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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.10.1895
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1895-10-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18951024013
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1895102401
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1895102401
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-10
- Tag1895-10-24
- Monat1895-10
- Jahr1895
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Tabellarischer und Ziffernsatz nach höherem Tarif. Extra-Beilagen (gesalzt), nur mit der Morgen-Ausgabe, ohne Postbeforderung M.—, mit Postbeförderung 70.—. Ännahmeschluß für Anzeigen: Abend-Ausgabe: Vormittags 10 Uhr. Morgen-Ausgabe: Nachmittags 4 Uhr. Für die Montag.Morgen-Ausgabe: Sonnabend Mittag. Bei den Filialen und Annahmestellen je eine halbe Stunde früher. Anreisen sind stets an die Expedition zu richten. Druck und Verlag von E. Polz in Leipzig. 515. Donnerstag den 24. Oktober 1895. 89. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung, die Spalierbildung am 26. October dieses Jahres betreffend. Die Vorstände derjenigen Vereine, Corporationen, Innungen, Lehranstalten rc., welche ihre Betheiligung an der Spalierbildung am 26. d. M. zugesagt haben, werden ersucht, dafür besorgt zu sein, daß die betreffenden Vereine rc. sich zunächst an einem be stimmten Orte — die Innungen womöglich an einer Stelle — sammeln und von da in geschlossenem Zuge nach der Feslstraste, wo die Spalierbildung siattfinbet, begeben. Zum Anmarsch sind dabei diejenigen i» die Feststraße einmündenden Seitenstraßen zu wählen, welche dem betreffenden Aufstellungsplatz zunächst liegen. Um 11 Udr Vormittags muh der Anmarsch beendet sein. Die einzelnen Aufstellungsplütze werden durch Nummersähnchen bezeichnet und abgegrenzt sein, welche mit Nr. 1 an der auf dem Augustusplatz errichteten Ebrenpforte aniangen. Reicht der einem einzelnen Vereine danach zugewiesene Platz nicht aus, um die Ausstellung in einem Gliede zu ermöglichen, so hat dieselbe in zwei und mehr Gliedern zu geschehen. Die Ausstellung erfolgt ans dem Fahrdamm, in der inneren Stadt dicht am Trottoir, so daß letzteres für das Publicum freibleibt. Im Allgemeinen geschieht die Spalierbildung in folgender Ordnung: Bahnhofstraße und Augustusplatz bis zur Ehrenpforte: Militair (nur vor dem Gebäude des Hauptpostamts die kaiserlichen Post beamten), von der Ehrenpforte an die Grimmaische Straße entlang: Studenten, 1 Abth. Schüler, Innungen. Thomasgasse, Thomaskirchhof: Schützcngesellschast, Beamten vereine, 2 Abth. Schüler, Promenade und Harkortstraße: 3 Abth. Schüler, Vereine der Kaufleute, Gesangvereine, sonstige Vereine, Turner, Wächterstraße und Straßen »in das Reichsgcrichtsgebäude: Veteranenverband unv königl. lüchs. Militairvereine. Ei» spcciellcr Plan derSpalierbildung, in welchem die Ausstellungs« puncte und die jedem einzelnen Vereine in der Ausstellung zugetheilte Nummer genau angegeben sind, werden den Vorstände» der Ver- eine rc. zngese»det werden. Sollte bei der Kürze der Zeit und der großen Zahl der Corporationen diese Zusendung in einzeliien.Fällen nicht rechtzeitig erfolgen können, so bittet man, den fraglichen Plan Freitag Nachmittag auf der Nuntiatur des Rathhauses entnehmen zu wollen. Im Uebrigen ergeht an alle Betheiligten das Ersuchen, den An- ordnungen des von uns mit der Spalierbildung betrauten Ordners, Herrn Professor vr. Küchenmeister, und der von diesem zu seiner Unterstützung zugezogenen, durch Binden in den Turnerfarben kennt lichen Herren allenthalben bereitwillig nachzukommen. Leipzig, am 23. October 1895. Ter Rath unv das Polizeiamt der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Bretjchneider. Größe!. Werk- und Bagerplatzverpachtung. Das seither vom Königl. Sächs. 