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Sächsische Staatszeitung : 14.06.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-06-14
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480731217-191706140
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480731217-19170614
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480731217-19170614
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1917
- Monat1917-06
- Tag1917-06-14
- Monat1917-06
- Jahr1917
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 14.06.1917
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Landtags-Beilage zur Sächsischen Staatszeitung. Nr. 85 Beauftragt mit der Herausgabe: Hofrat DoengeS in Dresden. 1917. Landtagsverhandlungen. I. Kammer. 4b. Sitzung vom 13. Juni 1917. Präsident Oberstmarschall vr. Graf Vitzthum v. Eckstädt eröffnet die Sitzung um 3 Uhr 37 Mm. nachmittags. Ain Regierungstische: Ihre Exzellenzen die Staats- minister Graf Vitzthum v. Eckstädt und v. Seydewitz, so wie die Regierungskommissare Ministerialdirektor Geh. Rat vr. Koch, ferner Geh. Rat Just, Geh. Negierungsrat vr. Schmitt und Oberfinauzrat Friedrich. Die Kammer tritt sofort in die Tagesordnung ein. 1. Den Bortrag aus der Registrande übernimmt Oberbürgermeister vr. Kaeubler-Bautzen. Punkt 2 der Tagesordnung: Antrag zum mündliche» Berichte der ersten und zweiten Deputation über das König!. Dekret Nr. 44, den Entwurf eines Gesetzes über den Haushalt des staatlichen Elektrizitäts- Unternehmens betreffend. (Drucksache Nr. 287.) Berichterstatter Verlaqsbuchhändler Brockhaus: Die erste und zweite Deputation habe in zweimaligen Er örterungen mit den Kommissaren der Staatsregierung Dekret Rr. 44 eingehend beraten. Nicht um das Unternehmen selbst, sondern um dessen Buchhaltung, um die Aufstellung seines Haus halts handle eS sich darin. Ein besonderes Gesetz über den Haus halt des staatlichen Elektrizitätsunternehmens sei erforderlich ge wesen, da die Bestimmungen des Gesetzes, den Staatshaushalt betreffend, vom 9. Juli 1904 in manchen Beziehungen nicht anwendbar seien, wenn, was dringend notwendig erscheine, der Haushalt des Elektrizitätsunternehmens des Staates von dem allgemeinen Staatshaushalt getrennt werden solle und müsse. Daß dies erforderlich sei, sei in den 88 1 und 2 gesagt und in der Begründung bewiesen. Danach sei es auch er forderlich, daß der Haushaltplan für 2 Jahre aufgestellt werde, während der Rechenschaftsbericht, über den dann 8 8 handle, ein jährig erstattet werden könne und solle und sowohl kameralistisch als kaufmännisch aufgestellt werden werde. Ter § 3 gebe dem Finanzm nistcr das Recht, den Haushaltplan allein gegen- zuzeichnen. Der § 4 behandle in Übereinstimmung mit dem Staatshaushaltgesetz die Ausstellung des ordentlichen und außer ordentlichen Hanshaltplans, § 10 das Inkrafttreten und 8 H die Ausführung des Gesetzes durch Finanzministerium und Mini sterium des Innern. Tie 8? 0 bis 7 handelten von den Deckungs- mittcln, von den einmaligen und wiedcrkehrcnden Anlage- und Betriebskosten, von ihrer Ausbringung durch Vorschüsse, Tarlehcn und Anleihen. Tie Anleihen sollten besondere Elektrizitäts anleihen sein, also nicht die üblichen allgemeinen Staatsanleihe», für tue der Staat aber ebenso haften werde wie für die üblichen. Ta die Aufnahme von Staatsanleihen zeitweilig untunlich oder unzweckmäßig sein tonne, Ivas für die jetzige Kriegszeit natürlich zutrcffe, so solle der Kapitalbedarf des Elektrizitätsunternehmens zunächst durch verzinsliche Vorschüsse aus dem allgemeinen Staatshaushalt, eventuell durch andere Darlehen, einschließlich hypothekarischer, gedeckt werden. Die Verzinsung, Tilgung und RückMlung im ganzen sei natürlich vorgesehen. Nach Teckung sämtlicher