juristischen Fachzeitschriften Vorbehalte» zu sollen. vr. iur. W. Br an dis. Deutsches Reich. 6. II. Berlin, 29. August, lieber die Stärke der social- demokratischeu Gewerkschaften liegen jetzt abschließende Zahlen vor. Es sollen mit den in Localvereinen organisirten „Genossen" die Gewerkschaften inSgesammt 252 044 Mit glieder zählen, das sind gegen 189l 35 000 Mitglieder weniger; der tiefste Tiefstand soll 1893 gewesen sein, wo in den Gewerkschaften nur 229 810 „Genossen" und „Ge nossinnen" orgaulsirt gewesen sind. In dem Rechenschafts bericht wird Klage darüber erhoben, daß die Zahl der ge werkschaftlich organisirten Frauen abgenommen habe; l893 waren es noch 5384, 1894 5251. In diesem Jahre ist be kanntlich eine Anzahl socialdemokratischer Frauen-Vereine ein gegangen, so daß wohl nur noch wenige Hunderte von Frauen organlsirt sein dürften. Bemerkenswerth ist, daß nicht weniger als 20 gewerkschaftliche Organisationen Mitglieder verloren haben, so die Barbiere, Buchbinder, Former, Gärtner, Glaser, Hutmacher, Korbmacher, Schmiede, SchiffSzinimerer, Schuh macher, Tapezierer, Töpfer. Die Beitragsgelder bei den meisten Genossenschaften betragen wöchentlich 15 es sind auch solche vorhanden, bei denen nur 10 erhoben werden. Die Buch drucker, die ja auch hinsichtlich ihrer Cassenverhältniffe un erreicht dastehen, ziehen wöchentlich 1,10 -ckl ein. Es folgen die Hutmacher mit 50 Die Reiseunterstützung, die nur von einzelnen Gewerkschaften bezahlt wird, geht über 1 pro Tag nicht hinaus, ähnlich ist eS mit der Arbeitslosen unterstützung; die Dauer der Bezugsberechtigung schwankt sehr; wir finden 40 Wochen als Maximum und 7 als Minimum. Fast alle Gewerkschaften haben Gewerkschaftsblätter; hin sichtlich der Auflage dieser Blätter scheint theilweise geflunkert zu sein: das Gewerkschaftsblatt der Holzarbeiter soll eine Auslage von 28 000 Exemplaren haben, während die Gewerk schaft nur 2V I4l Mitglieder zählt. Der Bericht der General- streikcomniission ist, was man selten in socialdemokratischen Actenftücken findet, recht sachlich und ruhig gehalten. * Berlin, 29. August. Zu den von unS wiedergegebenen Mittheilungen über die Organisation des Handwerks schreibt die „Nat.-Lib. Corr": „Da sich zu den durch Herrn Fasler bekannt gegebenen Arbeiten zur Zeit Niemand bekennt, so verlohnt eS zunächst nicht, auf dieselben näher einzugehen und etwa einen Vergleich der neuen Vorschläge mit den früheren anzustellen. Ei» Punct muß jedoch berührt werden, weil srineBedeutung.übrr dieOraanisationsfrage hinausgebend, ans da« nationalpolitische Gebiet überzreift. Es heißt in der Veröffentlichung: „Auf Beschluß des BundeSraths soll die Errichtung von Handwerkerkammern für solche Bezirke unter bleiben können, wo durch andereEinrichtungen (Gewervekammern, Handels- und Gewerbekammern) bereit« für eine ausreichende Vertretung der allgemeinen Interessen deS Handwerks ge sorgt ist." Hier hätte man also die von zünstlerischer Seite vor einigen Monaten angekündigte, mittels der Reichsgesetz gebung zu bewerkstelligende Durchbrechung der RechtS- einheit auf dem Gebiete de« GrwerbewesenS, wenn auch nicht, wie eS hieß, Leim „Unterbau", sondern beim „Ober bau". Wir müssen unsere damals gegen eine solche Absicht eingelegte Verwahrung um so nachdrücklicher wiederholen, als die Hauptaufgabe — vielleicht nach einem im Zusammenhänge nicht ganz verständlichen PafsuS de« Faste?schen Berichts die einzige Aufgabe —der Handwerkerkammern in der Mit wirkung bei der Organisation des Handwerks, insbesondere deö „Unterbaues" bestehen soll. Es erleidet keinen Zweifel, daß das Gewicht der Gutachten der bestehenden Organisa»
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