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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 5.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454407Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454407Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454407Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Mit Textverlust auf Seiten 162/163; die Seiten 205 bis 208 fehlen im Original;
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1892)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der neue Gebrauchsmusterschutz, seine Erlangung u. Wirkung
- Untertitel
- Vom Patent-Bureau Sack, Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die sogen. freischwingenden Pendeluhren (Fortsetzung aus Nr. 12)
- Untertitel
- (Balancièr liber)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 5.1892 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1892) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1892) 8
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1892) 15
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1892) 23
- AusgabeNr. 5 (1. März 1892) 31
- AusgabeNr. 6 (15. März 1892) 39
- AusgabeNr. 7 (1. April 1892) 47
- AusgabeNr. 8 (15. April 1892) 58
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1892) 69
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1892) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1892) 86
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1892) 95
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1892) 104
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1892) 114
- AusgabeNr. 15 (1. August 1892) 124
- AusgabeNr. 16 (15. August 1892) 132
- AusgabeNr. 17 (1. September 1892) 144
- AusgabeNr. 18 (15. September 1892) 152
- ArtikelBekanntmachungen des Central-Vorstandes 152
- ArtikelDer neue Gebrauchsmusterschutz, seine Erlangung u. Wirkung 152
- ArtikelDie sogen. freischwingenden Pendeluhren (Fortsetzung aus Nr. 12) 153
- ArtikelChronograph-Taschenuhr 154
- ArtikelBekanntmachungen des Central-Vorstandes 155
- ArtikelLeicht zerlegbare und wieder zusammensetzbare Schlaguhr 155
- ArtikelVerschiedenes zur gefl. Beachtung 155
- ArtikelQuittung über Beiträge 156
- ArtikelAusschluss 156
- ArtikelEtablirungen 156
- ArtikelBekanntmachung 156
- ArtikelVergnügungs-Anzeigen 156
- ArtikelBezirks-Verein "Grossmann" Hannover 156
- ArtikelVereins-Nachrichten 157
- ArtikelVermischtes 158
- ArtikelFragekasten, Antworten 158
- ArtikelFragekasten, Fragen 158
- ArtikelBriefkasten des Schriftamts 159
- ArtikelStellensuchende Gehilfen 159
- ArtikelAnzeigen 159
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1892) 160
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1892) 171
- AusgabeNr. 21 (1. November 1892) 181
- AusgabeNr. 22 (15. November 1892) 193
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1892) 203
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1892) 216
- BandBand 5.1892 -
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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153. Allgemeine Uhrmacher-Zeitung. No. 18. Modelle gelten insoweit nicht als neu, als sie .zur Zeit der auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung bereits in öffentlichen Druckschriften beschrieben oder im Inlande offenkundig benutzt sind.“ Der erste Absatz dieses Paragraphen ist dahin zu verstehen, dass als Merkmal der Gebrauchsmusterschutz- Fähigkeit, einen Arbeits- oder Gebrauchszweck mit dem neuen Gegenstand oder Theilen desselben erfüllen zu können, die Möglichkeit vorliegen muss. Hierdurch ist auch der Unterschied zwischen dem Gebrauchsmusterschutz und dem Geschmacksmuster schutz ganz deutlich klargestellt, wie dies am besten durch ein Beispiel erkenntlich gemacht wird. Ein Schlüssel, dessen Griff durch besondere neue Ver zierungen schön gestaltet und gekennzeichnet ist, dient dieser neuen Verzierung wegen weder einem Arbeits- noch Gebrauchszweck, sondern diese neue Form wurde nur deshalb geschaffen, um der Befriedigung des Schön heitssinnes und des Geschmackes an schöner Gestaltung Rechnung zu tragen. Ein Schlüssel aus Aluminium hingegen würde, sofern solcher neu wäre, das Merkmal der Gebrauchsmusterschutzfähigkeit aufweisen, weil der Schlüssel als solcher, dadurch dass man ihn aus einem bisher hierzu noch nicht verwendeten Material her gestellt, und dieses Material eine ganz besondere Eigen schaft, in diesem Falle eine geringe Schwere, besitzt, wodurch der Schlüssel selbst bequemer im Gebrauch, d. h. leichter, wird und anderen Schlüsseln gegenüber eine neue Eigenschaft für den Gebrauchszweck erhält. Es wird durch die Herstellung des Schlüssels aus Alu minium keine neue schöne Form, sondern nur eine neue Eigenschaft für den Gebrauchszweck geschaffen. Ob aber durch den Gebrauchsmusterschutz mittelst einer einzigen Anmeldung sämmtliche Schlüssel, sofern dieselben aus Aluminium hergestellt sind, unter Schutz gestellt werden können, ist nicht leicht möglich, was bei der betreffenden Gesetzesstelle näher erörtert werden soll. Der 2. Absatz des § 1 vom Gebrauchsmusterschutz gesetz lautet: „Modelle gelten insoweit nicht als neu, als sie zur Zeit der auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung bereits in öffentlichen Druckschriften beschrieben oder im Inlande offenkundig benutzt sind.