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Sächsische Staatszeitung : 30.07.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-07-30
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480732469-192107306
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480732469-19210730
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480732469-19210730
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1921
- Monat1921-07
- Tag1921-07-30
- Monat1921-07
- Jahr1921
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 30.07.1921
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F, SächWeStaalZMng Staatsan^eiger für den Freistaat Sachsen Postscheckkonto Dresden Nr. 2486. ^DWkkA^ Zeitweise Nebenblätter: Landtags-Beilage, Synodal-Beilage, Ziehungslisten der Verwaltung der Staatsschulden und der Lande-kulturrentenbank, Jahresbericht und Rechnungsabschluß der Landes-Brandversicherung-anstalt, Berkauf-liste von Holzpflanzen auf den Staatsforstrevieren. Nntündigungen: Die 32 nun breit« »rundzeil« oder deren Raum im Ankündigungs- tetle 2 M., die 66 nun breit« Grundzeile oder deren Raum im amtliche« keile 4 M., unter Eingesandt b M. — Ermäßigung auf Geschäft-anzeige». Schluß der Annahme vormittags 10 Uhr. Erscheint werkt»-» nachmittags mit dem Datum des folgenden Tage». Bezugspreis: Unmittelbar oder durch die Poftanstalten 5MmonaU EinzelneRrn.20 Pf. Femsprecher: Geschäftsstelle Rr. 21295, Schriftleitung Rr 14 574. " Beauftragt mit der Oberleitung (und preßgesetzlichen Vertretung für den schriftstellerischen keil): Regierungsrat Doenges in Dresden. Sonnabend, 30. Juli Nr.175 1921 Bom Landtage. In der heutigen Landtagssitzung gab Minister de» Innern Lipinski vor Eintritt in die Tages ordnung, aus der u. a. die Gewerbesteuer-, Grundsteuer- und Besoldungsvorlagen standen, namens der Regierung folgende Erklärung ab: Bei der Beratung und Verabschiedung der Verfassung fiir den Freistaat Sachsen verlangten die bürgerlichen Parteien brr Bolkskammer von der Regierung bindende Erklärungen, daß leine Ausgaben beS Staates ohne lausende Einnahmen gemacht wer ben dürfen. Eine Selbstverständlichkeit, bi« aber dadurch eine besondere politische Bedeutung erlangte, daß dir bürgerlicht« Parteien zur Siche rung des ausgestellte« Grundsatzes die Ei«- setzung eines besondere« Finanz- rat es für die Regierung verlangten. Diese« selbst ansgestellte« Gnmdsatz habe« oie gleichen bürgerlichen Partete« des Landtages längst ausgegkben. Sir habe« zwar Gesetze« zugkstimmt, di« erhebliche Ausgaben verursachte», lehnten eS aber ab, für die bewilligten Aus gaben auch laufende Einnahmen zu drwil- ltgen. (Oho-Rnfe und Lachen recht» ) Das Höchste, zu dem sie sich vrrstandeu, war eine durch die Geldentwertung bedingte Erhöhung von Gebühren und die Gewährung eines offenen Kredits. Die daurrndt Geldeutwe««»- hat die Be- amten und ««gestellte» de» Staate» i» eine drückende Rotlage gebracht. Die Re gierung war bemüht, durch Mnbringung der Btsoldu»gSord««»g und der Borlage für die Er höhung der Bezüge der R»tzeftü»dler die Lage der Beamte», «»gestellte» u»d »«he- stä»dl«r erheblich zu voobosser«, ihre Bezüge i» Einklang mit dem Besol dung»- und Penfionsgrsetz de» Reiche» zu bringe«. Für diese außerordentlich hohe« Mehrausgabe« suchte die Regter»«g z«m keil Deck««g t» der de« ei«zel«en Lä«der« »och verbliebene» »r«»d- und Gewerbesteuer j«bg. vr. Ret»h»ld: Der Wahlkampf kommt doch erst noch!), die zugleich auch den bedrängten Gemeinde» »eue Einnahme