10. Infanterie-Regiment Nr. 134 zu Exercir- und Schießübungen benutzte, der Stadtgemeinde Leipzig gehörige Areal hinter der Gasanstalt I soll von jetzt an zur Benutzung zu Wert- und Lagerplatzzwecken anderweit ver- pachtet werden. Ein Theil davon ist noch verfügbar und Pachtlustige werden hiermit ausgesordert, ihre Pachtgebote mündlich oder schriftlich auf dem Rathhause, I. Obergeschoß, Zimmer Nr. 8, woselbst auch über die näheren Pachtbedingungen Auskunft ertheilt wird, abzugeben. Leipzig, den 14. October 1895. Ter Rath der Stadt Leipzig. I». 3160. vr. Georgi. Krumbiegel. Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf die bevorstehende Teilnahme Sr. Majestät SeS deutsch cn yg^ October d. I- Königs von Sachsen an der Feier der Lchlttszstcinlegung im ReichSgerichtSgebändc macht es sich n g, diejenigen Straßen, durch welche Ihre Majestäten den Weg nach dem Reichsgerichtsgebäude nehmen a ' ... Fahrstraße, Bahnhofstraße vom Dresdner Bahnhof bis z»m Grimmaische» Steinweg. die über den Augustusplatz suhren°c o^ Grimmaische Straße, Thomasgasse, nördliche Seite des Thomaskirchhofs, Promenade von der en umicbließenden Tauchnitzbrücke, Harkorts.raße von da bis zur Wächterstraße und die d°S R-ichsg-nchtsgebäud. r.ngs um,chl.etz- Straßentheile, , 2 r > den Fährverkehr in der Zeit von 11 llhr Vormittags bis nach geschehener Vorbeifahrt des kaiserlichen und königlichen Äagenzug lur ^ zu sperren. Es wird daher das Entlangsahrcn aus diesen Straßen mit Fuhrwerk irgend welcher Art, ,ns ^ ^ genannten »vagen, Kinderwagen oder Fahrrädern» während der angegebenen Zeit untersagt; dagegen soll da ^ z Straßen an Straßeneinmündungen mit bespanntem Fuhrwerk in dringenden Fällen in der Zeit von > gelassen bleiben. . , ihren Wea Reisende, welche während der Absperrungszelt sich nach dem Dresdner Bahnhof zu begeben gezwungen s>n , " ^ vom Eingänge dieses Bahnhofs bei „Stadt Rom" aus durch den dortigen Posthof nach der Hinteren Bahnhofsha e z Len Weisungen der dort ausgestellten Bahnbeamten nachzngehen. , »..«»rbot nicht Auf die mit besonderen Wagcnkartcn versehenen ciugcladencn Fcstthcilnehmer bezieht sich da. o ige 0° ^ vielmehr ist es diesen gestattet, auch aus den abgesperrten Straßentbeilen zu fahren. Dieselben werden erluch, W, > obi'abrrn Wagenkarten bemerkt ist, ihre Wagen voin Königsplotz aus durch die Wächterstraße an- und durch die Kleine Burgqahe >c zu lassen. Die Vorfahrt am Reichsgerichtsgebäude selbst erfolgt ausschließlich an der nach Osten gelegenen Haupnroii un z Anordnung des Herrn Reichsgericht-Präsidenten für die Besitzer weifte» Wagenkarten an der Freitreppe^vor dem Haup por a , Besitzer rother Wagcnkartcn an de» rechts und links vom Hauptportal gelegenen Seiteneingängen im Lvuterra n. . . . Für die Rückfahrt Ihrer Majestäten, welche Nachmittags gegen 2 Uhr durch die Wächterstraße, ^ süd^ie r ra Königsplatzes und die Windmühlenstroße erfolgt, werden auch diese Straßen vorübergehend auf kurze