“ Diese Bestimmung ist zu dem Zwecke festgestellt, um eine Grenze zu geben für die Neuheit eines zum Gebrauchsmuster angemeldeten Gegenstandes. Hierbei ist aber sehr wohl festzuhalten, dass die mangelnde Neuheit nicht ohne Weiteres aus Veröffent lichungen von Druckschriften und offenkundiger Be nutzung im Inlande herzuleiten ist. Es kommt immer lediglich nur darauf an, ob der betreffende Gegenstand in Druckschriften derartig deutlich und eingehend be schrieben wurde, dass die in dem Gebrauchsmuster schutzgesuch angegebenen Merkmale auch thatsächlich als bereits bekannt erscheinen. Auch' hier sei durch ein Beispiel das Verständniss erleichtert. Es lässt sich Jemand durch Gebrauchsmusterschutz einen Rohrleitungs- Absperrhahn schützen, dessen kennzeichnende Merkmale darin bestehen, dass die Absperrspindelachse in einem Winkel mit dem Rohrstrang angeordnet ist. Führte nun Jemand die beweiskräftige Thatsache ins Feld, dass Rohrleitungsabsperrhähne mit winkelig zum Rohrstrang liegender Absperrspindel bereits in Druckschriften be schrieben und offenkundig benutzt worden sind, so wäre diese Thatsache nicht ohne Weiteres ein vollgültiger Beweis für die mangelnde Neuheit des unter Gebrauchs musterschutz gestellten Absperrhahnes. Es muss erst bewiesen sein, dass genau solche Hähne, wie im Ge brauchsmusterschutzgesuch bezeichnet sind, und deren Merkmal beim gewählten Beispiel darin liegt, dass die Absperrspindel mit dem Rohrstrang zu einem ganz be stimmt bezeichneten Gebrauchszwecke in einem be stimmten Winkel zusammenstösst, bereits früher bekannt waren. Aus diesem Beispiel geht auch hervor, dass die Tragweite des Gebrauchsmusterschutzes nur eine beschränkte sein kann und an diejenige des Patent schutzes nicht im Entferntesten heranreicht. Der Absatz 2 des § 1 spricht dem eingetragenen Gegenstand die Schutzberechtigung ab, sobald vor dem Tage der Eintragung eine offenkundige Benutzung des Gegenstandes im Inlande stattgefunden hatte. Voraus gesetzt, dass durch die Eintragung selbst die Merkmale des Schutzes genau und deutlich bezeichnet sind, was zum Schaden des Schutzsuchenden oft aus Unerfahren heit nicht der Fall ist, kann man bezüglich der Offen kundigkeit eines Gegenstandes nicht ohne Weiteres jed wedes Bekanntmachen desselben als Hinderniss zur Schutzberechtigung ansehen. Wiederum möge ein Beispiel dazu dienen, auch in diesem Falle Klarheit zu geben. Ein Gewerbetreibender hat eine neue Art der Borstenbefestigung an Walzen für Strassenkehrmaschinen erfunden. Diese Neuerung ist practisch und zweck mässig, weist aber im Sinne des Patentgesetzes keinen besonderen technischen Erfolg auf, kann infolgedessen nicht patentirt, wohl aber durch Gebrauchsmusterschutz geschützt werden. Die betreffende Neuerung sei durch eine von sach kundiger Hand richtig und klar bearbeitete Eingabe zum Gebrauchsmusterschutz gebracht. Dieser Schutz würde angegriffen, weil der Thatbestand vorliegt, dass bereits eine Strassenkehrmaschine mit dem neuartigen Borstenbezug vor Einreichung des Gebrauchsmuster schutzes öffentlich benutzt worden ist. Es hätte sonach den Anschein, als läge eine offenkundige Benutzung des unter Schutz gestellten Gegenstandes vor, was aber thatsächlich nicht der Fall ist. Der Grund hiervon ist einfach folgender: Die Strassenkehrmaschine als solche war vielleicht Jedermann durch ihren Anstrich u. s. w. als neu kenn bar, aber die Art der Borstenbefestigung an der Walze konnte Niemand wahrnehmen. Auch hatte der Erfinder es unterlassen, bei Abgabe dieser einen Maschine, welche zunächst nur probeweise arbeiten sollte, auf die Gestaltung, bezgl. auf die besondere Einrichtung zur Borstenbefestigung, hinzuweisen. In diesem Falle kann von einer Offenkundigkeit der in Frage kommenden Neuerung nicht die Rede sein, sofern letztere, wie schon bemerkt, durch die den Gebrauchsmusterschutz bestimmende Beschreibung und Darlegung der Eigen heiten richtig zur Eingabe gebracht wurde. *) Der Verfasser ist auch gern bereit, den pp. Lesern d. Ztg. über alle Fragen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster-, Muster- und Markenschutzes kostenlos Auskunft zu geben. Die sogen, freischwingenden Pendeluhren. (Balancier über.) (Fortsetzung aus Nr. 12.) (Nachdruck verboten.) Wir kommen jetzt zur Behandlung des langen, dreh baren Hebels, welcher an Länge fast dem Platten-Durch- messer gleich kommt. Derselbe vermittelt oder über trägt die hin- und hergehende Bewegung des Ankers auf das unten in die Scheide i eingedrungene Knöpfchen, welches bekanntlich wiederum, wie schon erwähnt, in fester Verbindung mit der Welle a (siehe Fig. 1 in Nr. 12) steht. Das ganze Stück besteht zunächst aus einer Körner welle a, welche durch die Feder b. in ihren Senkungen gehalten wird. Auch hier wird sehr oftmals die Federkraft dieser Deckfeder b im Uebermasse angetroffen. Man richte also die Feder in solchem Falle dementsprechend oder feile, wenn sie zu viel Masse besitzt, von unten zum Federn dünner. Die Körnerwelle ist in einen
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