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Sächsische Staatszeitung : 28.09.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-09-28
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480731217-191709280
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480731217-19170928
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480731217-19170928
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1917
- Monat1917-09
- Tag1917-09-28
- Monat1917-09
- Jahr1917
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 28.09.1917
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Nagel, sowie die Negierungskommissare Ministerialdirektoren Geh. Räte Heink, vr. vr. Ing. Schmaltz und vr. Koch, ferner Gesandter v. Leipzig, Geh. Finanzrat vr. Böhme, die Geh. RegierungSräte vr. Junck, v. Nostitz-Wallwitz, Becker und Michel. Die Kammer tritt sofort in die Tagesordnung ein. 1. Den Bortrag aus der Registrande über- nimmt Hr. Domherr vr. v. Hübel. 2. Punkt der Tagesordnung: Antrag zum anderweiten mündlichen Berichte der ersten Deputation über den mittels König!. Dekrets Nr. 50 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes wegen Abänderung der Berord- nnng, die Jagdbarkeit der Ziemer betreffend, vom 27. Juli 1878. Berichterstatter Kammerherr Sahrer b. Sahr-Ehrenberg: Bei der Schlußberatung über den vorliegenden Gesetzentwurf in der Zweiten Kammer habe der Abg. I)r. Philipp ansgesührt, e» sei von der StaatSregierung in gewisser Fürsorge für die heimische Vogelwelt in § 2 die Bestimmung ausgenommen worden, daß Ziemer nur in ungerupstem Zustande veräußert oder seilgehalten werden dürften. Freilich erscheine diese Fassung in § 2 noch nicht vollkommen ausreichend. ES sei die Kontrolle noch etwas er schwert; am leichtesten lasse sich die Kontrolle auf dem Wege von der Cchiißstclle zum Markte einrichten, also wesentlich auf den Bahnhöfen. Im Anschluß an diese AuSsührungcn habe der Abg. vr. Philipp beantragt, in § 2 hinter „Zustande" die Worte einzu- fügen: „in Verkehr gebracht", sodaß der 8 2 dann laute: „Die Ziemer dürfen nur in ungerupstem Zustande in Verkehr gebracht, veräußert oder seilgehalten werden." Nachdem sich der Vertreter der Staatsregierung mit dem Antrag einverstanden erklärt habe, habe die Zweite Kammer den Antrag zum Beschluß erhoben und darauf den Gesetzentwurf nach der Vorlage einstimmig angenommen. Ter Gesetzentwurf sei infolgedessen an die Erste Kammer zurückgclangt. Die Deputation beantrage: dir Kammer »volle ln Übereinstimmung mit der Zweiten Kammer beschließen: in 8 2 hinter „Zustande" die Wart« einzufügen: „in Verkehr gebracht" und mit dieser Abänderung den vorgelegten Gesetzentwurf nebst Überschrift, Eingang und Schluß, im übrigen unverändert nach der Vorlage, anzunehmen. Der Antrag wird einstimmig genehmigt. Die Königs. StaatSregierung verzichtet auf nament liche Abstimmung. 