Anzeiger «>» Elbeblatt. Wochenschrift zur Belehrung und Unterhaltung. ^§47. Dienstag, den 12. Juni 1848* An das sächsische Volk! Als bei dem außerordentlichen Landtage 1848 den damalige» Ständen der Gesetzentwurf wegen politischer Verbrechen vorgclcgt wurde, erklärte die Staats! eg irung in den Motiven (Mitthei- jungen über die Verhandlungen des außerordentlichen Landtags 1848II. Kammer S. 1801), daß, wenn es auch nicht für angemessen erachtet werden könne, alle politischen Vergehen nach Maßgabe dieses Gesetzentwur fes behandeln zu lassen, es sich doch nicht verkennen lasse, daß es für gewisse Fälle im Interesse der Allgemeinheit sowohl als der nächst Betheiligten liegen könne, dieselben der Behandlung nach dem auf mündlich öffentliche Hauptverhandlung und Gcschworne gebauten Gesetze zu unterstellen. Die Re gierung gab an, daß dies hauptsächlich da der Fall sein würde, wo die Verbrechen in Frage kommen, welche ihren Hauptgrund in der jetzigen politischen Erregung und Erregbarkeit haben, sofern sie ihrem sub- und objektiven Thatbestande nach die Untersuchung zu einer Umfänglichkeit an zuschwellen drohen, welche ihrer baldige» Erledigung nach dem zeitherigen Verfahren hindernd eili gen steht. Die Negierung fügte hinzu, daß, wenn sich dies von jeder Untersuchung wegen solcher Vergehe» im Voraus nicht behaupten lasse, vielmehr es hierbei auf den konkreten Fall an komme, cs zweckmäßig geschienen habe, die Bestimmung der Fälle, cs zweckmäßig geschienen habe, die Bestimmung der Fälle, wo das neue Gesetz auch auf politische Verbrechen Anwendung finden solle, dem Ermessen des Justizministeriums zu überlassen, zumal auch in der neuen Kriminal prozeßordnung nicht alle politischen Vergehen, wenn vielleicht darauf nur eine geringe Strafe gesetzt ist, dem Ausspruche der Gcschworncn unterstellt werden können, wolle man nicht geradezu Mittel aufwendcn, welche mit dem erreichbaren Zwecke und dem möglichen Erfolge in keinem Verhält) nisse stehen. Die Staatsregierung bemerkte, daß die fragliche Ermächtigung dem Justizministerium zu ertheilen, um so unbedenklicher erscheinen möchte, als diese blos eine zeitweilige sei, und es im wohlverstandenen Interesse des Ministeriums selbst liege, die Ausdehnung des Gesetzes in den ein zelnen Fällen nicht ohne hinreichenden Grund zu unterlassen. Beide damaligen Kammern, hervorgegangen aus dem alten Wahlgesetz, begrüßten einhellig das Gesetz mit Freuden, und selbst Mitglieder der ersten Kammer, die Niemand beschuldigen wird, daß sie der Zeitrichtung jemals vorangeeilt, von denen Niemand behaupten wird, daß sie politi sche Vergehen begünstigen wollten, die Herren von Friesen und von Wclck, erkannten die Noth- wendigkeit der Einführung von Gcschwornengcrichten an und erklärten, daß dadurch dem Volke eine offene Einsicht in den Gang der Rechtspflege nnd eine unmittelbare Betheiligung an der Entscheidung der Fragen über Schuld oder Nichtschuld im Criminalprozesse gewahrt würde, die Begriffe über Recht und Unrecht, über Gesetzmäßigkeit und Gesetzwidrigkeit bei jedem Einzelnen im Volke immer mehr und mehr geläutert und befestigt werden. PrinzIoha n n, der siche benfalls für Geschwornengerichte erklärte, versicherte, (Mit theilungen I. Kammer S. 1397) der Hauptgrund, welcher ihn dazu bestimme, sei die Rücksicht, daß gerade bei den Vergehen, welche nach der Regierungsvorlage dem Geschwornengerichte zur Ent scheidung überwiese» werde» sollen, cs höchst wünschenswerth, daß diese Entscheidung auch im Volke Anklang finde und die Ueberzeugung feststehe, es sei aus keiner Parteirücksicht entschiede» worden, sondern blos nach der Gerechtigkeit. Mit Genehmigung der Stände erschien sodann das Gesetz vom 18. November 1848, worin e» heißt „bei Verbrechen, welche nach Art. 81—94 , 96—106, 108—116, 118 und 169 des Lriminal-