Suche löschen...
Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 06.09.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-09-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-191109062
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-19110906
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-19110906
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1911
- Monat1911-09
- Tag1911-09-06
- Monat1911-09
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
«V 207 Mittwoch, den 8 September IS11 Frankenberger Tageblatt AMU sm die MzUst SMuiiMmDilst Mhi, da; MWe MWchl «iid dm Zladlral za IrMMz i. Kl. Berantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg i. Sa. — Druck und Berlag von C G- Roßberg in Frankenberg i. Sa. Erscheint an jedem Wochentag abends für den folgenden Tag. Bezugs- preis vierteljährlich I 50 H, monatlich üO H. Trägerlohn extra. — Einzelnummern laufenden Monats 5 früherer Monate 10 H. Bestellungen werden in unserer Geschäftsstelle, von den Boten und Ausgabe stellen, sowie von allen Postanstalten Deutschlands und Oesterreichs angenommen. Nach dem Ausland« Versand wöchentlich unter Kreuzband. Ankündigungen sind rechtzeitig aufzugeben, und zwar größere Inserate bis S Uhr vormittags, kleinere bis spätestens 11 Uhr mittags des jeweiligen Ausgabetages. Kür Aufnahme von Anzeigen an bestimmter Stelle kann eine Garantie nicht übernommen werden. hoch- 51. Telegramme r Tageblatt Krankenbergsachsen. Anzeigenpreis: Di« s -gesp. Petitz«ile vier deren Raum 1b H, bet Lokal- Anzeigen 12 im amtlichen Teil pro Zeile 40 „Eingesandt" im Redaktionsteile 38 H. Für schwierigen und tabellarischen Satz Aufschlag, für Wiederholungsabdruck Ermäßigung nach feststehendem Tarif. Für Nachweis und Offerten-Annahme werden 25 H Extragebahr berechnet. Jnseraten-Aunahme auch durch alle deutschen Annoncen-Expeditionen. Der Pla« über die Errichtung einer oberirdischen Telegraphenlinie an der Gemeinde- und Schulstraße in Ebersdorf liegt bei dem Postamt in Ebersdorf (Bz. Chemnitz) auf die Dauer von 4 Wochen öffentlich aus. Chemnitz, I. September 1911. Kaiserliche Ober-Postdirektton. Das im Grundbuche für Lichtenwalde Blatt 21 auf den Namen der Bertha Rosalie Vertv. Martz geb. Lämmel in Chemnitz eingetragene Grundstück soll am 27. Oktober 1911 vormittags 10 Uhr an der Gerichtsstelle zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden Das Grundstück ist nach dem Flurbuche — Hektar 44,4 Ar groß und auf 12000 M. — Pf. geschätzt. Das Grundstück wird aus den Flurstücken Nr. 59 und 59b gebildet, be steht aus Wohnhaus, Hühnerstallgebäude, Nebengebäude mit Pserdestall, Hofraum und Garten, ist zur Brandkasse mit 7610 M. eingeschätzt und mit 54,98 Steuereinheiten belegt. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts, sowie der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 2. August 1911 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche n cht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung de» Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeiführen, wi drigenfalls für das Recht der Versteigerungserlüs an die Stelle des versteigerten Gegenstan des tritt. Frankenberg, am 2. September 1911. (2» 16/11.) Königliches Amtsgericht. Donnerstag, am 7. September 1911, Vorm. 9 Uhr soll in Niederwiesa, im Restaurant „Brauhof" 1 Sofa mit braunem Ripsbezug öffentlich gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Frankenberg, am 5. September 1911. Der Verwaltungs-BollstreckunaS-Beamte. Die MM» ad WMedemMMm- M hi WmuW da MsmWmMkW. (Nachdruck verboten.) 3. Höhe der Beiträge, Qutttnugskarte, Berficherungsmarkeu. Das Reich, die Arbeitgeber und die Versicherten bringen die Mittel für die Invaliden- und Hinterblieuknen- Versicherung aüf. Das Reich leistet Zuschüsse für die in jedem Jahre tatsächlich gezahlten Renten, Witwengelder und Waisenaussteuern, di- Arbeit geber und die Versicherten entrichten für jede Woche der versrche- rungspflichtigen Beschäftigung (Beitragswoche) lausende Beiträge zu gleichen Teilen. Die Beitragswoche beginnt mit Montag. Die Höhe der von dem Arbeitgeber und dem Ver sicherten zu entrichtenden Beiträge bemißt sich nach der Lohnklasse, in welche der Versicherte cingerciht ist. Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes buchen für die Versicherten folgende fünf Lohnklassen: Klasse I bis zu 350 Mark, Wochenm - ^8 Pfg. „ II von mehr als 350 bis zu 55' Mar Wack ..rw t 24 Pfg. „ III von mehr als 550 bis zu Mark, Wochenmarke — 32 Pfg. „ IV von mehr als 850 bis zu 1150 Mark, Wochenmarke — 40 Pfg. „ V von mehr als 1150 Mark, Wochenmai ke — 48 Pfg. Die Wochenbeiträge sind mit Rücksicht auf die In Zu kunft höheren Leistungen für die Versicherten um eine Kleinigkeit erhöht, sie betrugen bisher 14, 20, 24, 30, 30 Pfg. Als Jahresarbettsverdienst gilt nicht der tatsächliche Arbeitsverdienst, sondern 1. für Mitglieder einer Krankenkasse das Dreihundertfache des Grundlohns; 2. für Seeleute ein für sie besonders festgesetzter Durchschnitts betrag; 3. für die übrigen Versicherten der dreihundertsache Betrag deS Ortslohns. Der Grundlohn richtet sich in seiner Höhe nach den Satzungen der für den Versicherten in Betracht kommenden Krankenkasse. Als Ortslohn gilt der übliche Tagesentgelt gewöhnlicher Tagarbeiter; er wird für Männer und Frauen, für Versicherte von 16 bis 21 Jahren und über 21 Jahre besonders festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht. Der Ortslohn ist verschieden sür Stadt und Land. Landwirtschaftliche Betriebsbeamte gehören zur dritten, Lehrer und Erzieher zur vierten Klasse, soweit nicht jene einen Jahres- ardeltsverdienst von mehr als 850 Mark, diese von mehr als 1150 Mark nachweisen. Die Versicherung in einer höheren Lohnklasse ist erlaubt, der Arbeitgeber aber zum Höheren Beitrag nicht ver pflichtet, wenn er sie mit dem Versicherten nicht vereinbart hat. Zur Erwerbung höherer Rentenansprüche möchten wir allen Versicherungspfllchtigen und allen Versicherungsberechtigten den wohlgemeinten Rat geben, diese Begünstigung wohl zu beachten und von ihr den ausgedehntesten Gebrauch zu machen; mit kleinen Opfern erlangen sie dann große Vorteile. Die Rente wird um so höher, je mehr und je teuere Marken geklebt wurden. Deshalb muß jeder Verständige, so lange er eS zu leisten vermag, in der höchsten Lohnklasse oder wenigstens in einer der höheren, und zwar regelmäßig sür jede Woche Beitrag leisten. Versichert sich z. B. jemand vom 16. bis zum 46. Jahre in der III. Lohnklasse und wird er dann invalide, so beträgt die Rente 250 Mark, hätte er aber immer die Marken der V. Lohnklasse ge klebt, so würde er jährlich 330 Mark, also 80 Mark mehr beziehen. Nach 40 BeitragSjahren — also etwa im 56. Lebenjahr — beträgt die Invalidenrente in der V. Lohnklasse 390 Mark, oder bereits 100 Mark mehr, wie in oer III. Klasse. Zur Erlangung dieses Vorteils, nämlich vielleicht noch auf viele Jahre hinaus jährlich 100 Mark mehr Rente zu erhalten, hätte ein in der III. Lohnklasse Bei sicherungspflichtiger in den 40 Jahren wöchentlich 12 Psg. (Wochenbeitrag die her in der III. Lohnklasse 24 Pfg., in der V. Lohnklasse 36 Psg. — Unterschied 12 Pfg. —), also jährlich 6 Mark oder im ganzen 240 Mark mehr zu zahlen gehabt. Nach dreijährigem Rentenbezug hat er also infolge der erhöhten Rente bereits mehr zurückerhalten, als er in 40 Jahren nach und nach gezahlt hat. Wenn der Versicherte die Versicherung in einer höheren Lohn klasse wünscht, wird in vielen Füllen der Arbeitgeber ihn nicht allein die Mehrkosten tragen lassen, sondern freiwillig mit ihm sich in dieselben teilen und ihm auf diese Weise es erleichtern, sich den Anspruch auf eine möglichst hohe Rente für seinen Lebens abend oder für den Fall, daß er invalide wird, zu erwerben. Jedenfalls lohnt sich für den Versicherten das kleine Opfer der Höherversicherung aber auch dann, wenn er allein die Mehrkosten zu tragen hat. Wenn also ein Handlungsgehilfe, der bisher in der 3. Lohn klasse versichert ist, in der 5) Lohnklasse versichert sein will, um sich für später eine höhere Rente zu sichern, und der Prinzipal damit nicht einverstanden ist, so kann er gleichwohl verlangen, daß Nr ihn künftig 48 Pfg.