3. Punkt der Tagesordnung: Antrag zum mündlichen Berichte der vierten Deputation über die Petition deS Verbandes der sächsischen Hausbesitzer-Vereine zu Chemnitz um Erlaß von Vorschriften wegen Ersatz der bei etwaigen Ausschreitungen ent stehenden Schäden (Drucksache Nr. 327.) Berichterstatter Kammerherr Graf v. Könneritz: Der Verband der Hausbesitzcrvereine für das Königreich Sachsen weise daraus hin, sdaß entgegen anderen Bundesstaaten, »oie z. B. Preußen, in Sachse» besondere Vorschriften nicht er gangen seien, daher die sächsischen Staatsbürger schlechter gestellt seien als die derjenigen Bundesstaaten, in denen die vorliegende Materie eine gesetzliche Regelung bereits erhalten habe. Dort bestünden nämlich Bestimmungen, daß für Schäden, die durch Unruhen usw. entstünden, die Gemeinden, in denen solche statt fänden, dafür aufzukommen Hütten. Der Verband bitte weiter, die angestrcbte Regelung möglichst bald eintreten zu lassen, da mit für d e Zukunft klare Verhältnisse geschaffen würden. In Sachsen sei die Haftung für den Schaden, der durch Landfriedensbruch und Ausruhr entstehe, dergestalt geregelt, daß die Anstifter für allen, die sonstigen Teilnehm r für den nach der Zeit ihrer Teilnahme entstandenen Schaden als Gesamtschuldner hasteten, ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden durch sie selbst verursacht oder ihnen zur Schuld anzurechncn sei. Staat und Gemeinde hafteten jedoch nur nach Maßgabe der allgemeinen Rechtsgrundsütze, daher nur dann, »venu ein Verschulden ihrer Beamten im Sinne von Art. 77 des EinführungSgesctze» zum Bürgerliche,» Gesetzbuch bei der Entstehung des Schadens vorliege. Die Staatsregierung habe der Deputation erklären lassen, daß es nicht zu verkennen sei, daß bei dem gegenwärtigen Rcchtszustand Härten nicht ausgeschlossen seien, da den infolge von LandsriedenSbruch usw. an ihren» Besitzstände geschädigten Personen zwar ein Recht zur Verfolgung des SchadensansprucheS zustelie, dieses sich jedoch in der Praxis hänfig als illusorisch herausstellen werde, da für sie die Ermittelung der Anstifter der Zusammenrottungen und der Tcilnchnier an diesen, sowie die Feststellung de- deren Haftung begründenden strafrechtlichen Tat bestandes mit Schwierigkeiten verbunden, überdies auch die Ein dringlichkeit der Schadenersatzforderung anzuzweiseln sei. Den Beweis zu führen bei Entstehung der Schäden, daß ei» Ver schulden der Beamten des Staates oder der Gemeinden mit- gcwirkt habe, dürste nur in ganz seltenen Fällen gelingen. In folgedessen spräche manches dafür, nach dein Vorgang anderer Bundesstaaten auch in Sachsei» die Tragung dieser Schäden den Gemeinden aufzuerlegen, und könne diese» nur durch den Erlaß eines besonderen Gesetzes im Rahmen de» Vorbehalts in Art. 108 deS Einsührung-gesctzeS zum Bürgerlichen Gesetzbuch geschehen. Zurzeit jedoch aus den Erlaß eine« solchen Gesetzes zu- -ukommeu, habe die Regierung abgclehnt. Erst nach Eintritt ge ordneter Verhältnisse dürfte der Zeitpunkt dazn gefunden werden. Auch habe e» die Regierung abgelehnt, den Staat als Träger der Haftung solcher Schäden zu betrachten, »veil die Ge meinden al» Träger der Polizcigewalt in erster Linie dafür zu sorgen hüllen, daß Unruhen im Keime erstickt würden. Die Deputation habe sich auf den Standpunkt gestellt, daß die in der Petition geforderte Regelung der angezogenen Materie nicht von der Hand zn weises sei. Ohne auf die Art und Weise der zu treffenden gesetzlichen Neuordnung näher einzuachen, halte e» die Deputation für angebracht, daß hier eine Änderung de» be stehenden Zustande« in Rücksicht auf die nicht zu leugnenden HAen zu empfehlen sei. Daß zurzeit eine solche nicht zweck mäßig sei, darüber habe sich die Deputation mit der StaatS- "gierung im Einklang befunden. In Berücksichtigung dessen, daß tue Staatsregierung