Zeit für den Fahrver ehr ge werden; es ist in dieser Beziehung den Anordnungen der ausgestellten Polizeibeamten nachzukommen. ...... m»'ck l Wagen, welche Festtheilnchmcr nach beendeter Feier abholcn wollen, hoben, wenn sie bestellt sind, aus dem weltlich er i he m- Sehfserthstraße gelegenen Theile der Beethovenslraße, andernfalls auf der Mozartstraße von der Albertbrücke nach dem Eoncer hau zu Ausstellung zu nehmen. ^ . Das z» Fntz verkehrende Pnblicnm wird ersucht, in den vom Zuge berührten und den angrenzenden Straßen thunli ff >e rechte Stratzenseite einzuhalten, die zwischen den Spalier bildenden Vereinen und Truppen liegende Fahrstratze freizulaffcn UN während des Vorüberfahrens der Majestäten fest ans dem Platze siche» zn bleiben. Auch ergeht mit Rücksicht auf den kürzlich vor- gekommenen beklagenswerthen Unglücksfall an das Publicum die dringende Aufforderung, überall da, wo größere Menschenansammlungen stattfinden, das Ranchen zu unterlassen, bezw. selbst dafür zu sorgen, daß dieser Aufforderung entsprochen werde, wie denn überhaupt das Publicum ersucht wird, für Ausrechterhaltung der Ordnung allenthalben selbst kräftig rinzusteven und die Aussichtsbcainten, wo e nothwendig werden sollte, zu unterstützen, damit kein Mißton die für unsere Stadt so bedeutungsvolle Feier trüb«. Leipzig, am 22. October 1895. Ter Rath und das Polizeiamt der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Bretschnridrr. Stößel. Bekanntmachung. Bekanntmachung. Der Zugang zu den Geschäftsräumen des Unterzeichneten Rent amts ist von jetzt ab durch den Haupteingang im Augusteum. Leipzig, am 23. October 1895. Königliches NnivcrsttätS-Rentamt. vedliarckt. Bei unserem Stadtorchester, das den Dienst im Theater, be ziehentlich Gewandhausconcert und den Kirchen zu versehen hat, soll schleunigst die mit Anspruch auf Pensionsberechtigung versehene Stelle des 4. Posaunisten mit dem Jahresgehalt von 1200 wieder besetzt werden. Die Anstellung erfolgt zunächst auf rin Probejahr. Geeignete Bewerber, die sich einem Probespiet zn unterzieben haben, wollen ihre Gesuche mit Zeuguißabschristen und einem kurzen Lebenslauf bis spätestens zum Ist. November ds. I». bei uns einreichen. Leipzig, Len 19. October 1895. Ter Rath der Stadt Leipzig. Ia. 4952. vr. Georgi, Oberbürgermeister. Wilisch, Aff. Bekanntmachung. Aus Anlaß der am 31. Oktober dieses JahreS, dem Tage des Rectorwechsels, in der Universität stattfindenden Feier wird das Befahren der Strafte vor dem Augusteum mir schweren, Fuhrwerk an genanntem Tage von Vormittags '/,H Uhr ab bis nach Beendigung der Feier verboten. Etwaige Zuwiderhandlungen werden aus Grund Z. 43 unseres Straßen-Polizei-Regulativs geahndet werden. Leipzig, am 19. October 1895. Ter Rath der Stadt Leipzig. IX. 5521. vr. Georgi. Stahl. Das künftige bürgerliche Gesetzbuch. VI. Verzug. Vertragsstrafe. Von vr. zur. W. Brandts. (Nachdruck verboten) In den Geschäften des täglichen Lebens ist die Unpünktlich keit in der Erfüllung übernommener Verpflichtungen ein nicht seltenes Ercigniß. Sie bat jedoch in der Regel keinerlei rechtliche Folgen. Bestelle ich mir einen neuen Anzug, ein Paar Stiefel oder dergleichen, erhalte dieselben aber nicht zu der von mir gewünschten und von der Gegenpartei ver sprochenen Zeit, so werde ich vielleicht verdrießlich sein über unpünktliche Lieferung, aber ich denke schwerlich daran, die Lieferung abzulebnen