-Markea verkiek,« werden, indem er gleich zeitig erklärt, daß sein Prinzipal auch fernerhin nur 16 Pfg. beizu tragen hat. während die verbleibenden 32 Pfg. von ihm selbst — dem Versicherten — getragen werden. Bei freiwilliger Versicherung („Selbstversicherung" wie „Wei- terverstchernng") ist jede Lohnklasse zulässig. Zur Erhebung der Beiträge gibt jede Versicherungs anstalt Marken aus mit der Bezeichnung der Lohnklasse und drs Geldwertes. Die Marlen werden von den Postanstalten und be sonderen Verkaufsstellen für den Nennwert verkauft. Die Bei träge werden durch Einkleben von Marken in die Quit tungskarte des Versicherten entrichtet. Im allgemeinen sind die Marken bei den Lohnzahlungen der Reihe nach in die Felder der Quiitungskarre einzukleben, doch kann einzelnen Arbeitgebern auf Antrag gestattet werden, andere Ein- klebungstcrmine einzuüalten. Die Versicherten sind verpflichtet, zu den Beiträgen d,e Hälfte sich eir behaltcn zu lassen, die andere Hälfte haben die Arbeitgeber zu tragen. Die Beiträge werden für jede Beitragswoche ent richtet. Verpflichtet zur Entrichtung ist der Arbeitgeber, welcher den .Versicherten während der Beitragswoche beschäftigt hat. Fin det die Beschäftigung nicht während der ganzen Beitragswoche bet demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt hat, der volle Wochen beitrag zu entrichten. Die Entrichtung erfolgt in der Weise, daß der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung sür die Dauer der Beschäf tigung Marlen derienigen Art in die QutttungSkarte einklebt, welche für die Lohnklasse, die für den Versicherten in Anwendung kommt, von der für den Beschäftigungsort zuständigen Versiche rungsanstalt ausgegeben sind. Das Einzugsverfahrea, das verschiedentlich etngeführt ist, nimmt dem Arbeitgeber das Linkleben der Marken ab, indem die Versicherungsbeiträge bar von ihm eingezogen werden, und zwar, soweit die Versicherten auch der Krankenkasse angehören und diese die Einziehung besorgt, zusammen mit den Beiträgen zu dieser. Bezüglich der Versicherungspflicht der tn sogen, mittelbare nArbettsverhältnissen beschäftigten Per sonen machen wir auf folgendes aufmerksam: Als mittelbare Ar beitsverhältnisse sind solche anzusehen, in denen ein Arbeitnehmer sich zur Ausführung der ganzen oder eines Teiles der ihm ob liegenden Arbeiten der Hilfe dritter Personen — namentlich der Ehefrauen oder sonstiger Familienangehöriger — bedient, ohne daß seitens des Arbeitgebers mit diesen Personen eine unmittel bare Abmachung bezüglich der Vergütung sür ihre Leistungen ge troffen ist. Besonders häufig werden solche mittelbaren Arbeits verhältnisse zwecks Reinhaltung und Bewachung der von Behörden, Schulen, größeren kaufmännischen Betrieben usw. benutzten Räume geschlossen, invem diese Arbeiten zwar dem betreffenden Hausmann, Kastellan, Schuldiener, Portier usw. allein übertragen, die Mit wirkung weiterer Hilfskräfte dabei aber als selbstverständlich vor ausgesetzt wird. Dementsprechend ist dann regelmäßig auch die Vergütung sür die formell mit den Arbeiten betraute Person derart festgesetzt, daß sie davon weitere Hilfskräfte bezahlen kann und soll. Aehnlnh liegen die Verhältnisse auch in den zahlreichen Fällen, in denen die Reinhaltung von Privathäusern vom Hauseigentümer einem Hausmann, Portier usw. übertragen ist, tatsächlich aber nicht von diesem, sondern mit dem ausdrücklichen oder stillschwei genden Einverständnis des Hauseigentümers ganz oder teilweise von der Ehefrau oder einem anderen Angehörigen des Hausmanns usw. ausaesührt wird. In allen diesen Fällen sind die zur Unter stützung des vertragsmäßigen Arbeitnehmers von diesem beschäf tigten Hilfskräfte nicht Arbeitnehmer von ihm, sondern von seinem Arbeitgeber, und daher von letzterem zu versichern. Die Marken kann auch der Arbeiter selbst kleben; dann muß der Arbeitgeber ihm bei der nächsten Lohnzahlung die Hälfte des gesetzlichen Betrages zurückerstalten, fooalb die Marke ent wertet ist. Die eingcklebten Marken müssen stets sofort nach der Einklebung entwertet werden dadurch, daß aus der einzelnen Marke handschriftlich oder dnrch Stempel der Entwertungstag in Ziffern deutlich angegeben wird AlS Tag derEntwertungsoll der letzte Tag desjenigen Zeit raums angegeben werden, für welchen die Marke gilt, z. B. sür das 1. Vierteljahr 1912 31./3. 