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Sächsische Staatszeitung : 11.05.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-05-11
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480732469-192105113
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480732469-19210511
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480732469-19210511
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1921
- Monat1921-05
- Tag1921-05-11
- Monat1921-05
- Jahr1921
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 11.05.1921
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SächsischeStaalszeilung Staatsaryeiger für den Zreiftaat Sachsen Mittwoch, 11. Mai 1921 Nr. 197 Ankündigungen: Die 32 au» breite Grundzelle oder deren Raum im Ankündigung-- teü« 3 M., die 66 mm breite Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teil« 4 M., unter Gingesandt KM. — Ermäßigung auf GeschäftSanzeigen. Schluß der Annahme vormittag» 10 Uhr. Zeitweise Nebenblätter: Landtag». Beilage, Synodal «Beilage, Ziehung»listen der Verwaltung der Staatsschulden und der Landeskulturrentenbank, Jahresbericht und Rechnungsabschluß der Landes-Brandversichemng-anstalt, Berkau fsliste von Holzpflanzen auf den Staatsforstrevieren. Beauftragt mit der Oberleitung (und preßgesetzlichen Vertretung für den schriftstellerisch«» Teil): RegierungSrat Doenges in Dresden. Erscheint Werktags nachmittag» mit dem Datum de» folgenden Tage», vezug»pr ei»: Unmittelbar oder durch die Postanstalten bM.monaü Einzeln« Nrn.20 Pf. Fernsprecher: GeschäfMelle Nr. 2120b, Schristleitung Nr. 14074. Postscheckkonto Dresden Nr. 2486. Das Orgeschverbit in Sachsen. sK.)^bas Polizeiamt Leipzig hatte im No« vrmber v. I. gemäß einer Verordnung de» Mini sterium» eine geplante Versammlung der Lrga. nisation Escherich, zu der vertraulich eingeladen worden war, »erboten Der Leiter der Lrga- «isation und ihr damaliger Vorsitzender für Sachsen hatten gegen diese» «erbot bei der »reishauptmannschaft Leipzig Rekurs eingelegt. Di« Sreishauptmannschaft Leipzig hatte den Netnrs verworfen, weil da» Poltzeiamt Leipzig tatsächlich nur einer Anweisung de» Ministerium» des Innern, al» der obersten Polizeibehörde de» Landes, nachgrkomme« sei. Hierg«g«n habe« die beiden genannte« Leiter der Lrganifatio» A»- stchlnngsttag« beim LderverwaltungSgericht er« haben, weil die Nrriähanptmanuschajt Leipzig bei ihrer Entscheidung nicht geprüft habe, ob die in Vetracht kommende Birordnung de» Ministerium» des Inner« rechtsgültig sei. Da» Lberverwal» tnngsgericht hat di« Anfechtungsklage für be- gritndet erachtet. Ein« Veranlassung, die Frage der Rcchtsgültigkeit der Rinisterialverordnung zu entscheiden, lag dabei für da» Lberverwalinngs« gericht nicht vor, da die Nreishauptmannfchaft die in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu« nächst noch selbst zu prüfe» hatte. Die Lache wnrde daher an die Sreishauptniannschaft zur Erteilung einer neuen Entscheidung zurückverwiefen. Diese hat au» den ihr vor» liegenden Unterlagen keinen Anhalt dafür ent nehmen können, daß die Lrgamfation Escherich in Leipzig der Verordnung des Reichspräsi denten vom LV. Mai 132« zuwidergehandelt habe, auf deren Grundlage da» Ministerium des Innern fein Verbot seinerzeit erlassen hatte. Die Kreishauptmannschaft erachtete deshalb den Rekurs der Leitung der Lrganijation Escherich für begründet und entschied, daß die verbotene Versammlung nach dem bestehenden Reichs und Landesrechte hätte stattfinden dürfen. Inzwischen hatte der Reichspräsident unter dem 2». März 1321 «ine Verordnung erlassen, deren tz 22 die eben erwähnte Verordnung vom LS. Mai 132« außer Kraft setzte. Infolgedessen