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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 23/24.1899/1900
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454472Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454472Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454472Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: Fehlende Seiten in beiden Jahrgängen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 23.1899
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nochmals das Innungsgesetz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Noch eine neue Bügelbefestigung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Synchronisch getheiltes Schwingungsmass
- Autor
- Hoser, Victor
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 23/24.1899/1900 -
- ZeitschriftenteilJg. 23.1899 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) 55
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) 83
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) 107
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) 133
- ArtikelAbonnements-Einladung 133
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 133
- ArtikelEinladung 134
- ArtikelVerzeichniss der Prüfungs-Arbeiten 134
- ArtikelDie Geschäftsführung des Uhrmachers (VI) 134
- ArtikelDie Berechnung der Differentialgetriebe (Fortsetzung von No. 4) 135
- ArtikelVaucanson’s mechanische Ente 136
- ArtikelElektrische Uhr mit automatischem Zeit-Stromschliesser 137
- ArtikelNochmals das Innungsgesetz 137
- ArtikelNoch eine neue Bügelbefestigung 138
- ArtikelSynchronisch getheiltes Schwingungsmass 138
- ArtikelDie Entstehung und Entwicklung des Lebens auf der Erde 139
- ArtikelZum heutigen Stand der Elektrotechnik (Fortsetzung von No. 3) 141
- ArtikelAus der Werkstatt 142
- ArtikelVermischtes 142
- ArtikelBriefkasten 144
- ArtikelPatent-Nachrichten 145
- ArtikelInserate 145
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) 161
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) 189
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) 217
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) 245
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) 273
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) 301
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) 329
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) 357
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) 385
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) 415
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) 441
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) 473
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) 505
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) 541
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) 573
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) 609
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) 643
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) 679
- ZeitschriftenteilJg. 24.1900 -
- ZeitschriftenteilJg. 23.1899 -
- BandBand 23/24.1899/1900 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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138 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 6 3) Um festzustellen, ob die Mehrheit der Einführung der Zwangs- Innung zustimmt, hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Gewerbetreibenden durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Aeusserung für oder wider die Einführung der Zwangs-Innung aufzufordern. Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit Derjenigen, welche sich an derselben betheiligt haben (§ 100a). 4) Stimmt die Mehrheit für die Zwangs-Innung, und ordnet die Behörde infolge dessen die Errichtung einer solchen an, so haben der- •selben alsdann sämmtliche Gewerbetreibende der betreffenden Stadt oder des betreffenden Bezirkes, welche das gleiche Handwerk oder verwandte Handwerke ausüben, anzugehören, gleichgiltig, ob sie Lehrlinge halten, oder nicht, und ob sie schon Mitglieder anderer Vereinigungen sind, oder nicht. 