12 auf allen 13 Marken oder auf einer 13 Wochen-Marke, wie sie vom 1. Januar 1912 ab gelte». Die früheren Marken dürfe« für Beitragszeiten nach dem 1. Ja nuar 1912 nicht mehr verwendet werden. Ausgegeben werden Marken für 1 Woche, für 2 Wochen und für 13 Wochen. Marken für 1 Woche können, alle anderen Marken müssen von dem, der sie eingetlebt hat, entwertet werden. Die Entwertung muß mit Tinte oder einem ähnlichen sesthaltenden Farbstoff erfolgen und darf die Marken nicht unkenntlich machen, insbesondere müssen der Geldwert, die Lohnklasse und der Name der Versicherungsanstalt ersichtlich bleiben. Die Quittungskarte mutz der Versicherte beschaffen und vorlegen. Wenn der Versicherte sich weigert, so kann der Arbeit geber eine QutttungSkarte auf Kosten des Versicherten auSstelleu lassen oder auch die Bestrafung durch die Ortspolizeibehörde be antragen. Die Quitt ungskarten müssen, damit sie nicht ungültig werden, stets innerhalb zweier Jahre nach dem aus der Karte verzeichneten Ausstellungstage zum Umtausch eingereicht werden, gleichgültig, ob sie vollgeklebt sind oder H b*. Der Ver sicherte erkält dann sofort eine neue Karte, sowie bi^ Bescheinigung über den Inhalt (Zahl der Marken in den einzelnen Lohnklasse» u. a.) der alten Karte. Die Versicherten müssen daher in ihrem eigenen Interesse darauf achten, daß iyre Karten rechtzeitig, das ist spätestens zwei Jnhre nach dem Tage der Aus stellung, umgetauscht werden. Verlorene, unbrauchbar ge wordene oder gestohlene Quittungskarten werden durch neurersetzt. Die Ausstellung. Berichtigung, Erneuerung und der Umtausch von Quittungskarten erfolgt durch die Ausgabestelle (Polizei, Amtsvorstand, Ortsbehörde), in deren Bezirk die Arbeitsstätte deS Versicherten zurzeit der Stellung seines Antrags liegt. Die Aus gabestelle, in deren Bezirk die Wohnung deS Versicherten liegt, ist nur dann zuständig, wenn der Versicherte zurzeit keine Beschäf tigung hat. 34-. vreM» «na Sellin. Während in der sächsischen Hauptstadt die vaterlän dischen Arbeiter in Gegenwart zahlreicher Re gierung sver trete r eine wirkungsvolle Kundgebung veranstalteten, fand in Berlin die sozialdemokratische Massen demonstration gegen den Krieg statt. Die Berliner Kund gebung, die nichts Neues brachte, war dadurch bemerkenswert, daß die Massen sich so verhielten, daß die Polizei keinerlei Arbeit bekam. Da der Park, in dem die zehn Riefenver- sammlungm statlfanden, sich auf dem Gebiet der Gemeinde Treptow befindet, so hatte die Berliner Polizei sich mit der Sache überhaupt nicht befaßt. In Dresden war das Bild ein anderes, dort wurden nationale Arbeiterwünsche geltend gemacht. Der Hauptredner machte darauf aufmerksam, daß es heute weit leichter sei, sozialdemokratischer als natio naler Arbeiter zu sein, und suchte dann die Berechtigung ver schiedener Arbeiterforderungen nachzuweisen, wobei er betonte, daß den Ärbeiterstand niemand mehr schädige als die Sozial demokratie. Die Arbeiter müßten sich bewußt werden, daß sie nur durch das Zusammengehen mit vaterländisch gesinnten Kreisen ihre berechtigten Forderungen durchsetzen könnten. Ein zweiter Redner führte den Nachweis, daß zwischen Kapital und Arbeit kein Gegensatz, sondern nur eine Verschiedenheit der Aufgabenverteilung zum Gedeihen des Vaterlandes bestehe. Der Schlußredner verbreitete sich über Aufgaben und Ziele der vaterländischen Arbeiterbewegung, die in der Befreiung von der sozialdemokratischen Willkür beständen. Vom Ge deihen der Industrie hänge der Wohlstand deS ganzen Reiches und damit auch der des Arbeiters ab. Der Unternehmer sei keineswegs der Feind des Arbeiters; beide sind aufeinander angewiesen und haben sich gegenseitig zu unterstützen. In Resolutionen wurden eine energische Marokkopolitik und wirk same RcgierungSmaßnahmen zur Milderung der Lebensmittel teuerung gefordert. Zu den Demonstrationen in Berlin sagt treffend d,e Nordd. Allg. Ztg.: Die 200 000 Menscken, d,e auf Kom- mando der Parteileiiung für den Frieden demonstriert haben, müssen nach Anhörung der Reden mit dem Gefühl auseinander gegangen sein, daß ihre Führer sie ganz unnötig den Sira-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite