Ämlsbtall für die Königlichen GerichtsLmtcr nnd StadtrLthe zu Riesa und Strehla. ^ L» -E Dienikag, L8. Mai I8S8. VIe rordnung die Dknberaumung «ine« Vrärlufivtermin« für Li« Sültigkrit der ältern auf <8rund L«r <S«f«N« von» ,« rcpril »84«, ». September ,84S 18. Anni ,84« und »». N»»«mv«r ,848 emittirtea , EaffrvvMrt« v«tr.z > vom 6. Mai.1858. In weiterer Ausführung der Vorschriften K. 13 de» Gesetzes vom 6. September 1855 (Seite 527 dt- Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) wird, wegen gänzlicher Einziehung und Vernich tung der ältern auf Grund der Gesetze vom 15. April 1840, 9. September 1843, 18. Juni 1846 und 23. November 1848 emittirten CassenbillctS-, für deren Umtausch gegen neue CasienbilletS von der Creation votu Jabre 1855 durch die Verordnung vom 26. Januar 1857 (Seite 25 des Gesetz« und Verordnungsblattes vom Jahre 1857) bereit- eine 12mo»ätliche mit dem 30. Juni gegenwärtigen Jah re- zu Ende gehende Frist nachgelassen worden, hiermit folgendes verordnet: §. 1. Der Umtausch der vorgedachtcn ältern, sämmtlich nach den Bestimmungen de- Gesetzes vom 16. April 1840 creirte» EaffenbilletS, bei der Finanz-Hauptcasse in Dresden und bei dem Hauptsteuer- amte Leipzig, bleibt nach Ablauf jener 12monatlichen Frist, lediglich noch di- mit dem ?Q. Sept«mber,8S8 Nachmittags L Uhr gestaltet. ^ , >, , , Von diesem Zeitpnncte ab sind alle bis dabin nicht umgetauschten derartigen CasienbilletS als gänz lich werthlos zu betrachten nnd e- kan» weder eine nachträgliche Umtauschung derselben, noch die Be rufung auf die RechtSwohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dagegen stq;tfinden. '' tz. 2. Tie HeranSgeher der in tz. 21 des Gesetzes Pom 14. März 1851 bezeichUeten Zeitschriften haben die gegenwärtige Verordnung auch durch ihre Blätter zu veröffentlichen. Dresden, am 6. Mai 1858. , Finanz-Ministerium. Behr. , Geuder. Harthauer Braunkohlenwerken nach der Zittau- Rechenberger Eisenbahn ohne Debatte genehmigt. — Den Beschluß machte di» Berathung über die Petition des Abg. Heyn au- Pöhla re. um Ab änderung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Verpflichtung der OrtSrichter, gewisse Geldgefälle für die Geistlichen und Schullehrer einzunehmen. Die 2. Kammer hatte diesem Gesuche entsprechend an die Staatsregierung einen Antrag zu stellen beschlossen, nach dessen Schlußworten die unent- geldliche Reteptvr jener Gefälle „den im H. 51 der Landgemeindeordnuug geordneten Gemeinde, behörden übertragen werden" möge. Die 1. Kam mer trat dem jenseitigen Beschlüsse bei, unter Veränderung der angeführten Worte in: „und Bestimmung getroffen werde, daß die Einhebung in anderer geeigneter Weise für die Berechtigten erfolge." Auch wurde beschlossen, „die Staats« regierung zu ersuchen, die Beseitigung von der gleichen Abgaben an Geistliche und Lehrer da, wo sie von den Berechtigten-und Verpflichteten ge« wüsischt wird, möglichst zu erleichtern." — In der sin L a«-t ag>. ^ " b" Dresden, d:n 7. Mai. 'Am äO. April beritth die 1. Kammer zunächst über den ' Gesetzentwurf wegen einiger Abänder ungen Und Ergänzungen bei der Gewerbe- nnd Personalsteuer. Wir habe» darüber bereit- lbei GelegtnWt' der Berathmig in der 2. Kammer in Nr. 13 d. Jähbgt ausführlich berichtet, nnd enthalten uns dahbfinner WiedsrholUNg um so mehr als die diesseitigen Beschlüsse iM Wesentlichen mit denen der 2. Kammer zusamckenstimmtcn. Nur bei tz. I wurde Wie etwas -veränderte Fassung beliebt: namentlich wurden die Zusätze beigefügk-: „Den Kaufleuten'' Dd die Handelsagenten und HandelScommissionäre briznzählen, so daß di^se an- den Tarif dtS Gesetzes vom 24. Dkcbr. MS für die 10. uNrablbtilUng sub. M wegzufalletj^btlbttt^" und: ^SMka^sen> üud Leih« anstätlkn bleibeN^in so weit vöN 'der Besteuerung befreit, als nW»xMlich die Ueberschüsse derselben zn milden Zwecket,, insbesondere auch zu Zwecken der Kirche Und Schule verwendet werden." Hie rauf. wuxde das kürzlich vermeldete ExpropriationS- Sitzung am 5. und 6. Mai begann di- Kammer gese^'wegen Anlegung einer Zweigbahn von den ihre Berathungcn über die Advokatrnörvnung