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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.05.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-05-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191505036
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150503
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150503
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-05
- Tag1915-05-03
- Monat1915-05
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.05.1915
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Riesaer O Tageblatt «nd Anrrigor Mebtatt MMelger). raegramm»Adrefl«r Frmsprech stell» rag bla t « .N--«. für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa. sowie den Gemeinderat GrVba. . Ivo. Montag, 3. Mai litt'», abends. V8. Jahrg. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede» Ta- abend» mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. Biertthiihrlicher Br-n-ßdrei» bei Abholung in der Spedition in Riesa 1 Mark SV Psg., durch unsere Träger frei in» Hau» I Mart VS Pfg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 6ü Pfg., durch den Briefträger frei in» Hau» 2 Mart 7 Psg- Auch MonatSabonnenient» «»erden angenommen. Auzei-rmAnuahme für die Nummer de» Ausgabetages ÄS vormittag S Uhr ohne Gewähr. Prei» für die tleingespaitene 43 wm breite LorpuSzeile 18 Psg. (LokalprriS 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestrasre SS. — Fllr die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. Verordnung, die Vornahme einer Vrhebung der Vorräte von Getreide nnd Mehl am 9. Mai 1015 betreffend, vom 28. April 1915. Nach der Bekanntmachung de« Reichskanzlers vom 22. April dieses Jahres (Reichs gesetzblatt Seite 241) findet am 9. Mai diese- Jahre« eine Aufnahme der Vorräte von Getreide und Mehl auf Grund deS § 3 des RetchSgesetzeS über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftliche«, Maßnahmen usw.'vom 4. August 1914 (ReichSgesehblatt Seite 327) statt. Zur Ausführung dieser Erhebung wird sür das Königreich Sachsen folgendes verordnet. 8 1. Die Aufnahme der Vorräte ist in nachstehend aufgeftihrten Betrieben vor zunehmen : a) in sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben; b) in den gewerblichen Betrieben folgender Art: Getreide-, Mahl- und Schälmühlen, Bäckereien, Konditoreien, Pfefferküchlereien; Nudel- und Makkaronifabriken; Nährmittelsabriken; Rollgerstefabriken; Gerste- und Malzkaffeefabriken; Mälzereien; Meiereien, Molkereien mit eigenem Viehbestand; Mästereien und Zllchtereien ohne landwirtschaftlichen Betrieb; Brauereien; Bräunt, weinbrrnnereicn (mit Ausnahme der Obst- und Kleinbrennereien — 8 12, Z 15 Absatz 1 des Branntweingesetzes —) und Hefefabriken; ö) in den Handelsbetrieben folgender Art: Handel mit Getreide und Mühlenfabrikaten; HUlsenfrüchten, Fourage, Futter, Kolonialwaren; Konsumvereine; Warenhäuser; Getreidehallen und Lagerhäuser; Handel mit Schlacht- und Nutzvieh; Pferdehandel; 8) in den Verkehrsbetrieben folgender Art: Personen, und Frachtfuhrgeschäfte einschließlich Omnibusbetriebe; Straßenbahn- betriebe; AuSspannwirtschaften, Gasthäuser; Spedition; Abfuhranstalten; Leichen- bestattung; Eisenbahnen und SchisfahrtSbetrtebe nur insofern, als bet ihnen Brot getreide, Mehl, Gerste, Hafer und Mengkorn nicht nur zuin Zwecke des Weiter- IranSportS, sondern für längere Zeit gelagert ist, zum Beispiel in Eisenbahnlager hallen, Schiffsräumen, die als Lager, benutzt werden; o) in sonstigen Betrieben, wie Zirkusunternehmungen, Reitinstituten, Zoologischen Gärten. Außerdem sind die Vorräte festzustellen, die sich in Gewahrsam von Kommunal- verbänden und sonstigen öffentltchrechtlichen Körperschaften und Verbänden, sowie der durch den Reichskanzler bestimmten BerteilungSstellen für Gerste und Hafer befinden. 8 2. Die Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter sind zur wahrheitsgemäßen An zeige der vorhandenen Vorräte verpflichtet. 