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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 20.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454411Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454411Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454411Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 1. Dezember 1907
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sommer-Urlaub für die Angestellten im Uhrmachergewerbe
- Untertitel
- (Ein Mahnwort an die Herren Chefs!)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die nicht erhebliche Zeit vor dem Richter
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 20.1907 1
- Ausgabe1. Januar 1907 1
- Ausgabe15. Januar 1907 13
- Ausgabe1. Februar 1907 25
- Ausgabe15. Februar 1907 37
- Ausgabe1. März 1907 49
- Ausgabe15. März 1907 61
- Ausgabe1. April 1907 75
- Ausgabe15. April 1907 87
- Ausgabe1. Mai 1907 99
- Ausgabe15. Mai 1907 111
- Ausgabe1. Juni 1907 123
- Ausgabe15. Juni 1907 135
- Ausgabe1. Juli 1907 147
- Ausgabe15. Juli 1907 159
- Ausgabe1. August 1907 171
- Ausgabe15. August 1907 183
- Ausgabe1. September 1907 197
- Ausgabe15. September 1907 213
- Ausgabe1. Oktober 1907 227
- Ausgabe15. Oktober 1907 239
- Ausgabe1. November 1907 253
- Ausgabe15. November 1907 267
- Ausgabe1. Dezember 1907 281
- ArtikelZentral-Vorstands-Bekanntmachungen 281
- ArtikelEinführung in die fachlichen Elementarkenntnisse des Uhrmachers ... 282
- ArtikelSommer-Urlaub für die Angestellten im Uhrmachergewerbe 283
- ArtikelDie nicht erhebliche Zeit vor dem Richter 283
- ArtikelLohnbewegung unter den nordischen Uhrmachergehilfen 284
- ArtikelSchulnachrichten 285
- ArtikelSelbstbinder zum Einbinden dieser Zeitung 285
- ArtikelRechtsschutz, Gesetzgebung u. Rechtsprechung 286
- ArtikelTages-Neuigkeiten aus dem Uhrmacher- und Goldarbeitergewerbe 287
- ArtikelFachliste geschützter Erfindungen 288
- ArtikelVereinsnachrichten 288
- ArtikelEtablierungen 291
- ArtikelBriefkasten 291
- ArtikelFragekasten 291
- ArtikelLiteratur 292
- ArtikelKurze Mitteilungen und Anfragen aus dem Kreise der Mitglieder 292
- ArtikelNeue Mitglieder 292
- ArtikelDomizilwechsel 292
- ArtikelZurückgekommene Zeitungen 292
- Ausgabe15. Dezember 1907 293
- BandBand 20.1907 1
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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ALLGEMEINE UHRMACHER-ZEH UNO Sommer-Urlaub für die Angestellten im Uhrmachergewerbe * (Ein Mahnwort an die Herren Chefs!) Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass das Er werbsleben in seiner modernen Gestaltung viel höhere Anfor derungen an jeden einzelnen stellt, als in früheren Zeiten. Die Vielgestaltigkeit des Verkehrs, die Fortschritte der Industrie, der immer heftiger werdende Wettbetrieb auf allen Gebieten haben überall eine Komplikation der Verhältnisse erzeugt, überall ein Hasten und Anspannen aller Kräfte mit sich gebracht, welche gewaltig abstechen von der Gemächlichkeit, in welcher bis zur zweiten Hälfte unseres Jahrhunderts sich das Wirtschaftsleben unserer Nation und in der Hauptsache auch das aller übrigen vollzog. Es ist eine naturgemässe Erscheinung, dass das beschleu nigte Tempo in der Umgestaltung der Verhältnisse im Erwerbs leben seinen Widerschein findet in dem Arbeiten des gesamten Staatsmechanismus, welcher seinen vornehmsten Ausdruck in der Gesetzgebung findet. Man vergleiche nur die in den letzten Dezennien entwickelte gesetzgeberische Tätigkeit mit der eines Dezenniums früherer Perioden. Im Erwerbsleben aber wie bei der Tätigkeit der Staats maschine machen sich die gesteigerten Ansprüche an Arbeits leistung nicht nur an den leitenden und höheren Stellen bemerk bar; die erhöhte Bewegung treibt ihren Wellenschlag bis in die entferntesten Kanäle und letzten Punkte, sodass heute an Jeden — in welcher Stellung er sich auch immer befinde — bei dem das Schicksal es versäumt hat, gleich bei der Geburt die nötigen Rententitel in die Wiege zu legen, die Erfüllung der obliegenden Pflichten ganz andere Ansprüche an Geist und Körper stellt als früher. Der Staat als der nach jeder Richtung hin grösste und unabhängigste Arbeitgeber hat am frühesten die Notwendigkeit begriffen, die geschilderten aufreibenden Einflüsse bei seinen Angestellten durch die Gewährung einer mehr oder weniger ausgedehnten Periode völliger Ruhe auszugleichen. Bis tief hinab in die subalternen Stellungen, wo von geistigen Stra pazen kaum noch die Rede sein kann, in der Sommerszeit den Staatsbeamten einen regelmässigen Urlaub zu gewähren, ist jetzt Gepflogenheit geworden — auch in solchen Fällen, in welchen nicht Gesundheitsrücksichten in Frage kommen. Sicher sind es nicht allein humanitäre Gesichtspunkte, welche den Staat zu diesem Verhalten vermocht haben, wirtschaftliche Gesichtspunkte und Zweckmässigkeitsgründe haben auch hier den Ausschlag gegeben. Aber alle die Gründe, welche den Staat zu der von ihm beobachteten Praxis geführt haben, treffen sie nicht in einer bei weitem zwingenderen Weise zu für die Angestellten in Handel und Gewerbe, wie insbesondere für die im Uhrmacher- Gewerbe tätigen Gehilfen? Man wird mit der Behauptung nicht auf Widerspruch stossen, dass im grossen Durchschnitt in den vergleichbaren Stellungen die Ansprüche, die der Privatdienst an Geist und Körper stellt, umfangreichere sind als im Staatsdienst. Der an sich berechtigte wirtschaftliche Egoismus der Arbeitgeber, bei manchen Unternehmern auch eine durch missliche wirtschaft liche Konjunkturen aufgedrängte Sparsamkeit führen von selbst dazu, das Personal nach Möglichkeit zu beschränken und jedem Angestellten ein reichliches Mass an Arbeit zuzumessen. 