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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 17.05.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-05-17
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191505173
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150517
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150517
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-05
- Tag1915-05-17
- Monat1915-05
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 17.05.1915
- Autor
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m. «8. Jahr«. D" «scheint jeden La, abend, «it Ar^nahme dec Son», und Festtage, »iertchiihrlicher »ezu-Sprei, Lei Abholung in der Expedition in Riesa I Mark Sü Pfg.. durch unsere Träger frei in» Hau« I Mark 6S Psg., bei Abholung am Schalter d« kaiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Psg-, durch den Briefträger srei in» Hau« L Mart 7 Psg. Auch MonatSaboimement» werden angenommen. Aujelgen-Anuahme sllr die Nummer de» Ausgabetage» bi» vormittag s Uhr ohne Gewähr. Preis sür die kleingespaltene 43 nun breite KorpuSzeile 18 Psg. (ÄkalpreiS 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Sah nach besonderem Taris. Rotationsdruck ,md Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestraße 5L — Für die Redaktion verantwortlich; Arthur Hähnel iU Riesa. rr«d (LlbedtM md Mcher). TekegramnEdresser ß!^ Femsprechstev, .ragebl-tt-, Riesa. Nr.«. für die Mnigl. Amtshauptmcmrrschaft Großenhain, das Königl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Montag, 17. Mai 1915, abends. Bekanntmachung betreffend Borratserhebung und Beschlagnahme über Gummibereifung für Kraftfahrzeuge jeder Art. Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnt» gebracht mit dem Bemerken, bah jede Uebertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), sowie jede» Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9 Ziffer „b" des Ge setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (oder Artikel 4 Ziffer 2 deS Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912, oder nach 8 5 der Bekanntmachung über VorratLerhebungen vom 2. Februar 1915) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft wird, und daß Vorräte, hie. verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden können. ' 8 1- Bon der Verfügung betroffene Gegenstüude. Meldepflichtig und beschlagnahmt sind ooin festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte an Gummi-Bereifung (Decken, Schläuchen, Vollreifen) für Kraftfahrzeuge jeder Art, auch die an Fahrzeugen, für welche eine erneute ZulafsungSbescheinigung nicht erteilt wird, befindliche Bereifung. 8 2. Bon -er Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. Bon dieser Verfügung betroffen werden: ») alle Personen und Firmen, dis in 8 1 aufgestihrten Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zoll aufsicht befinden; b) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperfchoften und Verbände, die solche Gegen« stände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollausstcht befinden; o) alle Empfänger (in dem unter « und b bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden und nicht bet einem der unter a und d aufgestihrten Personen usw. in Gewahrsam und/oder unter Zollausstcht gehalten werden. Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, find, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten als bei diesen beschlagnahmt. Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, ZweigbureauS und dergl.), so ist die Hanptstelle zur Meldung und zur Durch- sührung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hanptstelle befinde») ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen. 8 3. ... Umfang der Meldung. Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch folgende Fragen. ») »em die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunft-pflichtigen , befinden; - . d) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine Beschlag, nähme der Vorräte erfolgt ist. tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist eine Lagerbuchführung einzurichlen und den Polizei, und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Lager sowie der Lagerbnchführung zu gestatten. 8 6. Meldebestimmnngen. Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen orange Meldescheine für Bereifung zu erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind. Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, in der Meldung ein Angebot zum Ver kauf eine« Teiles seiner Bestände oder der ganzen Bestände zu machen. Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf die Meldung nicht enthalten. Die Meldezettel sind an die Königliche Inspektion des KraftfahrwesenS Berlin- Schöneberg vorschriftsmäßig au-gefüllt bi» zum 27. Mat 1915 einschließlich einzuretchen. An diese Stelle find auch alle Anfragen zu richten, welche di« vorliegende Verfügung betreffen. Dresden, . «m - -7-7—-—t -en 16. Mar 1915. Leipzig, Stellv. Generalkommando XII. A.-K. Der kommandierende General von Brotzem. Stellv. Generalkommando XIX. A.-K. 2226 Der kommandierende General von S <bweinitz. 563III Die unterzeichneten Kgl. AmtShauptmannschaften habe» die Erfahrung machen müssen, daß da» Verhalten des Publikums den Hochspannungsleitungen der Elektrizitäts werke gegenüber nicht allenthalben den Forderungen entspricht, die im Interesse der öffent- lichen Sicherheit und de« ungestörten Betriebe» der Leitungsnetze gestellt werden müssen. So find «Nd Getreidefetmen in solch geringer Entfernung von Hoch. spannungSleltüNgen errichtet worden, daß sie im Falle einer Entzündung nicht nur die Leitung zerstören mußten, sondern daß sogar die an den Feimen arbeitenden Leut« brr Gefahr ausgesetzt waren, mit den Drähten in Berührung zu kommen. Auch ist vorgekommen, daß die beim Obstpflücker» beschäftigten Personen Stangen oder Leitern an die Hochspannungsleitungen gelegt haben, wodurch sie sich in Leben», gefahr begaben und außerdem erhebliche Störungen de» Betriebe» der Elektrizitätswerke hervorriefen. Die Kgl. Amtrhauptmannschaften ordnen daher folgende» an: ES ist verboten 1. Stroh, und Getreidefeimen in einer Entfernung von weniger al» 15 w von Hochspannungsleitungen zu errichten, 2. Stangen, Leitern oder andere Gegenstände an die Hochspannungsleitungen anzulegen. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung anderweit härtere Strafen angedroht find, mit Geldstrafe bi» zu 60 M. oder mit Haft bi» zu 14 Tagen bestraft. Döbeln, Großenhain, Meißen und Oschatz, am 14. Mai 1915. 1154a§. Die Königlichen AmtShauptmannschaften. Erloschen ist die Mauls nnd Klauenseuche unter dem Rindviehbestande des Guts- besitz»« Max Gehre in Zeithain Nr. 9. Da der Ort Zeithain nunmehr seuchenfrei ist, werden die angrordneten Sperrmaß. nahmen aufgehoben. Großenhain, den 17. Mai 1915. 1069 äL. Die Königliche Amtshauptmauuschaft. Die Einkommen- und die Ergävzungs-Stener auf den 1. Termin sowie die Stempelsteuer sür die Miet, und Pachtverträge sind am 30. April 1915 fällig nnd spätestens bis zum 21. Mai ISIS an unsere Steuerkasse abzuführen. Die Steuerzettel find bei der Zahlung in allen Füllen borzulegen. Der Rat der Stadt Riesa, am 30. April 1915. K._ Heu kauft Proviantamt Riesa. 8 4. Inkrafttreten der Verfügung. Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 17. Mai 1915 (Meldetag) Mittag» 12 Uhr bestehende tatsächliche Zustand maßgebend. Für die in 8 2 Absatz o bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlag- nahm« erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Gegenstände in Kraft. Beschlagnahmt find auch alle nach dem 17. Mat 1915 etwa hinzukockmenden Gegenstände. 8 5. Beschlagnahmebestimmungen. Die beschlagnahmten Reifen und Schläuche verbleiben in den Lagerräumen und sind . .. ————— > >.»> > Lerttiches und Sächsisches. Niesa, den 17. Mai 1915. —* Tagesordnung zur Sitzung des Stadiverord- ueten-Kollegiums am Dienstag, den 18. Mai 1915, nach mittags 6 Uhr. 1. Rechnung des Rittergutes auf das Wirtschaftsjahr 1913/14. 2. Ratsbeschluß: Aufwendungen im Grundstück Hauptstraße 4 in Höhe von M. 100,—. 3. Rats beschluß: Ergänzung der Menselblätter niit M. 200 bis M. 300,— Kosten. 4. Ratsbeschluß: Beteiligung an der Beschaffung von Verwnndeten-TranSportwagen mit Äl.500,—. 5. Ratsbeschluß: Einquartierungsentschädigungen betreffend. 6. Mitteilungen. — Nichtöffentliche Sitzung. —* Von hiesigen Turner» wurde» ausgezeichnet: Willy Becher, Handlungsgehilfe, und Alfred Kühne, Buchbinder, beide Kriegsfreiwillige im Pionier-Bataillon Nr. 22, mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse, Oberlehrer Knauth mit der Rote-Kreuz-Medaille. Letzterer ist als frei». Krankenpfleger Stationsleiter im Lazarett Rethel. —* Sein 40jährige» Dienstjubiläum als ständiger Lehrer an den hiesigen Bürgerschulen konnte heule Herr Oberlehrer Otto Nitzsche begehen. Der Jubilar wurde heute früh in der Knabenbllrgerschule durch Herrn Kirchenmusikdireklor Fischer namens der Lehrerschaft, die vollzählig anwesend war, beglückwünscht und ihm hierbei ein Andenken überreicht. Der Rat der Stadt ehrte den Jubilar im Laufe des Bumittag» durch Neberreichung eine» Ehrengeschenkes und eine» Glückwunschschreibens de» Rate» nnd der BezirkSschnlinspektion. —* Herrn Schisfahrlsbeamten Bernhard Höschler wurde aus Anlaß seiner 25 jährige» Mitgliedschaft im Männer-Gesang-Verein „Amphion" die goldene Vereinsnadel überreicht. — Vom 1. Juni ab werden die bisherigen Bezeich nungen DreSden-Altstadt Elbkai, DreSden-Neuftadt Elbkai und Riesa Elbkai abgeändert in Dresden Elbufer Alt stadt, Dresden Elbufer Neustadt und Riesa Elbufer. — Der König begrüßte Freitag da» in vorderer Linie befindliche Landwehrtnsanterieregiment 101 und sprach dem Regiment seine Anerkennung für die hervorragende Haltung in vielen Gefechten ans. Der Nachmittag war dein Besuch des Schlachtfeldes von Demsk gewidmet, wo sich sächsische Landwehr im März dieses Jahres ausgezeichnet hat. Gegzn Abend wurde «in Lazarett in Mlawa„besucht, in welchem eine Anzahl sächsischer Offiziere und Mann schaften vortreffliche Fürsorge gefunden hat. Am Sonn- abend begrüßte der König sächsische Reserve-, Landwehr und Landsturmformationen. Im übrige» war der Tag hauptsächlich dem Besuche einer zum größte» Teil aus sächsischen Truppen bestehenden Kavalleriedivision gc- widmet. — Die kommandierenden Generäle von Broizem und von Schweinitz haben folgende Verfügung erlassen. Für die Dauer de» Krieges werden hiermit untersagt alle Gesuche in TageSblältern und sonstige» Zeitschriften nach Arbeitern, die entweder unter Chiffre ab gefaßt sind oder die Zusage enthalten, daß die Uebernahme der angebotenen Arbeit Befreiung vom Heeresdienst oder einen entsprechenden Antrag des Arbeitgeber» zur Folge habe. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bestraft. — Die „Sächs. StaatSztg." schreibt: Bei der großen Zahl von Opfern, die der Krieg an beiden Fronten er- fordert, ist es immerhin tröstlich, daß unter den Verwun deten die Leichtverwundeten überwiegen. Von den in hei- mischen Heilstätten geheilten verwundeten deutschen Kriegern
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