oder gar zu Gericht zu geben und Klage zu erheben. Worauf wollte ich auch klagen? Werve ich doch durch verspätete Lieferung in den seltensten Fällen einen in Geld umzusrtzendrn Schaden erlitten haben, und nur solchen Schaden berücksichtigt der Entwurf; die sogenannten imma teriellen Güter bleiben ungeschützt, wenn ich nicht durch eine verabredete Strafe mir Sicherung verschafft habe. Großen Schaden kann unpünktliche Erfüllung im Geschäfts verkehr herbeiführen; man denke z. B. an Lieferungen von Rohstoffen, welche in der Fabrik oder Werkstatt verarbeitet werden sollen, von Maaren, die nur in der Saison oder vielleicht nur zu einer bestimmten festlichen Gelegenheit ver käuflich oder verwendbar sind. Die verspätete Lieferung kan» in solchen Fällen völlig werthlos sein. DaS bürgerliche Recht muß deshalb Bestimmungen über die Folgen des „Verzuges" treffen. Der Entwurf regelt die Verbäitnffse wesentlich ab weichend von den, bisherigen bürgerlichen Recht, nämlich im Anschluß an daS deutsche Handelsgesetzbuch, aber auch nicht in völliger Uebereiiistimmvng mit diesen,. Wie das Handels gesetzbuch unterscheidet er auch zwischen Verträgen mit einfacher Bestimmung einer ErfüllungSsrist und zwischen sogenannten Fixgeschäften, d. h. Verträgen, in denen die Leistung genau (präcis, fix) zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist bewirkt werden soll. Ist bei einem Vertrage mit einfacher Lieferungsfrist der eine Theil mit der Lieferung im Verzüge, so soll'cs in Zukunft darauf ankommen, ob für den anderen Theil die verspätete Lieferung noch von Werth ist oder nicht. Im letzteren, dem selteneren Falle, ist er berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder von dem Vertrage zurückzutreten, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre. Hat hingegen, wie gewöhnlich, die Lieferung für den Gläubiger neck Werlb, so kann er dem säumigen Theile zu deren Be wirkung eine angemessene Frist bestimmen und dabei er klären, daß er nach dem Ablauf der Frist die Annahme der Lieferung ablebne. Anders sind die Folgen eines Verzuges in der Lieferung bei einem Fixgeschäft. Hier ist von vornherein anzunehmcn. daß die Lieferung, wenn sie nicht rechtzeitig erfolgt, für den Gläubiger keinen Werth mehr hat. Derselbe kann deshalb, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder inner halb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrage ohne Weiteres zurücktreten. Will er wider Erwarten auf der Liefe rung bestehen, so muß er nach gegenwärtigem Recht dies unverzüglich dem säumigen Tbeil anzeigen und kann, wenn er dies unterläßt, später nicht mehr die Lieferung verlange». Diese gesetzliche sofortige Anzeigepflicht übersieht der Forde- rungSberechligte leicht und verliert dadurch sein Recht auf die Lieferung. TieS kann zur Härte für den Gläubiger unv ganz unmotivirter Weise zu einer Begünstigung des säumigen Schuldners werden. Der Entwurf beseitigt deshalb die Anzeigepflicht des Gläubigers, erklärt vielmehr den säumigen Schuldner für berechtigt, den Gläubiger aufzufordern, sich binnen einer angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er noch auf der Lieferung bestehe. Erklärt fick der Gläubiger nicht innerhalb der Frist, so ist sein Anspruch auf die Liefe rung ausgeschlossen. Er hat dann die Wahl, ob er einfach von dem Vertrage zurücklreten will, zum Beispiel weil er den Gegenstand jetzt anderweit