8 3. Die Aufnahme hat die Vorräte der nachstehend aufgeführten Getreide- und Mehlarten zu erfassen, die sich in der Nacht vom 8. zum 9. Mai 1915 in Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden haben: a) Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel) i allein oder mit anderer Frucht gemischt, . Roggen 1 auch ungeüroschen, o) Gerste (Brau- und Futtergerste ausschließlich Malz) Hafer auch Mengkorn au- Gerste und Hafer ungedroschen, Mischfrucht, d. h. Gerste und Hafer mit Httlsenfrüchten gemischt o) Weizenmehl Roggenmehl oder Gemische, in denen diese Mehle enthalten sind, einschließlich deS Hafermehl zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehls. Serstenmehl Zu den anzeigepflichtigen Mehlen sind auch alle Arien von Grieß, sowie KnorrscheS Hafermehl und ähnliche Mehlpräparate zu rechnen. Als Getreidegemische sind sowohl die natürlich gewachsenen als die nach der Ernte künstlich hergestellten Gemische anzuzeigen. Für den Eintrag der Gemische in die Spalten der ErhebungSsormulare ist der Hauptbestandteil der Gemische ausschlaggebend. Vorräte, die in fremde«: Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräume«: rind dergleichen lagern, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vsrräte unter eigenem Verschluß hat. Ist die- nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Vermalter der Lagerräume anzugeben. Die Eisenbahnen habe«: nur die Vorräte anzugeben, die sich bei ihnen auf Lager befinden. Ist die Lagerung nur zum Zweck der Umladung oder der Auslieferung der Ware an den Empfänger erfolgt, so haben die Eisenbahnen diese Vor- räte nicht anzumelden. Die Anzeige über Vorräte, die sich an: ErhebungStag auf dem Transporte befinden, ist unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger zu erstatten (Formular III). 8 4. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die sich im Eigentums der HeereSoerwaltung oder der Marineverwaltung befinden, oder von einer Militär- oder Martnebehörde gewerblichen Betrieben zur Ausführung fester LieserungSoerträge auf Teig-, Backwaren usw. überwiesen worden sind. 8 5. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, derer: Vorräte lediglich aus Mehl in einer Menge von weniger als 25 im ganzen bestehen, beschränkt sich die Anzeigepflicht auf die Versicherung, daß die Vorräte nicht größer sind. 8 6. Für die Annahme der Vorräte sind ii: de«: Städten mit Revidierter Städte ordnung Anzeigeformulare sür Etnzelanzeigen (Formular IV), in den übrigen Gemeinden. OrtSlisten (Formular I) zu verwenden. 8 7. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Dis AmtShanptmannschasten und die Gtadträte der Städte mit Revidierter Städteordnuug haben die Ausführung der Erhebung in ihrem Bezirke zu leiten und zu überwachen. Die Ausführung der Erhebung erfolgt für jeden Gemeindebezirk, einschließlich der selbständigen Gutsbezirke, durch die Gemeindebehörden, welche die erforderliche Anzahl der zur Verwendung bestimmten Zählpapiere (8 6) erhalten werden. Die näheren Vorschriften find de«: Zählpapieren aufgedrnckt. ß 8. Die Bevölkerung ist in geeigneter Weise auf die bevorstehende Erhebung ans- muksam zu machen. Die AmtShauptmannschaften haben die Verteilung der Drucksache,: an die Gemeindebehörden so zeitig vorzunehmen, daß da- AuSfüllen der Zählpapiere am 9. Mai 1915 erfolgen kann. D'e Ginneindsbcliörben haben die abgeschlossenen OrtSlisten (Formular I) bis zum 12. Mai 1915 an die Kommunalverbände einzusendrn. 8 9. Die Zählpapiere (8 6) werden Len AmtShauptmannschaften und den Städten mit Revidierter Städteordnung vom Kaiserlichen Statistischen Amt übersandt werde««. Die AmtShauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort nach Ein- gang an die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen. 8 10. In der« Städter: mit Revidierter Städtevrdnung sind die Anzeige«: am 8. Mai an die Anzeigepflichtigen -n verteilen und am 10. wieder einzusammelu. Die «nit dein Verteilen und Einsammelir der Zählkarten beauftragten Personen (die Zähler) sind über ihre Aufgabe genau zu unterrichten nnd nach Befinden anzuweisen, die Anzeigepflichtigen bei der Ausfüllung der Anzeigen zu unterstützen. Die Angaben iin Anzeigeformular (Formular III) sind ans die OrtSliste (Formular I) zu übertragen, dabei ist genau darauf zu achten, daß diese Angaben der Vorschrift ent sprechen. Sollte eine OrtSliste (Formular I) ilicht htnrcichen, so sind die übrigen Anzeigen (Formular III) irr eine zweite, dritte oder weitere OrtSliste (Formular I) zu übertragen und die OrtSlisten entsprechend zu numerieren. Auf der letzten OrtSliste (Formular I) ist die Vollständigkeit der Einträge zu bescheinigen. 