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Sächsische Staatszeitung : 12.10.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-10-12
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480731217-191710124
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480731217-19171012
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480731217-19171012
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1917
- Monat1917-10
- Tag1917-10-12
- Monat1917-10
- Jahr1917
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 12.10.1917
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Landtags-Beilage zur Sächsischen Staatszeitung Nr. 106 1917 Beauftragt mtt der Herausgabe: Hofrat Doenge» in Dresden. in ckindler in korrekter Wci'e abgewickelt worden, b. h. soweit der sei ein ähnlicher Aall auch in der Lausch an der Grenze ein- Abg. Günther (Fortschr. Bp.): Bereits in ein Leben ausgcloscht werd? um einer Nichtigkeit willen. Gegen tritt Hinweis aus das Gesetz, den der Abg. Guntlrer vermisse. Ties? den Flurschuy aus- menschliche Leben nacl,gestellt werden. Er möchte dabei die An- wenn entweder ein besonderer Bese gl regunq geben, ob cs sich nicht emrschlen möchte, den Militär die den Flur-chutz ausübten, an stelle der scharfen pcrwncn. ei, die aber nur an rsc verletzt worden sei Sta«t»mi«ister »ras Vitzthum v. Eckst» dl (nach den stenographischen Niederschriften): dazu erteilt worden ist, oder wenn die anderen Waste» un zureichend erscheinen. Ter Zeitpunkt, wenn der Bostengebrauch eintreten soll, und die Art und Weise seiner Anwendung muh kürzlich in den „Dresdner Nachrichten" enthaltener Bericht, wo nach mehrere, von einem Flurschutzsoldaten am 18. August d. I. nachts gegen 11 Uhr auf einem Kartoffelfeld« de» Rittergute» Leipzig-Stötteritz beim Stehlen betroffene Männer auf den Sol daten geschossen haben. Wie sind nun die Gesetze- Tie Berechtigung zum Gebrauche der Schußwaffen in Fällen der vorliegenden Art ergibt sich aus dem preußischen Gesetze vom 20. März 1837 über den Waffen- gebrauch des Militärs, das gemäß Artikel «>1 der Reichseccsasjung in Sachsen durch die Verordnung vom 18. Mai 1872 (G. V. Bl. S. 241) eingesührt worden ist, in Verbindung mit den Besrim- Abg. Uhlig <so;.): Rach den Darlegungen des Hrn. Ministers sei ja der Aall Auf Antrag des Abg. vr. Roth (fortschr. Bp.) wird die Besprechung der Interpellation eingetreten. Abg. Günther (sortschr. Vp.): Ter Hr. Minister des Innern habe daraus hingewicscn, daß e» sich um einen Mann gehandelt habe, der als Wilderer in Frage komme. ES handle sich aber nicht uin den Wilderer Schindler, sondern es handle sich um den Schleichvcrkehr. Schindler sei nicht beim Wildern getroffen worden. Ter Vor- j gang, daß der Soldat vor den Augen Schindlers geladen und das ganze Verjähren muffe aus dem Grunde protestiert werden, weil cs auf eine Gefährdung der Gesamtste t Nichtigkeiten wegen hinauslaufe. (Bravo! bei den Sozialdemokraten.) Abg. Dr. Philipp (kons ): übenden Soldaten ständen unter ihren militärischen Vorschriften oder der Posteninüruktion, wenn sie ihre Tätigkeit als Patrou-lle» ausübten. (Abg. Gunther: Steht alles nicht in der Bekannt machung!) Wenn der Soldat nicht geschosten hätte, würde er sich einer Pfüchtrcrlctzung schuldig gemacht haben (Zurufe links). Gewiß, der Aall sei traurig, aber wenn der Soldat von seiner Waffe Gebrauch mache und einen Spitzbuben, einen Wilderer hier in ernster Lage tote, so handle cs sich nicht etwa um einen Akt des Leichtsinns oder der Fahrlässigkeit, sondern hier siebe der Soldat da als Hüter der staatlichen Autorität, und der staatlichen Autorität müsse