billiger kaufen kann oder ihn überhaupt nicht mehr braucht, oder ob er Schadenersatz wegen der Nichterfüllung verlangen will. So gerecht der Anspruch auf Schadenersatz ist, wenn der andere Tbeil nicht pünctlick oder nicht gehörig erfüllt oder seinen Verpflichtungen überhaupt nicht nachkommt, so schwierig macht sich seine Durchführung in der Praxis. Ick brauche dies nicht näher zu erörtern; wer jemals einen Schaden ersatzanspruch geltend gemacht hat, weiß, wie unendlich schwierig es ist, vor Gericht den stritten Nachweis zu er bringen, daß und in welcher Höhe ein Schaden vorliege und daß derselbe durch die Handlungsweise des Gegners ver ursacht sei. Um diesem lästigen Nachweis zu entgehen, setzt man klugerweise gern von vornherein eine Vertragsstrafe fest, welche der Schuldner für den Fall zu zahlen hat, daß er ^seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in ge höriger Weise, insbesondere nicht zur bestimmten Zeir er füllt. Die Vertragsstrafe, bisher Conventionalstrafe genannt, gilt dann als der Mmdestbetrag des Schadens, den der Gläubiger obne jeden weiteren Nachweis einklagcn kann. In Uebereinstimmung mit dem Handelsgesetzbuch schließt die Forderung der Strafe jedoch nicht die Geltendmachung eines nachweislich größeren Schadens aus. In Ab weichung von dem Handelsgesetzbuch girbt der Entwurf Fenillrtsn. Zur Erinnerung an die letzte Theilung Polens 24. October I7S3. Von Konrad Hübner. (Nachdruck verbot«».) „Wie lange", so klagte der würdige Reichstagsmarschall MasalSki, als der Reichstag von l754 schloß, „wird die an Barmherzigkeit wunderbare Vorsicht Gottes diese zügellose Republik dulden? Man darf nicht erst lange ratben, welches Schicksal uns erwartet, wofern wir uns nicht eher besinnen wollen, bevor wir nnS in der Grube befinden." Wahrlich, wenn man wissen will, woran Polen zu Grunde gegangen ist, so muß man einen Blick in die polnische Culturgeschichte werfen. Die historischen Ereignisse waren nur das Facit einer zweibundertjährigen Sündengeschichte des verwahrlosten, herrenlosen Landes. Des herrenlosen Landes! Es batte gar viele Herren; der Herr freilich fehlte. Denn die Macht eines Präsidenten einer modernen Republik ist ungleich größer, als eS die eines polnischen Königs war. Die Stellung deS Königs wird am besten durch daS Wort Friedrich August's ckarakterisirt: „Wenn ich gewußt hätte, was hier im Lande ein Krongroß- feldherr ist, so würde ich mich lieber um die- Amt, als um die Krone beworben haben." Und nun gar erst unter dem letzten und erbärmlichsten aller Polenkönige Stanislaus Ponia- towski, der, während die Rüsten in seinem Lande Gewalttbat auf Gewalttbat häuften, im Maleranzuge an, Tische saß und mit Pinsel und Tusche eine neue Bediententracht zeichnete, stand die Macht vollends bei den „Herren". Die „Herren" aber, das waren die Mitglieder der hoben Adelssamilien, die in un geheuren, weiten Vandstrrcken schrankenlos über Land, Leute, Armter und Vermögen verfügten, die eigene Heere kielten, Kriege führten, alle hoben Stellen mit Familienmitgliedern und Freunden besetzten, die Zölle und Steuern erhoben, und die für alle, ob guten, ob schleckten, Zwecke an dem niederen Avel, der Schiachta, diensteifrige Vollstrecker ihres Willens fanden. Wäre nun der hohe Adel dieser machtvollen Stellung durch sittliche Führung und Bildung würdig gewesen, so hätte das Land schließlich auch unter dieser factischen