ihre Bereitwilligkeit bekanntgegeben habe, »ur gegebenen Zeit der Regelung der vorstehenden Angelegenheit 'M Smne der Petenten näherzutreten, sei die Deputation zu dem Beschlusse gekommen, die vorstehende Petition ihr zur Erwägung Au überweisen, wobei sie es in- Ermessen der StaatSregierung stelle, den Zeitpunkt zu bestimmen, der ihr zur Einbringung einer derartigen Vorlage al» geeignet erscheine. Er beantrage daher im Ramen der Deputation, die vorliegende Petition der König!. Staats- regierung zur Erwägung zu überweisen. Bürgermeister vr. Seetzen-Wurzcn: Man solle sich vorstellen, daß in einer kleinen Landgemeinde Unruhen ausbrächen. Die Gemeinde habe vielleicht einen oder zwei Polizeibeamte, die, zumal jetzt im Kriege, vielleicht noch durch Hilfskräfte ersetzt seien. Wie sollte sie in der Lage sein, irgendwelche ernsthafte Unruhen und Ausschreitungen zu ver hindern und die Schäden, die dabei entstehen könnten, zu verhüten? Das sei gänzlich unmöglich. Das werde ebenso in den größeren Landgemeinden sein, dasern nicht eine Garnison am Orte sei. Er meine also, ganz allgemein den Gemeinde n die Last aufzubürden, werde unmöglich sein, und er möchte deshalb heute schon den dringenden Wunsch aussprechen, daß bei der in Aussicht stehenden Regelung der Angelegenheit man nicht diesen Ausweg wähle, die Gemeinden damit zu be lasten. Man könne natürlich daran denken, daß der Staat ein zuspringen habe. Oberbürgermeister Blüher-Dresden: Er möchte die Worte des Hrn. Kollegen Teetzen doch sehr lebhaft unterstreichen. Man sollte doch nicht daran rorübergeheu, zu welchen widersinnigen Ergebnissen der Zustand in Preußen geführt habe. Auch im preußischen Herrcnhause sei die Über zeugung zum Ausdruck gebracht worden, daß dieser Zustand nicht länger geduldet werden könae. Da sollte man doch nicht in Sachsen daran gehen, derartigen veralteten und zu widersinnigen Ergebnissen führende,» Gesetzen die Einführung zuzugestchen. Es sei auch nicht richtig, daß die Gemeinden die Polizei hätten. Er »volle gar nicht an Dresden denken, wo die Ticherheits- und Verkehrspolizei der Etaatsregicrung Vorbehalten sei, aber auch auf dem Lande und in den kleineren Ge meinden sei doch der größere Teil der Polizei in den Händen der Amtshauptmannschaft, also der staatlichen Behörde. Er sei nicht in der Lage, für das Votum der Deputation zu stimmen, denn er besorge, daß daraus Kon sequenzen gezogen würden, als ob man sich mit den Ausführungen der StaatSregierung, daß eine Haftung der Gemeinden in Aus sicht genommen werden könnte, einverstanden ertlären könnte. Seines Erachtens müßte der Ausweg aus wesentlich anderen Wegen gesucht werden. Wenn der Staat nicht einspringen »volle, dann sollte man doch dem Gedanken nachgehen, die Hausbesitzer gegen derartige Schäden zu versichern. Oberbürgermeister Keil - Zwickau: ES scheine ihm sehr bedenklich, die Petition der Ttaats- regierung zur Erwägung zu übergeben, denn man habe es ja schon erlebt, »venn eine Petition oder sonst irgend etwas zur Erwägung gegeben worden sei, so komme dann der Vorschlag der Regierung in Form eines Gesetzes, und es werde daraus Bezug genompien, daß diese Petition zur Erwägung gegeben sei. Er beantrage deshalb, die Petition des Verbandes der Sächsischen Hausbesitzer- Vereine zu Chemnitz um Erlaß der Vorschriften uni Ersatz der bei etwaigen