5) Das Gesetz enthält keine Bestimmung darüber, wieviele Gewerbe treibende erforderlich sind, um eine Zwangs-Innung bilden zu können; jedoch liegen ministerielle Verfügungen vor, wonach Innungen mit zehn oder noch weniger Mitgliedern nicht zugelassen oder, wo sie bestehen, sogar aufgelöst werden sollen. In kleinen Städten, wo die Zahl der Kollegen gering ist, laufen sie daher Gefahr, mit Gewerbetreibenden, die ein verwandtes Gewerbe ausüben, in eine gemischte Zwangs- Innung vereinigt zu werden, wenn sie bei der Abstimmung von den übrigen gleichzeitig befragten Handwerkern überstimmt werden. Was „verwandte Gewerbe“ sind, darüber schweigt das Gesetz ebenfalls; wir unsererseits würden als verwandte Gewerbe nur Feinmechaniker, Goldarbeiter, Elektrotechniker, Optiker u. dgl. betrachten können, und empfehlen, stets dort energisch Beschwerde zu erheben, wo die Behörde beabsichtigt, Uhrmacher mit Klempnern, Schlossern oder gar Nadlern, Siebmachern und anderen Handwerkern, die ein an sich gewiss ehrenwerthes, aber mit der Uhrmacherei nicht verwandtes Gewerbe betreiben, in einer Zwangs-Innung zu vereinigen. 6) Wo die Einverleibung in eine solche gemischte Zwangs-Innung droht, suche man derselben zuvorzukommen, indem man die Kollegen eines Bezirkes, der mehr als zehn Uhrmacher enthält, vorher zu einer freien oder schlimmstenfalls zu einer Zwangs-Innung zu vereinigen sucht. 7) Wo die Kollegen von der Behörde vor die Frage „für oder gegen die Zwangs-Innung“ gestellt werden, stimme man dagegen und schliesse entweder einen freien Verein oder eine freie Innung, wo noch keine Vereinigung besteht. Auf Zwang gebaut, ist auf Sand gebaut; nur aus freien Entschliessungen, unterstützt durch Aufklärungen, kann dem Gewerbe Nutzen erwachsen. 8) Die Befugniss zur Anleitung von Lehrlingen steht nach § 129 nur Denjenigen zu, welche mindestens 24 -Jahre alt sind und entweder mindestens eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt und die Gehilfenprüfung bestanden haben, oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig oder als Werkmeister oder sonst in leitender Stellung aus geübt haben. Der § 129 ist jedoch noch nicht in Kraft getreten, sodass die Befugniss zur Ausbildung von Lehrlingen vorläufig noch keiner Beschränkung unterliegt. Das Gleiche gilt von den nach stehend unter 9) mitgetheilten Bestimmungen über die Führung des Meistertitels. 9) Den Meistertitel dürfen nach Inkrafttreten des § 133 nur Hand werker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die Befugniss zur Anleitung von Lehrlingen erworben (siehe unter 8) und die Meisterprüfung be standen haben. Zu letzterer sind sie in der Kegel nur zuzuiassen, wenn sie mindestens drei Jahre als Gehilfe thätig gewesen sind. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, welche aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen. Die Prüfungskommissionen werden von den höheren Verwaltungs-Behörden errichtet. Nach den Uebergangsbestimmungen des Gesetzes (Artikel 8) ist von der Ablegung der Meisterprüfung befreit, wer beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits die Befugniss zur Ausbildung von Lehr lingen besitzt, also den unter 8) mitgetheilten Bedingungen entspricht. Die unter 8) und 9) mitgetheilten Bestimmungen sind, wie bereits bemerkt, noch nicht in Kraft getreten; sobald der betreffende Zeitpunkt bestimmt sein wird, werden wir unseren Lesern natürlich Kenntniss geben. Noch eine neue Bügelbefestigung Das Problem der Bügelbefestigung an Remontoiruhren lässt die Erfinder immer noch nicht zur Ruhe kommen. Nachdem wir schon eine ziemliche Anzahl neuer Anordnungen des Bügelringes (letztmals in No. 3 dies. Jahrg., Seite 641 veröffentlicht haben, bringen wir heute aber mals eine solche, die in Bezug auf Einfachheit und Haltbarkeit ganz hervorragend genannt werden muss. Hier ist, wie in verschiedenen der früheren Anordnungen, einfach die alte bewährte Bügelschraube zum Festhalten des Ringes beibehalten, aber in so geschickter Weise, wie dies unseres Wissens seither noch nicht gelungen ist. Diese den Herren Hofuhrmacher Friedr. Schwenkau in Potsdam und seinem langjährigen Mitarbeiter, Herrn D. Maurach, in Deutschland und der Schweiz patentirte Bügelbefestigung ist speziell für Savonette-Uhren mit sogenannter „gebrochener“, d. h. aus zwei Theilen bestehender