Oligarchie gedeihen können. Aber der polnische Adel in früheren Jahrhunderten, kriegerisch und ritterlich, fand im achtzehnte» Jahrhundert seine Freude nur noch in der Völlerei unv verübte in der Trunkenheit Aussch.eitungen, die ihn zu einem üblen Vorbild machten. Cajeta» Kozmian erzählt in seinen Denkwürdigkeiten, wie Michael GranowSki, ein Mitglied des Hochadels, mit den CzartorySki» und RadziwillS verwandt» ein „artiger und vornehmer Mann", sich zu benebmen pflegte, wenn er dem Bacchus huldigte. Wenn er voll Weines war. batte er die Manie, sich halbnackt auszukleiden und die Ge »offen auch dazu zu zwingen. Einmal ging er in Lublin so halbnackt» daS Hemd als Leibbinde eingeschürzt, auf die Straße. Auf seine Aufforderung, ihn zu begleiten, warfen diejenigen, die anständig gekleivet waren, die Kleider ab. Der kleinere Adel aber, der sich des unter dem langen polnischen Kleide verdeckten Schmutze» bewußt war, wollte sich davon machen, aber die Lakaien und Haiducken des Herrn hielten sie zurück und kleideten sie mit Beihilfe der anderen Gäste auS. In einem Augenblick stand die ganze Ge sellschaft halbnackt auf der Straße. Ein Wagen, ans dem zwei Fässer Wein lagen, fuhr vor. Ein Avvocat des Tribu nals setzte sich balbnackt wie er war, gleich einem Bacchus auf ein» der Fässer, füllte die Gläser au» dem Faß und so zog der ganze trunkene Troß in Procession durch die Straßen der Stadt bis zum Krakauer Thor. Welch' ein Anblick! An 80 balbnackte Menschen, viele in schmutzigen Lumpen, welche daS lange Kleid vorher verdeckte, tanzend, springend, tau melnd, singend oder betrunken niederstürzend. Daß mit der Völlerei eine völlige Verachtung der Sitt lichkeit verbunden war, versteht sich von selbst. Aber die Beispiele, die von polnischen Schriftstellern jener Zeit an geführt werden, sind so kraß, daß sie sich der Wiedergabe entziehen. Natürlich ließ ein so stotieS Leben wenig Zeit zur Aneignung von Kenntnissen. In einer Gesellschaft wurde von den Dardanellen gesprochen. „Die Darda nellen, waS sind da»?" fragte Hryninwicki, seines Zeichen» Senator und Wojwode. Aber freilich! zur Erwerbung von hohen Aemtern waren Kenntnisse sehr viel weniger nöthig', al» Geld. Für Geld konnte man Richter- stellen und Verwaltungsämter kaufen und dann — mußte man eben sehen, die Auslagen dadurch zurückzugewinnen, oaß man sich selbst erkaufen ließ. Für die Abstimmung der Landboren gab es einen CourS, der je nach Angebot und Nachfrage stieg oder fiel. Der russische Gesandte SieverS meldet nach Petersburg, „er glaube, daß ein Reichstag nie wohlfeiler gekommen sei; in ganz Littauen koste jeder Land bote im Durchschnitt nur 200 Dukaten, in Polen werde er ihrer vierzig für 2000 Dukaten haben". Wie man siebt, hielt der littauische Adel immerhin noch mehr auf Preise, als der polnische. Die Gerichte waren nicht minder bestechlich, al« die Abgeordneten. Graf Brübl, der allmächtige Minister August'« III., wollte daS polnische Jndigenat erlangen. Nichts leichter als daS. In der Wojdschast Polen gab eS ein Dorf Brylewo, daS einem Herrn von GranowSki gehörte. Nun wurden Dokumente fabncirt, aus denen ersten» hervvrging, daß vor 300 Jahren das Dorf einem Grafen Bryiowin gehört habe, und zweiten», daß Graf Brübl von diesem Grafen Brylowin abstamme. Mit Hilfe dieser Papiere strengte Graf Brübl gegen GranowSki einen Proceß an, den er natürlich gewann; damit war er als