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01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 02.11.1937
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1937-11-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19371102016
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1937110201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1937110201
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1937
- Monat1937-11
- Tag1937-11-02
- Monat1937-11
- Jahr1937
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 02.11.1937
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«»»»« «ulsab», NS Vt»n«a«, ». R»v«»»«r IN» kl! Gegründet 1896 Lc/»w«rs Lckksooe «s«r tnternsttonstsn /uctsntumv Das Mell lm Berner Zu-en-Vroreß SrelspruO für Velde Angeklaste in -er Berufungsinstanz Vern, 1. November. Die Strafkammer de» Bernlschen Obergerlchls hat am TNontagnachmlttag lm Berufung»- prozeh gegen Schnell und Aifcher wegen verbrellung der Zlonlslifchen Protokolle das Urteil verkündet. Die beiden Angeklagten wurden frelgefprochen. da der gesetzliche Tatbestand des Bernlschen Schundlileralurgesehes nicht erfüllt ist. Damit hat das internationale Judentum, das sich auch hier wieder gegen das Dritte Reich wenden wollte, eine entscheidende Niederlage erlitten. v«»uo«setk-r dkl tiglich »wklmallgti Zxßtllung Ire» Hau» monatlich RM. ».»0, durch Poftbr^ug ««. S.«o etnlchl. «ps. «ostgrd. lohne Vost,uIteNunft«oeb.> del siebenmal mbchenillch. verland. <Nn,rl-vr. »0 «ps., bei gleich,e^lia. versand d. vbend- u. Moegen-riulgabe lb Np». kine Niederlage de; Meilium; Zunächst wird cS den Juden die Sprache verschlagen. „Totschweigen!" DaS wird ihr erster Gedanke sein. Mau durfte in der jüdischen und der jlidtsch beeinflußten Presse dex Welt wohl einige Tage vergeblich nach einer Wiedergabe de» Urteils suchen, das am Montag in Bern gefällt wurde. Wen« aber das jüdische Literatentum merkt, daß die Methoden beS Verheimlichens in diesem Falle nicht verfangen, dann wird di« ineinander verfilzte Meute der jüdischen Meinungsfabrtkante« der marxistischen und der liberaltstischen Presse aller Herren Länder in ein Wutgeheul der Empörung auSbrcchen. Nach dem System, das sie so ost schon mit Erfolg anwandten, werden die Juden und Judcngcnosscn hinausschreien, bas Nccht sei verletzt worden. Sie werden die Register der Ver drehungen und Entstellungen ziehen, sich der Verleumdungen und Verdächtigungen bedienen und auch nicht davor zurückschrcckcn persönliche Angriffe gegen die Richter von Vern zu richte»». Doch das kann ihnen in diesem Fall wenig nützen. Die strenge Sachlichkeit der Schweizer Gerichte ist in aller Welt gut bekannt und zu ost gerühmt worden, al» daß man sie jetzt in Zweifel ziehe» könnt«. «tt am Mittwochmorgen im Schwurgerichtssaal Bern die ober» instänzlichen Verhandlungen im Prozeß um die Zionistischen Protokolle ausgenommen wurden, sührte der Vertreter der Staatsanwaltschast, stellvertretender Gcncralprokurator Dr. Loder, aus: Nach der schweizerischen Verfassung hat der Jus« ii» der Schweiz gleiche Rechte uud gleiche Pflichten wie jeder andere Bürger. Das Urteil ist daher ohne jegliche Sym pathien oder Antipathien auf dem Boden des Rechts zu fällen. — Nach diesen Richtlinien ist der Urteilsspruch er gangen. Eine deutsche Partei ist au dem Prozeß nicht beteiligt gewesen. ES hat sich um eine rein inncrschweizertsche Angelegenheit gehandelt. Die Schweiz ist allgemein als ein duldsames Land anerkannt, als ein Land höchster Frei heit, dessen Verfassung