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Sächsische Staatszeitung : 09.06.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-06-09
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480731217-191706091
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480731217-19170609
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480731217-19170609
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1917
- Monat1917-06
- Tag1917-06-09
- Monat1917-06
- Jahr1917
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 09.06.1917
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Laudtags-Beilage zur Sächsischen Staatszeitung. Nr. 84. Beauftragt mit der Herausgabe: Hofrat Doenges in Dresden. 1917. Landtagsverhandlungen. I. Kammer. 44. Sitzung vom 8. Juni 1917. Präsident Oberstmarschall vr. Graf Vitzthum v. Eckstädt, Exzellenz, eröffnet die Sitzung um lL Uhr 10 Min., der Se. König!. Hoheit Prinz Johann Georg, Herzog zu Sachsen, beiwohnt. Am Regierungstische Ihre Exzellenzen die Staatsminister iwr. vr. In«. Beck, Graf Vitzthum v. Eckstädt und v. Seyde- Witz, sowie die Regierungskommissare Ministerialdirektoren Geh. Räte vr. Grützmann, vr. Wahle, vr vr. In«. Schmaltz und vr. Koch, ferner die Geh. Räte Just, vr. Otto und vr. Hedrich, Geh. Justizrat vr. Weise, Geh. Finanzrat vr. Kretzschmar, Geh. Bergrat Fischer, die Geh. RegierungSräte vr. Morgenstern, Graubc und Thiele. Bor Eintritt in die Tagesordnung beantragt Se. Exzellenz Staatsminister a. D. und Minister des Königl. Hauses Graf v. Metzsch-Reichenbach eine weitere Er gänzung der Gesetzgebungsdeputation durch Zuwahl eines Mitgliedes und schlägt hierfür Hrn. Ministerialdirektor Oleh. Rat Kretzschmar vor. Die Kammer genehmigt die Wahl des genannten Herrn einstimmig und tritt hierauf in die Tages ordnung ein. 1. Den Vortrag aus der Registrande übernimmt Oberbürgermeister vr. Kaeubler-Bautzen. Punkt 2 der Tagesordnung: Antrag zum mündlichen Berichte der zweiten Deputation über Titel 2 des Nach trages zum außerordentlichen Staatshaushaltspläne auf die Jahre 1916 und 1917, Zuschüsse zu den Reichs- bcihilfen für Kriegswohlfahrtspflege an die Bczirksverbände und die Gemeinden betreffend. (Drucksache Nr. 278.) (Bergl. Landtagsbeilage Nr. 78, S. 405.) Berichterstatter Kammerherr vr. Satzrer v. Lahr-Dahlen: An Zuschüssen zu den Reichsbeihilfen für Kriegswohlfahrts pflege an die Bezirtsverbände und Gemeinden habe die Staatsregie rung im ganzen imJahre 1916 11480658M. aufgewendet und von März bis Dezember 3S00000M. zur Verbilligung der Lebensmittel der ärmeren Bevölkerung angewiesen. Für 1917 seien 12 Mill. M. an Zuschüssen und 4200000 M. für Verbilligung der Lebensmittel erforderlich. Das mache alles in allem 31180658 M. Hiervon seien 4440000 M. bereits bewilligt, es blieben also heute noch zu bewilligen 26 740SSS M. Die Deputation beantrage die Bewilligung dieser Summe. Die Kammer genehmigt diesen Antrag einstimmig. Plinkt 3 der Tagesordnung: Antrag zum münd lichen Berichte über Tit. 3 b des Nachtrages zum außer ordentlichen Staatshaushaltspläne auf die Jahre 1916 und 1917, Kapitalbeteiligung des Staates au der Landessiedlungsgesellschaft „Sächsisches Heim", Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreffend. (Drucksache Nr. 279.) (Bergl. Landtags- bcilage Nr. 82 S. 431.) Berichterstatter Präsident a. D. Domdechant v. Kirchbach: Die Erste Kammer habe in Übereinstimmung mit der Zweiten Kammer