Ausschreitungen entstehenden Schäden (Drucksache Nr. 327) der Regierung lediglich zur Kenntnisnahme zu überweisen. Berichterstatter Kammerherr Graf ». Könneritz: Er möchte bemerken, daß die Deputation über den Inhalt des Gesetzes nicht gesprochen habe und auch gar keine Absicht habe, nach der Richtung irgendwelche Vorschläge zu machen. Sie habe sich lediglich von dein Gesichtspunkte leiten lassen, daß der Wunsch der Petenten bis zu einen» gewissen Grade gerecht fertigt erscheine, und der Regierung anheimzugeben wäre, eine Form zu finden, in welcher den berechtigten Wünschen der Petenten Genüge getan werde. Der Antrag Keil wird gegen 9 Stimmen genehmigt. 4. Punkt der Tagesordnung: Antrag zuin mündlichen Berichte der vierten Deputation über die Petition des Vorstandes der Schleswig-Holsteinischen Sach- verständigen-Kammer in Kiel, betreffend Verbot außeramtlicher Berufstätigkeit technischer Be amter. (Drucksache Nr. 329.) Berichterstatter Rittergutsbesitzer v. Altrock: Nach der vorliegenden Bittschrift sei es üblich geworden, daß die Reichs-, Staats- und Gemeindebeamten sich nicht aus ihre amtliche Tätigkeit beschränkten, sondern daß sie weitere Tätig- k iten gegen Bezahlung ausübten, die den freien Erwerbstätigen Vorbehalten bleibe» sollten. Die Existenz der freien Gewerbe treibenden sei dadurch in empfindlicher Weise geschädigt. Am empfindlichsten sei die Schädigung jetzt während des K iegeS. Dern solle der Landtag obhelsen. Die Anträge, welche die Petenten stellten, lauteten: „die Regierung zu ersuchen, daß in entsprechender Weise, wie e- im Königreiche Bauern geschehen ist, Bestimmungen zu erlassen sind, durch welche verfügt wird: 1. daß alle Beamten und Angestellten sich jeder äußer amtli - cn Nebenbeschäftigung auf ihren Berufsgebieten gegen eine ihnen selbst zufließende Bezahlung zu enthalten haben; 2. daß ferner auch für den Fall, daß die Bezahlung voll rind ganz in die Kaffe der vorgesetzten Behörde fließt, nur ausnahmsweise und nur dann die Erlaubnis zur Ausübung außeramtlicher Nebenbeschäftigung erteilt werden darf, wenn sich nach Prüfung de- Ein;elfalle» ergibt, daß eine Benach- teiligung freier Erwerbstätiger dabei ausgeschlossen ist; 3. daß endlich in Fällen, wo eine derartige Erlaubnis bereit- allgemein oder für besondere Tätigkeitsgebiete einem Beamten oder Angestellten erteilt ist, die Erlaubnis zurück genommen werde. Die Beobachtung dieser Bestimmungen wird sorgfältig zn überwachen sein." Die Petenten hätten dabei auch darauf verwiesen, daß andernorts dahingehende Verordnungen bereit» erlasse»» seien Redner verliest eine solche Bekanntmachung de» Sönigl. Bane- rischen Gesamtministerium» vom 12. Oktober 1914. E» scheine jedoch, als wenn den Petenten nicht bekannt sei, wie die Ver- bältnine zurzeit im Svniareich Sachsen lägen. Früher seien auch hier in Sachsen solche Klagen berechtigt gewesen. Die Staat»- regicrung sei aber dagegen vorgegangcn und habe einmal durch Revision und Reuregulicrung der Beamtengebülter und ferner dnrch dahingehende Verordnungen Abhilfe geschaffen. Noch vor Eingang de- hier ii» Frage kommenden Bittgesuche» habe die StaatSregierung an die Sreishauptmannschaften, an die Amt»- hauptmannschasten ' und die Stadträte mit Revidierter Städteordnung die bestehenden Grundsätze durch eine Ver ordnung bekanntgegeben bezw. in Erinnerung gebracht. Redner