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Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Titel
- Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Verleger
- Hirzel
- Erscheinungsort
- Leipzig
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Umfang
- XVI, 126, 655 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 33.8.202-1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation Vergriffene Werke
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5146121695
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id514612169
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-514612169
- SLUB-Katalog (PPN)
- 514612169
- Sammlungen
- Vergriffene Werke
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Quellen zur Geschichte der Rezeption ; 1
- Titel
- Magdeburger Weistum für Halle
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieLeipziger Schoeffenspruchsammlung -
- EinbandEinband -
- TitelblattTitelblatt III
- KapitelVorwort V
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis VII
- KapitelAbkürzungen XIII
- KapitelEinleitung 1
- RegisterInhaltsübersicht 1
- KapitelVon voigt- und eelichem gedinge 3
- KapitelVon gerichtsproceß, clagen und fordern 3
- KapitelVon antwort; ob in allen sachen, wie und was zu antworten sei 8
- KapitelSchult verneinen und beeiden 9
- KapitelVon eide schwern, gezeugen und kundschaften 10
- KapitelVon gezeugen und erweisen 11
- KapitelVon verjarunge, gewonheiten und wie man sich un sachen ... 14
- KapitelVon wilkore, beteidingten und entschickten sachen zu pleiben 14
- KapitelVon burgen und burgeschaften 15
- KapitelVon pfanden und dergleichen 16
- KapitelVon kummer 17
- KapitelVon urteiln 17
- KapitelVon kaufen und verkaufen 18
- KapitelVon lehn und gewere 20
- KapitelVon zehenden, zinsen, geschoß, opfertagen, auch von hauszins 21
- KapitelWelch sache uncreftig, machtlos wurd 22
- KapitelVon erbteilunge, guter angefelle nach magenschaften und sippunge 22
- KapitelSo ein vater gepurenden teil einem kinde zu [schaden] dem ... 31
- KapitelVon absonderung, ausgesatzten kinden, wie damit zu geparen 31
- KapitelVon begabung mans und weibs, wo eins dem andern etwas auf- oder ... 32
- KapitelAuch leibgeding belangend 35
- KapitelVon gerade, mußteil und morgengab 36
- KapitelVon hergebete, erbe und erberecht 38
- KapitelErbgut wollen zu lehngut machen 38
- KapitelSo kinder ausländisch, den gut anerstorben, dhweil [sie] außen ... 39
- KapitelVon vormundschaft und vormunden 39
- KapitelVon rechnung, manen und bezalen 40
- KapitelVon schuldgeldung, etwan auch nach toder hand wie zu bezalen und ... 41
- KapitelNach toder hand erinnerung und erweisung 42
- KapitelVon getreuer hand und leihen oder borgen 42
- KapitelVon falsch handtierern 43
- KapitelVon wucher und wuchern 43
- KapitelVon freimarkten, verwechselen, leinkaufen und spielen 43
- KapitelVon den, die heimlichen rat offenbaren 43
- KapitelVon abtrunnigen, ungehorsamen weiben 44
- KapitelVon notzug, buber- und hurerei 44
- KapitelVon eegelobde 45
- KapitelErweisen, daß kinde lebendig geborn sein 45
- KapitelVon tadelung, unduchtig zu machen, von handwerken wollen werfen ... 45
- KapitelVon injurien und schmehung; die sich auch selbst laster berumen 46
- KapitelVon bezichtung, dieberei und uberfarung 47
- KapitelVon stocke, bande und niederwerfung 48
- KapitelVon gestolener hab, wem die gepurt 48
- KapitelDie sich in gefenknus selter toten 48
- KapitelAp ein rat leut außer statt verweist 48
- KapitelBruche, die on vorsatz mit willen oder von unmundigen kinden, ... 49
- KapitelSchad verwurken mit verwarlosung 49
- KapitelWu tier oder vieh schade tut 49
- KapitelVon lenge der meilen und straßen 50
- KapitelVon testamenten und letsten willen 50
- KapitelVon sigiln und briefen 50
- KapitelVon neu gebeu aufrichtunge, viechtrifte, steinwege, wolfsgruben ... 51
- KapitelVon fridebruche, frevelern, gleitbrechern, trounge, ausheißen, ... 52
- KapitelVon totschlegen, volgern, forderung und besserung der mort; auch ... 54
- KapitelVon geleit 57
- KapitelLeipziger Weistum für Dresden 59
- KapitelLeipziger Weistum für Plauen 68
- KapitelMagdeburger Weistum für Halle 397
- KapitelVerbesserungen 584
- KapitelRegister und Übersichten 585
- EinbandEinband -
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[6081 417 Auf schulde und zuspruche Walters von Gebes, die sich also an heben: »Ditz seint schulde und Zuspruch, die ich schuldige und zu sprech von Claus, meins armen mans wegen« etc., nachdem als [s]ich dieselbe schulde von Worten zu wort bis an das datum, das sich an hebet: »Gegeben nach | Christi gepurt XIV C jare darnach in dem Bl. 272e zwelften jare an dem montag in pfingst heiligen tagen«, aus weist, 23. Mai 1412 und auf antwort und kegenrede, die N. seczt dargegen, die sich also anheben: »Nachdem als Walter seczt in seinem versigilten schult- brive« etc., hierauf sprechen wir schöpfen zu Leipczk recht 1 ): Und zum ersten. Als Walter von Gebes in seiner schulde schreibt und ruret, das ine Claus zu Vormunde gesaczt und gekorn habe, da gegen N. von Botelstett in seiner antwort schreibet und seczt, das Claus keine Vormunde in den Sachen haben solt nach recht und meint sich antwort damit zu schützen etc., seintmal Claus XXXI jare und nicht über LX jare ist, und benimpt ime des nicht ehafte not, die er beweisen möge, wie recht ist: [So] kan er in diser Sachen von N. von Botelstett mit Walter von Gebes als seinem gekornen Vormunde nicht beteidingen, wan er keinen Vormunde darzu haben soll, und die schulde, die Walter [als eine Vormunde] 2 ) seczt und tut von Claus wegen, die seint machtlos [und ist dorzu nicht pflich tig zu antworten] 2 ). Von rechtes wegen. Darnach als Walter in seiner vierden schulde N. zuspricht und schuldigt: »Zum vierden mal schuldige ich mergenanter Walter« etc., nachdem als die schulde furpas ausweist etc., und N. darzu antwort: »Als der genant Walter in der vierden schulde mich egenanten N. schuldigt | umb einen hengst«, als die antwort furpas ausweist, auf Br,. 273a dieselbe schulde und antwort sprechen wir vorgenanten schöpfen zu Leiptzk vor recht, und zum ersten auf die were, die N. von Bodel- stett in seinem Schuldbrief vor der antwort mutende ist: Seintmals N. von Budelstett auf die vierden schulde antworten will und eher seiner antwort mutende und begern ist einer were 3 ) von Walter, die soll er vor der antwort zu der schulde pillichen geloben und tun. Darnach auf dieselbe vierde schuld und antwort sprechen wir recht: Nachdemmal N. von Budelstett in seiner antwort seczt und schreibt, das Walter von Gebes dem gericht, des er ein Vorsteher was, pußfellig worden sei, die ime vor gericht zugeteilt was zu 1) Dieser Satz fehlt in Hs. Zwickau; daselbst steht nur: L. recht. 2) Ergänzt aus Hs. Zwickau. 3) In Hs. Zwickau folgt hier: facienda est, ut prius. G. Kisch, Leipziger Schöffenspruchsammlung. 27
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