bereits wiederholt ihrem Wunsche Ausdruck gegeben, daß der allseitig anerkannten Dankesschuld gegen unsere Kriegs teilnehmer durch praktische Maßnahmen auf dem Gebiete der Wohnungsfürsorge Rechnung zu tragen wäre. Heute handle es sich nunmehr darum, die bisherigen Beschlüsse durch Bewilligung einer finanziellen Unterstützung zu ergänzen. In Verbindung mit der durch Oiesetz vom 5. Mai 1916 geschaffenen Landessiedelungsstelle solle eine Landessiedclungsgesellschaft als G. m. b. H. unter dem Namen „Sächsisches Heim" mit 5 Mill. M. Kapital gegründet werden. An dieser Gesellschaft solle sich der Staat mit 2 Mill M. beteiligen. Neben dem Staate sei an Beiträge der Bezirks verbände, der bezirksfreien Städte, der Berufsgenossenschasten, der freien und sozialen Bereinigungen, vor allem des Heimat dankes und deS Frauendankes, endlich auch gemeinnützig arbeiten der Einzelpersonen gedacht. Die in dieser Beziehung gehegten Erwartungen hätten sich auch bereits erfüllt, da die nach Be willigung des Staatsbeitrages noch fehlenden 3 Mill. M. nach Mitteilung deS Gesamtministeriums bereit» überzeichnet seien. Aus alledem ergebe sich, daß man nur in Einklang mit den früheren Beschlüssen stehe, wenn man dem Anträge der Deputation folge und gemäß der Drucksache Seite 279 in Titel 3b deSß Nach trags zum außerordentlichen Staatshaushaltspläne auf die Jahre 1916/17 al» Kapitalbeteiligung deS Staates an der LandeS- siedelungSgesellschaft „Sächsisches Heim", G. m. b. H., 2 Mill. M. nach der Vorlage bewillige. Er beantrage, dies zu tun. StandesherrschaftSbesitzer vr. Nauman«: Der Regierung gebühre hoher Dank für die Energie, mit der sie den Gedanken der Heimstättenbewegung fortentwickelt habe. Erhebend sei es auch, daß sich das Privatkapital so in den Dienst der Sacke gestellt habe. Auch viele kleine Leute hätten in kleinen Teilbeträgen dem Landesverbände sächsischer Boden reformer Geld zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt und so bewiesen, daß sie auch bereit seien, für ihre Ideale mit dem Geldbeutel cinzutreten. Aber damit sei die Kette der not wendigen Maßnahmen noch nicht geschlossen. Die Voraus- sepungen für alle und jede Siedelung seien selbstverständlicher- weise die Menschen, die gesiedelt werden sollten und wollten, und das Land, auf dem gesiedelt werden solle. Wenn auch unter den Männern im Schützengraben der Siedelungsgedanke festen Fuß gefaßt habe und zu einem dauernden Gesprächsstoff geworden sei, so zeigten doch die Erfahrungen, die auch er draußen gemacht habe — und er habe für den Gedanken, wo er gekonnt Hobe, Propaganda gemacht —, daß es weitgehender Auf klärung noch bedürfe, um da» Mißtrauen zu entkräften, da» von den Leuten gehegt werde und dahin gehe, daß hinter der ganzen Bewegung ein selbstsüchtige» Interesse de» Unternehmer tums stecke und daß den Arbeitern in ihrer Bewegungs freiheit eine Fessel angelegt w-rden solle. Dieses Miß trauen werde besonder» von der äußersten Linken gestärtt. E» bedürfe also weitgehender Aufklärungsarbeit. Die äußerste Linke habe aus der Tatsache deS StaatSsozialiSmuS, der ja jetzt alle gesetzgeberischen Maßnahmen durchdringe, noch nicht gefolgert, daß jetzt ganz neue Voraussetzungen gegeben seien. Aber auch bei der zweiten Voraussetzung, dem Lande, stoße man auf neue Schwierigkeiten. Es sei zwar ganz leicht, einige Heimstätten auszulegen, sobald man aber daran gehe, diese zu er weitern, stoße man auf ganz