quelle» erschließt« sollt«. Im RechtSa«»fch»ß de» La»btageS haben die bürgerlichen Parteien im Verein mit de« »ommu«iste« beide Ste»ergefetze ab- geleh«t. Sie habe« dadarch die Durchfüh- ruug der von der Regier««, erstrebte» Besoldu«gSord»«»g vereitelt (Lache» rechts. — Sehr richtig! li»ks. — Z»r»fe recht».) u»d die Gefahr hera»fbeschw»re»,daßdarchdaSSä»- Mt« de» Landtage» da» Reich a«ch «och diese Steuerarte« für sich i« A«fpr«ch nimmt. Die Rtgitruug erke««t an, day ditst Stturr« nicht volkstümlich find. Die Grundsteuer ist aber im Lande bereits in anderem Ausmaß durchgeführt und die Gewerbesteuer von einzelne« Gemeinde« auSgewertet worbe«, a« der aber der Staat kei«e« Anteil hat. Der starke «nsprnch de» Reiches auf steuerlichem Gebiet läßt den Länder« «ur verei». zelte Ste«erobjekte, zu denen Grund- »nd Gewerbe steuern zählen Die Regierung folgte dem Zwange der Rtichcgcin>grbung, wen« sie diese Tte«er- arte« für Land und Gemeinde »uSzunutze« dem Landtage vorschlug. Die Sommuniften, die eine stark« Er höhung d«r B«soldung»sätze für V«a«t« und ««gestellte, für Ruheständler und Hebamme», eine starke Erhöhung der Unterstützungssätze für Erwerbslose aus sächsische» Mittel» erstrebte», hehlte« e» ab, der Regler»»g la»fe»de Mittel zur versügung zn stellen. Mit ihrer Hilfe lind beide Stenergesetze ab- gelehnt worden. Dnrch «blehnung der beide» Äteuergesetze scho»te» sie zu« Schadt» der Mt»derbemtttelte» de» große» vesttz. Ohne Grund- n»d Gewerbesteuer ist keine v«soldung»»rd«nng und keine Er- Höhung der Pensionen «»glich. DieRegte- rnng vertritt nachdrücklich den Grundsatz, daß ketnelansendenAnSgabenbewtlligl werden dürfe», ohne daß entspre- chende Ei»»ahmeq»elle« erschloffe« werde». Dieser Gr»»dsatz wird d»rch die Ab- leh»»»g derGr»»d- »»d 6letoerbeste»er verletzt. Die v«ra»tw»rt»»g für da» Scheiter» derBe^»ld»»g»ord»»»gtr«ge»a»»- schließlich die bürgerliche» Par tei«» »«d die Komm»»iste»; sie tzawe» e» ,-««»»«« dem Landez» veraatwortr». Rach der verfass«»« hat die Regier»», kei»e» Einsloß a»f de» vesta»d de» La»dt«,e», dt»» »mH klrttkel s der verfass»», de» Freistaat«» Sachen r»»n der La»dta, »»r d»rch Beschl»ß de» Landtage» «mfgelAft werde». Rach klrttkel 6 der Gerschsmr, habe» im Falle der «»flds»», di« A»«»»P«« «mwrhalb M T«ge» st» ttz» finde«, DätesteN» «tfo am LS. September, wem» )etz« der La»dta, aasgeidst totrd. Di« Re,ter»», »ttirde e» be,rüße», w«»» der La»dta, die F»itt»Uve für sei»e Auflös»», er- ,reife« «»d fo daz« beitrage« würde, daß da» Volk über diese Politik sel»str«t- scheidet. Zum Schluß nahm der Minister noch den Finanzminister Heldt gegen den Borwurf in Schutz, daß er an der ganzen Sachlage schuld sei; Hr. Finanzminister Heldt habe im Auf trage und Einverständnis der Regierung gehandelt. Hierauf lehnte der Landtag einen Antrag der bürgerlichen Parteien, morgen den Fall Ryssel zu behandeln, ab und trat in die Tages ordnung ein. (Die Sitzung dauert fort.) Hrmätziguugen «ach dem Loh>- peuergesetz. Im Reichsgesetzblatt vom 15. Juli 1921 Nr. 72 ist das Gesetz über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn veröffentlicht worden. Rach diesem Gesetze sind bei allen ständigen und unständigen Arbeit nehmern von jeder Lohnzahlung zunächst 10 Proz. für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten. In Absatz 2 des neuen s 46 des Einkommen- steuergesetzes sind Ermäßigungen dieses Steuer abzugs vorgesehen, die vom Arbeitgeber beim Lohnabzug zu berücksichtigen sind. Zur richtigen Steuerberechnung