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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 35/37.1911/13
- Erscheinungsdatum
- 1911 - 1913
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141343Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141343Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141343Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. Jg. 1912: S. 173-176, 193-196 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 25.1911
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1911)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der springende Punkt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 35/37.1911/13 1
- ZeitschriftenteilJg. 25.1911 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1911) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1911) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1911) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1911) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1911) 67
- AusgabeNr. 6 (15. März 1911) 87
- AusgabeNr. 7 (1. April 1911) 105
- AusgabeNr. 8 (15. April 1911) 123
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1911) 141
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 141
- ArtikelDer springende Punkt 143
- ArtikelHandwerker-Konferenz im Reichsamt des Innern 145
- ArtikelÜber den Wert alter Kunstwerke 146
- ArtikelDie Herstellung der Taschenuhrfedern 148
- ArtikelVerzeichnis der zur Prüfung eingelaufenen Lehrlingsarbeiten 151
- ArtikelEine neue Gefahr: der Schwenninger Uhrenschacher 151
- ArtikelSprechsaal 152
- ArtikelDie sogenannte "Große Uhr" der einstigen freien Reichsstadt ... 153
- ArtikelVermischtes 154
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 156
- ArtikelBriefkasten 158
- ArtikelPatent-Nachrichten 158
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 158
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1911) 159
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1911) 177
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1911) 195
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1911) 211
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1911) 229
- AusgabeNr. 15 (1. August 1911) 245
- AusgabeNr. 16 (15. August 1911) 261
- AusgabeNr. 17 (1. September 1911) 277
- AusgabeNr. 18 (15. September 1911) 293
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1911) 311
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1911) 329
- AusgabeNr. 21 (1. November 1911) 345
- AusgabeNr. 22 (15. November 1911) 361
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1911) 379
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1911) 397
- ZeitschriftenteilJg. 26.1912 -
- ZeitschriftenteilJg. 27.1913 1
- ZeitschriftenteilJg. 25.1911 1
- BandBand 35/37.1911/13 1
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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•Nr. 9 DEUTSCHE UHRMACHER - ZEITUNG 143 Der springende Punkt fplljen in der letzten Nummer des Journals der Uhrmacher- fyplj kunst erschienenen Artikel »Das Halten von Fachzeitungen Ülgg durch Zwangsinnungen« können wir nicht unwider sprochen lassen. Auf beiden Seiten ist schon viel, allzuviel vielleicht, über die Berechtigung oder Nichtberechtigung der Zwangs innungen, das Halten einer bestimmten Zeitschrift zu dekretieren, geschrieben worden, ohne daß es bisher möglich war, eine maß gebende Entscheidung zu erhalten. Neuerdings haben sich nun auch die Handwerkskammern mit dieser Frage beschäftigt, ver anlaßt durch ein Rundschreiben unseres Bundes, das dieser auf eine einseitig gehaltene Eingabe des Zentralverbandes an den Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertag den einzelnen Kammern zur Aufklärung übersandt hatte. Fast alle Kammern, soweit sie sich nicht, wie in einzelnen Fällen, auf den Stand punkt gestellt haben, daß eine Zwangsinnung nicht berechtigt ist, eine bestimmte Fachzeitschrift als obligatorisches Innungsorgan einzuführen, haben erklärt, daß diese Frage einer eingehenden Untersuchung bedürfe und jedenfalls keineswegs sofort mit »ja« oder »nein« zu entscheiden sei. Die gemein same Interessenvertretung sämtlicher Handwerks- und Gewerbe kammern im Reiche, der Deutsche Handwerks- und Gewerbe kammertag in Hannover, schrieb uns noch unter dem 21. März, daß er versuchen wolle, nach gemeinsamen Beratungen in den geschäftsführenden Ausschüssen zu dieser Frage Stellung zu nehmen, um eventuell eine Entscheidung für oder wider treffen zu können. Umsomehr wundert es uns, daß ein Beamter der Handwerks kammer Hamburg glaubt, in einem kurzen Artikel in der letzten Nummer des Allgemeinen Journals diese bedeutungsvolle und tief einschneidende Frage zur Entscheidung bringen zu können und ohne Angabe irgendwelcher Gründe zu erklären, daß ein gesetzliches Hindernis für die dem Zentralverband der deutschen Uhrmacher angeschlossenen Innungen und Vereine, das Ver bandsorgan korporativ zu abonnieren, nicht bestehe. Wenn der Verfasser des Artikels aus dem Wortlaut des Paragraphen 81 a der Gewerbe-Ordnung ohne weiteres das Recht für Zwangsinnungen ableitet, korporativ für sämtliche Mitglieder auf ein bestimmtes Fachblatt zu abonnieren, so haben wir vergeblich nach einer Begründung dieser Ansicht gesucht; in dem betreffenden Artikel findet sich jedenfalls eine solche Begründung nicht, und auch die einschlägigen Kommentare zur Gewerbe-Ordnung sprechen den