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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.08.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-08-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191508275
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150827
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150827
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-08
- Tag1915-08-27
- Monat1915-08
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.08.1915
- Autor
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«rrd Arrxrigrr MedlM m-AWger). Kmtsötatt für die Mnigl. AmtShauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stabt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 1S8. Freitag, 27. August IMS, abends. 68. Jahrg. Da» Riesaer Tageblatt «schttvt jeve» La» abends «tt Ausxahme der Son», und Festtage. vierteljShrllchrr vez-gspret» btt Abholu« in der Expedition in Riesa I Mark SO Psg., dun- unsere Lrüger frei in» Hau» I Mart SS Psg., btt Abholung am Schalter der taiserl. Postanstatten 1 Mark SS Psg., durch den Briefträger srri in» Harr» 2 Mark 7 Pfg. Auch Monatsabonnement» werden angenommen. Anztt^n-Aemahmr fllr di« Rmmuer de» Ausgabetage» bi» vormittag V Uhr ohne Eewühr. Preis für die kleingespattme 43 mm breite LorpuSzeUe 18 P'> lLokalprrl» 12 Pfg.) Ztttraubmder und tabellarischer Satz nach besonderem Tarif. Rotationsdruck wch Verlag von La»g«r ck Winterlich in Riesa. — EeschäftSflelle: Soethestraße SL — Für di« RedaMon »enintworUtchr Arthur Hil-url t» Riesa. Hafer aus dem Erntejahr 1913 betr. Im Anschluß an die Bekanntmachung der Königlichen AmtShauptmannschaft vom SV. vorigen Monat« wird bezüglich de« Hafers au« dem Grulejahr 1915 auf Grund der Vunde»rat«verordnung über die Regelung de« Verkehr» mit Hafer vom 28. Juni 1915 — ReichSgesetzblatt S. 393 ff. — und der sächsischen Ausführungsverordnung dazu vom v. diese» Monat« — Nr. 187 der sächsischen StaatSzeitung — folgende« bekannt gegeben bez. angeordnrt. 1. An den für den Kommunalvrrband der Königlichen Amtehauptmannschaft beschlag nahmten Vorräten an Hafer — al« Hafer im Sinne dieser Bekanntmachung gilt auch Mengkorn au« Hafer und anderen Sietrcidearten, sowie Mischfrncht, bet dem Hafer mit Hülseufrüchten zusammengewachsen ist — dürfen Veränderungen nicht vorgenommen werden, soweit sich nicht au» Nachstehendem etwa» andere« ergibt. 2. Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eine« Kommunal verband« hinaus, so darf der beschlagnahmte Hafer innerhalb diese« Betrieb« von einem Kommunaloerband in den anderen gebracht werden. Mit der Ankunft de» Hafer» in dem Bezirke de« anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte au» der Be schlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbands. Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen 3 Tagen unter Angabe der Getreide arten und ihrer Mengen bei den Kommuualverbändeu anzuzeigen. 3. Trotz der Beschlagnahme dürfen au» ihren Vorräten ». Hatter von Einhufern Hafer verfüttern und zwar sowohl an ihre Einhufer al» auch an ihr übrige-" Bieh mit der Maßgabe, daß dk« vesi-vi-«» nkvAtz mskn »I» 2 pßunck Link»»-«»» er füttert werden dürfen «ine»vkki«GIivk dessen, »a« an da« übrige Vieh verfüttert wird. Die Füglichkeit, daß Halter von Einhufern Hafer außer an dis letzteren auch an -a- übrige Vieh verfüttern dürfen, hat sonach anf die Höhe der zu Kutterzwecken freigegebenev Hafermenge keinen Einfluß. Diese bemißt sich vielmehr lediglich nach der Zahl der Einhufer, vervielfältigt mit der täglichen Auttermenge von zunüchst 3 Pfund, später mit der durch den BundeSrat an- derweil festzusetzenden täglichen DurchschnittSmrnge. Hieran» folgt, daß, wenn Halter von Einhufern außer an dis letzteren auch an ihr übriges Vieh Hafer verfüttern, sie die an da« letztere verfütterten Mengen an ihre Einhufer weniger verfüttern müssen und daß weiter Biehbesitzeru, die keine Einhufer besitzen, eine Füglichkeit, Hafer an ihr Vieh zu verfüttern, überhaupt nicht gegeben ist. b. Halter von Zuchtbullen an diese mit Genehmigung der unterzeichneten Königlichen AmtShauplmannschaft Hafer verfüttern. Gesuche um Erteilung der Genehmigung hierzu sind bei der Königlichen Anttshanptmaunschaft elnzureichen, wobei durch eine Bescheinigung der zustän- digen OrtSbehörde der Nachweis zu erbringen ist, daß der betr. Bulle angekört ist und tatsächlich noch zur Zucht verwendet wird. Die Genehmigung kann von der Königlichen AmtShauptmannschaft erst dann erteilt werden, wenn der PundeSrat die Menge, die Halter von Zuchtbullen an diese verfüttern dürfen, festgesetzt hat. Die Halter von Zuchtbullen haben deshalb zuuöchst den Bescheid der Königlichen Auttshauptmaunschaft abzuwarte» und sich bis dahin der verfütterung von Hafer an die Zuchtbullen schlechterdings zu enthalten. L Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe da« zur Frühjahrsbestellung ersorder- liche Saatgut zur Saat verwenden. Ueber die Höhe der Saatgutmeuge wird später noch Bekanntmachung er lassen werden. 8. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Vorheriger Genehmigung der Königlichen AmtShauptmannschaft unmittelbar oder durch Vermittelung de« Handels an landwirtschaftliche Betriebe selbstgezogenen Saathaser für Saat zwecke liefern. Sofern sie selbstgezogenen Saathaser mit Genehmigung der Königlichen AmtShauptmannschaft an Händler verkaufen, hat die Lieferung nur in plvms blerten Kücken zu erfolgen. Der Hafer ist mit diesem Verschluß weiter zu gebe». Verkäufer und Händler haben über den Verbleib des verkauften Saat hafer« binnen 3 Tage» der Königlichen AmtShauptmannschaft unter Bezeichnung de» Erwerber» Anzeige zu erstatten. Soweit Saathafer au» Saatgutwirtschaften nicht als Saatgut verkauft oder im eigenen Betriebe al- solcher verwendet wird, verfällt er der Beschlag nahme für den Kommnnalvervand. v. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Mischfrncht al« Grünfutter verwen den oder au» der geernteten Mischfrncht die Hülsevfrüchte aussondern, wodurch die letzteren von der Beschlagnahme frei werden. Für Mengkorn gilt dies nicht? Gemenge, die durch nachträgliche Vermischung des Hafer« mit anderen Getreidearten oder mit HUlsenfrüchten usw. entstanden sind, unterliegen eben falls der Beschlagnahme, weil der in ihnen enthaltene Hafer durch die Der- Mischung nicht beschlagnahmefrei wird. L Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der Königlichen AmtShauptmannschaft RahrnngSmittel zum verzehr im eigenen Betriebe Herstellen oder Herstellen lassen. 4. Die OrtSbehörden sind verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt darüber zu wachen, daß da» Saatgut anfbewahrt und zur Frühjahrsbestellung auch wirklich verwendet wird. 5. Diejenigen Hatter von Einhufer«, die mit Beginn des Monats September nicht im Besitze de» erforderlichen Kutterhafers find, haben bet der Königlichen Amt»- hauptmannschast schriftlich die Ausstellung eines VezngSscheiuS zu beantragen und haben hierbei eine Bescheinigung der zuständige» OrtSbehörde (Stadtrat — Gemeindevor stand) darüber mit betzubringen, wieviel Pferde sich in ihrem Besitze befinden. Sofern Tierhalter — namentlich die in den ländlichen Gemeinden wohnhaften den Hafer von einem bestimmten Haferbesitzer beziehen wollen, haben sie den Namen de« letzteren mit anzugeben, andernfalls wird die Königliche AmtShauptmannschaft die Bezugsstelle in dem Bezugsschein angebeu. Nur gegen Abgabe der von der Königlichen AmtShauptmannschaft ausgestellten Be zugsschein« darf Hafer abgegeben werden. 6. Dis Tierhalter haben jeden Zu- und Abgang von Einhufern der zuständigen OrtSbehörde (Stadtrat — Gemeindeoorstand) sofort anzumelden. Die Anmeldung ist alsbald an die Königliche Amtshauptmaunschast wetterzngeben, die wegen der durch den Zu- bez. Abgang erforderlich werdenden Zuweisung bez. Kürzung von Hafer da« Nötige vorkehren wird. Die Mitgave von Kutterhaser bei« Verkauf von Einhufern ist unzulässig. Wer bei der Königlichen AmtShauptmannschaft die Ausstellung eine» Bezugsscheins für zuge kauft« Pferde beantragt, hat mit anzugeben, von wem die Pferde übernommen wor den sind. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unter 1 bi» 8 werden nach der eingangsgenannten BunbeSratSbekanntmachung bez. sächsischen Ausführungs verordnung mit Gefängni» bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bi» zu 10090 Mar), Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter Ziffer S mit Geldstrafe bi» -n 1^0 Mk. oder Haft bi» zu 6 Wochen bestraft. Großenhain, am 25. August 1915. v. Kommunalverband der Königlichen AmtShauptmannschaft. Sonnabend, den 28. August 1915, vormittags 10 Nhr sollen in Riesa 4 Grab- denkmäler gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Sammeln: Gastwirtschaft »Ger mania". Der Gerichtsvollzieher des K. Amtsgerichts Riesa, am 27. August 1915. Nliterstiitziing von Familien der ;nm Heeresdienst tinvernfenen Mannschaften. Die Auszahlung der Unterstützungsgelder auf die Zeit vom 1. Septemvkje bi» 15. September 1915 erfolgt Montag, de« 30. August 1915, vormittag- von 8—12 Nhr «nd 3—5 Uhr nachmittags in unserer Stadthauptkaffe. ' Für den übrigen Verkehr ist die Stadthauptkasse an diesem Tage geschlossen. Der Kassenverwaltung ist sofort Mitteilung zu machen, wenn der im Felde stehende Ehemann, Baler oder Sohu gefallen oder gestorben ist. Ter Rat der Stadt Riesa, am 27. August 1915. H. Die Königliche AmtShauptmannschaft wünscht zweck» Aufstellung elne« Plane« zu wisse», welche Mengen der iu der Bekanntmachung im Riesaex Tageblatt vom 17. August 1915 aufgeführten Gegenstände aus Kupfer, Messing und Nickel voraussichtlich frei- willig abgeliefert werde». Die hiesigen Einwohner, die beabsichtigen, solche Gegenstände freiwillig abzuliefern, werden ersucht, bis zum 30. Augnst 1915 im Gemeindeamte, Zimmer Nr. 10 anzuzrigen, wieviel von je> ""-'au sie abliesern wollen und ob dabei größere Gegenstände in Frage kommen. Gröba, am 27. August 1915. Der Semrindtvorstand. vertliches ««» Siichsisches. Riesa, den 27. August 1915. — Da» Eiserne Kreuz 1. Klasse überreichte der Kaiser persönlich dem sächsischen Regimentskommandeur Obersten Letmbach am 20. August mit huldvollen, die Tüchtigkeit des Regiments bet der Eroberung der Feste Nowo-GeorglewSk anerkennenden Worten. —* Mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse ausge zeichnet wurde der Unteroffizier Wilh. Hentschel im Pionier-Bataillon Nr. 15, Sohn des BahnhvfsverwalterS Hentschel in Tiessenbach-Strnth. —* Festgenommen wurden hier zwei FraueuS- Personen wegen Rückfalldiebstahl» und Vergehen» nach 8 361«, ferner zwei jugendliche Burschen, von denen der eine au» der Lehre entlaufen ist und der andere sich aus der elterlichen Wohnung entfernt hat, nachdem er seinem Vater einen größeren Geldbetrag gestohlen hatte. —* Der russische Bauarbeiter Peter Krowalczek hat sich in der Nacht zum 22. d. M. au» dem Stadtbezirk Lommatzsch entfernt. Er ist 29 Jahre alt, 170 cm groß, hat gesunde Gesichtsfarbe und blonden Schnurrbart. Etwaige Wahrnehmungen über den Verbleib des K. wolle man der Polizei Mitteilen. .—* Die Freude und Dankbarkeit der Heimat über die Eroberung von Brest-LitowSk kam in unserer Stadt wieder durch zahlreichen Flaggenschmuck und Glocken geläut zum Ausdruck. Auf dem Kaiser-Wilhelm-Platz fand gestern Platzmufik statt. — MI. Die Ausfuhr von Postkarten mit Abbildungen von Städten, Stadtteilen, Ortschaften, Land schaften, besonders hervorragenden Baulichkeiten, Denkmälern Oesterretch-Ungarn» und der Türkei nach Oesterreich-Ungarn bezw. der Türkei, sowie die Ausfuhr von Postkarten mit Abbildungen von Heerführern und sonstigen Angehörigen der verbündeten Heere ist wieder fretgegeben.
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