mögen folgende Erläuterungen dienen: Einmal ermäßigt sich der einzubehaltende Be trag von 10 Proz. um die in Z 26 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Beträge. Daneben tritt künftighin bei sämtlichen Arbeit nehmern zur Abgeltung der nach s 13 des Ein kommensteuergesetzes zulässigen Abzüge eine «»eitere Ermäßigung des einzubehaltenden Bettages von 10 Proz. des Arbeitslohnes ein und zwar: ») im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Stunden um 0,15 M. für je zwei ange fangene oder volle Stunden, d) im Falle der Zahlung deS Arbeitslohns nach Tagen um 0,60 M. täglich, o) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Wochen um 3,60 M. wöchentlich, 6) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Monaten um 15 M. monatlich. Das Gesetz läßt also nicht mehr die einzelnen i» s 13 aufgesührten Beträge in ihrer tatsäch lichen Höhe zum Abzug vom Arbeitslohn zu, eS setzt vielmehr an Stelle der sämtlichen nach § 13 zulässigen Abzüge, als welche für Arbeitnehmer in der Hauptsache die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der steuerbaren Einkünfte ge machten Aufwendungen (Werbungskosten, sowie Beiträge zur Kranken- und Versicherungsprämie, Beiträge zu Berufs- und WirtschaftSverttetungen usw.) in Betracht kommen, einen den einzu behaltenden Steuerbetrag mindernden Pauschalsatz vo» 180 M. jährlich fest. Gemäß Absatz 2 deS mit dem 1. April 1921 in Kraft getretenen Artikel Hl des Gesetzes güt bei einem den Betrag von 24 000 M. jährlich nicht übersteigenden gesamten steuerbaren Ein kommen die Einkommensteuer vom Arbeitslohn für die Zeit vom 1. April 1921 bis zum In- krafttreten deS Gesetzes, da» für den 1. Januar 1922 in Aussicht genommen ist, durch den für diese Zeit vorschriftsmäßig bewirkten Steuerabzug als getilgt, und gemäß Absatz 3 a. a. O. werden bei einem den Betrag von 24 000 M. jährlich übersteigenden gesamten steuerbaren Einkommen auf die endgültige Einkommensteuer für da» Rech nungsjahr 1921 die in der Zeit vom 1. April 1921 bis zum Inkrafttreten de« Gesetzes von dem Arbeitslohn einbehaltenen und vorschrifts mäßig verwendeten Beträge angerechnet. Artikel Hl Absatz 1 gibt die entsprechenden UbergangSvor- schriften. Danach treten die Ermäßigungen des oben wiedergegebenen k »6 Absatz 2 Rr 3 be, jeder Lohnzahlung ein, die nach dem 31. Jul, 1921 erfolgt. Es sind also bei jeder nach dem 31. Juli 1921 erfolgenden Lohnzahlung die oben genannten Betrüge von dem nach Berücksichtigung de» Familienstandes einzubehaltenden Bettag von 10 Proz. de» Arbeitslohnes abzusetzen. Diese Ermäßigungen sind jedoch in der Zeit vom 1. April 1921 bi« zum 31. Juli 1921 noch nicht vorgenommen worden. Deshalb ist bestimmt, daß sich in denjenigen Füllen, in denen Abzüge im Sinne de» s 13 nicht schon bei dem Steuerabzug in der Zett vom 1. April 1921 bi» 31. Jult 1921 berücksichtigt find, zum Ausgleich dieser Ab züge di« in s 66 Absatz 2 Rr. 3 vorgesehene« Ermäßigungen für den in de, Zeit vom 1. August 1921 bis 31. Oktober 1921 gezahlten und bi» »um 31. Oktober 1921 fällig gewordenen Arbeits lohn entsprechend erhöhen und zwar: ») im Falle der Zahlung deS Arbeitslohns nach Stunden auf 0,40 M. für je angefangene oder volle 2 Stunden, b, im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Tagen aus 1,40 Mark täglich, v) im Falle der Zahlung des Arbeitslobns nach Wochen auf 8,40 M. wörbentlich, ü) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns nach Monaten aus 35 M. monatlich. Bom 1. August 