exorbitante Forderungen für Grund und Boden, auf Schwierigkeiten, die früher nicht geahnt worden seien. Redner führt hierfür zwei Beispiele an. Da bedürfe es doch wohl einer weiteren Revision de» Rechts am Grund und Boden, auch einer neueren Durchsicht des Enteignungsrechts und insbesondere einer Erweiterung des Begriffes der Voraus setzung für die Enteignung. Ein von ihm aus gesehen verhältnis mäßig leichter Schritt ließe sich zunächst wohl dahin tun, daß man öffentlichen Körperschaften, Gemeinden oder gemeinnützigen Orga nisationen, welche Siedelungszwecke versolgten, ein Vorkaufsrecht dahingehend einräumte, daß sie sich bei Zwangsversteigerungen, die nach dein Kriege wohl in größerem Umfange stattfinden würden, durch das Vorkaufsrecht geeigneten Grund und Boden schaffen könnten. Die Kammer genehmigt den Deputationsantrag einstimmig. Punkt 4 der Tagesordnung: Antrag zürn mündlichen Berichte der erste» Deputation über das Königl. Dekret Nr. 48, betreffend den Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes, die Feuerbestattung betreffend, vom 29. Mai 1906, und über eine hierzu eingegangene Petition. (Drucksache Nr. 285. Bergl. Landtagsbeilage Nr. 78, S. 406.) Berichterstatter Oberbürgermeister Letz»«»«-Plauen: Das Dekret gehöre zu den mancherlei gesetzgeberischen Maß nahmen, mit denen Reich und Staat unsere Volksgenossen im Felde in gerechter Weise vor Rechtsnachteilen infolge ihres unverschuldeten Fernseins von der Heimat bewahren wolle. Es solle ihnen das Recht sichern, daß sie ihrem Wunsch und Willen gemäß eine Bestattung in der Heimat erfahren könnten. Der § 10 des Feuerbrstattungsgesetzes habe seinerzeit bestimmt, daß die nachträgliche Feuerbestattung schon beerdigter Leichen nicht zulässig sein solle. Irgendwelche Ausnahmemöglichkeiten seien im Gesetze selbst nicht vorgesehen, und die Staats regierung vertrete deshalb — seiner Ansicht nach mit vollem Recht — den Standpunkt, daß weder sie selbst noch irgend eine der Aus führungsbehörden jetzt irgendwie berechtigt sei, in Abweichung von der Bestimmung des Z 10 eine Ausnahme gestatten zu können. In normalen Zeiten liege ja ein Bedürfnis für nachträgliche Ver brennung nicht vor. Das habe sich aber erklärlicherweise mit dem Kriege und für die Kriegszeit wesentlich geändert. Ein großer Teil von Anhängern der Feuerbestattung und von solchen Per sonen, die für den Fall ihres Todes ihre Verbrennung angeordn t hätten, seien im Felde gefallen und dort beerdigt worden. Die Hinterbliebenen Hütten in solchen Fällen erklärlicherweise aus be greift ich» r Pietät gegen den Gefallenen den Wunsch, seiner An ordnung g mäh ihn in die Heimat zurückzuführen und ihm hier di Feuerbestattung zuteil werden zu lassen. Diesen Wünschen habe bisher der s 10 de» Aeuerbestattu»gSgesetz««en1gegeagestauden. Das sei auf die Dauer kein befriedigender Zustand, zumal in anderen Bundesstaaten gestattet sei, was in Sachsen verboten lei. Deshalb hab^ die Staatsregierung das vorliegende Tekret den Ständen unterbreitet. Bas den Inhalt des Gesetzes anlange, so habe die Deputation sich zunächst mit der Frage beschäftigt, ob es sich etwa bei der gegenwärtigen Gesetzesänderung empfehle, dem Vorgehen anderer Bundesstaaten und, insbesondere Preußens entsprechend den § 10 überhaupt auszuheben. Tie Deputation sei trotz verschiedentlich darüber gepflogener Aus sprachen nicht dazu gekommen, seine Aufhebung zu empfehlen, weil das Gesetz ein reines Gelegenheitsgesetz sei, lediglich durch den Kriegszustand veranlaßt und auf diesen zugeschnitten, und weil ferner auch — das könne man auch aus den Petitionen entnehmen — bisher ein praktisches Bedürfnis nach allgemeiner Aufhebung des 8 10 des Feuerbestattungsgesetzes nirgends er wiesen sei und sich auch in Zukunft kaum Herausstellen könne. Auch die Staatsregierung sei gegen eine allgemeine Aushebung des 8 10. Stelle demgemäß nun die Erleichterung, die jetzt das Dekret bringen solle, nur auf die Leichen von Militürpersoncn ab, so dürfe sich das Gesetz jedoch nicht daraus beschränken, wie das in der Petition der Feuerbestattungsvereine vorgesehen sei, lediglich eine Ausnahme von 8 10 des FeuerbestattungsgesctzcS selbst aufzustellen. Damit würde den gefallenen Kriegern und ihren Angehörigen nicht geholfen sein. Tenn dann, hätte man von 8 10 selbst eine Ausnahme cintreten lassen, wäre doch das Erfordernis des 8 6 des Gesetzes bestehen geblieben, daß für die nachträgliche Verbrennung das Zeugnis zweier Arzte beigebracht werden müsse, daß auf Grund der Leichenschau zweifelsfrei fest gestellt worden sei, daß keine Bedenken gegen die nachträgliche Einäscherung vorlägen. Das würde aber in den meisten Fällen nicht zu erbringen sein. Deshalb gehe der 8 10a mit Recht noch weiter und bringe über 8 10 hinaus zugleich auch Erleichte rungen in den Vorschriften des 8 6 des Gesetzes. Die Deputation habe dem Dekret nicht in vollem Umsange zustimmen können, sondern müsse einige Änderungen Vorschlägen. Die erste Abänderung sei die Streichung des Wortes „ausnahms weise" in Zeile 1. Entweder solle damit nichts Besonderes gesagt werden und nnr auf die Tat ache der Ausnahmefüglichkeit von ß 10 hingewiesen werden. Dann sei es überflüssig. Solle aber mit dem Worte etwas Besonderes besagt gewesen sein, so könnte der Sinn nur der sein, daß in allen den Fällen, in denen eine nachträgliche Feuerbestattung gewünscht werde, die Ausführungs behörde nicht schon ohne weiteres deshalb, weil alle Voraus setzungen deS j 10« vorlägen, die Genehmigung erteilen dürfte, sondern daß sie besonder» noch prüfen müßte, ob auch trotz des BorliegenS dieser sämtliche« Erfordernisse eine besondere Aus nahme noch vorhanden sein würde. Das würde dazu geführt haben, daß eine verschiedenartige Behandlung der Leichen unserer Militärpersonen eingctreten wäre, und dem wolle man nicht nachgchen. Ter zweite Abänderungsvorschlag sei etwa- wesent licher. Es sei über die Wirkungsdauer der Ausnahmebestimmung des 8 10a im Gesetze selbst weiter nichts gesagt. In der Be gründung sei aber angeführt, daß es selbstverständlich sei, daß die Anwendung des 8 10» auf die jeweilige Dauer eines Kriege» beschränkt bleibe. Einer besonderen Bestimmung darüber bedürfe es indessen nicht, weil die Zuständigkeit der Militär^ oder Dienst stellen zur Anzeige der Sterbesälle an die Standesbeamten und damit auch zur Ausstellung der in 8 10» erwähnten Bescheini gungen von selbst erlösche, sobald die Militärpersonen in ihr Standquartier zurückgekehrt seien oder nachdem die Truppe oder Behörde, zu der sie gehörten, demobil geworden oder aufgelöst sei. Ob diese Ausführungen richtig seien, möge dahingestellt sem, jedenfalls könne sich die Deputation mit einer solchen zeitlichen Beschränkung der nachträglichen Feuerbestattung nicht ein- verstanden erklären, da e» z. B. vorkommen könne, daß eine Familie ihren gefallenen Angehörigen