Betriebsauslagen werde ein Überschuß der Einnahmen entstehen, der zur Bildung eines Reservefonds — hier allgemeine Rücklage genannt — verwendet werden solle. Aus dieser sei dann wieder ein Betriebsreservefonds — hier Erncucrungsrücklage genannt — zu bilden. Sollten die Einnahmen in den ersten Jahren keinen Überschuß ergeben, so solle ein etwaiger Fehlbetrag des ordentlichen Haushaltes vorübergehend aus Anleihemitteln gedeckt werden. Was dem zu erhoffenden mäßigen, dem Zwecke der Lieferung billiger Elektrizität nicht wider- streitenden Reingewinn des Unternehmens betreffe, so solle er nicht als Dividende, wie bei Aktiengesellschaften an die Aktionäre, verteilt, sondern bei diesem nicht auf Gewinnerzielung gerichteten staatlichen Elektrizitätsunternehmen in voller Höhe der all gemeinen Rücklage überwiesen werden. Nicht leicht zu verstehen und in ihrer gegenwärtigen Tragweite zu begreife» seien die §8 6 und 7. Wenn man sie indessen, wie er das getan habe, anstatt nach kameralistischen, hier gebotenen Grundsätzen, nach den Grund sätzen des Handelsgesetzbuches zerlege und neu aufstelle, so ersehe man, daß sie in ihren Grundanschauungen und mit Rücksicht aus die Sprache des sonstigen staatlichen Etats durchaus korrekt ge dacht seien, von Einzelheiten abgesehen, deren Streichung oder deren andere Fassung erwünscht erscheine, auf die er nunmehr zu komme. In Z 6 heiße es, daß in die Erncucrungsrücklage Be träge fließen sollten, die aus den Betriebseinnahmen zu ent- nehmen seien und deren Höhe eine zu erlassende Verordnung des Finanzministeriums erst fixieren solle, außerdem aber der Erlös auS den bei der Erneuerung gewonnenen Gegenständen. Es handle sich hier um das Altmaterial, das besser nicht über das Konto der Erneuerungsrücklage laufen möchte, denn die Auf wendungen für Erneuerungen würden in den außerordent lichen Haushallsplan eingestellt, der nach kameralistischen Grund sätzen diejenigen Ausgaben enthalte, die nicht auS laufen den Einnahmen, sondern aus dem Vermögen, auS dem Kapital bez. den Vorschuß«« leihen zu bestreiten seien. Die Erneuerungsrücklage sei also ein sogenannter Korrektiv posten auf der Passivseite der Bilanz, sodaß es zweckmäßig sei, die bei der Erneuerung gewonnenen Altmaterialien, die bei ihrer ersten Anschaffung in voller Höhe von den Passivposten, Anleihe usw., bezahlt worden seien, nicht auch noch ein zweites Mal der Erneuerungsrücklage als Paisivpoftcn zu vergüten. Die Deputation beant age deshalb unter 3 im Einverständnis mit der Staatsregierung, die eben zitierten Worte aus dem § 6 zu streichen. Im 8 7 sei die Bildung der allgemeinen Rücklage bc- bandelt. In die allgemeinen Rücklagen sollten nun außer dem Überschuß des ordentlichen Haushaltes auch noch die Erlöse aus der etwaigen Veräußerung von Grundstücken und Rechten fließen, was an sich wohl auch in Ordnung sei. Indessen müsse man ge- wissenhasterweise wegen der Behandlung derartiger zukünftiger etwaiger Einnahmen im ordentlichen oder außerordentlichen Haus halt des Unternehmens Unterschiede machen zwischen dem Teil des Erlöses, der nur die gehabten Ausgaben decke, und dem Teil, der einen Überschuß, also einen Berkaussgcwinn, darstelle. Denn die außerordentlichen Haushalte enthielten bekanntlich keine Ein nahmen, sondern das Ctaatshaushaltgesctz schreibe in § 1 Absatz 2 sinngemäß vor, daß alle Einnahmen im ordentlichen, nicht im außerordentlichen Haushalte verbucht werden müßten. Als außer- ordentliche Einnahmen könnten sie daher weder im außerordent lichen Haushalt verschrieben noch im ordentlichen Haushalt ver bucht werden. Die Deputation empfehle daher als Ausiveg au» diesein Dilemma unter Billigung der StaatSrcgierung, daß der »weite und dritte Satz von j 7 Absatz 1 