1921 an unterliegen auch die aus der Leistung von Überstunden, Uberschichten, Sonntagsarbeit und sonstiger, über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistungen er zielten Löhne usw. dem Steuerabzug. Für den Steuerabzug ergibt sich vom 1. August 1921 an folgende Neuregelung: Bon dem Arbeitslohn der ständig beschäftigten Arbeitnehmer — einschließlick der Löhne aus der Leistung von Überstunden, Ubrrschichten usw. — hat der Arbeitgeber gemäß §45» des geltenden Gesetzes bei jeder Lohnzahlung 10 Proz. des Be- träges einzubehalten, um den der Arbeitslohn die in f 45» des Einkommensteuergesetzes ausgeführten Beträge, da- sind ») 4 M. für den Tag, d) 24 M. für die Woche, o) 100 M. für den Monat übersteigt. Der gleiche Betrag ist obzugsfrei zu belassen für die zur Haushaltung zählende Ehe frau des Arbeitnehmers (j 45» Abs. 1). Der dem Steuerabzug nicht unterworfene abzug-freie Teil des Arbeitslohnes erhöht sich für jedes zur Hau-Haltung deS Arbeitnehmer- zählend« minderjährige Kind um die bisher schon geltenden Sätze, da- sind 6 M. für den Tag, 36 M. für die Woche, 150 M. für den Monat (s 45» Abi. 2). Dazu tritt vom 1. August 1921 an ») in den Fällen, in denen Abzüge nach z 13 des Einkommensteuergesetzes schon in der Zeit vom 1. April 1921 bis zum 31. Juli 1921 berücksichtigt worden sind, eine Ermäßigung deS Steuerabzugsbettages von 10 Proz. um 0,60 M. täglich, bez. - 3,60 - wöchentlich, - - 15,— - monatlich, d) in den Fällen, in denen Abzüge nach Z 13 deS Einkommensteuergesetzes in der Zeit vom 1. April 1921 bis 31. Juli 1921 nicht be rücksichtigt worden sind, eine Ermäßigung de» SteuerabzugsbettageS von 10 Proz. für den in der Zeit vom 1. August 1921 bis 31. Oktober 1921 gezahlten und bi» zum 31. Oktober 1921 fällig ge wordenen Arbeitslohn um 1,40 M. täglich, bez. - 8.40 - wöchentlich, . - - 35,— - monatlich. Bei jeder nach dem 31. Oktober 1921 er folgenden Lohnzahlung ständig beschäftigter Arbeit nehmer kommen auch in diesem Falle zur Ab- geltung der nach Z 13 des Einkommensteuer gesetzes zulässigen Abzüge nur die Beträge des j 46 «bs. 2 Rr. 3 zu 0,60 M., 3,60 M oder 15 M. in Frage > Kassenbeiträge und sonstige Werbungskosten im Sinne von j 13 deS Einkommensteuergesetzes dürfen von jetzt ab vom Lohneinkommen nicht mehr gekürzt werden. Der Abzug gilt mit de» Pauschsatze von 1800 M. als abgegolten. In den Fällen jedoch, in denen Arbeitnehmer von dem Finanzamt eine Bescheinigung darüber erhalten haben, daß beim Steuerabzug höhere Abzüge al» 1800 M. jährlich zu berücksichtigen sind, treten diese höheren Abzüge an die Stelle der oben genannten Beträge Den unständig beschäftigten Arbeitnehmern ist von dem Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung 10 Proz. de» Arbeitslohns einzubehalten (j 1« der vorläufigen Bestimmungen vom 28. Juli 1920) mit der Maßgabe, daß bei den Lohnzahlungen nach dem 31. Juli 1921 bi» zum 31. Oktober 1921 sich der einzubehaltende Betrag oder der vom Finanzamt auf Bescheinigung zug«laffene geringere Betrag von 0,40 M. für je zwei angcfangene oder ».ille Stunden und bei den Lohnzahlungen nach dem 31 Ottober 1921 um 0,15 M. für je zwei angesangene oder volle Stunden ermäßigt. weiter« «u»künfte wegen etwaiger Zweifel sind bei den »«stündigen Finanzümtern einzuholen ^rD ebt für das Ober- schlefterhilfswert k Reichssteuergesrtzgtbmlg und Gemeindtfinanzen. Bon Amtshauptmann Dr. Schelcker-Auerbach i. B. 2 l Schluß.) Das Ergebnis wäre aber nicht nur unerwün'cht, ich halte es auck für