Mitglied des alten polnischen Adel» anerkannt. Indessen waren diese BestechungSgelder von fremden Machten und reichen Privatleuten nur e,n angenehmer Neben- erwerb für den polnischen Grobadel; den Hauptrrtrag mußten die Steuern und die riesigen Landgüter bereinbringen. Frei- Och hatte der Magnat selbst in der Regel keine Zeit, seine Güter zu bewirtbschaften; da» überließ er seinen Pächtern, die ,hm für die riesigen Ausgaben, die er auf Reisen oder in angenehmer Gesellschaft machte, die Mittel zusammen- bringen mußten. Da die Pächter für sich s.lbst auch reckt hohe Ertrage herauSwirtbschasten wollten, so verstand es sich von selbst, daß ein Tbeil d«S Gut-iaventar« gehöria heran- genommen wurde, der Bauer. " " Reisende, die an eer Neige de, achtzehnten Jahrhundert- Polen bereisten, schildern das Elend der Bauern in grellen Aütte'n'- S'' wohnten ,» bölzernen mit Lehm beworfenen Hutten, da» Innere derselben bildete stet» einen einzigen Raum. ,n dem Männer und Weiber, Menschen und Ärb »nsamknen hausten: e» gab kein HauSgeräth al» den großen Ösen, der zugleich die Schlasstatte der Familie bildete Keiner suchte etwa» vor sich zu bringen, weil Keiner etwa» für sich oder seine Kinder erwarb. Die einzige Freude war es für Männer und Weiber, in der Schänke am Sonntag beim Schall der Geige im Dranntweingenuß ihr Elend zu vergessen. Cbr. Lee schreibt im Jahre 1765 an einen Freund: „Wollte ich das niedere Volk als Vieh bezeichnen, so würde ich die vierfüßigen Creaturen beleidigen." Wir sin- vom Atel zun« Bauern übergesprungen; es sind noch kurz die vermittelnden Stände, Geistlichkeit und Bürger thum zu erwähnen. Die Geistlichkeit thal es dem Atel im Lebenswandel möglichst gleich. Kurzmann erzäblt ein Seiten- stück zu der oben angeführten Geschichte des trinkfreudigen Herrn von GranowSki. Der Bisckof LenczewSki erhielt den Stanislausorden und gab natürlich auS Freude ein großes Diner, bei dem — wie nicht minder natürlich — stark getrunken wurde. Gegen Abend machte einer der Gäste den Vorschlag, auf den Markt zu ziehen. Sofort war der Bischof einverstanden, es wurde ein Zug formirt, au dessen Spitze sich eine Musikbande stellte. Hinter der Musik zog der Bischof einher, rief: „Auch ich bin ein Cavalier", tanzte auf dem Markte herum und sang dazu ein Lied, in dem er dem Wunsche nach weiblicher Gesellschaft kräftigen Ausdruck verlieb. Nach diesem Beispiel ist es nickt ver wunderlich, wenn der päpstliche Nuntius Dnrini berichtet, daß ein großer Theil der Bischöfe nicht auf den Namen „kirch licher Würdenträger" Anspruch machen könne und daß auch der niedere Klerus vielfach verweltlicht sei. WaS nun schließlich den Bürgerstand anlangt, so könnte man füglich in die Liste setzen: „Dacat". Nur in wenigen Städten konnte man von einem Gewerbestande reden, da di« gvldgierige Politik de» Hochadels den Handel so mit Steuern und Abgaben belastete, daß er sick unmöglich ent wickeln konnte. Soweit Handel und Gewerbe vorhanden waren, lagen sie im westlichen Polen in den Händen der Deutschen, im Innern in den Händen der Juden; ein nationalpclaischer Bürgerstand aber existirte nicht. So waren die Zustände in dem Lande beschaffen, das einst die Führerroll« in Osteuropa gehabt hatte. Und so hat nicht die Ländersucht der Nachbarstaaten, sondern die inner« Fäulniß den polnischen Staat zur Auslösung gebracht.
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