gestrichen und durch einen neuen Z ba ersetzt werde, der im Antrag unter 2 zu finden se«. Es komme hinzu, daß der Absatz 2 des § 7 in der Zweiten Kammer wie auch bei den Deputationen der Ersten Kammer insofern Anstoß erweckt habe, als sich in demselben eine Z ffer finde — die einzige Ziffer übrigens, die der Gesetzentwurf ent halte —, deren prozentuelles Verhältnis zum Anlagekapital oder zum Anlage- und Betriebskapital oder zum Überschuß der Jahres rechnung unbekannt sein inüsse, solange man Kapitalhöhe, Ge winn- und Verlusthöhe nicht kenne und nicht kennen könne. Tie allgemeine Rücklage solle danach aus den Betrag von mindesten» drei Millionen Mark gebracht werden und erst, soweit sie diesen Betrag übersteige, zur Deckung von Fehlbeträgen und Bestreitung von Ausgaben des Elektrizitätsunternehmens dienen. Ebenfalls unter Billigung der Staatsregierung sei in einem neuen Absatz 2 des § 7, dessen Wortlaut man in den Anträgen unter Rr. 4 finde, die Summe von drei Millionen Mark mindesten- gestrichen worden. Es heiße nunmehr nur, daß aus dem Überschuß eine allgemeine Rücklage zu bilden und aus ihr ein etwaiges Defizit zu decken sei. Hinzugefügt worden sei, daß auch die Kosten größerer Betriebsunfälle oder ähnlicher außergewöhnlicher Ereig nisse aus den allgemeinen Rücklagen gedeckt werden sollten, die aus den laufenden Einnahmen nicht ohne weiteres gedeckt werden könnten. Daß man bei einem riesigen elektrischen Unternehmen mit solchen rechnen müsse, mindestens klugerweise rechne, sei selbstverständlich. Diese Anträge stellten eine Verbesserung der wichtigen 88 ü bis 7 dar und würden zweifellos auch die Billigung der Zweiten Kammer finden Jin 8 8 werde dann über den Rechnungsbericht Bestimmung getroffen, wobei die Frage gewmcir- Haft zu erörtern gewesen fei, ob und inwieweit etwa die kamera listische Buchhaltung überhaupt und insbesondere die Ausstellung einer kameralistischen Rechnungslegung überlebt und durch eine rein kaufmännische Aufstellung zu ersetzen sei. Gegen die Fest setzung des Voranschlages für je zwei Jahre — übrigens gemäß der Bersassungsurtunde 8 89 —, die im 8 behandelt sei, seien Wünsche dahin geäußert worden, daß bei diesem neuzeitlichen Elettrizitätsunternehmen auch die w »zeitlichen Anscham ngen durch entsprechende' kaufmännische Be rechnung für je ein Kalenderjahr, die Aufstellung einer Bilanz- rechnuna, einer Gewinn- und V.rlustrcchnung nach d n Grm d- sätzcn des Hai delgcsetzbuches für je ein Kalenderjahr ««gestrebt werden möchten. Es sei hier ohne weiteres zuzugeben, daß die kameralistische Aufstellung des Haushaltplanes für Etatperioden von 2 Jahren für den Urteiler oftmals undurchsichtig und miß verständlich sei. Auf der anderen Seite sei aber die Ausstellung eines Voranschlages mit der Gebundenheit an ziffernmäßig fcst- gelegte Ausgaben und Einnahmen im kausmännifchen Leben nicht üblich und nicht durchführbar, während ein von den St nden zu prüfender und zu verwiegender Haushaltplan staats rechtlich ebenso unumgänglich und notwenoig sei, wie die Teilung in einen ordentl cheu und außerordentlichen Haushaltplan. Der Rechenschaftsbericht über den Finanzzeitraum müsse also den Ständen ebenfalls in einem den kameralistischen Aufmachungen entsprechenden Voranschlag vorgelegt werden. Ob man dann nachher die Geschästsbewegung des lausenden Betriebs jahres und schließlich die Rechenschaftslegung außer in kamera- li rischer auch in rein kaufmännischer Form buchhalterisch sichre, das sei eine andere Sache. Tas gegenwärtige Telret sei aber lein geeignetes Objekt, um Freunde und Gegner beider Rechnungsarten, Theoretiker wie Praktiker, auf den Schlachtvlan zu rufen, denn die StaatSrcgierung habe das große Unternehmen m Hirschfelde erworben, das eine kaufmännische Buchhaltung bereits besitze, und sei bereit, diese kaufmännische Buchhaltung auch weiter beizubehalten Ebenso sei es erwünscht, daß dies bei Ergänzungserwerbungen des staatlichen Elektrizitätsunter nehmens geschehe, sodaß schließlich über das gesamte staatliche Elektrizitätsunternehmen kaufmännische Vermögens - Gewinn- und -Berlustrechnungen für jedes einzelne Jahr vorliegen würden, welche die Selbstkosten, die Gewinne und etwaigen Verluste nicht nur des ganzen Unternehmens, sondern auch gewisser verschiedenartiger Teile desselben am Jahresschlüsse zeigen würden, jo z. B. die Selbstkosten und den Ertrag der Stromlieferung, der Installationen, die vermietet würden, und anderseits diejenigen Summen, die für Löhne und Mieten, für Material und Reparaturen sowie für Zinsen und Abschreibungen aufgcwendet worden seien. Daß die Regierung in bezug auf die Abschreibungen durchaus kaufmännisch und modern vorzugehen beabsichtige, sehe man z. B. in den Dekreten Nr. 46 und 47. Tie Prozentsätze, die für Abschreibungen deS gesamten Elektrizitäts- Unternehmens und seiner Teile, seiner Anlagen, Maschinen, Kabel ufw. in Betracht kommen sollten, werde die Ordnung ent halten, die das Finanzministerium nach 8 6 des Dekrets Nr. 44 erlassen und dem Landtage vorlegen werde. Ter Vorlage der im 8 8 Absatz 2 in Aussicht gestellten Unterlagen, welche die kauf männische Vermögens- sowie die Gewinn- und Verlustrechnung, und zwar für jede- der beiden Jahren bringen würden, dürfe man mit großem Interesse, aber auch mit Vertrauen entgegensetzen. Er komme nun zu 8 9, dessen erster Absatz in der Zweiten Kammer, aber auch bei den Deputationen der Ersten Kammer so starken Bedenken begegnet sei, daß er in den Deputationen gefallen sei und die Deputationen dessen Streichung vorkchlügen. Tas König!. Finanzministerium habe sich in einem sehr ausführ lichen Schreiben vom 12. Mai 1917 dahin geäußert, daß der 1. Absatz, der besage, daß die politischen Gemeinden, die Kirchen gemeinden und die Schulgemeinden das Einkommen des Staates auS dem Elektrizitätsunternchmen nicht besteuern könnten, aner kanntes, schon gegenwärtig geltendes Recht sei, daß aber Gründe möglichster Vermeidung von Prozessen, wie solche allgemeiner prinzipieller Natur und endlich die Rücksicht auf den nötigen Absatz 2 eS veranlaßt Hütten, den Absatz 1 im zitierten Wortlaut in da» Gesetz aufzunehmen. Die Zweite Kammer fei der Auf- fassung der Regierung aber nur mit 29 gegen 27 Stimmen bei- getreten. Die Mehrheit der Deputationen der Ersten Kammer habe die Vorschrift, wenn sie nur da ¬ geltende Recht Wiedergaben solle, für entbehrlich, zugleich aber um deswillen für bedenklich gehalten, weil die zukünftige Entwickelung de- Elektrizitätsunternehmens sich nicht übersehen lasse. Daß Absatz 2, der eine Abänderung de» Ge- mcindestcuergcsetzes vom 11. Juli 1913 darstelle, des Absätze» 1 als geltenden Rechte» unbedingt bedürfe, könne man nicht zu- geben. Dieser Absatz 2 besage, daß die Nutzungen de- Elektri- zitätSuntcrnehmens und die Zinsen seiner besonderen Anleihen außer Anrechnung bleiben sollten, wenn zu Zwecken des Gemeinde- steuergcsctzcs das Verhältnis festgesetzt werde, in welcliem die Schuldzinsen des Staate- zu leine» Einnahmen aus Vermögen und Staatsanstalten ständen. Er sei also nur eine Konsequenz der Absicht des 8'- das ganze große Elektrizität-Unternehmen vom allgemeinen Staatshaushalt getrennt zu führen und zu verwalten. Das Ideal sei ja selbstverständlich, daß nicht nur auf diesem, sondern auf allen anderen Gebieten Staat und Ge- mcindcn sich nicht gegenseitig besteuerten. Laß dieieS Ideal nicht zu erreichen sei, da- sei klar. Ramen- der beiden Depu- tationen habe er den nachfolgenden Antrag zu unterbreiten: Die Kammer wolle beschließen: 1. in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Zweiten Kammer die 88 1. 