hat das Polizeiamt da» von ihm verhängte Verbot der Leipziger Zweigstelle der Lrgani- sation Escherich ansgehoben. Im übrigen hat das Ministerium des Innern der veränderten Rechts« läge durch folgende Verfügung Rechnung getragen: I« der Verordnung des Reichspräsidenten über die Bildung außerordentlicher Gerichte vom 23. März 132t - RGB». L. SN — ist die frühere Verordnung des Reichs präsidenten, betreffend die zur Wieder herstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nötigen Maßnahmen, auf Grund des Art. 48 Absatz 2 der Reichsversaffung vom 3«. Mai 1S2« - «GBl. S. 1147 - aufgehoben worden. Damit ist dem sächsischen Verbot der Orgrsch in der Verordnung des Ministeriums vom 20 August 132« - 1«4L II L. s. - die Rechtsgrundlage entzogen worden. Diese Sach lage enthebt die Polizeibehörden aber nicht von der Verpflichtung, der Dätigkeit der Lrgesch in Sachsen anch weiterhin ihre besondere Anfmert' famkeit z« widmen. Bei Beobachtung der Tätig- keit der Lrgesch werden dir Polizeibehörden vor allem zu prüfen haben, ob hochverräterische Handlungen (HK 81 ss. St. G. B.) in Frag« kommen. Daneben wird sich die Überwachung der Lrgesch darauf zu erstrecken habe«, ob ihr Verhalten mit den Bestimmungen des Gesetzes zur Durchführung der Art. 177/78 deS Friedens- Vertrages vom 22.MSrz 1321 — RGBl S.2SL — in Widerspruch steht. Wenn die Lrgesch auch t« ihrer Satzung ausdrücklich bestimmt, daß die Vereinigung sich nicht mit militärischen Dingt« befaßt, so würde doch jede Betätigung mit militärischen Angelegenheit«« «ine Zuwiderhand lung gegen da» erwähnte Gesetz vom 22. März 1321 darstellen. Die Polizeibehärden sind beü» hnl» in all«, dirse« Fäll«« v«rpflichtet, Brricht m» tza» Ministerium zur Entschließ««- wegen «iM«»g der Lrgesch „ erstatte«. Dir russischen Kriczsgtsauzeue». (8.) Di« Maßnahmen zur Zurückfahrung der im Land« befindliche» russischen «riegsgesan« a«n habe« zu Mißverständnisse» Anlaß gegeben, pW «ine Aufklärung erwünscht erscheinen last««. 1g« die in der nächsten Zeit nach Rußland ab« gehenden Transporte die letzten sein werden, die Die von den Kriegsgefangenenlagern bereit- früher ordnungsmäßig zur „freien Arbeit ent lassenen" Kriegsgefangenen sind zunächst mit ent sprechenden Bescheinigungen wieder in ihre alten Arbeitsstellen zurückgekehrt, während die übrigen, da da- Chemnitzer Lager nur noch kurze Zeit be steht, nach dem Lager Nerchammer ab transportiert werden. Bon dort au- können sie, soweit sie ihren Heimtransport nicht wünschen, mit Ge nehmigung de- zuständigen Landesarbeit-amtes wieder zur Arbeit beurlaubt werd«». Für d«n Freistaat Sachsen erfolgt diese Genehmigung durch da- Landesamt für Arbeit-Vermittlung in Dre-den, da» auch zu prüfen hat, ob die auf ihren Arbeitsstellen in Sachsen zurückgebliebenen Kriegsgefangenen nicht durch einheimische Erwerbs lose ersetzt «erde» lönnen. muß in erster Linie auf die Lage des sächsischen Arbeitsmarltes mit seiner großen Erwcrbslosenzahl Rücksicht genommen weiden. Für die Kriegsgefangenen mag in der Ent- sernung aus Arbeitsstellen, für die einheimische Erwerbslose vorhanden sind, eine Härte erblickt werden, und auch die Arbeitgeber mögen die Ge fangenen, die für sie billige und teilweise auch recht gute Arbeitskräfte waren, nur ungern ziehen lassen. Die Not der heimischen Erwerbslosen, die, wie auch die Arbeitsnachweise, den völligen Ab- transport der Gefangenen schon lange gefordert haben, zwingt jedoch zu diesen Maßnahmen, die, wie besonders betont sei, vom Reichsministerium des Innern angeordnet und auch von der Reichs zentralstelle für Kriegs- und Zivilgefangcne durch einen Ausruf in der Presse unterstützt worden sind. In diesem Ausruf war bereits darauf hin gewiesen worden, daß die auf den Heimtransport verzichtenden ehemaligen russischen Heeresangehöri gen bei der großen Erwerbslosigkeit in Deutsch land damit rechnen müßen, daß sie ihre Arbeits stellen verlieren und daß ihnen aus den deutschen Maßnahmen zum Schutze der einheimischen Be völkerung gegen Wohnungsnot, Arbeitslrsigleit und Nahrungsmangel Schwierigkeiten bei ihrem weite ren Verbleiben in Deutschland erwachsen können. Daß bei besonderen Fällen, z. B. Besitz eines eigenen GeschästeS, bereits vollzogene oder be vorstehende Berheirarung usw., ebenso Unmöglich- keit einer Ersatzbeschaffung, Rücksicht geübt wird, ist selbstverständlich. Übrigens haben die zahlreich persönlich beim Landosamt für Arbeitsvermitt lung vorsprechenden Kriegsgefangenen und Arbeit geber nach entsprechender Aufklärung über die Rot der Erwerbslosen in Sachsen sich von der Notwendigkeit der getroffenen Maßnahmen über- zeugen lassem Die Parteien und das Ultimatum. V«rki», 1«. Mai. Nach de» „Berliner Tageblatt" h«t di« Deutsch« volk-pürtei ihr« Rdsti«»ung vollzogt«. Mit überwiegenber Mehrheit w«rd« dl« Ablehnung dr» Ulti«atn«S desthloffe». D«» Sti««en»e,hültniS ist folgende»: 4 Sti»«»«« fklr el» glatte» Ja, 13 Stimme» für ei» «»Nvierte» An »»d etwa 34 Stimme» für die Ahlrhnnng. Aach dle Drmvkrate» habe, ei« Absttnnnnng »vrgt»»mme». E» stimmte«, »»ter dem Et»vr»ck de» i»zwifche» ve- Rumt gew,rd««e» Bawms der Deutsche« VolkS- p«rtrl, 1» für Ablehnnng de» Ultimatum», 13 für Annah««. D«ra»fhi» trat per Parteivarstaud ges»»dert va» »er ReichstagSfraktio» z»s«mm«« Die deutscht» Einwände gegen das Londoner Proto koll und drn Zahlungsplan. v.v Berlin, 9. Mai Tas Auswärüge Amt hat die am 5. Mai 1921 in London übergebenen Schriftstücke über die deutsche Reparaiionsverpslichiung einer eingehenden Beur teilung und Kritik unterzogen, deren Ergebnis heute den Vertretern der Presse übermittelt wurde Die deutschen Einwände gegen das Protokoll und den Zahlungsplan stützen sich naturgemäß auf die aus- fchlaggebeiiden Bestimmungen des Friedensoertrages. Zunächst wird sestgestellt, daß in dem Protokoll Be stimmungen enthalten find, die nicht nur eine Ab änderung der Anlage II zu Teil VIII, sondern auch eine Abänderung der sonstigen, einer einseitigen Ände rung durch die Verbündeten nicht unterworfenen Be dingungen des Friedensvertrages darstellen. Tie in Zitter d und <1 des Protokolls gestellte Forderung auf Verschreibuiuz bestimmter deutscher Staalsein- ilahmen nach Wahl der verbündeten Regierungen findet in der Anlage II des Friedensvertrages keine Stütze. Tie Forderung ist auch aus dem Art. 248 des Friedensvertrages 'nicht zu begründen, wie sich übri gens schon aus der Aufnahme der Forderung in da- Protokoll ergibt. Ter nicht in Teil VIII (Reparation), solider» in Teil l.X (sinanzielle Bestimmungen) stehende Art. 248 des Friedensoertrages sieht zwar ein Vor zugsrecht an allen Gütern und Einnahmen des Reicks und der deutschen Staaten für die Regelung der Reparationen und anderer sich aus dem Friedens- vertrage ergebenden Lasten vor. Tiese General hypothek soll jedock lediglich sicherstelien, daß deutscher seits über Staatsvermögen nicht in einer die Repara- tionSpslicht beeinträchtigenden Weise verfügt wird. Eine Forderung auf Beschreibung oder Zulassung der Befriedigung m bestimmte einzelne Teile de» deutschen Staatsvermögens nach Wakl der Repara- rationskommission kann aus dieser Bestimmung allein nicht entnommen werden. Sie wäre lediglich al- wirtschastliche Vergeltungsmaßnahme aus z 18 der Anlage II zu begründen. Auch diese Begründung kommt hier nicht in Frage, da das Protokoll in Ver bindung mit dem Zahlungsplan nicht etwa eine Zwangsmaßnahme darstellen, sondern die Grundlage für die Turchführung des Friedensvertrages selbst bilden soll. Teutschland soll weiter aus Verlangen irgendeiner der verbündeten Mächte, gleichviel ob eine Wiederaufbanverpflicktung besteht oder nicht, laut Schlußsatz des Protokolls solches Material und solche Arbeit liefern, welche diese Macht, allerdings mit vorheriger Zustimmung der Reparationskom- miision, nicht nur zum Zwecke der Wiederherstellung zerstörter Gebiete, sondern auch lediglich deshalb an sordert, nm mit der Entwicklung ihres industriellen und wmichastlicken Lebens sortzusahren. Trete Um gestaltung des § 19 der Anlage II gehl cdensalls über den Rahmen der Anlage N weit hinaus. Tie Berechti gung der verbündeten Mächte und der Reparation^- kommiision, Sachleistungen zum Zwecke der Repara- rion zu fordern, ist in Art. 236 des FriedenSverlrages und in den zugehörigen Anlagen III, IV, V und VI abschließend geordnet. Insbesondere sind in der An lage IV die Lieferungen zur Wiederherstellung der mit Krieg überzogenen Gebietsteile der verbündeten Mächte geregelt. Lieferungen mit dem bloßen Zweck«, die weitere Entwicklung des industriellen oder wirt- 'chastlickcn Ledens der verbündeten Länder zu crmi'g- lichen, sind im Friedensvertrag überhaupt nicht vor- gefehen. Tie vorstehend erörterten Bestimmungen des Protokolls enrhalten somit wesentliche Abände rungen des FriedenSverlrages selbst, deren Annahme von der Genehmigung der gesetzgebenden Körper schaften abhängig wäre. Hinsichtlich des Zahlungsplans besagen die Gegen- bemerkungen des Auswärtigen Amte- folgendes: Der Zahlungsplan lehnt sich zwar'm seiner äußere» Form nach Möglichkeit an die Bestimmungen de- FriedenSvertrage» an. Auch er enthält jedoch sowohl grundsätzlich wie im einzelnen Bestimmungen, die eine wesentliche Abweichung von dem Frieden-vertrag bedeuten. Da- dem Zahlunq-vlan zugrunde liegende Schema einer Verbindung fester und variabler Zah lungen stellt sich als ein starres System dar, welche» ohne weitere Entscheidungen der ReparanonSkom- mmwn feltnliaiig di» zur vollen Entledigung der deut schen Verpflichtungen in Gang bleibt. Der Maßstab für d,e Beurteilung vor deulfchen Lechungsfähigkeit H ein für allemal seitgeleg«. Diese» starre Sofie« stoßt mit Art. do» Friedensverlrage» nn Wider- »»» sprach sich «it großer Mehrheit für Annnhmr de» AUt«,l,«» »»4. -nf,lgrv«F«n »erb«. Bei di«k«r Prüfung di« verntnnEkn der Reichstag» fr,M,n fort^etz« Der polnische Ausstand in Oberschlesien. Einspruch der Gewerkschaften. Ratko Witz, 13. Mai. Die deutsch«» GeMrk- fchaften hab«« a« di« interalliierte Konnniffion i» Lppel« folgendes Delegramm gkrichlet: Di« inttralliirrt« Kommiffto» halt« vrrfproch«», di« Ruhr und Lrdnung iu cbtrschtkftt« »iederherznstrl- lr«, ohne daß sich an dr» beklagenswerte» Z»> ständen, di« nunmrhr bereit» ri»r Woche brstrhe», etwas geändert hat. Dir deutsche» Gewerkschaft»- vrrtrrtrr habt« Ende voriger Woche die Arbeiter, fchast zur Arvrit aufgerufe«. Der Führer der AusfiSndlfche« Korfanty hat nachträglich da»« srlbe getan. Dr» Vertreter» der KönigshStter Arbeiterschaft war am Sonnabend von der intrralliirrte« Kommission versichert wordrn, daß die Arbrit am Montag ln vollrm Umfange wieder aufgrnommrn wrrdr» könne. Wir stelle» fest, daß ans vielen Grude« «ud Werke« am Montag Arbeitswillige mit «affrngrwalt au dr« Arbrit vrrhindrrt wurdru. Fernrr wnrdr« von dr» Ardrilrrn an nndrrrn Lrtr» von dr» I». surgrntrnführrrn grgrn Hohrs E«tgrlt ausgestellt« Schrine verlangt. Wir rrsnchrn, umgehrnd «aß- nahmrn zu ergreifen, daß dir arbritSwilltgr Ar« dritrrschajt ohnr