26 Schalterraum der Vereins bank, 1935 den geltenden NS-Gesetzen neu formuliert. Mitglieder konnten nur noch »Einzelperso nen, die im Besitz bürgerlicher Ehrenrechte und nicht Juden im Sinne von § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBL. I, S. 1333) sind«, 8 werden. Vielfach wurden aber schon vor 1935 Juden und andere unerwünschte Personen aus den Genossenschaften ausgeschlossen, um den neuen Machthabern in vorauseilen dem Gehorsam zu gefallen. Viele Genossenschaften lösten sich aber auch von allein auf, die bestehenden wurden nur noch geduldet. Der letzte und einschneidendste Zeitraum von Bankschließungen folgte in den Jahren nach 1945, vor allem von 1949 bis 1952. In dieser Zeit wurden insgesamt 20 Banken geschlossen. Die Ursachen der Liquidierungen lagen klar im rigorosen Kurs der Sowje tischen Militäradministration (SMAD) in den Nachkriegsjahren sowie in der Politik der 1949 gegründeten DDR. Nach 1950 wurde auf die letzten bestehenden Banken innerhalb kurzer Zeit nochmals besonders Druck ausgeübt und die »Verordnung über die Gründung der Sächsischen Landesbank« vom 14. August 1945 restriktiv angewendet, in der die Schließung noch bestehender Banken zugunsten der Landesbank angeordnet worden war. Obwohl sich die DDR als ein souveräner Staat verstand, »versteckte« man sich hinter einem SMAD-Befehl aus dem Jahr 1945. Die Geschicke des Landes wurden unver ändert von anderer Stelle aus gelenkt. Das genossenschaftliche Bankenwesen stand in der gesamten DDR »auf der Kippe«. In Dresden existierten nach 1952 nur noch drei Banken. Neugründungen wurden, im Gegensatz zum gewerblichen Bereich und zur Landwirtschaft, nicht mehr zugelassen. In der nunmehr sozialistischen Wirtschaft wurden »Güter und Dienstleistungen zwar von einem Finanz- und Geldstrom begleitet, dieser kann aber allgemein als passiv charakterisiert werden. Denn das Finanzsystem erfüllte nur Verrechnungs- und Buch führungsfunktionen und hatte selbst keinen Einfluss auf die Wirtschaftsprozesse. Die