2, S, 4 und b de- Gesetzentwurfs unver ändert nach der Vorlage anzunehmen; 2. in Abweichung von den Beschlüssen der Zweiten Kammer zwischen 8 b und 8 9 einen neuen 8 5a mit dein Wortlaute eiuzuschalten: „8 5». Erlöse aus der Veräußerung von Grund stücken oder anderen Teilen des Stammvermögens des Elek trizitätsunternehmens sowie au- der Ablösung von mit Grund stücken des Elektrizitätsunternehmens verbundenen Rechten sind als außerordentliche Einnahmen des Elektrizitätsunternehmens zu behandeln. Nur soweit bei der Veräußerung ein Gewinn erzielt wird, ist dieser im ordentlichen Haushalt des Elektrizitäts- Unternehmens als Einnahme zu verrechne«. Die Bestimmungen in Absatz 1 gelten auch für Erlöse aus Überweisungen von Grundstücken oder anderen Tellen des Ttammvermögens an einen anderen staatlichen Berwaltungszweig." 3. in Abweichung von den Beschlüssen der Zweiten Kammer 8 6 unter Weglassung der Worte: „neben dem Erlös aus den bei der Erneuerung gewonnenen Gegenständen" im übrigen unverändert nach der Vorlage anzunehmen; 4. in Abweichung von den Beschlüssen der Zweiten Kammer 8 7 in folgendem Wortlaut anzunchmen: (1) „Aus dem nach Deckung der laufenden Betriebsausgaben, der Überweisung an die Erneuerungsrücklage und der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen sowie für die Verzinsung von Tar- lehen und Vorschüssen aus dem allgemeinen Staatsvcrmögen verbleibenden Überschuß des ordentlichen Haushalts ist eine all gemeine Rücklage zu bilden. (2) Die allgemeine Rücklage ist zur Deckung von etwa austretenden Fehlbeträgen des ordent lichen Haushalts sowie zur Bestreitung solcher Ausgaben des außerordentlichen Haushalts des Elektrizitätsunternehmens zu verwenden, die durch größere Betriebsunfälle oder ähnliche außergewöhnliche Ereignisse hervorgerufen worden sind." 5. in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Zweiten Kammer 8 8 unverändert nach der Vorlage anz»nehmen: 6. in Abweichung von den Beschlüssen der Zweiten Kammer 8 9 Absatz 1 zu streichen, dagegen in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Zweiten Kammer 8 9 Absatz 2 unverändert nach der Vorlage anzunehmen. 7. in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Zweiten Kammer 88 10 und 11 unverändert nach der Vorlage anzu- nehmen; 8. in Übereinstimmung mit den Beschlugen der Zweiten Kammer Überschrift, Eingang und Schluß des Gesetzentwurfs unverändert nach der Vorlage anzunehmen; 9. in Abweichung von den Beschlüssen der Zweiten Kammer den ganzen Gesetzentwurf nebst Überschrift, Eingang und Schluß mit den beschlossenen Änderungen im übrigen unverändert »ach der Vorlage anzunehmen. 10. die Königl. Staatsregierung zu ermächtigen, die Rummernsolge d^r einzel en Paragraphen sowie die Zitate bei der Bekanntmachung des Ecicyes entsprechend zu ändern. Mitberichterstatter Oberbürgermeister V »Her-Dresden schließt sich dem Antrag und den Ausführungen des Be richterstatters an. In den Deputationen, namentlich seitens der Mitglieder der zweiten Deputation sei es sib Haft begrüßt worden, daß durch den vorliegenden Ge setzcntwurf und die Ankündigung der Anwendung der kauf en ännöchen Buchführung im Landeselcktrizitätsunternehme!'