und Verwaltung ein Musterbeispiel edelster Demokratie sei. Desto schwerer wiegt eS, daß in der Hauptstadt der Eidgenossenschaft eine gerichtliche Entscheidung gefällt wurde, die dem Judentum eine vollendete Niederlage bcibringt. Das Urteil verdient größte Beachtung in aller Welt. ' DaS an, Montag zum Abschluß gekommene Verfahren hat eine lange Vorgeschichte. Ain IS. Mai 1085 hatte der Polizctrtchter von Bern aus Grund einer Prtvatklage zweier jüdischer Organisationen, nämlich des Schweizer Israelitischen Gemctndebundes und der jüdischen Kultus gemeinde Vern, den Leiter des Bundes nationalsozialistischer Eidgenossen, Theodor Fischer, sowie ein Mitglied der Natio nalen Front, Silvio Schnell, beides Schweizer Staats angehörige, zu kleinen Geldbußen sowie zu den sehr hohen GcrichtSkostcn von rund 80 000 Schweizer Franken verurteilt, »veil sie am 18. Juni 1VS3 bei einer judenfeindlichen Kund gebung in Bern die Schrift von Fritsch «Die Protokoll« der Weisen von Zion" vertrieben hatten. DaS Miß verhältnis zwischen den Geldstrafen, die sich auf 20 bzw. 50 Franken beliefen, und dei» Kosten war geradezu grotesk. Die hohen Kosten entstanden dadurch, baß die jüdischen Kläger „sachverständige" Zeuge»» aus aller Welt hcrbeirusen ließen, die beweisen sollten, daß die Protokolle der Weisen von Zion gefälscht seien. Ebenso wurden teure Gutachten an gefordert. Dies Gerichtsverfahren von 1v8ö wurde in der Begründung beS Urteils vom gestrigen Montag mit unmiß verständlicher Schärfe gebrandmarkt. DaS obsiegende Urteil für die jüdischen Kläger konnte damals nur unter Verletzung der primitivsten Verfahrens- und Beweisvorschriften gefällt werden. Der Richter der ersten Instanz, der Polizeirichter Meyer, war Sozialdemokrat, und ihm konnte stärkste politische Voreingenommenheit nachgewiesen werden. Dieser famose Richter „entschied" seinerzeit dahin, baß.die Proto kolle gefälscht seien, trotzdem eS den Beklagten gelang, ein erdrückendes Material vorzulcgen, das für die Echtheit der Protokolle sprach. Jede nähere Begründung, weshalb die Protokolle als gefälscht anzufehen seien, vermied der Polizei richter Meyer. Nun hat das Obergericht des Kantons gesprochen. ES setzt sich aus drei BerusSrtchtern zusammen. Damit ist der Fall zum ersten Male vor ein ordentliches Rtchterkollegium gelangt, das nur nach Recht und Gerechtigkeit entschieden hat, und das Ergebnis bedeutet ein« vernichtende Abfuhr für die jüdischen Kläger. Der Prozeß stand nicht für sich allein. Sein weitreichendes Gewicht erhielt er dadurch, daß er aus die gleichen Ur heber und Gedanke ngänge zurttckging wie seinerzeit der bekannte Judenprozeß in Kairo, in dem, wie noch erinnerlich ist, der hervorragende deutsche Jurist Professor Dr. Grtmm ein« scharfe Abrechnung mit dem Judentum werben. Die Entscheidung über di« Einrichtung eines „Kaiserlichen Hauptquartiers* steht jedenfalls bald bevor. Ueber Einzelheiten der Zusammensetzung sollen die EhesS des General- und beS Admiralstabes gemeinsam mit Ministerpräsident FürstKonoe und dem Krieg»- sowie dem Marinemintster entscheiden. Mitte November wird sich wahrscheinlich das neu« Gremium konstituieren. Begnadigung dnrch de» Führer. Der Führer bat die am 12. Juni 1087 von dem Schwurgericht Nttrnberg-Fürth gegen die arn 28. Juli 18V1 geborene Katharina Leupolb aus Fürth wegen Mordes ausgesprochene Todesstrafe im Gnadenwege in eine zehnjährige Zuchthausstrafe umgewanbelt. Katharina Leupolb hat am S. Dezember 1S80 in Fürth ihren Ehemann getötet, der st« durch jahrelange Mißhandlungen in eine ver zweifelte Stimmung getrieben hat. Di« itali««ische Delegation zur Nennmächtekonferen» ist unter Führung des frUheren>ttalientsch«n Botschafters in Berlin, «lbovranbt MareSeotti, nach Brüssel abgereist. Japan drüngt auf baldiges Kriegsende Verstün-tgunv zwischen Kabinett unb Heeresleitung Druck u. Verlag i tUepsch sc Reichard», Dresden-A. I, Marien- «metgesprelselt. PreUliste «r.«: «MlmUenell« straße Z8/42. Fervruf 2! 21l. Postscheckkonto I0sS Dresden (" »»-drei» >»,» «p>. R,a>uiie nack> Ltailel o. Die» Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Il-m»ienan»eioen ». Tiell-naesuche ««ttmeiee- Amtshauptmannschaft Dresden und de» Schiedsamte« beim 8M-'o-b. »a «vt. — Nachdruck Den Angeklagten wurde eine Entschädigung nicht zugebilligt. Die Kosten der ersten und zweite« Instanz fallen der Staatskasse zur Last. Lediglich Fischer hat de« Betrag von 100 Franken sür bas erstinstanz lich« Berfahren zu zahlen, soweit es sich aus seinen Artikel «Schweizer Mädchen, hütet euch vor schändenden Juden" bezog. Die Prozebkostcn für die erste Instanz haben sich bekannt lich infolge der von dei» jüdische»» Klägern beantragten um fangreichen Vachverständlgenvernchmling aus Über 20 000 Franke»» belaufen, wozu noch 2400 Frank«»» Partetkoste» kamen, Mängel im ersten Verfahren DaS srcifprechcnde Urteil in den» BerusungSprozcß um die Zionistischen Protokolle wurde vom Gericht unter Hin weis aus das große Interesse, das der Prozeß in der Oessent- lichkelt gesunden habe, a u s f ü h r l t ch b c g r tt n d e t. ES wurde zugegeben, daß im ersten Verfahren Mängel vor- gekommen seien, hauptsächlich was die Protokotlsührung be trifft. Auch die Prvzeßsührung sei aus den» übliche» Nahmen gelallen. Hierauf wurde untersucht, ob der Tatbestand des Vernischcn Schundlitcraturgcsetzes auf die Verbreitung der Zionistischen Protokolle und zwet im „Eidgenossen" ver- össentlichte Aufrufe gegen das Judentum zutrcssc. Die An wendung dieses Gesetzes habe unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit zu erfolgen. Es sei davon auszugehen, -aß die politischen Thesen uud Anschauungen über Rassen- und Neltgionsfragcn in der Presse frei und in weit- gehender Weise erörtert werden könnten. Ein Mißbrauch liege nur dann vor, wenn diese Erörterungen eine Aufforderung zu strafbaren Handlungen enthalten, in un züchtiger Sprach« gehalten oder völlig unwahr sind. Die Zionistische»» Protokolle sollten eine Niederschrift von votträgen einer unbekannten Person sein, die als Mitglied einer jüdischen Gcheimrcgicrung oustrete. Sie enthielten über die Ausübung der jüdischen Weltherrschast Ansichten und Darstellungen, die den Leser mit AöscheuvordenJuden erfüllen können. In nicht üblicher Weise habe der erstinstanz liche Richter eine Sachvcrständtgenuntcrsuchung über die Echtheit der Protokolle burchgesührt. Dadurch, daß die Parteien die Sachverständigen benannten, sei Las Vertrauen auf diese erschüttert worden. Inhalt und Form entscheiden Ueber den Charakter der Schrift könnten nur der In- Kalt und die Form entscheiden. Ob die Protokolle tat- sächlich echt oder gefälscht sind, brauche daher nicht untersucht zu werden. Es sei nur zu prüfen gewesen, ob die Protokolle — wie behauptet — Schundliteratur sind. Wenn die Protokolle auch geeignet seien, den Leser zum Judengegner zu machen, so würde eS doch zu wett gehen, zu behaupten, daß Loki», 1. November. Das japanische Nachrichtenbüro Domei teilt mit, daß eine grundsätzliche Verständigung zwischen dem Kabinett «,b der Heeresleitung erzielt worbe« sei. In militärische« Kreise« »erde «ur «och aus die Erteilung einer svrmliche« Kriegs» erklär««« an China gedrängt. Ob sie zustand« komme «der nicht, hänge wesentlich von der Einstellung ab, die von de« soeben i« Brüssel z«samme«tretenbeu Mächten gezeigt »erbe, wie auch von der militärischen Ueberlegnng, ob dnrch eine osstziell« Kriegserklärung bei gleichzeitigem Einsatz aller Kriegsmittel «nd der Blockade «in schnelleres Ende des Krieges zu erwarten sei. Aus politischen Kreisen verlautet, man werbe mit der Kriegserklärung nicht zögern, wenn di« Haltung dritter Mächte militärische Maßnahmen zu behindern drohten. Je entschlossener Japan di« Folgerungen au» der gegen wärtig«« Lag« ziehe, um so «her könnten unter Oberbefehl de» Kaiser» die erforderlichen KriegSgesrtze in Kraft gesetzt die Protokolle geeignet mären, zur Begehung von Verbrechen anzuretzeu oder anzuleiten. Man könne auch nicht sagen, daß die Protokolle die Sittlichkeit gefährde»». DaS Bundes- gcricht stehe aus dem Standpunkt, daß eine Schrift nicht schon deshalb zu verbieten lei, weil sie „etwas für die Juden Pein liches* enthalte. Pressefreiheit oberster Grundsatz Nirgends sind« sich «in Anhaltspunkt dasür, »aß auch politisch« Streitschriften unter da» Schundliteraturgesetz fallen sollten, Bezeichnend sei, daß die gleichfalls osstziell« Ueber- setzung für Schundliteratur „publicattons immornlos" laute. Außerdem sei das Gesetz an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen,des Strafgesetzbuches getreten, die von „sitten losen Veröffentlichungen" sprach. Wollte man eine Ein schränkung aus das sittliche Gebiet nicht unternehmen, so würde man gar bald mit der garantierten Pressefreiheit in Konflikt geraten. Vom Standpunkt der Pressefreiheit, di« als oberster Grundsatz in Betracht stehe, müsse deshalb eine Grenze ge zogen werden. Die Protokolle könnte»» nicht anders gewertet werden als ein Akittel tu» politischen Kamps gegen das Juden turn. Die Protokolle heißt e» weiter, feien „Schundliteratur, aber nicht im Sinne des Gesetzes von 1016". Damit entfalle die Strafbarkeit der Protokolle an sich und der sie angrctscnden Hinweise. Das gleiche gelte von dem gleich falls cingeklagten „Ausrus an alle Heimattreuen und blut bewußten Eidgenossen". Auch der Artikel „Schweizer Mädchen, hütet euch vor schändenden Juden!" sei aus dieser Kampfstellung heraus ge schrieben. Gesetzlicher Tatbestand nicht erfüllt AUS all den angeführten Gründen mußte»» Schnell und Fischer vollständig freigesprochcn werden, da der gesetz liche Tatbestand nicht erfüllt fei. DaS Gcricht habe nicht zu untersuchen, ob nicht aus staatspolitischen oder Sicher heitsgründen ein Verbot der Protokolle erlassen werden könne und von wem. Zu der Frage einer Entschädigung wurde die Billigkeit sür eine solche verneint, wenn auch zu gegeben ist, daß das Verfahren in unnötiger Weise erweitert wurde. Umgekehrt muß bas EntschädigungSverlangen der Kläger in Konsequenz des Freispruches abgelehnt werden. Die Kosten ganz oder teilweise den Angeklagten zu über bürden, komme nicht in Betracht, da die Protokolle seit Jahren unb auch seit dem Prozeß von 1Ü88 in der Schweiz im Buch- handel vertrieben »vcrden. Jedoch erscheine eS billig, baß Fischer zu einem Teil der Prozebkostcn herangczogen werbe. Der Betrag von 100 Franken erscheine angemessen. Der Rest -er Kosten de» erstinstanzlichen Urteil» unb die Berufungskosten müßten dem Staat auserlegt werben.
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