Innungen ein solches Recht nicht zu. Abgesehen hiervon ist aber die Einführung eines Zwangs organs bei Uhrmacher-Zwangsinnungen — gleichviel ob dieses Zwangsorgan die Deutsche Uhrmacher-Zeitung oder das All gemeine Journal ist — nicht nur unzulässig, sondern auch schädlich, da ein Zwangsabonnement auf ein Fachorgan in folge der Gegnerschaft der anderen Fachzeitschriften im höchsten Maße geeignet ist, bei einem großen Teile der Innungsmitglieder Mißstimmung hervorzurufen und dadurch auf das schärfste gegen die Bestimmungen des § 81 a der Gewerbe ordnung zu verstoßen. Die Einführung eines Zwangsorgans hat zur Folge, daß jeder einer Zwangsinnung angehörende Uhrmacher gezwungen wird, vier Mark Jahresbeitrag für das obligatorische Organ zu zahlen. Hierdurch wird erreicht — was unseres Erachtens ja auch bezweckt wird —, daß viele Innungs mitglieder infolge des Zwangsabonnementspreises von vier Mark, der selbstverständlich außer den Innungsbeiträgen und Gebühren zu entrichten ist, sich gezwungen sehen, andere von ihnen ge haltene Fachblätter abzubestellen. Wie man in dieser zwangs weisen Einführung eines obligatorischen Innungsorgans und der daraus rekrutierenden Unterdrückung der übrigen Uhrmacher- Fachzeitungen, die von einer ganz erheblichen Majorität nach weisbar lieber gehalten und gelesen werden als das eingeführte Zwangsorgan, eine Stärkung des Gemeingeistes unter den Umungsmitgliedern sehen kann, ist uns vollkommen unverständ lich. Ein solches Vorgehen zerrüttet den Gemeingeist, gefährdet das kollegiale Zusammenhalten zwischen den Mitgliedern und verstößt daher auf das eklatanteste gegen die Bestimmungen des Paragraphen 81a der Gewerbe-Ordnung. Auf den zweiten Teil des Artikels in der letzten Nummer des Journals wollen wir nur kurz eingehen. Wenn auch bei dem Herrn Verfasser »kein Zweifel besteht«, daß zu einer »Ver anstaltung zur sittlichen, technischen und gewerblichen Aus bildung der Meister, Gesellen uud Lehrlinge in allererster Linie die Haltung des Zentralverbandsorgans gehört«, so möchten wir uns dennoch erlauben, einige Zweifel darin zu setzen, daß bei der Fassung des § 81 b der Gewerbe-Ordnung »in allererster Linie« an die zwangsweise Einführung eines Innungs organs gedacht worden ist. Wir bitten jedenfalls den Herrn Verfasser, uns die seine Ansicht stützenden Stellen in der Gewerbe-Ordnung und den Motiven oder Kommentaren zur Gewerbe-Ordnung anzugeben; wir haben vergeblich danach gesucht. Im übrigen ist es uns auch nicht recht verständlich, wie man im Halten einer Zeitschrift eine »Veranstaltung zur sittlichen Förderung der Gesellen und Lehrlinge« — die notabene ihre eigenen Blätter haben — sehen kann. Die Einführung des Zentralverbandsorgans — oder auch des Bundesorgans, was in diesem Falle das Gleiche bedeutet als obligatorisches Zwangsorgan für Innungsmitglieder gehört so mit nicht zu den in den Paragraphen 81 a und 81 b der Gewerbe ordnung enthaltenen Aufgaben der Uhrmacher-Zwangsinnungen, und es darf den Innungsmitgliedern nach § 88, Abs. 1 der Gewerbe ordnung in keiner Weise eine Verpflichtung zum Halten dieses Organs auferlegt werden. Außerdem bestimmt ja der § 88, Abs. 2 noch ausdrücklich, daß weder Beiträge von Innungs mitgliedern noch Verwendungen aus dem Innungsvermögen zu anderen als den gesetzlich festgelegten Aufgaben der Innungen erfolgen dürfen. Das Halten von Fachzeitschriften und die obligatorische Einführung einer Fachzeitschrift für alle Innungs mitglieder gehört aber weder nach dem Gesetzestext noch nach den Bestimmungen der von dem Handelsminister herausge gebenen Normalstatuten für freie und Zwangsinnungen zu den Aufgaben der Innung. Aber auch in anderer Beziehung würde ein Zwangs abonnement auf eine Uhrmacher-Fachzeitschrift und der zwangs weise Beitritt zum Zentralverbande bei den bestehenden Differenzen zwischen den beiden Hauptverbänden im Uhrmacher gewerbe und ihren Organen den Gemeingeist, dessen vornehmste Pflege die Aufgabe der Innung ist, auf das bedenklichste ge fährden und den einzelnen Mitgliedern sowohl materielle als ideelle Nachteile bringen. Diese Nachteile, die den Innungs mitgliedern sowie den Innungen und Vereinigungen durch die Einführung des Organs des Zentralverbandes als obligatorisches Innungsorgan zugefügt werden, bestehen u. a. in folgenden Be stimmungen, denen jedes Zwangsinnungsmitglied durch seinen Beitritt zum Zentralverbande unterworfen ist. 1. Berichte und sonstige Bekanntmachungen der Innung dürfen nur in dem Organ des Zentralverbandes, dem »Allgemeinen Journal der Uhrmacherkunst«, veröffentlicht werden (§ 30 des Statuts des Zentral verbandes). 2. Jedes Mitglied der dem Verbände angeschlossenen Korporation hat die Ehrenpflicht, schriftliche Aufsätze, Berichte, Notizen, Artikel und dergl. nur in dem Verbandsorgan zu veröffentlichen; es handelt unehrenhaft, wenn es sich zu dem vorbeschriebenen Zwecke mit irgend einer anderen Fachzeitung in Verbindung setzt (§ 31 Abs. 1 a. a. O.). Trotz dieser rigorosen Bestimmungen setzt der § 31, Abs. 2 des Statuts noch ausdrücklich fest, daß es Ehrenpflicht jedes Vorstandes und Mitgliedes ist, gerade auf diese Vorschriften ein besonders wachsames Auge zu richten und gegen jede Ver letzung derselben ohne Verzug einzuschreiten. Der Zweck dieser Bestimmungen, bei deren Aufstellung weder eine Hebung des Uhrmachergewerbes noch eine Förderung b
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