Suche löschen...
Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 19.03.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-03-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-191103194
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-19110319
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-19110319
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1911
- Monat1911-03
- Tag1911-03-19
- Monat1911-03
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Tonntag, den 19 Mürz 1911 65 Frankenberger Tageblatt Anzeiger 7v. Jahrgang. begründet 1842. -MU für die MiM MchuMmW Wß-, Los MisW^SMzeG und dm Stadlrat zu IrMeMg i. ZL Grfchelnt an jedem Wochentag abends für den folgenden Tag. Bezugs, prek vierteljährlich 1 SO monatlich 50 Trägerlohn extra. — Einzelnummern lausenden Monats b srüherrc Monate 10 H «eNellnngen werden in unserer Geschäftsstelle, von den Boten und Ausgabe, stellen, sowie von allen Pestonstalten Deutschlands und Oesterreichs angenommen. Nach dem Auslande Bersaud wöchentlich unter Kreuzband. Anzeigenpreis: Die n -gesp. Petitjeile oder deren Raum 1b bet Lokal- Anzeigen 12 im amtlichen Teil pro Zeile 40 „Eingesandt" im Redaktionsteile 25 >z. Für schwierigen und tabellarischen Satz Ausschlag, für Wiederholungsrbdruck Ermäßigung nach feststehendem Tarif. All» Nachweis und Offerten-Annahme werden 25 Exiragebühr berechnet. Inseraten» Alnuahmc auch durch all« deutschen Annoncen-Exveditiouea. «nkÄndiguagen sind rechtzeitig aufzugeben, und zwar größer« Inserate bis 9 Uhr vormittags, kleinere bis spätestens 11 Uhr mittaas des leweiligenAusgab^geS. »Sr Aufnahme von Anzeige« an bestimmter Stelle kann eine Garantie nicht übernommen werden. öl. Telegramme: Tag.blau Krankenberqsachien. MeguLatiV Liier -ie AeseitiMz Ser MaWeWonsiMe und der Mgeßandenm und gelöteten Tiere im Stadtbezirke Iwnkenberg i. Sa. 8 1. Alles im Bezirke der Stadt Frankenberg an Seuchen ««gestandene oder getötete, alles auf polizeiliche Anord nung getötete, alles verendete oder im Werenden getötete (nicht notgeschlachtete) Großvieh (Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rindvieh) und im Stück mindestens I Zentner (50 Kg) schwere Kleinvieh (Fohlen, Schweine, Schafe, Hunde, Ziegen, Kälber) ist ausschließlich der Fleischmehlfabrik von Franz Richard Panl in Freiberg i. Sa. — und zwar mit der Kaut — zu überlassen. Die betreffenden Viehbesitzer haben ungesäumt der genannten Anstalt telegraphisch, tele phonisch oder auf sonst geeignete Weise Nachricht zu geben, worauf die Kadaver durch Herrn Paul oder seine Leute mit dem Seuchentransportwagen abgeholt werden. In den Föl- len, in denen nach bestehenden reichs- oder landesgesetzlichen Vorschriften Entschädigung gewährt wird, hat die Benachrich tigung erst nach der bezirkstierärzlichen Untersuchung und der Abschätzung — dann aöer unverzüglich — zu erfolgen. Bei der Benachrichtigung ist jedesmal genau anzugeben, ob es sich um ein umgestandenes oder getötetes Tier handelt und an welcher Krankheit es gelitten hat. Kadaver von seuchenkranken oder seucheuverdächtigen Tie ren dürfen in keinem Falle eher abgeholt werden, als bis die amtliche Untersuchung und Feststellung an Ort und Stelle durch den Bezirkstierärzt erfolgt ist. Dem Führer des Lransportwagens ist die Zufahrt bis zu der Stelle, wo sich der abzuholende Tierkörper befindet, un weigerlich zu gestatten. Bei den Kadavern, für welche aus Grund reichs- oder landesgesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird, ist die Mitablieferung der Haut nicht erforderlich, sofern nicht die Abbäutung verboten und die unschädliche Beseitigung auch der Haut (Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rotz) besonders gesetzlich vorgeschrieben ist. Doch bleibt es dem Besitzer un benommen, auch die Haut dieser Kadaver gegen Erstattung des durch die Abschätzung gewonnenen Taxwertes der Anstalt zu überlassen. 8 2- Dl" Viehbesitzer hat für die Abholung und Vernichtung eines Großviehkadavers, bei dem Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut oder Rotz die Todesursache gewesen ist, 8 M. an Herrn Paul zu zahlen, weil diese Seuchenkadaver ganz und mit der Haut zerkocht werden müssen. Sind jedoch bei einem Viehbesitzer mehrere solcher Kadaver auf ein Mal in einer Fuhre abzuholen, so ist für jedes weitere Stück Großvieh nur eine Vergütung von 2 M. zu bezahlen. Handelt es sich Frankenberg, am 15. Februar 1911. in solchen Scuchenfällen um Kleinviehkadaver von mindestens 1 Zentner Gewicht, so sind für 1 Stück 3 M. und für jedes weitere in einer Fuhre abzuholende Stück nur 1 M. an Herrn Paul zu bezahlen. ,. .< Für Kadaver von V,eh, welches nicht an emer der genannten Seuchen gelitten hat, zahlt Herr Paul an den Viehbesitzer bei Ablieferung mit der Haut, sofern diese im wesentlichen unverletzt ist, eine Entschädigung von 4 M. für das Stück, bei Kleinvieh von mindestens 1 Zentner Gewicht eine solche von 50 Pf. für das Stück und für jede weiteren vollen 50 Pfund je 25 Pf. 8 8. Kadaver von Kleinvieh, welche im Stück nicht wenigstens 1 Zentner schwer sind, werd-n von der Anstalt nicht besonders abgehvlt und auch iin Vorübersahren nur nach freiem Er messen des fahrenden Anstaltsgehilfen mitgenommen, welcher dabei das bereits vorhandene Ladegewicht, die Wegsamkeit des noch zurückzulegenden Weges, die Aussicht auf andere Gelegenheitstransporte und ähnliche Gesichtspunkte in pflicht mäßige Berücksichtigung zu ziehen hat. 8 4. Geschlachtete Ai-re, einschließlich notgeschtachteter Aiere, deren Fleisch nach der Fleischbeschaugesetzgebung zu vernichten ist, sind ebenfalls an Herrn Paul abzuliefern, wenn es sich um Fleisch von Pferden, Rindern, Schweinen, Eseln, Maul tieren und Mauleseln handelt und die Verwertung sich im wesentlichen auf das ganze Schlachttier erstreckt. Für jede Abholung des Fleisches von Pferden und Rindern ist in diesem Fall eine Gebühr von 4 M. und ftir jede Abholung des Fleisches von Schweinen, Eseln, Maultieren und Maul eseln eine Gebühr von 2 M. an Herrn Paul zu entrichten. Die Ablieferung aller dieser Tiere hat ohne Haut zu erfolgen. ' ° .85. Nicht verseuchte Kleintierkadaver von unter 1 Zentner Gewicht und Schlachtfleischkonfiskate, die nicht unter 8 4 fallen, dürfen vom Viehbesitzer selbst oder von seinen Be auftragten der Anstalt, wo sie ohne Rücksicht auf das Gewicht zur unentgeltlichen Annahme gelangen, zugefahren werden, wenn sie nicht, was am rötlichsten ist, Herr Paul selbst ab fahren läßt. Im Fall des Zufahrcns sind zum Transporte undurchlässige und zu verschließende Sammelkästen mit der Maßgabe zu verwenden, daß die Entleerung dieser Kästen in der Anstalt erfolgt. Im übrigen haben diese Sammel kästen zur Ansammlung von Kleinviehkadavern nnd Fleisch konfiskaten im Sinne dieses Paragraphen zu dienen. Sie sind bei Ingebrauchnahme sofort ortsbehördlich bis zum Ab transport des Inhalts in die Anstalt unter amtliche« Ver schluß zu nehmen und nach der Entleerung stets gehörig zu reinigen und zu desinfizieren. 8 6. Alles übrige Fleisch und alle übrigen Kadaver, welche von an Seuchen umgestandenem oder getötetein oder sonst verendetem Vieh und Geflügel (Gänse, Enten, Tauben, Hühner aller Art, Truthühner, Pfauen Fasanen) herrühren und nach den vorstehenden Bestimmungen weder der Anstalt zu überweisen sind, noch freiwillig der Anstalt überwiesen werden, sind unter behördlicher Aufsicht zu vergraben. Bor der Vergrabung hat der Besitzer hiervon dem Stadtrate recht zeitig Anzeige zu erstatten. Die Gruben sind möglichst abgelegen und von Gebäuden, Brunnen und Gewässern mindestens 30 w, von Wegen mindestens 3 m entfernt und so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver oder Kadaverteile von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist. Bei Geflügelkadavern und Schlachtabfällen hat die Erdschicht mindestens '/« ru stark zu sein. Die durch Blut oder sonstige Abgänge verunreinigten Stellen der Erd oder Rasenschicht sind abzustoßen und mit zu vergraben. Die Haut der Kadaver ist durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar zu machen und die Kadaver sowohl, wie einzelne Kadaverteile sind mit so viel Petroleuin zu übergießen, daß die Verwendung zu menschlicher Nahrung unmöglich ist. Die Wiedcrausgrabung ist verboten. 8 7- Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht andere strafrechtliche Vorschriften ein schlagen, mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Hast bis zu 6 Wochen bestraft. 8 8. Herr Paul wird aus Anzeigen nach 8 1 und 8 4 tun lichst binnen 24, längstens innerhalb 26 Stunden die Kadaver oder Schlachtfleischkonfiskate abholen lassen und sich bei deren Transport stets ausreichender, undurchlässiger und gut ver schließbarer Transportwagen und eines zuverlässigen Per sonals bedienen. 8 9. Gegenwärtiges Regulativ tritt mit dem 1. April 1911 in Kraft. Der Stadtrat. vr. Irmer. Wegen Einlegung der Gasleitung bleibt die Lützklstratze in der Siecke von der oberen Zufahrt zum Schützenplatz bis zur Deußenschen Villa von Dienstag, de« 2t. df». MtS., ab aus etwa 10 Tage für den Fährverkehr gesperrt. Frankenberg, am 18. März 1911. Der Stadtrat. 1-1« »«»rrärtlxe» ersuche« wir, dte B-stsllnng-n aus da- mit 1. April begi««ende 2. Quartal unseres Blattes bei de« zuständigen Postanstaltsn rechtzeitig erneuern zu wolle« Gemeindefparkafse zu Ebersdorf. Die Sparkasse Ebersdorf, garantiert von der Gemeinde, verzinst alle Einlagen mit bV, Prozent, expediert an jedem Wochentage von 8—i2Uhr vorm. und2—6 Uhr nachm., schriftlich zu jeder Zeit. — Einlagen, vom 1.—3. eines Monats bewirkt, werde« für de« Monat voll verzinst. — Telephon-Nr. 2494 Amt Chemnitz. Die Gemeinde-Sparkasse Klöha ö«r,mst Spareinlagen mit g'/r <>/<,. Expedittonszett: an Werktage Vorm« 8 bis 12, uachm 2 bis 8 Uhr, TannsdsnU» «»n nos»in. S di, t svkn,. 2 VKi-. Durch die Post bewirkte Einlage« werden schnell expediert. - Fernsprecher Rr. 1». in Aonigswalde. Kandidat der Nationalliberalen Partei im 13. sächsische« Reichstags- Wahlkreis ist Herr Mor Robert Richter Der Rationalliberale Verein siir Frankenberg «nd Umgebung.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite