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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.10.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-10-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191510041
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19151004
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19151004
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-10
- Tag1915-10-04
- Monat1915-10
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.10.1915
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urrd Anzriger (Memn mü> Mriger). - vanfpmhsNtz ra, bl tt ««s» lltt.NL. für die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemernderat GrVVa. ^ 230. " Montag, 4. Oktober IMS, abciiss. 68. Jatzrg? der Kaiserl. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monallich 70 Pf. ««zeige« für di« Nummer b< . da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für tue 48 mm breite Grimdschrtft-Zeile (7 Silben) 18 Pf., OrtSprerS 12 Pf.; zeitraubender uni. „ svreLend höher. Nachweisung», und BermittelungSgebühr 20 Pf. Fest« Tarrfe. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingezogcn werden muß oder der Auftraggeber in - Konkurs gerät. Zahlung»» und Erfüllungsort: Rresa. Wöchenlliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. SteschLftSftelle: Goetheftratze SS. verantwortlich für Redaktton: Arthur Hühnel, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. lDä» Riesaer Tageblatt erscheint i«»e« Tag abend» '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Trager frei HauS oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige« sür die Nummer de» Ausgabetage» sind br» 10 Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für tue 48 mm breite Grimdschrtft-Zeile (7 Silben) 18 Pf., OrtSprerS 12 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» svreLend höher. Nachweisung»- und BermittelungSgebühr 20 Pf. Fest« Tarrfe. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingezogcn werden muß oder der Auftraggeber in - Konkurs gerät. ZahlungS- und Erfüllungsort: Rresa. Wöchenlliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". W-WttlW i>tk WWW M—M tetr. Die Bekanntmachung der Königlichen Ersatzkommission vom 27. September 1915 (No. 227 dcS Riesaer Tageblattes vom 30. September 1915) wird dahin abgeändert, daß die auf den 7. 8. 9. 11. 12. und 13. Oktober 1915 auberaumte Musterung der in der Bekanntmachung der Ersatzkommission Großenhain vom 14. September 1915 (No. 214 des Riesaer Tageblattes vom 15. September 1915) aufgeführten Wehrpflichtigen der Jahr gänge 1876—1895 nicht im Hotel zum Kronprinz, sondern in Riesa im Hotel zum Stern stattfindet. Der Stadtrat zu Riesa und die Herren Gemeindevorstände wollen dafür Sorge tragen, daß die Mannschaften nach dem zuletzt genannten Lokale beordert werden. Großenhain, den 1. Oktober 1915. Die Königliche Grsatzkommisfion. Den Verkehr mit Kraflfahrzeugen betr^ Im Auftrage der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden werden die Eigentümer der nach dem 14. März 1915 zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen erneut zu- gelassenen Kraftfahrzeuge darauf hingewiesen, 1. daß das Mitnehn.cn von Personen, die an dem Zwecke, zu dem ein Fabrzeug zu gelassen worden ist, nicht beteiligt sind, insbesondere von Familienangehörigen nicht weiter zulässig ist, und daß die Bekanntmachung der Königlichen Kreishauptmannschaft vom 29. März 1915 — vergl. Sächsische Staatszeitung vom 29. März 1915, Nr. 72 — in soweit widerrufen wird, 2. daß der Verkehr von Kraftfahrzeugen an Sonn- und Festtagen — abgesehen von den Kraftdroschken — grundsätzlich verboten ist, soweit nicht dazu in Anerkennung eines dahin ge henden öffentlichen Bedürfnisses im Allgemeinen oder für den Einzclfall behördliche Genehmigung erteilt wird, daß diese Genehmigung im Eiuzelfalle von der dazu ermächtigten Amtshaupt- mannschaft, im übrigen aber von der Königlichen Kreishauptmannschaft erteilt wird, und daß Gesuche dieser Art, soweit sie der kreishauptmannschaftlichen Entschließung unterliegen, binnen 8 Togen nach der Bescheidung schriftlich bei der Amtshauptmannschaft zur gutachtlichen Bericht erstattung an die Königliche Kreishauptmannschaft anzubringen sind. Gleichzeitig wird erneut — vergl. Bekanntmachung der Königlichen Kreishauptmann- schäft vom 17. Juli 1915 — darauf hingewiesen, daß die Kraftfahrzeuge lediglich zu den Zwecken, durch welche die Zulassung begründet worden ist und nur insoweit benützt werden dürfen, als sich diese Zwecke ohne besondere Schwierigkeiten nicht auch unter Benutzung anderer Verkehrsmittel — Eisenbahn, Pferdefuhrwerk, Fahrrad usw. — oder auf tele grafischem, telefonischem oder brieflichem Wege erreichen lassen, und daß Zuwiderhand- lungen, abgesehen von etwa beanzeigter strafrechtlicher Verfolgung, den Widerruf der Zu lassung und nach Befinden Einziehung des Kraftfahrzeuges zur Folge haben — 8 7 und ß 8 der Bundesratsverordnung vom 25. Februar 1915, Reichsgesetzblatt Seite 114. — Großenhain, den 2. Oktober 1915. 506 L Dte Königliche AmtShauPtmauuschaft. Die in früheren Jahren und auch in diesem Jahre während der trockenen Zeit gemachten Wahrnehmungen, daß nicht allenthalben die Gewächse in der Weise, wie eS ge schehen könnte, benutzt werden, veranlaßt die Königliche Amtshauptmannschaft erneut darauf hinzuwcisen, von dem, was Feld, Wiese, Garten, Rain, zur meuschltcheu »der tierische« Nahrung bietet, nichts umkommcu zu lasse« und vor Eintritt des Winters noch best möglichst z« verwerte«. Gemüse wird, soweit es nicht im Boden — ev. geschützt — stecken bleiben kann, um direkt s. Zt. verwertet zu werden, rechtzeitig in Keller und Mieten zu schaffen oder noch in Dauerware, gedörrt oder sterilisiert, herzustellen, auch die Blätter der Rübe«, soweit sie nicht sogleich zur Verfütterung gelangen, werden zum Einsäuern in Gruben zu brin gen sein. Der durch die Witterungsverhältnisse gut bestandene GraSwuchS wird nach Mög lichkeit am besten durch den Wcidegaug — Austreiben, Ankoppcln — der Tiere, der sicherlich vielmehr als bisher stattfinden wüßte, auszunutzen sein. Hierbei könnte Kraft futter für die Zeit aufgespart werden, in welcher das Grünfntter nicht mehr bez. nicht in dem Mo.ße zur Verfügung steht. Den Besitzern von Ziege« könnte von Nutzungsberechtigten, wenn nicht ohne, io doch nur gegen ein ganz geringes Entgelt, die Nutzung hez. das Abweiden der Straßenränder, der Feldwege, schließlich auch der Raine gestattet werden. Voraussetzung ist, daß die Eigen tümer der Ziegen darauf halten, daß «icht Privateigentum bez. andere Gewächse, so Straßenbäume, beschädigt werden. Die Herren Gemeindevorstiinde möchten in dieser Richtung vermittelnd wirken. Wenn auch die sogen. Küchrnabfalle Wohl bisher und schon insbesondere in länd lichen Gemeinden rationell in der Wirtschaft verwendet worden sind, so mag immerhin hierdurch auf den hohen Wert der tierischen Abfälle und insbesondere der pflanzlichen Ab sa llstoffe (Kartoffelschalen, Reste von Gemüsen, Früchte aller Art) zur Verwendung als Futtermittel bingewiesen werden. Die Herren Gemeindevorstände besonders in Orten, in denen die ländliche Wirtschaftsweise zurücktritt und die angestrebte Verwendung der Abfälle nicht so nahe liegt, wollen gegebenenfalls ihre Vermittlung eintreten lassen. Wenn nach früheren Bekanntmachungen der Königlichen AmtShauptmanuschaft das Verbrennen von Kartoffelkraut, Quecken, dürren Stoffen aller Art auf freiem Felde nur mit Genehmigung der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft gestattet war, so wird hiermit das Verbrennen von Kartoffelkraut mit Rücksicht darauf, daß es in diesem Jahre wirtschaftlich besser verwertet werden kann, so mindestens zum Decken der Kartoffel« und Rübenmieten und zur Einstreu, überhaupt untersagt. Großenhain, am 2. Oktober 1915. 4 2094 « L. Die Königliche AmtShauPtmauuschaft. Nachdem durch Bekanntmachung des Oberkommandos — Nr. M. 325 o/7. 15. K. R. A. — die Frist zur freiwilligen Ablieferung von fertigen, gebrauchten und unge- brauchten Gegenständen aus KupiksB, RI «»»Ins und R»I»»nivIr»I bis zum 16. Oktober 1915 verlängert worden ist, findet die Abnahme derartiger Gegenstände tfüs» «I»n IKnetUvk»» Vskl «I»» S«2eIi»K«» wie folgt statt in Vi-Sd»» Mittwoch, den 6. Oktober d. I. vorm. 8 bi- 1 Uhr «achm. im so- genannten Luftschuppen der Firma Fritzsche am Eingang zum alten Hafen, in vnüeM-e» Freitag, den 8. Oktober d. I. vorm. 8 bi» 1 Uhr «achm. in der Niederlage des Herrn Leuschner am Bahnhof, in Moutag, den 11. Oktober d. I. vorm. 8 bis 1 Uhr uachm. im Gasthofe daselbst, in i Mittwoch, de« 13. Oktober d. I. vorm. 8 bis 1 Uhr nach«, im Bahnhofsrestaurant von Frau Eichler, in Ki»o»»»»I»»I»i Freitag, den 15. und Sonnabend, den 10. Oktober d. I. vorm. 8 bis 1 Uhr nachm. beim Spediteur Broermann, Weststraße 26 (nur für die umliegenden ländliche« Ortschaften.) Außer den nach Z 2 dieser Verordnung der Beschlagnahme unterliegenden Gegen ständen werden zu dem bisherigen Ucbernahmepreis von 4.— M., 3.— M. und 13.— M. für Kupfer, Messing und Nickel oknS 8«»vkISg» und 2.80 M., 2.10 M. und 10.50 M. mit 8»»vI»Iüs«i» noch folgende Gegenstände angenommen: Bürstenvleche, Eimer, Kaffeekannen, Teekauuen, Kuchenplaiten, Milchkanne«, Kaffeemaschinen, Teemaschinen, Samovare, Zuckerdose«, TeeglaShalter, Menagen, Messerviinke, Zahnstochgestcüe, Tafelaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Ranch service, Lampen, Leuchter, Krone«, Platte«, RtppeSsache«, Thermometer, Schreibgarntturen, Vettwärmer, Sänlevwage«, Badeöfen, ans Kupfer, Messing und Retnuickel. Dagegen können »nel»i»» V»s»n»öSnS» aus Kupfer, Messing, Rotguß, Tombak, Bronze, Reufilber, Alseuid, Ehrtstoste, Alpaka und Reinnickel, sowie Alto Materialien aus diesen Metallen nur zum Preise von 1.70 M. für das kg Kupfer, 1.— M. für das kg Messing, Rotguß, Tombah Bronze, 1.80 M. für das kg Neusilber (Alfenid, Christofle, Alpaka), 4.50 M. für das kg Reinnickel, aitgenommen werden; diese Gegenstände müssen aber vorher von Eisen, Holz und andere« Teilen befreit sein und sind möglichst nach den einzelnen Metallarten getrennt abzuliefern. Die in 8 9 der Bekanntmachung erwähnten Ausbaukosten von 50 Pf. pro kg können nur dann gewährt werden, wenn durch eine vrtsbehördliche Bescheinigung der Ausbau deS angebotenen Gegenstandes «achgtwieseu wird. Köuigltche Amtshanptmauuschaft. 238 Dir. Landsturmrollenanmeldung betreffend. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Zivilvorsitzcnden der Königl. Ersatz-Kommission des Aushebungsbezirks Großenhain vom 22. September 1915, abgedruckt im Riesaer Tageblatt vom 27. September 1915, werden hiermit alle in der Stadt Riesa aufhältlichen Angehörigen des Landsturms I. Aufgebots,, die in der Zeit vom 30. Mat bis 30. September 1898 geboreu find, aufgcfordert, sich in der Zeit vom 4. bis 9. Oktober^1915, vormittags 8 bis 1 Uhr im Rathaus, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1^ zur Laudfturmrolle auzumeldeu. Bei der Anmeldung, die persönlich zu erfolgen hat, ist ein Geburtsschein vorzulege«, der von dem für den betreffenden Geburtsort zuständigen Standesbeamten kostenlos aus gestellt wird. Sollten noch Laudsturmpstichttge anderer Jahrgänge vorhanden sein, die sich noch nicht ««gemeldet haben, so werden auch diese hiermit nochmals ausdrücklich aufgcfordert, sich nachträglich sofort zur Aufnahme in die Landsturmrollcn anzumelden. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden auf Grund der gesetzlichen Be stimmungen bestraft. Der Rat der Stadt Riesa, am 29. September 1915. Erdm. Bekanntmachung, betreffend Kartoffelverkaus. Wir haben beschlossen, auch in diesem Jahre aus den Beständen des städtischen Rittergutes Speisekartoffel« (Marke up to äste) an unsere Einwohnerschaft zu angemessenem Preise käuflich abzugeben. Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, daß wir bei dem in diesem Jahre allgemein an den Kartoffeln festgestellten Nachwuchs eiue Gewähr für die Haltbarkeit «icht übernehmen köuneu. Die Abgase der Kartoffeln findet statt in der Sandgrube hinter dem Rittergut am Donnerstag, den 7. Oktober 1915, Freitag, den 8. Oktober 1915 und Sonnabeud, den 9. Oktober 1915 je wahrend der Zeit von 8 bis 11 Uhr vormittags und von 1 bis 4 Uhr nachmittags. Die Kartoffeln werden ausgelese« in Mengen von wenigftttts 1 bis höchstens 10 Zentuer gegen sofortige Erlegung de- KaafpretseS von 3 Mark 50 Psg. für den Zentner abgegeben. Säcke und sonstige Behältnisse zum Einpacken und Fortschaffen der Kartoffeln sind mitzubrinaen. Die Abnehmer müssen in der Lage sein, sich als Riesaer Einwohner auszu weisen. (AnmeldungSnachweis, Steuerzcttel.)
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