zunächst aus dem Felde der Ehre, auf dem er gefallen se», neben seinen Kameraden habe bei- gesetzt sein lassen wollen. Nach FriedenSschluß ergebe sich, daß aus irgendwelchen Gründen die fremde Regierung das Grab nicht an der Stelle lassen, sondern den Beerdigten umbetten wolle, oder aber, daß die Gegend, in der das Grab liege, oder die Be völkerung nicht die genügende Gewähr für eine angemessene Pflege des Grabes böte, und die Familie wolle deshalb nunmehr nachträglich ihren Gefallenen in die Heimat zurücksühren und seinem früheren Wunsche gemäß der nachträglichen Einäscherung zusühren. Tas würde nach der Fassung der Vorlage aber dann nicht möglich sein. Die Deputation sei deshalb der Ansicht, daß die Einschränkung des Gesetzes, wie sie hier beabsichtigt sei, nicht aufrechterhalten werden könne und daß man eine weitere Er leichterung geben möchte, die man im Einvernehmen mit der Staatsregierung darin gefunden zu haben glaube, daß dem königl. Sriegsministerium die Bestimmung anheimgegeben werde. Schließlich werde noch eine formale Änderung vorgcscklqgen. Nach 8 87 der Berfassungsurkunde sei vorgeschrieben, daß jede» Gesetz „mit Bezug auf die erfolgte Zustimmung der Stände" er lassen werden müsse. Der vorliegende Gesetzentwurf enthalte eine derartige Bezugnahme nicht, deshalb der Antrag unter 3. Nach alledem habe er namens der Deputation zu beantrage» Die Kammer wolle beschließen: 1. ») in § 10» Zeile 1 das Wort: „ausnahmsweise" zu streichen, b) in 8 10» Zelle 8 und 9 an Stelle der Worte , „für die Anzeige der Sterbesälle an die Standesbeamten zuständigen Militär- oder Dienststellen" die Worte: „für die Anzeige de» Zterbefalles an den Standesbeamten zuständigen Militär- oder Dienststelle" zu setzen, v) dem 8 10» folgenden neuen Satz an- zufügen: „Mit Genehmigung des Kriegsministeriums kann die Bescheinigung auch von einer anderen Stelle erteilt werden.", ck) den 8 10» mit den beschlossenen Abänderungen im übrigen unverändert nach der Vorlage anzunehmen; 2. die Überschrift unverändert nach der Vorlage auzu- nehmen; 3. den Eingang wie folgt zu fassen: „Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen usiv. usw. usw. ver ordnen zur Abänderung des Gesetzes, die Feuerbestattung be treffend, vom 29. Mai 1901 (G.- u. B -Bl. S. 189> mit Zu stimmung Unserer getreuen Stände, daß zwischen §10 und 8 11 eingefügt wird, was folgt:"; 4. den Schluß unverändert nach der Vorlage anzunehmen; 5. den gesainten Gesetzentwurf nebst Überschrift, Eingang und Schluß mit den beschlossenen Abänderungen im übrigen unverändert nach der Vorlage anzunehmen; 6. die Petition des Vorstandes des Verbandes der sächsi schen Feuerbestattungsvereine in Leipzig durch die gefaßte!» Beschlüsse für erledigt zu erklären. Tie Kammer genehmigt diesen Antrag einstimmig. Die Königl. S aatsregierung verzichtet aut nament liche Abstimmung. Punkt 5 der Tagesordnung: Antrag zum mündlichen Berichte der vierten Teputation über die Petition des praktischen Arztes vr. A. Rohr in Bautzen um Ab änderung des 8 62 der ärztlichen Prüfungsord nung. (Drucks, che Nr. 281.) Berichterstatter Ottaf und Herr ». Lch»«d»rg-4»1««ch««, Erlaucht: Ter Pctent wende sich nicht zum ersten Male mit einer Pe tition an die Kammer, sondern habe es schon wiederholt getan Diesmal bitte er um die Abänderung des § 62 der Prüfungs ordnung für Arzte. Redner geht ausführlich auf den Inhalt der Petition ein. Es handle sich in der