unter Umständen auch die Rücksicht auf das des Innern, des Kriegs und der Justiz, vom 31. Juli 19"2 ,m Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 320 ff. vcrönentlicht. Maß gebend für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind 4 und 7 dieses Gesetzes und Ziffer 17c und 18 dieser Bestimmungen, die also lauten: § 4 des Gesetzes: Wenn bei Arresiationen der bereits Ver haftete cntjpringt oder auch nur einen Versuch dazu macht, so bedient sich das Militär der Kaffen, um die Flucht zu vereiteln. § 7. Tas Militär hat von seinen Waffen nur insoweit Gebrauch zu machen, als cs zur Erreichung der in den vorstehenden 2 Patronen vielleicht Patronen mit Schweinsborsten zu geben TaS jci ein Mittel, mit dcm man den Gegner treffe, ohne eine» lebensgefährlichen Schaden anzurichtcn Regierungskommissar Geh. Ainanzrat vr. Tühnc (nach den stenographischen Niederschriften?: Meine hochgeehrten Herren! Ter Hr. Abg. Uhlig hat auf einen A^U bei der Grcnzüberwachung Bezug genommen. Ich darf daraus Hinweisen, daß in dcm Falle, den der Hr. Abgeord nete jedenfalls im Auge hat, aus die betreffende Zivilperson über haupt nicht geschossen worden ist, sondern das Gewehr des Grenz- ausjchcrs hat sich infolge eines unglücklichen Zufalls von selbst entsichert, und das hat den Tod der betreffenden Zivilperson zur Folge gehabt. Die Staatsanwaltschaft hat sich in diesem Falle mit eingehenden Erörterungen besaßt, und die Erörterungen haben zur Einstellung des Verfahrens gegen den Grcnzausscher geführt. Ich darf bei dieser Gelegenheit erwähnen, daß die Vorschrif ten, die den Waffcngebrauch der Grenzausseher betreffen, allent halben durch Gesetz geregelt sind, durch das Gesetz vom 3. April 183 '. Sic befinden sich in der Anlage /V zu diesem Gesetze auf Seite 299 des Gesetz- und Verordnungsblattes abgedruckt. Da» silesetz hat sich in langjähriger Übung bewährt. Es sind meines Wissens niemals Fälle nachgewicscn worden, in denen Grenz- ansjcher etwa in unzulässiger Weise beim Waffengcbrauche ver fahren wären. Vizepräsident KrSßdorf (foz.): Er möchte den Wunsch ausjprechen, daß für die Zukunft nicht lvciter so verfahren werde, wie hier. Wenn die Handlung gesetz mäßig sei, dann müsse dus Gesetz einer baldigen Änderung unter worfen werden. (Abg Günther: Sehr richtig!) Im übrigen bestehe auch für die Unbeteiligten bei dieser Schieße ei die aller größte Gefahr (Sehr richtig! link».) Wa» wäre geschehen, und welche Genugtuung wäre zu geben gewesen, »nenn im Walde selbst bei dieser Gelegenheit eine zweite oder gar dritte Person bei der durchschlagenden Kraft des Jnsanteriegcschosse» noch ver letzt oder getötet worden wäre- AuS diesem Grunde muffe die Schußwaffe eine solche Einschränkung erfahren, daß von ihr nur M. H.l Die Königl. Staatsregierung hat auf die Inter pellation folgende Erklärung abzugeben. Der Staat-regierung sind allerdings einige Fälle bekannt geworden, in denen von dem mit dem Feldfchutz und de, Bekämpfung de» Schleichhandels beauftragten Militär- Personen auf fliehende Zivilpersonen geschossen worden ist. Nur m einem von diesen Fällen hat der Gebrauch der Schußwaffe ernste Folgen gehabt. Diesem Vorgänge, den die Interpellation wohl in der Haupt sache im Auge haben dürfte, liegt der folgende Tatbestand zu grunde, wie er von der zuständigen militärischen UntersuchnngS- behörde festgestcllt worden ist. Zwei vom Flurschutzkommando Jößnitz bei Plauen befehligte aus Pausa, nach vier Kochen gestorben. M. H ! Nun hat der Hr. Abg. Günther versucht, d eien be dauerlichen Vorgang in einen ursächlichen Zusammenhang zu bringen mit einer Warnung» welche die Amtshauptmannschaft