undurchführbar Ter Slaat wird durch keine Mittel imstande sein, den Haushalt der Gemeinden auf die Berechtigung und Notwendigkeit der Ausgaben zuverlässig genug nachprüfen zu können, um wirklich jeder Ge meinde die ihr nach ihren örtlichen Verhältnissen gerechterweise zuzubilligenve Unterstützung richtig bemessen zu können. Kein Amtshauptmann und kein Landrat wird hierzu selbst in seinem eigenen räumlich begrenzten Bezirke diese Aufgabe be friedigend lösen können, wieviel weniger der Staat für sein ganzes Gebiet, ganz abgesehen von dem unverhältnismäßig großen Beamtenapparal. den er zur Bewältigung dieses Unternehmens be nötigen würde. Er vermag lediglich gewisse schematisch« Richtlinien für die Bezuschussung fest zulegen und kann dabei vielleicht für die Haupt aufgabe der Gemeinden bestimmte auf die Zahl der Bevölkerung bezogene Durchschnittsaus wendungen als Norm zugrunde legen. Auf die historisch und örtlich individuellen Bedürfnisse der Gemeinden kann aber keinerlei Rücksicht genominen werden, denn diese entziehen sich einer ziffern mäßigen Wertung vollständig. Dieses System müßte deshalb zu einer rein formellen und sehr be dauerlichen Schematisierung der Gemeindeverwaltung Anlaß geben. Tenn e» liegt auf der Hand, wenn man den Gemeinden von vornherein eine be stimmte Grenze für die notwendigen Hauptaus gaben nach einem Turchschnittsschema setzt, daß dann jede freie Betätigung und individuelle Aus gestaltung dieser Hauptverwallungszweige unter bunden wird. Eine gesunde Weiterentwicklung unserer Gemeinwesen würde unter dieser Voraus setzung wvhl schwer möglich sein und letzten Endes weder die Gemeinden, nock den Staat, nock die Einwohnerschaft befriedigen. Die geschilderte Auswirkung der Reichssteuer- gesetzgebung mit der notwendigen Eimckränkung der Selbstverwaltung der Gemeinden und der un gemein schwer lösbaren Aufgabe, die damit der Staatsverwaltung auserlegt werden würde, er- scheint mir ein Punkt, der heute be> weitem nock nicht die Beachtung gefunden hat, die er ver diente. Ich halte ihn sogar für die Klippe, an der schließlich das ganze Steuersystem, wie «s jetzt ausgezogen ist, scheitern muß, wenn man nicht beizeiten nach einem Auswege durch geeignete Umstellung sucht. Es mag wohl sein, daß die geäußerten Be denken zunächst nickt in ihrer ganzen Schwere in Erscheinung treten werden. Wir wissen Henie noch nicht, was die RelckSeinkommenstcuer, ebenso wenig was die staatlichen Grund- und Gewerbesteuern wirklick bringen werden Es ist sehr wohl möglich, daß bei vielen Ge meinden die Erträgnisse, vor allen Dingen be, gutgehender Industrie, sich wesentlick günstiger stellen, als man gegenwärtig glaubt. Ader grund sätzlich sind diese Bedenken vorhanden und sie werden sich um so mehr auswirten. je mehr die Gemeinden mit dem Problem befaßt und je länger sie seinem demoralisierenden Einflüsse aus gesetzt sein werden Es liegt ein destruktives Moment i« dem ganzen System des zen- tralen Steuerausgleiches, der wohl im be sonderen Falle al» Ausnahme zweckmäßig, gereckt und notwendig sein kann, der aber als Dauer einrichtung und Regel verhängnisvoll wirken und jedenfalls zu einer radikalen Umgestaltung der gc- samten Gemeindeverwaltung führen muß Selbstverüündlich kann hier nickt en pfohlen werden, die ReichSeinkommensteuer etwa aufzu heben und den früheren Zustand wieder einz«- führen. Durch den Frieden mit unseren Feinde« find wir an da» ReichSfteuersystem mehr oder
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