8 11. In den Gemeinden, in denen ausschließlich die OrtSliste (Formular I) Ver wendung findet, haben die Zähler die in 8 1 genannten Betriebe aufzusuchen und in die OrtSliste (Formular I) die Namen der Anzeigepflichtigen und deren Vorräte einzntragen. 8 12. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte,: Beamten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und BetriebSräume oder sonstige AusbewahrungS- orte, wo anzeigepflichtige Vorräte von Getreide oder Mehl zu vermute«: sind, zu unter suche«: und dH Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen. . 8 13. Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvoll ständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiege«: wordcn sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in dec gesetzten Frist erstatte», oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monate«: bestraft. 8 14. Gibt ei«: Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte an, die 'er bei früheren Vorratsaufnahmen verschwiege«, hat, so bleibt er von den durch das Ver schweigen verwirkten Strafen und Nachteilen befreit. 8 15. Auf der ersten Seite der OrtSliste (Formular I) haben die Gemeindebehörden anzugeben, wie groß die sür die Frühjahrsbestellung iin Gemeindebezirk nach dem Tage der Bestandsaufnahme etwa noch als Saatgut benötigter: Menge«: jeder Getrcideart und die noch zu bestellenden Fläche«: (in Hektar) sind. 8 16. Die Kommunalverbände haben bis zum 16. Mai 1915 dem Statistischen Landesamt eine Zusammenstellung (Formular II) der vorhandener: Vorräte und der etwa noch benötigten Saatgutmengen einzureichen. Vorräte an ausländische«» Getreide oder Mehl, die nach dem 1. Februar 1915 eingeführt wurden und sich nach der Kenntnis des Kommunalverbandes im Bezirke befinden, sind gesondert anzugrben. DaS Statistische LsndeSamt hat bis zum 20. Mai 1915 der ReichSoerteilungSstelle ein Verzeichnis der vorhandenen Vorräte an Brotgetreide und Mehl nnd der etwa noch benötigten Saatgulmengen und an die Zentralstelle zur Beschaffung der HeereSverpflegung ein Verzeichnis der vorhandenen Vorräte an Gerste, Hafer, Mengkorn und Mischfrucht und der etwa noch benötigten Saatgutmengen nach Kommunaloerbänden einzureichen. 8 17. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Bekanntmachung in Kraft. Dresden, den 28. April 1915. S07SIILI Ministerium des Innern. 2018 Anmeldung zum Futtermittelbezug. Tie Biehhalter im Stadtbezirk Riesa erhalten hiermit Aufforderung, ihren etwa noch ungedeckten Bedarf an Futtermitteln der in der BundeSratSverordliung vom 31. März 1915 über den Verkehr mir Futtermitteln bezeichneter« Art bis 'spätestens morgen Dienstag, den 4. Mai 1915, nachmittags 1 Nhr ans dem Rathanse, Zimmer Nr. 4, anznjeigen. Da die Bestellungen unverzüglich wsitergegeben werden müssen, können verspätete Anzeigen keine Beachtung finden. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, ob und inwieweit die eingehenden Bestellungen durch die BezugSoereinigung der Deutsche» Land wirte, an welche sie gelangen, Berücksichtigung finden können. Dagegen habe«: sich die Besteller zu verpflichten, die bestellter: Menge,: abznnehmen und den dafür festznsetzendeir Preis zu entrichten. Riesa, am 3. Mai 1915. „ . , Der Rat der Stadt Riesa. Handelsschnle Riesa. Zu der Freitag, de» 7. Mat 1915, abends >/z9 Uhr im Gasthaus ^Mterrasse" stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung werden dis Mitglieder des Vereins „Handelsschule" hierdurch eingeladen. Tagesordnung: 1. Jahresbericht. 2. RechnnngSablegung. , 3. Erledigung etwaiger Anträge (Satzungen 8 H Abschn. 5). Riesa, Len 28. April 1915. Ter Vorstand der Handelsschnle. ' ' C. Braune. Vorsitzender.
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