Buchstabe des Gesetzes in Frage komme. Aber über der Korrekt- Planen unter dem 22. ^Rai 1917 erlassen hat. Er bat diese h.it des gesetzlichen Buchstabens stehe doch das mcuichliche Leben, Warnung als eine unzulässige und gesetzwidrige Verordnung be- das im vorliegenden Falle einer Nichtigkeit wegen vernichtet zeichnet, insbesondere deswegen, weil in ihr in unzulässig.r Weise worden sei. (Sehr richtig! links.) Vor einem oder zwei Jahres der Gebrauch der Schußwaffen angedroht worden sei. von dcm handelnden Militär jedesmal selbst crwogcn werden. Ziffer 17o der Bestimmungen: Dem Militär ist auf Wache und Posten sowie bei Patrouillen der Gebrauch der Waffen aus eigenem Rechte gestattet, wenn bei Festnahme der bereits Ver- bastete oder ein zur Abführung oder Bewachung anvertrauter Gcsangcncr entspringt oder auch nur de» Versuch dazu macht. Ziffer 18 der.Bestimmungen stimmt — abgesehen von dem Hinweis aus die einschlagenden Gesetzcsparagrapben — mit § 7 des Gesetzes wörtlich überein. Hiernach trifft den Soldaten, so bedauerlich auch der Vorfall an sich und namentlich der tödliche AuSgang der Verwundung ist, hieran keine Schuld. Er war vielmehr, um die Flucht des Fest- genommencn pflichtgemäß zu verhindern, nach den be stehenden Bestimmmnngcn zum Gebrauche der Schuß- Waffe nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Tenn aus andere Weise konnte das Entkommen des Flüchtenden nicht verhindert werden. Er hat auch von der Schußwaffe keinen zuweitgchenden Gebrauch gemacht, da er nur nach den Beinen deS Flüchtenden zielte, um ihn zur weiteren Flucht unfähig zu machen. Die Schuld an dem bedauerlichen Vorfall und seinem unglücklichen AuSgang traf demnach einzig und allein den Flüchtenden, der, obwohl er formgerccht verhaftet, die Schußwaffe vor feinen Augen scharf gelad.n und ihm ihr Gebrauch für den der Ersten Kammer fei von Hrn. Oberbürger meister Lehmann aus einen Vorgang hingcwiesen, der sich am 7. Juli in der Umgebung von Plauen abgespielt habe, und der m weitesten Kreisen der Bevölkerung schwerste Beunruhigung und Erbitterung hervorgerusen habe. ES fei an diesem Tage ein gewißer Konrad Schindler von einen» zur Behinderung des SchleichverkehrS mit Lebensmitteln ausgestellten Posten auf Fall eines Fluchtversuches angedroht worden war, dennoch die Flucht ergriff und diese ungeachtet de» Zurufe» „Halt, oder ich schieße l" fortsctzte. Die Königl. StaatSregierung kann nur hoffen und wünschen, daß sich gleich bed »erliche Vorgänge in Zukunft vermeiden lassen möchten. DieS wird aber nur dann geschehen können, wenn die jenigen Zivilpersonen, die bet gesetzwidrigem Verhalten von den zuständigen, in Ausübung ihrer Pflicht begriffenen Militärpcrsonen betroffen und angchalten werden, Besonnenheit bewahren und die Anwendung der Waffen gegen sie nicht dnrch ihr Verhalten, cn anderen Fall an, in insbesondere durch Widerstand, Angriffe, Drohungen nnd Flucht- Frau geschossen worden i versuche hcrauSsordern. Daß die Militärpersonen insbesondere orden fei. I auch zuweilen Angriffe« mit d-? Waffe ausgesetzt sind, zeigt ein bis 6 angcgcbcncn Zwcckc erforderlich ist. Ter Gebrauch der Schuß waffe tritt nur dann ein, l ' " Landtagsverhandlungen. II. Kammer. Fortsetzung der Sitzung vom 10. Oktober. Auf Antrag des Sekretär vr. Schanz wird die Inter- pellation besprochen. Das Wort erhält Abg. Hartman« (nl ): Seine Pa'teisreunde ständen der Interpellation frcundschast- lich gegenüber und seien znnächst auch mit den Erklärungen, die vom Regierungstische erfolgt feien, zu neben. Nnr en.S mochte er dem Hrn. Interpellanten gegenüber bemerken, daß eine Doppelbesteuerung