verliest die Verordnung. Soweit bekannt sei, werde jetzt überall bei Anstellung von Beamten im Königreiche Sachsen die Bedingung gestellt, daß Nebenbeschäftigung nur mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde gestattet werden solle. Diese Genehmi gung werde nur ausnahmsweise gegeben und jedenfalls nur dann, »venn freie Erwerbstätige dadurch nicht geschädigt »vürden. Die Petenten gingen in ihren Ausführungen im Anhänge zum Bittgesuch zu weit, wenn sie verlangten, daß in Zukunft jede andere Betätigung der Beamten ausgeschlossen sein sollte. Es könnten Fälle eintreten, besonders in abgelegene,» ländlichen Ge meinden, »vo die Zuziehung eines freien Erwerbstätigen viel umständlicher, kostspieliger und zeitranbender sei, als wenn ei« Beamter mit Genehmigung seiner vorgesetzten Behörde die Arbeit ausführe. In solchen Fällen müßten Ausnahmen gestattet sein. Die vierte Deputation halte es für angebracht, zu beantragen: die Petition auf sich beruhen zu lassen. Der Antrag wird einstimmig angenommen. 5. Punkt der Tagesordnung: Antrag zum mündliche« Berichte der vierten Deputation über die Petit io» der Frau A. Grützner in Dresden um Wieder gewährung der ihr als KriegerSfrau angeblich zustehenden Reichsunterstützung. (Drucks. Nr. 328) Berichterstatter Generalleutnant z. D. b. Kospottz, Exzellenz: Frau Grübner, deren Mann seit Anfang 1016 zum Heeres dienste einberufen sei, habe in den ersten Wochen ihrer Stroh» witwerschast die Reichsunterstützung für sich und ihre schulpflich tigen Kinder erhalten. Rach Ablauf von sechs Wochen sei ihr diese Unterstützung wieder entzogen »oorden, weil nach Ansicht der Stadtverwaltung Dresden die diese Unterstützung bedingende Be dürftigkeit bei Frau Grützner »licht vorliege. Frau Grützner hab» in beweglichcn Worten dargelegt, wie sie bei den jetzigen teuere« Zeiten mit den ihr zur Beifügung stehenden Mitteln nicht aus kommen könne. Bei ihrem Einkommen von jährlich rund 2000 M. sei Frau Grützner an allen Stellen, an die sie sich in dieser Air gelegenheit gewandt habe, abgewiesen worden. Auch die Depu tation habe zu ihrem Bedauern ru keinem anderen Beschlich kommen können bei aller» Mitgefühl für die Gesuchstellerin, »vie überhaupt für Familien, die durch den Krieg auf so lange Jahre hinaus ihrer Ernährer beraubt seien. Tie Deputation habe des halb einstimmig beschlossen, diese Petition der Frau Grützner auf sich beruhe« zu lasse», und habe ihn beauftragt, das hohe Haus zu bitten, diesem de- schlusse beizutreten. Die Kammer beschließt einstimmig, die Petition auf sich beruhen zu lassen. L. Punkt der Tagesordnung: Antrag znm münd lichen Berichte der ersten Deputation über den Antrag des Abg. Castan und Gen., die freiheitliche und volkstümliche Neuordnung im Reiche betreffend. (Drucksache Nr- 325.) Berichterstatter Ministerialdirektor a. D. Geh. Rat Domherr 0. Kretzschmar: Tie Teputation vermöge nicht, zu empfehlen, dem Antrag der Zweiten Kammer beizutretcn. Ter Antrag sei nach ihrer Ansicht zu allgemein und zu unbestimmt, sodaß sich seine Trag weite gar nicht beurteilen lasse. Es bleibe ganz ungewiß, auf welche Einrichtungen und Angelegenheiten des Reiches sich die Neuordnung erstrecken solle. Die Worte „im Reiche" ließen e- zweifelhaft erscheinen, ob nicht auch seitens des Reiches in die Verfassung und Zuständigkeit der einzelnen