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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.12.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-12-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191512161
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19151216
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19151216
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-12
- Tag1915-12-16
- Monat1915-12
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.12.1915
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tz' / -3- ' '"-^ -''^ - ' . ' - »" ^'-5 .'r - 5--<h > »f'"- i ' '^- Riesaer W Tageblatt ««d A»r»1ger (LlbeblM M- Meiger). Awtsötatt -LA- für dke Mnkgl. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt RiHa, sowie den Gemeinderat Gröba. 292. Donnerstag, 16. Dezember 1915, abends. 68. Aahrg. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede«. Tag abend» '/.? Ubr mit «uSnahme der Sonn, und Festtag,. vezugStzretS, gegen Vorauszahlung, durch unsere Trager frei Hau» oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für di, Nummer de» Auraabetage» stnd bi» 1V Uhr vormittag» aufzuneben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Pre>» für die 4S mm breite Grundschrift-Ze,le (7 Silben) 18 Pf., Ortüpre,» 12 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent. sprechend höher. Nachweisung«, und VrnnittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt rrüscht, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« .ingezogen werben muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«-und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". Rotationsdruck und Verlag: Langer t Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goetheftraste SV. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Höchstpreise für Butter. Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 30. Oktober dss. IS., Nr. 526 d ? ll, Höchstpreise für Butter betr., wird auf Grund von 8 5 der Bundesratsverordnung über die Regelung der Butterpreise vom 22. Oktober 1915 folgendes bestimmt: Der Preis für Butter im Kleinhandel darf innerhalb des Bezirks der Königlichen Amtsbauptmaunschaft Großenhain einschltestlich der rev. Städte Großenhain und Mesa nicht überschreiten; 1. für feinste un-(leicht)gesalzene Süßrahmbutter 2,55 M. für 1 Pfund, 1,28 M. für V- Pfund, 2. für gesalzene Süßrahmbutter und Sauerrahmbutter 2,40 M. für 1 Pfund, 1,20 für V, Pfund, 3. für abfallende Ware (minderwertige oder überständige Butter) 1,90 M. für 1 Pfund, 0,95 Ak. für V, Pfunds Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als S Kilogramm zum Gegenstände ^at. Wer diese Höchstpreisfestseünngen überschreitet (Verkäufer sowohl wie Käufer), wird mit Gefängnis b«S zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Außerdem kann ungeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist. IV. Diese Bskanntmachnng tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. V. Die vorstehenden Höchstpreise treten an die Stelle der durch die Bekanntmachung des kommandierenden Generals des stellvertretenden XU. Armeekorps vom 21. Oktober 1915 festgesetzten Putterpreise. Großenhain und Riesa, am 15. Dezember 1915. üWgi'll Die Königliche AmtShauptmannschast, die Ttadträte zu Großenhain und Riesa. Herr Friedrich Herman« Göhler, Maurer und Hausbesitzer in Grödel, ist hente als Ortsrichter für Grödel verpflichtet worden Riesa, den 15. Dezember 1915. Königliche- Amtsgericht. —— Freitag, den IV. Dezember 1815, vorm. 1« Uhr, sollen im Versteigerungsraum 1 Regulator, 1 GlaSschrank, 1 Nähtischchen und 3 Stühle öffentlich gegen sofortige Barzahlung versteigert werden. Riesa, den 16. Dezember 1915. Der Gerichtsvollzieher des Kgl. Amtsgerichts. Da mit der Dauer deS Krieges die ErnähcuNgSfrage immer wichtiger wird, werden die hiesigen Grundstücksbesitzer angewiesen, auch im nächsten Jahre kein Land brach liegen zu lasten, sondern restlos zum Anbau von Gemüse, Kartoffel!« oder sonstigen, der mensch lichen Ernährung dienenden Gewächsen zu benutzen und schon jetzt entsprechend vorzuarbeiten. G.r ö b a, am 14. Dezember 1915. Der Gcmetndevorstand» Die Gemeindesparkasse Gröba übernimmt völlig kostenlos die offene Aufbewahrung und die Verwaltung von Wert papiere«. Sämtliche am 31. Dezember ISIS und 2. Januar 181« zahlbaren ZinSscheiue von Wertpapieren lösen wir bereits von heute ab spesenfrei ein. Geschäftszeit: Montag—Freitag: vorm. 8—1 und nachm. 3—5 Uhr. Sonnabend: vorm. 8—1 und nachm. 2—3 Uhr. »> . ».! ! Oertliches «nS Sächsisches. Riesa, den 16. Dezember 1915. — Wie aus der diesbezüglichen Bekanntmachung in vorliegender Nummer ersichtlich, ist der Höchstpreis für Butter im Kleinhandel innerhalb der Königlichen Amts hauptmannschaft Großenhain einschließlich der Städte Großenhain und Riesa mit Mk. 2,55 für 1 Pfund 1. Qua lität — nicht Mk. 2,56, wie in der Bekanntmachung in der gestrigen Nummer des Blattes angegeben — festgesetzt worden und wird durch diese Verordnung die diesbezügliche Bekanntmachung des kommandierenden Generals des stell vertretenden XII. Armeekorps vom 21. Oktober 1915 aufgehoben. —* Gestohlen wurden hier einer Handelssrau auS Hohenleipisch auS einem Tragkorb eine Ledertasche mit SS Mark und einer KriegerSehcfran auf hiesigem Albertplatz aus einer Handtasche ein Portemonnaie mit 20 Mark In halt. Bon den Tätern fehlt bisher noch jede Spur. ES wirb jedoch vermutet, daß Schulknabcn in Frage kommen. Sach dienliche Wahrnehmungen wolle man znr Kenntnis der Po lizei bringen. r-88 Die sorgfältige Prüfung der Brotmarke n in- bezug auf ihre Gültigkeitsdauer, auch wenn der Aufdruck der Brotmarken klein und schwer lesbar ist, liegt jedem Ge schäftsmann ob, wenn ihm solche Marken vom kaufenden Publikum übergeben werden. Die Annahme ungültiger Brotmarken ist strafbar. — Diese wichtige und interessante Entscheidung hat soeben der Strafsenat deS Sächsischen Oberlandesgerichts zu'Dresden in seiner Sitzung vorn 15. Dezember 1915 getroffen. Der Tatbestand ist folgender: Der Geschäftsinhaber Lunzenauer in Chemnitz hatte in seinem Laden Roggen- und Wcizenbrot gegen vom BezirkS- oerband Zwickau eingeführte Brotmarken an seine Kund schaft verkauft. Er hatte den Inhalt der Brotmarken, d. h. den Altfdruck nicht nachgevrüft und infolgedessen nicht festgestellt, daß mehrere ihm cingehändigte Brotmarken un- gültig und bereits abgelaufen waren. Die Sache kam zur Anzeige und der Geschäftsinhaber wurde bestraft. Er er hob Einspruch und machte geltend, daß der Druck der Gül tigkeitsdauer auf den Brotmarken fo klein und unleserlich gewesen sei, daß er die Schrift nicht habe ohne Brille lesen können. Farbe und Druck der Brotkarten hätten sich nicht von etnarwer unterscheiden lassen. Es liege eine unprak tische Anordnung der Behörde vor, die auch später erkannt worden sei, denn die später HerauSgegebenen Brotmarken hätten sich wochenweise durch rote Striche unterschieden. ES sei ihm schlechterdings unmöglich gewesen, die Schrift auf den in Frage kommenden Brotmarken zu lese», zumal er über schlechte Augen verfüge. — Das Landgericht Chem nitz hielt die Bestrafung wegen Vergehens gegen die Bundesratsverordnung vom 28. Jannar 1915 aufrecht. Es sei zwar umständlich, io führte das Landgericht aus, die Brotmarken auf ihre GültigkeitSzcit hin zu prüfen, aber es sei Pflicht eines jeden Geschäftsinhabers, diese Prüfung, selbst bet schlecht leserlicher Schrift, im Interesse der Allge meinheit gewissenhaft vorzunehmen. — Auch die gegen da- landgerichtliche Urteil eingelegte Revision hatte keinen Er folg. Das Oberlandesgericht Dresden erkannte auf kosten pflichtige Verwerfung oeS Rechtsmittels und führte ans, daß der Angeklagte eS hätte vermeiden können uns müssen, bei Anwendung der nötigen Sorgfalt ungültige Brot marken anzunehmen. Sei»« Einwand, daß die Lesbarkeit des Aufdruckes auf den Brotmarken mangelhaft gewesen in, könne keine Beachtung finden. Auch der Begriff der Fahrlässigkeit sei von den Vorinftanzen, nicht verkannt worden. (Urteil des Sächs. O.-L.-G. v. 15. 12. 15.) — Die österreichischen Staatsbahnen, sowie alle größere«» Privatbahnen Oesterreichs haben bekanntlich den Ange hörigen von kramen, verwundeten oder ihrer Krankheit Ausstattung der Wagen «st besonders ge- " ' """Fen auSge- ..-/wagen der wahrend sonst die .egen. : und das ?lb- oder ihren Wunden erlegenen österreichischen und ungari sche:« Krieger» für die Fahrten züm Besuche dieser Persone»« oder zur Teilnahme m« deren Beerdigung Beförderung zu halben« Fahrpreis zugestandeu. Auf Grnnd einer mit der« deutschen Bahnverwaltunaen getroffenen Vereinbarung wird nunmehr diese Begünstigung mit Gültigkeit vom 15. Dezember dahin erweitert, daß die bezeichneten Personen für solche Reisen auch auf der« deutschen Bahnen unter den dort geltenden Voraussetzungen eine 50prozentige Fahrpreisermäßigung in Anspruch nehmen kann. — An« 13. Dez. traten die Vertreter der den« Verbände der in« Gemeindebesitze befindlichen ElektrizitätS» werke Sachsens angehörenden Gemeinden und Gemeinde verbände in Dresden zu einer außerordentlichen Mit- gliederverfammlnng zusammen. Mai« nahm dabei Stellung zu den« Vorhaben der Regierung, dis Elektrizitäts versorgung des Landes aus de»« Händen der Genreinder« zu nehmen und vor« Staats wegen durchzttführen. Die Tat sache, daß die StoatSregierung der van ihr bisher geför- derten Planung der Gemeinden, die von ihnen bi» jetzt einzeln besorgte Elektrizitäts-Erzeugung in zwei große»« Gemeindeverbandswerkcn zu zentraliiieren, neuerdings ab lehnend argenüüergetreteir ist, bat bei allen dem Verbände angehörende»« Körperschaften erliste Beunruhigung geweckt, die in der Versammlung zu lebhaften» Ausdruck kam. Der Plan der Regierung, die Elektrizitätsversorgung des Landes zum Gegenstände erneS fiskalischen Betriebes nach Art der staatliche»« Bergwerke, Hütten, Porzrllanmanufaktur nsw., zu machen, hat bereits in weiten Kreise,« zu schweren Be denken geführt. Diese Bedenken wurden auch in der Ver sammlung, und zwar auf aller« Seiten, geteilt, und dies führte zu dem einstimmigen Beschluß, sich gegen den Plan deS Fiskus zu erklären. Dagegen war man dazu bereit, daß Gemeinden und Gemeindeverbände sich mit den« Staate zu einen« gemeinsamen Unternehmen zusammenschlietzen, in dein jedoch der Staat, damit nicht die gegen eine StaatS- regie,zn erhebenden Bedenke»« erneut auftauchen, nicht das Uebergewicht haben darf. In der Hoffnung, daß der Ver such einer Vermittlung ii« oieser Richtung erfolgreich sein »vird, beschloß man, die Unterlagen des vorn Verbände für die gemeinsame Elektrizitätsversorgung bearbeiteten Pro jektes gegen Erstattung der Hälfte der vom Verbände auf gewendeten Kosten den« Staate znr Einsichtnahme und Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen. — Für den neuen Äalkanexpreß Berlin-Konstantinopel stellt die preußisch-hessische Ciscnbahnverwaltuna Wagen neuester und bester Bauart zur Verfügung. Besonderer Bedacht wird auf die Wahl der Schlafmageu genommen. Der Reisende zwischen Berlin und Konstantinopel wird nicht nur zwei Nächte, sondern auch drei Tage von« Morgen bis zum Abend im Wagen zubrinaen. Mit Rücksicht hierauf werden Schlafwagen verwendet, die auch bei Tage einen be sonders angenehmen Aufenthalt ermöglichen. Der Raum, der« der Reisende beim Sitzen vor sich yat, wird durch eine neue eigenartige Anordnung beträchtlich erweitert. Es ge schieht oies dadurch, daß die Wand zwischen je zwei Ab teilen an den beiden Enden gegeneinander versetzt wird. Die Verbindung bildet eine fchrägstehende Wand. In jedem der beider« Abteile entsteht so ein breiter Teil und ein schmaler Zugang, ohne daß die beiden Abteile zu sammen mehr Raum als früher in Anspruch Nehmen würden. Auch die'sonstige Ausstattung der Wagen ist best ' Liegen. Es versteht sich, daß sie mit sechs Achs» rüstet stnd, wie die Mehrzahl der Schlasw preußischen Eisenbahnverwaltungen, was Schlafwagen nur vier Achsen