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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.11.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-11-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191511050
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19151105
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19151105
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-11
- Tag1915-11-05
- Monat1915-11
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.11.1915
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r; Riesaer H Tageblatt Freitag, S November IV1S, abeavs 2S8 Z'r Prozent Brolkarlenausgabe in Gröba. Die Brotmarken auf die Zeit vom 8. November bis 5. Dezember 1915 werden Sonntag, den 7. November ISIS, vormittags von /.II bis 7.1 Uhr in den bis« herigen Ausgabestellen ausgegeben. Die Ausgabestelle für Georgvlatz und Riesaer Straste befindet sich von jetzt ab bei Herrn Buchhalter Rndolf Hcinker, Schnlstraße Nr. 5. Ausweiskarten sind vorzulegen. Nichtverbrauchte Brotmarken sind beim Abholen der neuen Marken an die Ausgabestellen zuriickzugeben. G r ö b a, am 4. November 1915. Der Gemeindevorstand. Kleieverteilung für Viehhalter. Die unseren Viehbesitzeru zustehende Kleie soll im Laufe des Montag, den 8. No vember von vormittags 8 Uhr ab im Grundstück Friedrich-August-Straße Nr. 28 durch den Fnttcrmittelhändler Herrn Max Starke ansgcgeben werden. Diesmal entfallen auf ein Pferd 50 Pfund, ein Rind 20 Pfund und ein Schwein oder eine Ziege 6 Pfund Klere. Wir ersuchen alle Biehbesitzer des hiesigen Stadtbezirks, die auf sie entfallende Menge am genannten Tage in Empfang zu nehmen und machen darauf anfmerklam, daß über die nicht abgcholten Mengen anderweit verfügt werden wird. Für die Stückzahl des Viehes ist die letzte Viehzählung zu Grunde gelegt worden. Der Preis beträgt für de» Zentner 7,5« M. Behältnisse sind mitzubringe». Der Rat der Stadt Riesa, am 4. November 1915. Gßm. handelt werden. Es sind weiterhin Bestimmungen getroffen, die den Behörden das Recht geben, den Markt und die Zu fuhr frischen Schweinefleisches von außerhalb zu regeln, so- wie die vorhandenen Schweinebestände auf die Schlächter zu verteilen. Endlich ist den Gemeinden das Recht gegeben, die Überlastung nach Marktschluß unverkäuflich bleibender Schweine zu einem 5 Mark niedrigeren Preise als dem Höchstpreise 'zu verlangen. Schließlich hat der Bundesrat seine Verordnung vom 25. September 1915 über Preis- prüfunaSstellen und Versorgungsregelung, so weit sie die VcrsorgungSregelung betrifft, erheblich erweitert. Während die bisherige Fassung den Behörden und Gemein den Befugnisse zur Einwirkung uur gegenüber dem Handel und Gewerbe gab, steht ihnen diese Einwirkung nunmehr auch auf die Erzeuger und Hersteller des notwendigen Lebensbedarfes, z. B. Molkereien, zu. Weiterhin gibt die Verordnung den einzelnen Regierungen die Möglichkeit, Erzeuger und Hersteller, sowie Händler zwangsweise zu Versorgungsverbänden zusammcnzuschlicßen. Danach können beispielsweise Landwirte eines größeren Gebietes zur Milch- und Fleischversorgnng, Molkereien zur Bnttervcrsorgung einer Großstadt, Händler zur Kartoffelversorgung eines In dustriegebietes zusammengeschloffcn werden. —* Mit dem Eisernen Kreuz wurden im Oktober aus gezeichnet von der Res.-Fernsprech-Abt. 12. Nes.-Korps die Telegraphisten Richard Lehmann, Riesa, Herbert Scheuer, Riesa und Kurt Scheffler, Zeithain. — Anläßlich des zehyjähriaen Bestehens, auf das das 3. sächsische Ulanenregiment Nr. 21 kürzlich zutückblicken konnte, hat Se. Maj. derKaiser dem Regiment folgendes Glückwunschtelegramm zuaehen lasten: An Mein sächsisches Ulanenregiment. Ich sende dem Regiment an diesem Tage, an dein Ich 10 Jahre als Ehef an seiner Spitze stehe, Meinen Kaiserlichen Gruß. Ich habe mit herzlicher Freude ge hört, daß sich daß Regiment an jeder Stelle, wohin es in den Kämpfen des Feldzuges berufen war, vortrefflich bewährt hat. So habe Ich es von Meinen Ulanen erwartet. Ich spreche dem Regiment Meine volle Anerkennung aus. Ich habe befohlen, daß dem Regiment 30 Eiserne Kreuze 68. Jahr«. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede« Ta« abends 7,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hans oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen ivird nicht übernommen. Preis für tue 43 mm breite Grundschrist-Zeile (7 Silben) 18 Pf., OrtHpreis 12 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- Ivrechend höher. Nachweisung»- und Bcrmittelungsgebiihr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingszogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestraßc 5V. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; sür Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. MUMMminW zu kil MMAtmilmW M A. Mn IW. l. über die Abänderung der Vekanntmacbnng über die Kartosfelversorgung vom 9. Ok tober 1915 (ReichSgesetzblatt Seite 710), ll. über die Regelung der Kartoffelpresse (ReichSgesetzblatt Seite 711). Zu I. Die Ausführungsverordnung vom 22. Oktober 1915 zu der Bnndesratsverordnung vom 9. Oktober 1915 über die Kartoffelversorgung (ReichSgesetzblatt Seite 6-17) wird inso weit abgeändert als: ( 1. die nach Punkt 2 anznlegenden Verzeichnisse entsprechend der Ausdehnung der Sicherungsverpflichtung auf die Kartoffelerzeuaer mit mehr als ein Hektar Kartoffelanbau fläche zu ergänzen und später zu berichtigen sind: 2. Punkt 6 in Wegfall kommt. Zu dem neuelngesügten Absatz 2 des 8 7 der Bundesratsverordnung wird darauf hinaewiesen, daß lediglich die als Speisekartosfel« verkauften Mengen nnznrechnen sind. Insoweit die Kartoffelerzeuqer die Bewirkung solcher Verkäufe ihren Kommunalverbänden nicht nachweisen, wird die sicherzustellendc Menge ohne Rücksicht darauf festgestellt. Die Kommunalverbände haben die festgcstellte Menge in Ermangelung von Nachweisen voll in Anspruch zu nehmen. Sobald im einzelnen Falle die Anordnung ans Urbertraguiig des Eigentums nach 8 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (ReichSgesetzblatt Seite 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (ReichSgesetzblatt Seite 25) und vom 23. September 1915 (ReichSgesetzblatt Seite 603) ergangen ist, werden die bis dahin nicht nachgewiesencn Verkäufe nicht mehr berücksichtigt. Die Kommun.ttvcrbändc haben die außerhalb des VczugSscheinverfahrcns anznrcchuendcn Mengen der Zweigstelle am Schluffe jedes Monats anznzeigen. Zu li. 1. Die in 8 3 dieser Bundesratsverordnung vorgesehene Anordnung von Abweichungen zu treffen, behält sich das Ministerium für den Fall cmtretenden Bedürfnisses vor. 2. Die Verpflichtung nach 8 4 wird auf alle Kommunalverbände und Gemeinden unter Vorbehalt der Vorschrift in 8 5 der Bundesratsverordnung ausgedehnt, welche Preisprüfungsstellen errichtet haben. Besteht eine gemeinsame Preisprüfungsstelle, so ist der Höchstpreis gemeinsam für die Gemeinden festznsetzen, für welche die Stelle er richtet ist. Die Höchstpreisfestsetzung ist der Kreishauptmannschaft und durch diese dem Ministe rium des Innern anzuzeigen. 3. Für die Enteignung (8 7) gelten sinngemäß die Vorschriften über Enteignung von Brotgetreide. Dresden, den 3. November 1915. 240 n L iv Ministerium des Innern.4837 1 Montag» bm. Freitag»: 10—12 und 2—4 Uhr Kassenständen j Sonnabends 10—2 Uhr. Vii-o-ILa««» des Verbandes sächs. Gemeinden. Kostenlose Neberweisungen Mündelsichere Kapitalanlage unter Garantie der mit ihrem gesamten Vermögen haftenden Stadtgemeinde. Gewährung von Darlehen ans Grnudstücke, Wertpapiere und Sparkassen- Sofortige Erledigung schriftlicher Aufträge. Ausdrusch von Roggen betr. Wenn auch die unterzeichnete Amtshauptmannschaft für die der Landwirtfchaft durch die ungünstigen Witterungsverhältnisse in der Feldbestellung sowie in der Kartoffel- und Rübenernte entstehenden Schwierigkeiten völliges Verständnis hat, so muß sie doch mit Rücksicht auf die Brotversorauug auf sofortigen Ausdrusch von Roggen bestehen. Sie ordnet deshalb hiermit an, daß die jetzt «och unausgedroschenen Roggen bestände mindestens bis zu 157« sofort und spätestens bis zum IS. November 1015 zum Ausdrusch gelangen. Die Ablieferung der ausgedroschenen Getreidemeugen hat bis spätestens zum 15. November 1V15 an die mit dem Aufkauf beauftragten, in den Amtsblättern bekannt gegebenen Kommissionäre, zu erfolgen. Nichtbefolgung dieser Anordnungen bez. Zuwiderhandlungen werden mit Gefäng nis brs zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Großenhain, den 4. November 1915. 270 s x II. Königliche Amtshauptmannschaft. Wir geben hiermit bekannt, daß der Hilfsschutzmann, Herr Oskar Bruno Reinhardt au» städtischen Diensten ausgeschieden ist. Der Rat der Stadt Riesa, den 5. November 1915. Gßm. Orrtliches uns Sächsisches. Riesa, den 5. November 1915. —* Amtlich wird aus Berlin gemeldet: Der BundeSrat hat gestern eine Verordnung über Ne Milch preise und den Milchverbrauch erlassen. Danach sind die Gemein den berechtigt, Höchstpreise sür Milch beim Verkauf durch den Erzeuger, sowie im Groß- und Kleinhandel fest zusetzen. Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohner sind zur Festsetzung von Höchstpreisen im Kleinhandel ver- pflichtet worden. Für die Festsetzung ist die Zustimmung der Landeszentralbehörde nötig. Der Reichskanzler kann, allgemeine Anordnungen über die oberen Grenzen der Fest setzungen treffen. Den Gemeinden ist ferner die Pflicht auf erlegt worden, die nötige Milch für die Versorgung von Kindern, Kranken und stillenden Müttern sicherzustellen. Sie können das durch Einrichtung eigener Verkaufsstellen, durch Vereinbarungen mit Landwirten und Milchhändlern, durch Ausgabe von Bezugsberechtigungen (Milchkarten), durch Regelung des Milchverkaufes zu bestimmten Stunden oder sonst in geeigneter Weise tun. Ferner hat der Bundes rat durch eine Verordnung die Preise für Schlacht schweine und Schweinefleisch geregelt, und zwar hat er die Höchstpreise auf den Hauptmärrteu für Schlacht schweine festgesetzt und einen Höchstpreis für Schweinefleisch und frisches Fett bet der Abgabe an den Verbraucher fest gelegt. Die Höchstpreise für Schlachtschweine be tragen danach für Berlin auf 50 Kilogramm Lebendgewicht bei Schweinen im Lebendgewicht unter 60 Kilogramm 70 Mark, von 60 bis 80 Kilogramm 85 Mark, von 80 bis 100 Kilogramm 100 Mark, bei Sauen 95 Mark. Bei Schweinen mit höherem Schlachtgewicht ist eine entsprechend erhöhte Staffelung der Preise vorgesehen, um durch die zu nehmende Spannung die Aufzucht des Fettschweines zu be günstigen. Der Höchstpreis für das Pfund frischen Schweine fleisches wird in Berlin 1,40 Mark, für das Pfund frischen Fettes 1,80 Mark betragen. Da der Schlachtschweinepreis nach -em Lebendgewicht bestimmt werden mußte, so dürfen jetzt Schweine im allaemeinen nur nach Lebendgewicht ge-> Speckverkauf in Gröba. Am Sonnabend, den 0. November 1015 findet Fortsetzung des Speckverkaufs statt. Vormittags von 9—11 Uhr werden die Marken Nr. 751—900 und nachmittags von 2—7 Uhr die Marken Nr. 901—1200 abgefertigt. Die Abgabe erfolgt nur an (Sröbaer Einwohner gegen Vorlegung der BroiauSweiskarte. Für 1 Familie werden zunächst höchstens 5 Pfund abgegeben, der Preis ist auf 2 M. für 7, festgesetzt worden. Der Gemeindevorstand zu Gröba. übersandt werden, die in Meinem Namen durch den Kommandeur tapferen Ulanen verliehen werden sollen. Ich erwarte Meldung des Kommandeurs, welchen Per sönlichkeiten diese Dekorationen übergeben werden konnten, (gez.) Wilhelm R. —* Am Sonntag, den 7. November, findet im geschmück ten großen und kleinen Saale des Gasthofes zum Stern eine Wohltätigkeitsveranstaltung größeren Stiles statt. Eine Anzahl im Saale eingebaute Buden und anderes werden dem Besucher Gelegenheit geben, sein Glück zu probieren. Die Kapelle des hiesigen Picnier-Ers.-Äatl. konzertiert. Von 9 Uhr abends ab ist ein Künstlerkonzert vorgesehen. Beteiligt daran ist der Sängerbund „Meißner Land" und einige Solisten. Alles weiters besagen die Plakate und der Anzeigenteil des „Riesaer Tageblattes". Der Reingewinn fällt der hiesigen Kriegsnotspenoe zu und ist aus diesem Grunde der Veranstaltung ein recht guter Besuch zu wünschen, zumal der Eintrittspreis für die viel fachen Darbietungen nur 30 Pfg. beträgt. —LK. Der ständige Ausschuß des Landes- tulturrateS hat in semer Sitzung 28. Oktober d. I. u. a. folgendes beschlossen: Dem König!. Ministerium gegen über sich betreffs Einführung von Laufzctteln für Schlacht vieh gutachtlich dahin zu äußern, daß diese Maßnahme vom landwirtschaftlichen Standpunkt befürwortet werden könne, weil bisher noch nicht feststeht, wie die Preisentwicklung vom Produzenten bis zum Fleischer vor sich geht. — Ein Antrag, beiin König!. Ministerium dahin vorstellig zu werden, daß Güter mit ausnahmslosem Anbau von anerkanntem Saatgut in Kartoffeln von der Kartoffelbeschlaanahme be freit würden, wurde abgelehnt, weil in diesem Jahre mehr Saatkartoffeln anerkannt worden sind als im Vorjahre und außerdem die Beschlagnahme inzwischen auch auf Anbau flächen bis zu 1 b» herabgesetzt und Höchstpreise ffür Kar- toffeln eingeführt worden sind. — Da Beamte für Rindvieh, kmttrollvereine nicht zu beschaffen sind, wurde beschlossen, Kontrollassisteutinnen an der Landwirtschaftlichen Schule zu Annaberg anSbilden zu lasten, damit die Rindviehkontroll, vereine in die Lage gesetzt werden, ihre ersprießliche Tätig- kett wieder auszunehme». — Ein Antrag auf Erhöhung und Aussigrr Mtblav Md Ätyüger). LelegrarmuMdnff« ß!^ ) ««-stmchstell* ras«» an «t»s» für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Kiss«. Nathan» Fernruf Nr. SS. Einlazcnbestand: 14 Millionen Mark. Verzinsung Ser Wnlagen vom Tage Scr Cinzahlnng ab bis zum Tage Ser Rückzahlung. Stadtgemeinde. Mulagebücher. Unbedingte Verschwiegenheit über alle GeschäftSvor- kommnisse sowohl Behörden wie Prioaten gegenüber.
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