trotzdem nicht stattfinde, denn der Betreffende zahle, wenn diese Steuer für zwei Gemeinden zn bezahlen sei, für jede nur die Hälfte. Der von der Negierung vorgeschlagene Ausweg sei ein recht begrüßenswerter, auf den man vielleicht zu- kommen könne. Der Hr. Minister habe auch auf die Be- stimmungen in Preußen hingcwiesen, Vielleicht ließe sich, wenn auch nicht in der gleichen Form, auch aus diesem Wege ein Aus gleich schaffen. (Bravo!) Abg. Rcntsch (kons): WaS der Hr. Interpellant in bezug auf das Erzgebirge er- wähut habe, treffe auch auf andere Teile de» Landes zn, ins besondere auf die sächsische Oberlansitz. Er freue sich darüber, daß der Hr. Minister die Zusicherung gegeben habe, daß in ab sehbarer Zeit die tatsächlich vorhandenen Ubelstände beseitigt werden sollen. Er hoffe, daß, wenn eine Vorlage komme, inan zn einem günstigen Beschluß für die Gemeinden im Lande tommcn werde. (Bravo!) Abg. Heyman« (kons.) dankt der Regierung für die gegebene Antwort. Punkt 6 der Tagesordnung: Interpellation des Abg. Günther und Gen., die Verwendung der Schußwaffen beim Feldschutz und bei der Be- kämpfung dcs Schleichhandels betreffend. (Druck- fache Nr. 468.) Die Interpellation hat folgenden Wortlaut: 1. Ist der Königl. StaatSregierung bekannt, daß von den mit dein Fcldschutz und der Bekämpfung des fogeuannten Schleichhandels Beauftragten schon in verschiedenen Füllen auf fliehende Zivilpersonen geschossen worden ist? 2. Welche Bestimmungen der Reichs- oder Landesgesetze lassen eine derartige rigorose Bcrwendnng der Schuß- Waffen zu? Das Wort zu ihrer Begründung erhält: bedenke das gänzliche Versagen der vom KriegsernährnngSamt bestimmt in Aussicht gestellten Kartoffellicfcrnngcn. Dazu sei die verkürzte Brotration und die ganz ungenügende Versorgung mit »»deren Lebensmitteln und die bekannte Tatsache gekommen, daß aus dcm Laude die Selbstversorger trotz der ihnen auferlegten Ablieferungspflicht für Lebensmittel in» allgemeinen unter keiner Lcbensmittclnot litten. Dies lasse es znm mindcstcn erklärlich erscheinen, wem» die städtischen Einwohner sich aus den» Wege des direkten Bezuges mit Lebensmitteln versorgten. Eine derartige Ankündigung, daß auf Fliehende geschossen werden würde, Hütte man nicht bekanntgcbcn dürfen. Die Gesetz lichkeit dieser Maßnahme werde auch von juristischer Seite bestritten. Ihm sei weder ein Reichs- noch ein LandeS- gesctz bekannt, anch das bekannte preußische Gesetz von 1851 weise keine Stelle auf, nach welcher so verjähren werden könnte, wie die Amtshauptmannschaft in ihrer Bekanntmachung von» 22. Mai 1917 verfahren sei. A»f die Verordnung, den Waffen- gebrauch der Gendarmerie und der Pvlizeibeainten und ihr Verhalten bei Unruhen betreffend, voin 17. Jnli 1909, könne sich die Amtshauptmannschaft Plauen nicht stützen. Seines Wissens habe diese Verordnung dem Landtag zur Genehmigung nicht Vorgelegen. Aber selbst die Rechtswirljamkcit dieser Verordnung vorausgesetzt, gebe sie der Amtshauptmannschaft Plauen zu ihrer Maßnahme kerne Handhabe, jedenfalls nicht daz», eine Über spannung der Abwehrmittel anzuordnen. Im Gegenteil, in § 13 der erwähnten Verordnung über den Waffengebrouch werde ausdrücklich bestimmt, daß der Gebrauch der Schußwaffe zu unterbleiben habe, falls er nicht iin richtigen Verhältnis zu der Schwere der strafbare,» Handlung stehe. (Sehr richtig! links.) Letztere Bestimmung Hütte im Falle Schindler Platz greifen müssen. Verständige Maßnahm n würden jederzeit von der friedlichen und vom SicgeSwillen durchdrnngcnen Bevölkerung verstanden. Aber man wolle doch vermeiden, auf Personen zn schießen, die unbesugterwcife