zu haben pfl, — Neber die RuhestandSverbältniss« ..... . ... . lebe»» der Lehrer und Lehrerinne,« an den Volksschulen Sachsen» im Berichtsjahre 1914/15 macht das. neu« Jahrbuch des .Sächsischen PestalozzivereinS. fol gende Angaben auf Grund amtlicher Unterlagen. Dom 1. Oktober 1914 bis Ende September 1915 traten in den Ruhestand 83 Lehrer und 8 Lehrerinnen. Das Durch schnittsalter der Lehrer betrug 59 Jahre 10 Monate 23 Tage, das der Lehrerinnen 46 Jahre 7 Monate 8 Tage. Im Amt verstorben sind 79 Lehrer und 1 Lehrerin. Die Lehr« erreichten ein Durchschnittsalter von 46 Jahren 1 Monat und 13 Tagen. Im Ruhestände verstärken 95 Lehrer und 5 Lehrerinnen. Hier betrug das Durchschnitts alter der Lehrer 69 Jahre 10 Monate 9 Tage, das der Leh rerinnen 62 Jahre 10 Monate 4 Tage. Verstorben sind im vergangenen Jahre in, Amte und Ruhestände 174 Leh rer und 6 Lehrerinnen. DaS durchschnittliche Sterbealter der Männer betrug 60 Jahre 5» Monate 9 Tage, das der Fragen 61 Jahre 24 Tage. Nadelarbeit?- und Haushalts lehrerinnen sind in dieser Zusammenstellung nicht mitein begriffen. - - — /Aus dem soeben veröfffentlichten Zählbcricht über den Stand deS s ä chsij ch en Turnwesens vom 1. Ja nuar 1915 ist zu ersehen, daß der Turnbetrieb säst überall weiter geführt worden ist, wenn auch von manchen Ver einen nicht in vollem Umfange. Ter sächsische Turnkreis umfaßte am t. Januar 1915 in 1269 Vereinen (19 mehr als im Vorjahre) 165 304 Vereinsaugehörigo über 14Jahre, davon waren 125811 Erwachsene über 17 Jahre (steuer pflichtig, ferner 39 493 Zöglinge >4—17 Jahren (steuer frei). Die Zahl der turnenden Mädchen und Frauen be lief sich auf 15 495. Ins Heer traten ein 54595 Turner; «ar mancher Turner starb den Heldentod, und groß ist die Zahl derer, die sich hohe Auszeichnungen durch kühue Taten iin Kampf für das Vaterland erwarben. Die größte Zahl der Turnersoldaten stellte der Leipziger Schlachtfeld gau mit 6058 ins Heer eingetrctencn Turnern, dann folgte der 6. Gau Mitlel-Elbe mit 4305 und das Vogtland mit 3822 ans dem 16. Gan und mit 3754 aus dem 17. Gau. Die Zahl der Jugendtnrner ist von 32 568 auf 39 493 (plus 6925) gestiegen. Diese Zunahme von fast 24 Prozent in« Verhältnis zu den Vereinsangehörigei« ist bisher noch nie zu verzeichnen gewesen. — Der allgemeine Wandertag dec Deut sche«» Tnrnerfchast bleibt nach einen, Beschlüsse de» Ausschusses der Teutsct«en TurnerschaftberHimmeltahrtS- tag. Wenn eine Verlegung notwendig erscheint, soll auch einer der nächstsolgenden Sonntage benutzt werden kön nen. —KM. Durch Bekanntmachung von, 15. März 1915 waren bisher Vorräte an Wolfram, Chrom, Molybdän, Va nadium und Mangan meldevftichtig. Dagegen war eine Be schlagnahme dieser Metalle in der Bekanntmachung nicht ausgesprochen. Sine solche Beschlagnahme erfolgt jetzt durch die Bekanntmachung von« 15. Dezember 1915, für Wolfram und Ebrom, jedoch lediglich für die Klassen 22, 24, 27, 28 und 31 der Bekanntmachung von, 15. März 1915. Betroffen von der neuen Verordnung werden nach 8 8 nur solche Personen, Firmen nsw., die bereits nach 8 2 der Verordn»«»« vom 15. März 1915 zur Bestandsmeldung verpflichtet waren. Die Beschlagnahme kennzeichnet sich auch in diesem Fälle lediglich als eine Berfügungsbeschränkung, deren nähere Einzelheiten in« Z 5 der neuen Verordnung ausführlich dargelegt sind» Für baS unmittelbar als Zusatz zum Etablbad verwendbare Material der Wolframklassen 28, 24 UN» 27 wird im 8 6 der Verordnung ein Höchstpreis von 85 Mark für je ein Kilogramm Wolframgehalt bei Barzahlung frei Werk des Werkzengstahlfabrikanten festge setzt. Tie Verordnung wird in der üblichen Weise durch Anschlag, Veröffentlichung in amtlichen Zeitungen und Ta geblättern zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Ein sorgfäl tiges Studium des Wortlautes ist im Hinblick auf den nicht einfachen Inhalt der Vorschriften für alle betroffene«« Per sonen und Firmen unerläßlich.
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