Brdrohung «nd ohne Paßzwung ihrer Arbeit nachgrhcn kann. Ein Funkspruch Äorjantys an den Reichskanzler. Berlin, 9. Mai. Korfanty hat einen Funk spruch an de» Reichskanzler gerichtet, in dem er behauptet, daß deutsche Selbstschutzleute polnische Gei seln festgenommen u. mit Repressalien gedroht hätten. Hierzu bemerkt das W. T. B.: Die Reichs" regierung lehnt es ab, mit dem Führer der Auf ständischen in Oberschlesien in irgendwelche Ver handlungen einzutreten. Ter Funtspruch ist heute sogleich dem deutschen Bevollmächtigten in Oppeln übergeben worden, damit von dort aus der Tat bestand sestgestellt und mit Hilfe der interalliierten Kommifsion die von Korfanty angedrohien Re- preffalien verhindert werden. Wenn Korfanty aber behauptet, er habe keine Geiseln festnehmen lassen, so muß im Gegensätze dazu sestgestellt werden, daß in zahlreichen Orten angesehene deutsche Bürger von den Insurgenten als Geiseln verschleppt wur den und noch festgehalten werden. Im übrigen wird durch diesen Funtspruch erneut sestgestellt, daß Funkstationen der polnischen Regierung sich zur Verbreitung von Nachrichten aus dem Insurgenten- lager zur Verfügung stellen. Britischer Druck aus »ie polnische Regierung. London, 9. Mai. (Revier.) Im Umerhause erklärte der Unterstaatssekretär im Auswärtigen Amt Harmsworth u. a., die verbündeten Regie rungen seien auss äußerste bestrebt, die Ordnung in Oberschlesien wieder herzustellen und die Polizei durch örtliche Rekrutierung zu stärken. Tie pol nische Regierung sei aufgefordert worden, die Grenze zu schließen und die Beihilfe und Er munterung ihrer Konnationalen zu verhindern. Lloyd George erklärte: Wir find in« Begriffe, alles zu tun, was in unseren Kräften steht, unr einen Truck auf die polnische Regierung auszuüben. den Kriegsgefangenen kostenfreien Rücktransport ge währen, lag es im Jnterefse der Kriegsgefangenen selbst, daß sie über diese Tatsache in weitestgehendem Umfange aufgeklärt wurden. Die hierüber bereit- im Februar an die Verwaltungsbehörden ergangenen Anweisungen haben ihre» Zweck nur unvollkommen erreicht, da einerseits den Behörden nur ein ge ringer Teil der Kriegsgefangenen geineldet war, anderseits die Arbeitgeber ein Jnterefse daran i hatten, sich diese Arbeitslräste zu erhallen. Es mußte daher angeordnet »verden, daß sämtliche russischen Kriegsgefangenen sich im Gesangenlager Chemnitz meldeten. Soweit dies bis zum 15. April nicht geschehen war, sollten die Kriegsgefangenen dem Lager zugesührt werden. Dadurch ist einmal erreicht worden, daß die dreisache Zahl der den Behörden bekannten Kriegs- l gescmgenen sich im Chemnitzer Lager eingefunden hat. Tie Gefangenen konnten hier unbeeinflußt durch die Arbeitgeber nochmals eingehend auf- geklärt werden. Ebenso war es auf diese Weise möglich, in einwandfreier Form die fchrisllichen I Erklärungen über den Verzicht aus freien Rück transport zu erhalte». Wenn die Entgegennahme l dieser Erklärungen nicht den Behörden über laßen wurde, jo ist der Grund darin zu suchen, daß diesen, wie die Ersahrung gelehrt hatte, der Aufenthalt der Kriegsgefangenen zum großen Teil nicht belannt war. Die Behörden wären auch nicht in der Lage gewesen, die Aus weispapiere llnd insbesondere die verschiedenen Stempel auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Eine be- fondere Schwierigkeit bildete hierbei die Behand lung der Fragen, ob die Kriegsgefangenen zur „freien Arbeit entlaßen", ferner ob sie al- ein gebürgert zu betrachten waren, worüber erhebliche Unklarheiten bestanden, d-e nur an Hand der im Chemnitzer Lager befindlichen Akten nachgeprüft werden konnten.
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