Rap. VI. Vmllvel'en. I. M'gemeineö. -4.. Verwaltung. Bisher bestanden für das Bauwesen 2 gemischte ständige Ausschüsse, der ,,Tiefbau Ausschuß" und der „Hochbau Ausschuß", letzterer zugleich für Baupolizeisachen. Seit Anfang 1905 sind fie jedoch zu einem „Bauausschuh" vereinigt worden, dem auch die Promenadenangelegenheiten zu gewiesen sind. Von der in der neuen Ortsbauordnung in Z 15 gegebenen Füglichkeit, für die Anliegerbeiträge bestimmte Einheitssätze festzulegen, die daun von den Verpflichteten an Stelle des wirklichen Aufwandes und ohne Rückficht auf dessen wirkliche Hohe zu entrichten find, ist von 1905 ab Gebrauch gemacht worden. Bis dahin wurden diese Anliegerbeiträge nach Maßgabe des jeweilig entstandenen Aufwandes von Fall zu Falt berechnet. Durch die neue Einrichtung ist nicht nur eine Vereinfachung der Abrechnungsarbeiten, sondern vor allem eine gleich mäßigere und deshalb gerechtere Verteilung der betreffenden Lasten auf die einzelnen Grundstücksbesitzer erzielt worden. Tie Sätze sind zunächst für die 3 Jahre 1905—1907 so festgelegt, daß mit ihnen der durchschnittliche Aufwand etwa ge deckt wird. Für die stadtseitige Besorgung von Fußwegreinigungs- und Bestreu ungsarbeiten — für an sich dazu verpflichtete Grundstücksbesitzer — ist 1906 ein neuer Tarif genehmigt worden und zwar: a. jährlich 30 1-, für je 1 m Grundstückslänge bei Hauptverkehrswegen in Breite bis 3 m, b. 20 H für je 1 m Grundstückslänge bei Fußwegen in Breite bis 2 in und o. 15 T, für je 1 in Grundstückslänge bei Fußwegen untergeordneter Bedeutung oder wenn bei schmalen Wegeanlagen 2 Angrenzer in Frage kommen. Dieser — billige — Tarif soll jedoch nur dann Anwendung finden, wenn besondere Billigkeitsgründe für die Besorgung der Arbeiten sprechen, z. B. ent fernte Lage des zu reinigenden Fußweges von der Wohnung des betreffenden Besitzers, oder wenn das Bestreuen des Weges mit einem geeigneten Material im Interesse der Stadl liegt, oder wenn die benachbarten Fußwcgstreckcn olmedies von der Stadt zu reinigen sind usw. Liegen solche Billigkeitsgründe nicht vor, dann hat der — normale — Tarif, wie er Seite 231 des Berichts über die Jahre 1901/02 ersichtlich ist, in Kraft zu treten. Die Haftpflicht für etwaige Unfälle bleibt in beiden Fällen den Grundstücksbesitzern. Tie Gezähabnutzungsgebühren, die wegen der einzelnen Bauarbeiten für die Benutzung des städtischen Gerätes an die Baugerätekafse zu zahlen sind, wurden bisher am Jahresschluß aus Grund der für einzelne Objekte gehabten Aufwände nach verschiedenen Prozentsätzen berechnet. Zur Beseitigung dieses um stündlichen Rechnungswerkes ist man dazu gekommen, Pauschalsätze einzusühren.