1-ässt doch in den meisten Stellungen der Staatsdienst den An gestellten Zeit zu täglicher Erholung, was bei Privatstellungen mit einer bis in den späten Aliend reichenden Dienstzeit nicht U-bauptet werden kann. Man würde Unrecht tun, wenn man nicht annehmen wollte, dass der grössere Ieil der Arlx-itgel>er ihren Angestellten mit demselben Wohlwollen gegemiU-rstehen, mit demsellH-n weiten Bli-k tur die Bedürfnisse derselben zu sorgen (>einüht sind, wir dse*- der Staat seinen Beamten und Angestellten gegenülHT tut Aid Mangel sn gutem Willen wird es sich mithin in 283 vielen, wenn nicht den meisten Fällen nicht zurückführen lassen, dass die schöne Sitte, den Angestellten einen je nach dem Lebensalter, der Stellung, den Leistungen und dem Erholungsbedürfnis der Betreffenden bemessenen Sommerurlaub zu gewähren, nur erst von einer relativ geringen Zahl der Arbeitgeber und zwar hauptsächlich nur von denen der Gross betriebe geübt wird. Der Einzelne befindet sich eben nicht in der günstigen Lage völliger Unabhängigkeit, in der sich der Staat als Arbeitgeber befindet; in sehr vielen Fällen zwingt die Konkurrenz dazu, die Ausgaben für Geschäftsunkosten so weit als möglich herunterzuschrauben und das Geschäftspersonal so knapjD zu bemessen, dass selbst in der geschäftlich zumeist stillen Sommerzeit es nicht möglich sein wird, den einen oder anderen der Gehilfen zu beurlauben, ohne eine fühlbare Lücke im Ge schäft hervorzurufen. Bei Wahrung dieses Standpunktes und trotz scharfer Präzi sierung desselben muss man aber doch der Meinung sein, dass die Gewährung eines regelmässigen, nicht allzu kurz bemessenen Sommerurlaubes, namentlich a n ältere Angestellte in viel mehr Fällen als jetzt eintre- ten könnte und eintreten würde, wenn die Arbeitgeber sich des grossen Wertes mehr bewusst würden, der in gesundheit licher, moralischer und sozialer Beziehung der Gewährung eines Erholungsurlaubes zu zusprechen ist. Wie viel Fälle von Erkrankungen, die dann zu einer Zeit, in welcher das Geschäft oder der Betrieb gerade die weit gehendsten Anforderungen an die Arbeitskraft des Gehilfen stellt, einen Urlaub unabweisbar erheischen, würden in Wegfall kommen, wenn der Körper in der Sommerzeit durch eine kurze Ruhepause gestärkt, durch einen längeren Aufenthalt in frischer Luft gestählt worden wäre. Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit würden bei einem regelmässigen Erholungs urlaub entschieden bis in ein weiteres Lebensalter gewahrt bleiben, als ohne einen solchen. Auf alle Fälle wird sich ein Erholungsurlaub als im Interesse beider Teile liegend erweisen. Die Nichtleistung der Arbeit während einer kurzen Ruhepause muss ihren Ausgleich finden durch die Mehrleistung, welche durch die erlangte grössere Arbeitsfrische und Arbeitsfähigkeit bedingt wird. Es kann hier nicht der Ort sein, eine ausführliche Abhand lung zu geben über alle die Punkte, die in gesundheitlicher und volkswirtschaftlicher Beziehung das in Rede stehende kurze Aus spannen von Geist und Körper dringend wünschenswert er scheinen lassen; wir müssen uns auch begnügen, nur kurz dar auf hinzuweisen, wie vielleicht andere kostspielige Lebensge wohnheiten, die der Gesundheit und der Erfüllung der Berufs pflichten weniger förderlich sind, Einschränkungen erfahren würden, wenn kein Hindernis bestehen würde, etwa verfügbare Mittel zur Befriedigung edlerer Lebensbedürfnisse, als welche sich wohl eine kleine Eirholungsreise charakterisieren lässt, zu verwenden. Die angedeuteten Punkte mögen genügen, um zu zeigen, dass der liier angeregten Frage nach gesundheitlichen und volkswirtschaftlichen Rücksichten doch eine grössere Be deutung innewohnt, als es auf dem ersten Augenblick scheinen mag, mindestens aber eine genügend grosso, um sie der Be achtung aller wohlwollenden u n d w e i t - blickenden Arbeit g e b e r d r i n g e n d / u e m - p fehl e n. ISt». Die nicht erhebliche Zeit vor dem Richter. Die Vertreter des Deutschen Uhrmacher-Gehilfen-Verbandes vertraten auf dem Bundestage den Standpunkt, dass i-jne „v e r h ä 1 t n i s m ü ■ s j g ui e h t er h e b 1 i c h e / e i E‘ je nach den Ixgleitenden Umständen, der Art, dem Umfang, die Dauer des Arl»eitsverliältnisses etc. „11 1 a g e“ umfassen könne. I in kür/iich gegenteilig ausgefallenes Urteil kann diesen Stand
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