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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.02.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-02-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191502135
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150213
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150213
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-02
- Tag1915-02-13
- Monat1915-02
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.02.1915
- Autor
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Riesaer K Tageblatt «rrd Anzeiger (LlbebtaN und Archer). Telegramm-Adresse: 6 Fernsprech stell» .Tageblatt-, Riesa. Nr. 20. für die Königl. Amtshauptmannschast Großenhain, das Königl. AintSgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvba. 36. Sonnabend, 13. Febrnar 1K15, abends. 68. Jahr-. Da« Nicsaer Tageblatt erscheint jede» Tag abend» mit Ausnahme der Son», und Festtage. Viertel,Lhrltcher VenigSpreiS bet Abholum, in der Expedition in Riesa 1 Marl SO Psg., durch unsere Träger frei in« Hau» I Mark 65 Pfg.» bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Psg., durch den Briefträger sn m» Hau« 2 Mark 7 Psg. Auch Monat-abottiiementS werde»» angenommen. Anzeigea-Annahme für die Nummer de» Ausgabetage« bi« vormittag v Uhr ohne Gewähr. Preis für die kleingespaltene 43 mm breite KorpuSzeile l8 Psg. (LokalpreiS 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestrahe 58. — Fltr di« Siedaktion verantwortlich: Arthur HSHnrl tu Riesa. Nachstellend wird die Bekanntmachung deS Stellvertreters des Reichskanzlers vom 8. Februar 1915 — N. G. Bl. S. 67 — über Verarbeitung vou Nachprodukte» -er Zuckerfabrikatton und von Melasse uoch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 11. F?brn<?r 1915. 426 III1. Ministerium -es Innern. 629 Bekanntmachung über Verarbeitung von Nachprodnkten der Zulkerfabrikation und Von Melasse, vom 8. Februar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung deS Bundesrats zu wirtschaftlichen Massnahmen usw. vom 4. August 1914 (Ncichs-Gcsctzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Nachprodnktc der Znckcrfabrikation dürfen auf Verbranchsznckcr nicht verarbeitet werden. Melasse darf vom 15. Februar 1915 ab nicht mehr entzückert werden. 8 2- Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhaudelt wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder m4 Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 8 3- Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 8. Februar 1915. Der Stellvertreter deS Reichskanzlers Dc! br ü ck. Im Scnchcnfall Röderau wird der Ort Lessa ans dein Brobachtnngsgrbiet aus geschieden. Großenhain, NIN 13. Februar 1915. 366 s L. Die Königliche Amtsyanptmannschast. Verordnung über die Regel««« des Brot- «ud Mehrverbrauchs im Bezirke der ArrttshirrchrrmmnschafL Großenhain, einschließlich der Städte Großen hain und Riesa. Auf Grund von 8 36 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Brot, Getreide und Mehl wird im Einvernehmen mit dem nach tz 38 derselben Bekanntmachung für den Bezirksverband gebildeten SrnährungS- ausschuß nachstehendes bekannt gegeben: 8 1- Au Backwaren dürfen in Brotfabriken, Bäckereien und Konditoreien nur noch bereitet werden: Schwarzbrot, Semmeln, Zwieback und Kuchen. Die Bereitung aller nuüeren hiernach nicht zugewssenen Gebäck« ist verboten. Nachgelassen ist die Herstellung von für Zucker- und Nierenkranke bestimmten Back- waren nach besonderer bei den unten genannten Stellen einzuholender Genehmigung. 8 2. Für die Herstellung von Schwarzbrot bewendet eS bei der Bestimmung in 8 5 der Bekanntmachung über die Bereitung von Backwaren vom 5. Januar 1915. (Siehe nuten guter 8 3. Für Brot werden f-Igende Eittheitsgewichte vorgeschrkeben: Für Roggenbrot — Tauschvrot ausgeschlossen — 4 und 6 Pfund, für Weißbrot 75 Gramm. Weißbrot darf nur zweiteilig (Form der Dreierbrote) oder vierteilig (Form der Semmel) in den Verkehr gebracht werden. Da« vorgeschriebene Gewicht des Schwarzbrots muß innerhalb der erste.» 24 Stunden «lach der Entnahme aus dem Backofen stelS dem angegebenen Sollgewicht entsprechen. Schwarzbrot darf erst 24 Stunde», Weißbrot erst am nächste» Kalendertage nach ser Herstellung abgegeben werden. 8 4. Zwieback ist nur nach Gewicht zu verkaufen. 8 5. Als Kuchen darf nur solche Bückware hergeflellt werden, die mindestens 10 Gewichts- «ile an Zucker und höchstens 10 GewlchtSteile der Backware an Weizen- und Roggen mehl enthält. Am Mittwoch und Freitag jeder Woche ist die Herstellung vou Kuchen untersagt. 8 6. DaS Aufstellen von Backware aller Art auf den Gastrischen der Gast-, Schank-, und Speisewirtschaften, Kaffees, Konditoreien, Fleischereien, sowie ähnlicher Betriebe zum beliebigen Genüsse, sei es ohne oder gegen Entgelt, sowie die Verabreichung von Weiß oder Schwarzbrot ohne besondere Vergütung in den oben genannten Betrieben wird verboten. 8 7- Verbraucher dürfen nur soviel Brot und Mehl entuehmev, daß auf den Kopf des Verbraucher» wöchentlich, Brot und Mehl zusammen gerechnet, nicht mehr alS 4 Lntdtz (Roggen- und Weizenbroi) unG ÄIvkI (Roggen-, Weizen-, Hafer- und Gersten mehl) entfallen. 