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Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Titel
- Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Verleger
- Hirzel
- Erscheinungsort
- Leipzig
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Umfang
- XVI, 126, 655 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 33.8.202-1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation Vergriffene Werke
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5146121695
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id514612169
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-514612169
- SLUB-Katalog (PPN)
- 514612169
- Sammlungen
- Vergriffene Werke
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Quellen zur Geschichte der Rezeption ; 1
- Titel
- Magdeburger Weistum für Halle
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieLeipziger Schoeffenspruchsammlung -
- EinbandEinband -
- TitelblattTitelblatt III
- KapitelVorwort V
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis VII
- KapitelAbkürzungen XIII
- KapitelEinleitung 1
- RegisterInhaltsübersicht 1
- KapitelVon voigt- und eelichem gedinge 3
- KapitelVon gerichtsproceß, clagen und fordern 3
- KapitelVon antwort; ob in allen sachen, wie und was zu antworten sei 8
- KapitelSchult verneinen und beeiden 9
- KapitelVon eide schwern, gezeugen und kundschaften 10
- KapitelVon gezeugen und erweisen 11
- KapitelVon verjarunge, gewonheiten und wie man sich un sachen ... 14
- KapitelVon wilkore, beteidingten und entschickten sachen zu pleiben 14
- KapitelVon burgen und burgeschaften 15
- KapitelVon pfanden und dergleichen 16
- KapitelVon kummer 17
- KapitelVon urteiln 17
- KapitelVon kaufen und verkaufen 18
- KapitelVon lehn und gewere 20
- KapitelVon zehenden, zinsen, geschoß, opfertagen, auch von hauszins 21
- KapitelWelch sache uncreftig, machtlos wurd 22
- KapitelVon erbteilunge, guter angefelle nach magenschaften und sippunge 22
- KapitelSo ein vater gepurenden teil einem kinde zu [schaden] dem ... 31
- KapitelVon absonderung, ausgesatzten kinden, wie damit zu geparen 31
- KapitelVon begabung mans und weibs, wo eins dem andern etwas auf- oder ... 32
- KapitelAuch leibgeding belangend 35
- KapitelVon gerade, mußteil und morgengab 36
- KapitelVon hergebete, erbe und erberecht 38
- KapitelErbgut wollen zu lehngut machen 38
- KapitelSo kinder ausländisch, den gut anerstorben, dhweil [sie] außen ... 39
- KapitelVon vormundschaft und vormunden 39
- KapitelVon rechnung, manen und bezalen 40
- KapitelVon schuldgeldung, etwan auch nach toder hand wie zu bezalen und ... 41
- KapitelNach toder hand erinnerung und erweisung 42
- KapitelVon getreuer hand und leihen oder borgen 42
- KapitelVon falsch handtierern 43
- KapitelVon wucher und wuchern 43
- KapitelVon freimarkten, verwechselen, leinkaufen und spielen 43
- KapitelVon den, die heimlichen rat offenbaren 43
- KapitelVon abtrunnigen, ungehorsamen weiben 44
- KapitelVon notzug, buber- und hurerei 44
- KapitelVon eegelobde 45
- KapitelErweisen, daß kinde lebendig geborn sein 45
- KapitelVon tadelung, unduchtig zu machen, von handwerken wollen werfen ... 45
- KapitelVon injurien und schmehung; die sich auch selbst laster berumen 46
- KapitelVon bezichtung, dieberei und uberfarung 47
- KapitelVon stocke, bande und niederwerfung 48
- KapitelVon gestolener hab, wem die gepurt 48
- KapitelDie sich in gefenknus selter toten 48
- KapitelAp ein rat leut außer statt verweist 48
- KapitelBruche, die on vorsatz mit willen oder von unmundigen kinden, ... 49
- KapitelSchad verwurken mit verwarlosung 49
- KapitelWu tier oder vieh schade tut 49
- KapitelVon lenge der meilen und straßen 50
- KapitelVon testamenten und letsten willen 50
- KapitelVon sigiln und briefen 50
- KapitelVon neu gebeu aufrichtunge, viechtrifte, steinwege, wolfsgruben ... 51
- KapitelVon fridebruche, frevelern, gleitbrechern, trounge, ausheißen, ... 52
- KapitelVon totschlegen, volgern, forderung und besserung der mort; auch ... 54
- KapitelVon geleit 57
- KapitelLeipziger Weistum für Dresden 59
- KapitelLeipziger Weistum für Plauen 68
- KapitelMagdeburger Weistum für Halle 397
- KapitelVerbesserungen 584
- KapitelRegister und Übersichten 585
- EinbandEinband -
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[592] 407 eeliche kinder. Nun ist der man gestorben und hat der trauen und den kinden gelassen erbe und gut. Da begerte die traue ein besonderung von den kinden in freuntschaft. Das haben ir der kinder freunde lassen volgen hinter gehegter pank einen dritteil am erbe und gut durch des willen, wan die kinder nicht mün dig sein, das ine ir veterlich erbe nicht entgehen konde und das sie ein hoffenung hetten zu irem väterlichen erben und muter lichen angefelle. Darnach nam die frau ein andern man und ging mit ime vor gehegte pank und gab ime auf dieselben guter, die sie nie zu ir gebracht hett, als recht ist, on der kinder wissen und irer Vormunde willen, der das widersprochen hat vor gehegter pank 1 ) und noch in ansprach hett von der unmündigen kinder wegen, wan sie das von armut noch von notdorft wegen nicht endorfte, sonder das sie den unmündigen kinden die guter wolde emfromden. Indes ist die frau nun | gestorben [und hat kein kind] 2 ) von dem letsten Bl. 262a manne [gelassen] 2 ). Nun stet der man nach den gutem, der er doch mit rechte nie an 3 ) sich 3 ) gepracht hat und die guter noch zugeschrie ben stehn den hindern in der statt puch. Bitt ich, mich zu berich ten 4 ), was recht, also als die kinder nicht mündig sein, und was 5 ) gut herkomen ist von der frauen 6 ), die gerade genommen hat, von den kinden, die da kneblen 7 ) und meidlen 7 ) seint, ap die kinder ires veterlichen erbes und auch muterlichen angefelles icht neher seint zu behalten, als der Vormunde die gäbe hat widersprochen vor ge hegter pank und vor dem rate, da man niemand kein erbe schreibt, es sei dan der erbnemen wille und wissen, und [die guter] den kin- dern noch steen 8 ) zugeschrieben in der stat puch, und der Stiefvater 9 ) die guter an sein gewere nit 10 ) gepracht hat, als recht ist, ap die kinder icht neher seint dabei zu pleiben, wan sie der Stiefvater daran gehinderen möge, oder was recht ist. 1) In Nr. 608 der Vorlage und in Hs. Zwickau steht noch: und dem rate. 2) Ergänzt aus Hs. Zwickau; in Nr. 608 der Vorlage steht: on kinder. 3) Nr. 608: in seine geweren. 4) Nr 608: unterrichten. 5) Nr. 608 und Hs. Zwickau: das. 6) Nr. 608 und Hs. Zwickau: von irem vater und die frau. 7) Nr. 608 und Hs. Zwickau: knechtlen und meidichen. 8) Nr. 608: steet. 9) Nr. 608: Stiefkinder vater. 10) Nr. 608: nie.
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