Bundesstaaten eur- geqriffen werden solle. Tie Begriffe „freiheitlich" und .volks tümlich" unterlägen je nach dem Parieistandpunkte der verschieden« artigsten Auslegung und Ausdehnung. Wenn bemerkt »vorder» sei, der Anttag solle nur die Richtung angeben, in der sich d« innerpolitische Neugestaltung bewegen solle, so sei dem entgegen zuhalten, daß die Richtung sich in erster Linie durch das Ziel besttmme, auf das zugefteuert werden solle. Dieses Ziel sei aber, wie der erste Hr. Berichterstatter in der Zweiten Kammer selbst bemerkt h,bc, noch nicht festgelegt. Die erste Tev-tation bitte daher, de» Antrag anzunehmen: dem Beschlusse der Zweiter» Kammer, die Regierung zu ersuchen, durch ihre Vertretung im Bundesrat dahin zu wirken, daß alsbald im Reich eine freiheitliche und volkstümliche Neu ordnung durchgeführt werde, die Zustimmung zu versagen. Staat-minister Graf Vitzthum v. Eckstädt (nach den stenographischen Niederschriften): Meine sehr geehrte,» Herren! Daß Ihre Erste Teputation Ihnen empfehlen würde, den Antrag Castan abzulehncn, n>« wohl zu erwarten. Die Gründe hat ja der Hr. Berichterstatter Ihnen und auch mir gegenüber in durchaus überzeugender Seife entwickelt. Der Antrag erscheint zu unbestimmt, zu allgemein, die Ausdrücke „volkstümlich" und „freiheitlich" sind zu vieldeutig in ihrer Anwendbarkeit. Es kommt aber dazu, daß die Ziele, welche die Antragsteller selbst verfolgen, in den pattamentarische« Verhandlungen doch ziemlich klar zutage treten. Denn »venn auch der Ausdruck „freihettüch" und „volkstümlich" vielleicht farb los und unbedenklich erscheint, so haben doch die Antragsteller selbst deutlich erklärt, daß ihnen als Ziel vorschwebt die Ent führung des parlamentarischen Systems im Reiche und die Aus dehnung dieses parlamentarischen SvstemS auf die Einzclstaate« durch das Reich. Die Folge eines solchen Vorgehen» in» Reiche würde, wie ja Var liegt, die Abschaffung de- Bundesrate» be deuten und eine Auslösung oder Aufhebung der föderalistische« Verfassung de» Reiches nach sich ziehen. Da» Reich selbst würbe von ei- er Zentralstelle au» nach einheitlichen Grundsätzen, nach einheitlicher Schablone vcr»valtet werden, die Einzelstaaten selbst aber, welche bi«her in der Lage gewesen sind, ihre Einrichtuiiaen noch ihren Bedürfnissen und nach ihrem Bolkscharakter zu treffe«, würden vcrkümme n. M. H. Ich hal>c schon in der Ziveiten Kammer darauf ht»» gewiesen, daß die Erfahrungen, welche wir mit den Krteg»geKP- schasten gemacht haben, die ja während der KriegSzeit notwendig gewesen sein mögen, doch nicht einladend sind, um auf dem Wege b« Zentralisierung »veiler fortzu schreiten (Vielseitige» Sehr richtig!), tt« Gegenteil, wir haben die Notweüdigkcit erkannt, an dem bundes staatlichen Charakter unbedingt festzudalte« und unsere eigene» Interessen, seldfiverstündl ch im Rahmen der Interessen des Reiche«, mit größerem Nachdruck al» tuSher zu vertreten. Al» dal»er ain 16. Mai in der Zweiten Kammer die An träge aus Neuordnung zur Berat,»ng standen, habe ich die »v« den» Hrn. Berichterstatter soeben verlesene Erklärung abgegeben. Ick) habe angesichts der Ostcrbotjchaft de» Deutschen Kaisers darauf hittgcwiescn, daß die Regicrung werde abwarten müssen, welche Vorlagen ihr zugchen, daß sie an diesen Bottagen loyal
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