8 8. Gasts und Gchankwirtschafteu dürfen nur soviel Brot und Mehl entnehme«, daß auf jede Wirtschaft wöchentlich, Brot und Mehl zusammen gerechnet, höchstens oa» sieben fach« der Menge entfällt, die drei Diertelteilen deS durchschnittlich»» TaaeSverb-anch« 1. bi» einschließlich 1b. Januar diese» Jahres entspricht. 8 9. Di« Verwendung von Brot — zu andere« Zwecken al» zur Ernährung — so zum Reinigen schmutziger Wände ist verboten. 8 1V. Klebstoffe, insbesondere sogenannter Kleister, dürfen nicht an» Getreide- oder Kar toffelmehl hergestellt werden. 8 11- Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werben nach 8 44 der Verordnung des Bundesrats vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bi» zu 6 Monaten oder mit Geld strafe bis zu 1500 Mark bestraft. ES ist aber zu erhoffen, daß ein jeder den Anordnungen soviel Einsicht, Gemeinst»» und Opferfreudigkeit entgegenbringt um sich willig den im Interesse de« Vaterlandes und seiner selbst gebotenen Einschränkungen zu unterwerfen. 8 12. Die Regelung der Brotoerteilung — etwa durch Ausgabe von Brotmarken oder -Karten — bleibt vorbehalten. 8 13. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Großenhain und Riesa, am 13. Februar 1915. Für den vezirksausschnß. Or. Nhlemann. Ter Stadtrat zu Großenhain. Der Stadtrat zu Riesa. Hoiop. vr. Scheider. d) § 5 der Bekanntmachung vom 5. Januar 1915 lautet: Bei dec Bereitung von Roggenbrot muß auch Kartoffel verwendet werden. Der Kartoffclgehalt muß bei Verwendung von Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl mindesten« 10 Gewichtsteile auf neunzig GewlchtSteile Roggen mehl betragen. Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß der Kartoffelgehalt mindestens dreißig GewichtSteile auf neunzig GewlchtSteile Roggen mehl betragen. Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr GewichtSteile Kartoffel verwendet sind, muß mit dem Buchstaben „L" bezeichnet werden. Werden mehr als zwanzig GewichtSteile Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmrhl oder Kartoffelstärtemehl, oder werden mehr al» vierzig Te- wichtsleile gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß das Brot mit dem Buchstaben „LL" bezeichnet werden. Zur Bereitung von Roggenbrot darf Weizenmehl nicht verwendet werden. Die Landeszentralbehörden können aus besonderen Gründen zulaflen, daß dar Noggenmehl bis zu dreißig GewichtSteile» durch Weizenmehl ersetzt wird. Statt Kartoffel kann Gerstenmehl, Hafermehl, ReiSmehl oder Gerstenschrot in der» selben Menge wie Kartoffelflocken verwendet werden. Nachdem laut Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschast Großenhain die Maul- und Klauenseuche im Rittergut Grödel sowie in den Gemeinden Prausitz und Pochra erloschen ist, wird die mit Bekanntmachungen vom 16. und 24. Dezember 1914 und 2. Januar 1915 insoweit für den Bezirk der Stadt Riesa mit Rittergut Göhli» ausgesprochene Wirkung des 8 168 der BundeSratSoorschriften zum ReichSoiehseuchen» gesetze vom 7. Dezember 1911 wieder aufgehoben. Wegen der in der Gemeinde Schänitz sowie im VorwerkSgehöft deS Rittergute» Gröba sestgestellten Maul- und Klauenseuche wird für den Bezirk der Stadt Riesa mit Rittergut GöhliS die Wirkung des 8 168 der BundeSratSoorschriften zum Reichsviehseuchen» gesetze vom 7. Dezember 1911 in dem in unseren Bekanntmachungen vom 30. Oktober, 2. und 3. November 1914 angegebenen Umfange ausgesprochen. Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht höhere Strafbestimmungen verwirkt sind, aemäß 8 57 der Sächsischen Ausführungsverordnung zum ReichSotehseuchengesetze vom 7. April 1912 mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bis zu 8 Wochen bestraft. Der Rai der Stadt Riesa, am 13. Februar 1915. Schdr. Verkehr in -en städtischen Kanzleien nnd Kassen. Mit Rücksicht auf die Einberufung einer großen Anzahl städtischer Beainter zum Heeresdienste können bi» auf weitere« an den Werktagen -je städtischen Kanzleit« und Kassen auf dem Rathause für den Verkehr mit dem Publikum nur von vormittags 8 Uhr bis nachmittags 1 Uhr offengeyalten werden. An Len Nachmillagen können daselbst nur unansichievvare Sachen zur Erledigung angenommen werden. Für die Sparkasse gilt diese Bestimmung nicht. Sie ist nach wie vor für da« Publikum von 8—12 Uhr vormittags und 2-4 Uhr «achmittags, an Sonnabende« von 8 Uhr früh bis 2 Uhr nachmittags geöffnet. Der Rat der Stadt Riesa, am 10. Februar 1915. K. Unterst iitzinig von Familien der znm Heeresdienst cindernfeiicii Mannschaften. Die Auszahlung der Unterstützungsgelder auf di« Zeit vom 16. bis 28. Februar erfolgt Dienstag, den 16. Febrnar ISIS, vormittags von 8—12 und nachmittags von 3-5 Uhr in unserer Stadthaupikaffe. Für den übrigen Verkehr ist die Stadthauptkaffe an diesem Tage geschloffen. , Der Rat der Stadt Riesa, am 12. Februar 1915.H. Kartoffelverkauf. Die nächste Abgabe von Spcisckartoffcln (Marke IIp to dato) an Riesaer Einwohner findet in der Sandgrube hinter dem Rittergnte, DtrnStag, den 16. Februar, Mittwoch» den 17. und Freitag, den 19. Februar je während der Zeit von S bis 11 Uhr vormit tags und 1 bis 4 Uhr nachmittags statt.
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