. seiner Verwaltung in bezug auf die Buch- uird Rcchnungsführuug d ejenige Sonderstellung zu schaffe» versucht werde die derartige öffentliche Betriebe überhaupt bedürften. Ob die jetzt ge schaffene Sonderstellung den Bedürfnissen genüge, werde ab zuwarten und den Erfahrungen der Zukunft vorzubebalten sein. Staat-mimster v. Seydewitz (nach den stenographischen Niederschriften): M. H ! Ten Deputationen und ihre» Herren Bericht erstattern spreche ich meinen Tank dafür aus, daß sic zu dem Gesetzentwurf über den Haushalt des staatlichen Elektri zitäts- unternehmens, der uns heute beschäftigt, in Übereinstimmung mit der hohen Zweiten Kammer beifällige Stellung genommen haben. Ich begrüße mit Befriedigung auch die Abänderumzen, die von den Deputationen unter Nr. 2, 3 und 4 ihres Antraqcs vorgeschlagen werden. Diese Abänderungen gehen in der Haupt- fache auf dankenswerte Anregungen mrück, die in der Schluß Verhandlung der Zweiten Kammer über den Gejeyentwukf ge geben worden sind, damals aber nicht mehr berücksichtigt werde» konnten. Tie Regierung erblickt in den Änderungen nur Ver besserungen des Entwurfs. Tas Ziel dieser Verbesserungen be steht darin, die Vorschriften über den Haushalt und den Haus- haitplan des Unternehmens jo zu fassen, daß sie noch leichter, als dies schon nach der Regierungsvorlage der Fall war, in das Buchhalterisch-Technische der kaufmännischen dovvelten Buchführung übertragen werden können. Ich kann dcm hohen Hause nur empfehlen, den von Ihren Deputationen beantragten Änderungen insoweit zuzustimmen. Leider ist aber meine Freude über die Anträge der geehrten Deputationen keine ungeteilte, denn zu meinem lebhaften Be dauern hat sich die Mehrtwit der Deputationen dafür ausgesprochen, daß dcm Absatz 1 des § 9 der Vorlage nicht zuzusti - men sei, und schlägt Ihnen unter Nr. 6 ihres Antrags die Streichung dieser Vorschrift vor. Tie Vorschrift bestimmt, daß der Staat wegen seines Ein kommens aus dem Elektrizität-Unternehmen von den politisch-» Gemeinden, Kirchgemeinden und Schulgemeinden nicht be eucrt werden kann. Wie schon in der Begründung des Entwurfs und noch eingehender in einem Schreiben der Regierung an die Finanz deputation ä der Zweiten Kammer, die der Herr Referent vorhin im wesentlichen vorgetragen hat, ausgcmhrt worden ist, enthält die Vorschrift kein neues Recht, sonder» spricht nur das aus, wo nach den bestehenden Gemeindesteuergesetzen bereits Rechtens ist. Der Ausgangspunkt dieser Ausführungen ist, daß das staat liche Elektrizitätsunternehmen kein Gewerbebetrieb, insbesondere kein Gewerbebetrieb im Sinne der steuerrcchtlichcn Vorschriften ist. An der Richtigkeit dieser Auffassung ist angesichts der Natur des staatlichen Unternehmens und der Rechtsprechung dc» Ober verwaltungsgerichts kein Zweifel möglich. Ein Gewerbe würde der Staat durch sein Elektrizitätsunternebmen nur dann betreiben, wenn er mit ibm durch eine fortgesetzte auf Erwerb gerichtete Tätigkeit Gewinn zu erzielen beabsichtigte. Die Absicht der Ge- winnerziclung aber fehlt bei dem > aatlichen Elektrizität-Unter nehmen. Nach Punkt 1 Absatz 2 der Richtlinien für die staatliche Elektrizitätsversorgung sollen zwar die Strompreise so bemessen werden, saß nach Teckung der Betriebs- und Erneucrungskosten die v lle Verzinsung und eine angemessene Tilgung dc- in dem Unternehmen angelegten Kapitals sichergestellt wird. Mit diesem Programmsatz wird aber nur das Prinzip der Selbstkosten deckung ausgestellt in dem Sinne und mit dem Ziele, daß die Verbilligung der Strompreise nicht auf Kosten dc» allgemeinen Staatshaushalts und somit nicht auf Kosten der Gesamtheit der Steuerzahler herbeigeführt werden soll. Anderseits wird das staatliche Elektrizität-Unternehmen in Punkt 1 Absatz 1 der Richt linien ausdrücklich als eine gemeinnützige Anstalt bezeichnet. Nun schließt zwar wie mir wohl bekannt ist, «ach der Recht sprechung de» LberverwaltungsgcrichtS die Gemeinnützigkeit cine» UnternchmenS nicht unbedingt den Begriff de- Gewerbebetrieb» aus. Allein im vorliegenden Falle ist das Unternehmen gerade deshalb al» gemeinnützige Anstalt bezeichnet worden.
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