Feldfrüchte enttoendeten und sich ihrer Fest nahme durch die Flucht zu entziehen suchten. E» gebe andere Mittel, um derartige Personen festzuhalten. Man nchn»c eine»» Polizeihund mit. Redner führt noch einen anderen Fall an, dem von einem Flnrschützen auf eine Kauschwitzer Flur angchalten worden. Schindler habe einen Rucksack getragen, in welchem sich Nehfleisch befunden haben sollte. Ter Angerufene habe sich seiner Festnahme durch die Flucht zu entziehen gesucht. Ter Posten habe nach ihm gc- schosse». Schindler h^be einen Lungeiischuß erhalten, dem er am 11. Juli im Krankenhause in Planen erlegen sei. Die zu- ständige Amtshauptmannschaft Plauen habe am 22. Mai 1917 eine Bekanntmachung gegen den Schleichhandel erlassen, in der gesagt werde, daß die Flurwachtmannschaften mit Schußwaffen und scharfen Patronen versehe»» l»nd berechtigt seien, jeden, der sich der Feststellung seiner Personalien zu entziehen suche oder der Durchsuchung Widerstand leiste, »nit Gewalt an der Flucht zu verhindern. Schon diese Androhung habe in allen Be- völkerungSkreisen ungehcnre Aufregung hervorgerufen. (Sehr richtig! bei der Fortschr. Bolkspartei.) In der Bekannt machung der Amtshauptmannschaft werde auf lein Gesetz Bezug gcncmmcn, es werde lediglich nur angcordnet und be- tanntgemacht, daß gegebencnsalls geschossen werden würde. In der Bevölkerung sei die Rechtsgültigleit dieser Verordnung bezweifelt worden. Tic Bekanntmachung sei zu einer Zeit er schienen, wo die BolkSernährung sehr schwierig gestanden habe. Tie Not in der städtischen Bevölkerung sei von Tag zu Tag ge wachsen. Bicle hätten deshalb direkt auf dem Lande Lebensmittel zu erlangen gesucht. Tas sei cbei» Naturrccht jedes Menschen aus der Erde. (Sehr richtig! bei der Fortschrittlichen Volks partei.) Es liege ihm fern, dem Schleichhandel das Wort reden zu wollen, am allerwenigsten dem gewerbsmäßigen. Aber man . .. . sei gar nicht notwendig, da es sich hier um Müitärperwncu mu,»gen ,ur die militärischen Wache» m Hmucht der von chucn ^„dle, die mit dem Flurschuy beauftragt würde». M>g "^zunehmenden Festnahmen und des Wanenaelrsuchs vm» Güutber: Tas stcbt nicht dann!) ' ' la. Marz 1902, durch gemeimame Verordnung der Mmmcricn - - - Soloa.cn befanden sich am 7. Jun» d. I. vormOtags aus ihrem diesen inst uiert habe, was dann folgen würde, sei hier gar nicht Dicnstgange. Im Plauener Stadtwalde^egegn^ Es handle sich darum, daß die Staatsbürger Manne, der ihnen verdächtig vorkam. sie forderten ibn Pflicht- „,jt gutem Recht verlange» könnte», daß in der Bekanntmachung gemäß auf, den Inhalt seines Paketes, das er bei sich trug, vorder Zivilbehörde daraus Bezug genommen werde, welches Gesetz ^'sicn. ES stellte sich heranS, daß das Pccket 4 bis 5 Pfund!»u einer derartigen Anordnung berechtige. Ans der Be- Nehstcisch enthielt, über dessen Herknnft konnte der Mann keine kanntmachung gehe nicht hervor, daß eS sich um Militär- glaubhaften Angaben machen. Er verwickelte sich in Widersprüche Personen handle. ES sei auch nicht Bezug genommen und bot sogar das Fleisch den beiden Soldaten mit der Bitte an, auf hie preußische Verordnung vom Jahre 1837, die chn laufen zu lassen. (Hört, hört!) Er wurde deshalb von den, übrigens kein Mensch im Königreiche Sachsen kenne. .?vldaten vorschristsiE durch Handau,legen und sei deshalb erst recht anaezeigt gewesen, eine der- d»e Mitteilung, daß er verhaftet sei, festgcnommen. Gleichzeitig Artige Bestimmung in die Verordnung aufzunehmen. c. " vor den Augen des Mannes sein Gewehr Tcch ^^'u^er der Ersolg in keinem Verhältnis znm nnd 'lharftc i.M ein, daß bei Fluchtvermchen von der -chuß- Pergeben gestanocn habe, sei auch durch die Ausführungen deS Waffe Gebrauch gemacht werden würde. ließ den Mann vor nicht entkräftet worden. Zur Einbringung der sich hergehen. Unterwegs ermahnte er ihn wiederholt, keinen ^rpellatiou habe auch d-r Um land b-igetragcn, daß doch Fluchtversuch zu machen. An einem Gebüsch ergriff der Mann «.