Hauptsacke um das prak tische Jahr, das ein Kandidat der Medizin, der seine Prüfungen bestanden h'be, u. a. bei geeigneten, vielbeschäftigten Ärzten zu verbringen habe Petent wünsche, daß dies ohne jede Ein schränkung bei jedem praktischen Arzte, der sich dazu be reit erkläre, möglich sein solle. Tic Teputation hätte vielleicht die Petition ohne weiteres auf sich bernüeu lassen können aus dem einfachen Grunde, weil, urenn ein besonderer Anlaß für die gewünschte Abänderung Vortage, wohl innerhalb der Ärzte sowohl we vielleicht auch inncrball» der Patienten sich eine größere Anzahl von Stimmen laut geinacht hätte, um dieselben Wünsche vorzutragen. Es habe aber doch ganz gewiß den Anschein, als sei die Allgemeinheit mit den» jetzigen Zustande einverstanden, und es liege baber wohl kein An laß vor, auf die Wünsche eines einzelnen praktischen Lkztes einzugehen. Trotzdem aber habe die Teputation den» Hrn Petenten möglichst entgegcnkommen »vollen und die Staatsreaie- rung un, Entsendung eines Kommissars gebeten, um innerhalb der Teputation die Sache einer eingehenden Prüfung zu unter ziehen. Aus diese Bitte hin habe die Staatsregierung in einem Schreiben geantivortet, dem ein Gutachten der medizini chen Fakultät der Universität Leipzig sowie ein sehr ausführlickes Gut achten des Landcsgesundheitsamtes beigelcgt geivcsen sei, auf Grund deren die Teputation geglaubt habe, von der Zusendung von Kommissaren absehen zu können, und zu dem Bcichl».ß ge kommen sei, die Petition auf sich beruhen zu lassen. Er bitte, sich diesem Beschluß anzuschließen. Tie Kammer tut dies einstimmig. Punkt 6 der Tagesordnung: Antrag zum münd lichen Berichte der vierten Deputation über die Be schwerde bez. Petition des Hermann Müller in Burkersdorf, die Beanstandung der Gemeinde ratswahl in Burkersdorf und die Rückerstattung von Kosten im Verwaltungsgerichtsverfahren betreffend. (Drucksache Nr. 280). Berichterstatter Kammerhcrr Gr«f v. Moe««e»itz geht auf den Inhalt der Petition und ihre Begründung ausstchr- lich ein. Die Angelegenheit sei bereits in der Zweiten Kammer eingehend erörtert worden. Diese habe mit Rücksicht auf di« er gangene,» endgültigen Entscheidungen des OberverwaltungsgerichtS beschlossen, die Petition auf sich beruhen zu lassen, und die De putation der Ersten Kammer Hobe «ach Lage der Sache gieich- fallS zu kein m anderen Beschluß kommen können. Dagegen habe die Zweite Kammer die Petition, soweit sie den teilweisen Erlaß der Kosten betreffe, der Staatsregierung zur Erwägung überwiesen In der öffentlichen Sitzung ter jenseitigen Kammer habe ein Vertreter deS Ministeriums deS Innern erklärt, daß d-r Regierung zu letzterem Antrag keine Stellung nehmen könne, da in dieser Angelegenheit das Gesamtministerium zuständig sei und letzteres augensckeinlich noch nicht gehört worden sei. Die jenseitige Kammer sei jedoch bei ihrem Beschlusse sieben ge blieben. Tie Deputation der Ersten Kammer habe einen Ver treter de» Königl. Gesamtministeriums als Kommissar erbeten. Auf Grund der stattgetundenen Berhandlungen sei sie dem Be- schlusse der Zweiten Kammer beigetreten, wolle jedoch die über- Weisung der Petition zur Erwägung nur in dem Sinne auf- gesaßt haben, daß eS der Staatsregierung vollständig überlasten bleiben solle, wie sie im vorliegenden Falle ihre Entscheidung treffe. Er beantrage m Übereinstimmung mit der Zweite» Kammer
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