Aufzug welle berechnet, deren einer Theil beim Entfernen des Werks sich mit diesem zusammen aus dem Gehäuse herausnehmen lässt, während der andere Theil im Bügelknopfe bleibt. Die äussere Ansicht einer Savonetteuhr mit diesem Bügel wird umstehend durch Fig. 1 wiedergegeben, während Fig. 2 die Einzeltheile des durchschnitten gedachten Bügels vergrössert darstellt. Wie aus Fig. 1 hervorgeht, ist hier die Aufzugkrone in eine Aus- fräsung des Bügelknopfes eingelassen. Die Krone c (Fig. 2) ist oben und unten flach, und ihrer ganzen Länge nach von einem viereckigen Loch durchbohrt; die obere Fläche ist etwas vertieft ausgedreht, um dem Druckknopf e Raum zu einer kleinen Bewegung beim Aufspringenlassen des Springdeckels zu schaffen. Fig. 1 ’i Oberhalb der Aufzugkrone ist der Bügelknopf massiv. Hier nimmt er den Druckknopf e auf, der quer von einem etwas länglich gefeilten Loche durchbohrt ist, durch welches die Bügelschraube d geht, wie bei den früheren Savonette - Schlüsseluhren. Im Ruhezustände drückt die Gehäusefeder i vermittelst der Aufzugwelle f g den Druckknopf e nach oben, wie in Fig. 2. Die Aufzugwelle endigt nach oben in ein Viereck f, auf dem, wie schon bemerkt, die Aufzugkrone c sitzt; nach unten bildet die Aufzug welle ein Schlüsselrohr g, dessen viereckige Ausbohrung über das Viereck des im Uhrwerk befindlichen Theils der Welle fasst. Die ausserordentlichen Vortheile dieser Befestigungsweise sind ein leuchtend; sie lassen sich folgendermassen zusammenfassen. 1. Der Bügelring ist so haltbar befestigt, wie nur je in einer Schlüsseluhr, aber weit haltbarer als in den meisten Remontoirs, sodass ein Verlieren des Bügels ausgeschlossen ist; 2. auch die Aufzugkrone kann absolut nicht verloren gehen; 3. die Krone kommt mit dem Karabiner der Uhrkette in keine Berührung; ihr Edelmetall-Ueberzug kann deshalb auch nicht, wie dies sonst so häufig vorkommt, durch Reibung an dem Karabiner abgeblättert werden; 4. das bei Savonnette-Remontoirs mit Druckknopf so häufig vor kommende Abbrechen der durch die Aufzugkrone gehenden Schrauben fällt hier weg; 5. das Auseinandernehmen der Theile ist sehr schnell und leicht zu bewerkstelligen; man schraubt einfach die Schlussfeder i und die Schraube d los, wonach sich die Welle fgh nach unten, der Drücker e nach oben herausnehmen lässt und die Aufzugkrone von selbst aus dem Bügelknopfe fällt; 6. die Herstellung des Ganzen wird nicht vertheuert; 7. das Aussehen der Uhr leidet, wie dies aus Fig. 1 deutlich zu ersehen ist, in keiner Weise; es lassen sich vielmehr eine ganze Reihe gefälliger Formen für den Bügelknopf finden. Wir stehen nicht an, zu bekennen, dass von allen uns neuerdings bekannt gewordenen Bügelbefestigungen die vorliegende uns in Bezug auf Zweckmässigkeit und gutes Aussehen am besten gefällt; wir glauben daher, dass es unserem geschätzten Herrn Kollegen Schwenkau nicht schwer fallen wird, Fabrikanten zu finden, die diese ausgezeichnete Verbesserung für die Herstellung aller Arten von Taschenuhren (denn selbstverständlich lässt sich diese Befestigungsweise auch für offene Uhren verwenden) mit Freuden aufnehmen. Synchronisch getheiltes Schwingungsmass Von Victor Hoser jun. in Budapest Bei jeder besseren Sekundenpendeluhr befindet sich zur Beobachtung der Schwingungsweite unterhalb der Pendelspitze das Schwingungs mass oder die „Skala“. Die Theilung derselben ist meistens will kürlich gewählt; im besten Falle ist das Schwingungsmass in Grade eines Kreises eingetheilt, dessen Halbmesser der Pendellänge entspricht; als Untertheilung wird dann noch jeder Grad (360 Grade auf den Kreis gerechnet) in sechs Theile (von je 10 Bogenminuten) getheilt. Dass ein solches Schwingungsmass keinen wirklichen Nutzen besitzt und keinem wahren Bedürfniss entspricht, ist wohl einleuchtend; mit Hilfe einer solchen Pendelskala lässt sich höchstens eine etwaige Aenderung des Pendel-Ausschlages feststellen. Es ist bekannt, dass die Geschwindigkeit der Pendelbewegung während der Dauer einer Schwingung, wenn man sich diese in mehrere Zeiträume zerlegt denkt, nicht immer die gleiche ist. Je weiter sich das Pendel aus Fig. 2
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