-ssen r^nne, wie lange der große Lebensmittel- die tUncht. Er hat also nicht, wie der Hr. Abg. Günther meint, „tauget, namentlich in den Großstädten, aul-alten würde, versucht, sich der Festnahme durch die Fluchs zu entziehen, son- i«, „„H nicht zu verstehen, daß eine Zivilbcbörde eine der- " *uar feftgenommen und kannte die ,^olgen^eines Flucht- artige Bekanntmachung erlasse, in der mit der Überwachung oder Versuchs. Ter Mann ergriff also die flucht- Ter Soldat sprang Flurschutz beaustragte Personen nach den militärischen Ge- chm nach und rief ihm dreimal zu „Halt, oder ich sigieße! -^setzen bandeln dürsten. Es muffe doch eine Handhabe sür die der Mann trotzdem weiterlies, schoß der ^oldat aus »(n. Er ,.,jtjtär,schcn Befehlshaber vorliegcn, derartige zivile Bekannt- zielte nach den Beinen, traf aber Brust und Oberarm, ^er nrachungen zu unterstützen. Anch er gebe sich der Hoffnung hin, Verwundete siuchtcte weiter Er wurde kurz darauf an eurem wenn die Ursachen für den direkten Bezug von Lebcns- Bahnwarte.'hause sitzend angetroffen. Es winde »hm sofort ein Mitteln von den Erzeugern beseitigt würden, auch solche Bekannt- .cvtvcrband angelegt.^ Auch wurde» sowrt vom agnwärter machungen übcrflüjjig würden, die »ich! verstände» werden konnte», durch den Fernsprecher dre notig«'» Vorkehrungen zur! sie nicht genügend das enthielten, worauf cs ankomme: de« Ubcrsuhruiig des Verwundeten m das pädtische Ztranleuhaus zu himvci; aus die bestehenden Gesetze, den Hinweis, der unter allen Planen getroffen. Tort ist der Verwundete, em wegen Wilderns Umständen notwendig aewclen wäre. »nit schwerer Gefängnis« nnd Ehrenstrafe vorbestrafter rtaufmann M. H.! Die erlassene Warnung ist keine Verordnung im üetrctcu, dec aber wohl mit der Grcnzüberwachung zuiamnlen- gesetzl.chen Sinne, d. h. sie schafft nicht Recht und will nicht Recht gel-angen habe. Man dür,e nicht sozusagen »mt der Todesstrafe schaffen, sondern sie will aus das bestcheude.Recht verweise». Tat-« vorgchc» gegen Handlungen, d e m gar keinen» Verhältnis zu den sächlich ist auch in der Warnung nnr darauf hingewieien, daß de cm getretenen Folgen standen. (Sehr richtig! l nks.) Es komme Flurbewachungsinannschaftcn mit Schußwaffen versehe» sind, aber luer eine Gesäbrdung besonders der ärmeren Volksklassen in Frage, es ist in der Verordnung nicht etwa an die Schnpmannschasten Er habe Landwirte kennen gelernt, welche die Tinge lange nicht die Weisung erteilt wordcn, daß sie von der Waste Gebrauch > ?o tragisch genommen hätten, wie es hier nach den behördlichen machen sollten, den» dazu »var die'Amtshauptmannschast gar nicht Maßnahmen erscheine. Bei der Grcnzüberwachung beobachte in der Lage und gar nicht berechtigt. Tic Warnung verweist also "»an auch manchmal grobe Ungehörigkeiten der Leute, dw mit nur aus das allgemeine Recht und die bestehenden Gesetze. Ter der Ub rwachung bcaustragt seien. Wenn aus solchen Ungehörig- befehligte Soldat hat sich auch zu seinem Verhalten nicht etwa tetten wonst.ltc entstünden, dann tonne derselbe Fall ciutreten, durch diese Verordnung, sondern nur durch die ihm obliegende daß der Posten ron seiner Schußwaffe Gebrauch mache und daß «esolgung der militärischen Instruktion bestimmen lassen. —
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