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Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 13.09.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-09-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-191109137
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-19110913
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-19110913
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1911
- Monat1911-09
- Tag1911-09-13
- Monat1911-09
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213 Mittwoch, den 13 September 1911 Frankenberger Tageblatt MM str die Schlich DkhWimimW Mtzi, dar Schlich Mgerich md dm Kladlral jil IrMmlier- i. Za. Verantwortlicher Redakteur: Trust Roßberg in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag von T. B. Roßberg in Frankenberg i. Sa. Erscheint »a jedem Wochentag abend» für den folgenden Tag. Bezugs preis vierteljährlich 1 bO monatlich bl) Trägerlohn extra. — Einzelnummern laufenden Monats 5 y, früherer Monate 10 H. vestellnngen werden in unserer Geschäftsstelle, von den Boten und Ausgabe stellen, sowie von allen Postanstalten Deutschlands und Oesterreichs angenommen. Nach dem AuSlande Versand wöchentlich unter Kreuzband. Ankündigungen sind rechtzeitig auszugrben, und zwar größere Inserate bis S Uhr vormittags, kleinere bis spätestens 11 Uhr mittags des jeweiligen Ausgabetages. Für Aufnahme von Anzeige« an bestimmter Stelle kann eine Garantie nicht übernommen werden. b1. Telegramme: Tageblatt Krankenbergsachsen. Anzeigenpreis: Die «-gesp. Peiitzeile oder deren Raum 1b 4, bei Lokal- Anzeigen 12 im amtlichen Teil pro Zeile 40 -Eingesandt* im Redaktionsteil« 3S Z. Für schwierigen und tabellarischen Satz Aufschlag für MederholungSabdruck Ermäßigung nach feststehendem Tarif. Für Nachweis und Offerten-Annahme werden 2b H Exiragebühr berechnet. Jnseraten-Auuahme auch durch alle deutschen Annoncen - Expeditione». Unter den Rindern des Gutsbesitzers Karl Bernhard Münch in Jrber-dorf ist die Maul» und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Zur Verhütung der Ausbreitung der Seuche werden folgende Maßnahmen angeordnet - Als Sperrbezirk gilt die Gemeinde JrberSdorf. Zum Beobachtuugsgebiete gchören die Gemeinden Sachseuburu und Neu- dörfche« — Amtsh. Flöha — Gersdorf — Amtsh. Döbeln —, sowie Seifersbach und Schüuboru — Amtsh. Rochlitz —. I. Für den Sperrbezirk gelten folgende Vorschriften: 1. Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegen ständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, in folgender Weise abzusperren: a) über die Ställe (Standorte), in denen Klauenvieh steht, ist die Sperre zu ver hängen (ß 22 des Gesetzes). Befindet sich daS Vieh auf der Weide, so ist in der Regel die Aufstallung anzuordnrn. Die ubgesperrtrn Tiere dürfen aus dem Stalle (Standort) mit polizeilicher Erlaubnis nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Die Schlachtung der Tiere hat unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder in anderen geeigneten Gehöften des Sruchenorts zu erfolgen. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im Senchenorte kann die Amts- hauvtmannschaft zulassen; indessen ist vor der Ueberführung der Tiere das Ein verständnis der Polizeibehörde des Schlachtorts cinzuholen. Zur Schlachtstätte dürfen die kranken und verdächtigen Tiere nur zu Wa gen oder auf Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr offenstehen, noch von Tieren aus anderen Gehöften betreten werden. Die veränderten Teile der getöteten seuchmkranken oder der Seuche ver dächtigen Tiere einschließlich der Untersüße samt Haut bis zum Fesselgelenke, des Schlundes, Magens und Darmkanals samt Inhalts sind unschädlich zu beseitigen. Kopf und Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem Wasser gebrüht worden sind. Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere, sowie Klauen, Magen- und Darminhalt der gesund befundenen der Ansteckung verdächtigen Tiere, ferner die Transportmittel und die sonst verwendeten Gerätschaften dürfen aus dem Schlachtgehöft ohne vorherige Desinfektion nich! entfernt werden und sind gleich wie dir bei der Schlachtung verunreinigten Räumlichkeiten bis zur Vor nahme der Desinfektion unter Verschluß zu halten. Die bei dem Transport und der Schlachtung bcieiligten Personen haben sich vor dem Verlassen des Schlachtgehöfts zu desinfizieren. d) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist gestattet, jedoch, insoweit diese Tiere in ge sperrten Ställen uuterxebracht sind, nur unter der Bedingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden. o) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben gilt sies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung er möglichen. ä) Fremdes Klauenvirh ist von dem Gehöfte fernzuhalten. v) Das Weggeben unabgekochter Milch einschließlich Magermilch, Buttermilch, Molke aus dem Gehöft ist verboten. Der Abkochung ist gleichzuachten: 1. Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen; 2. Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf auf 85 ° 6. 3. Erhitzung im Wasservad auf 85 » 6 für die Dauer einer Minute oder auf 70 " 6 für die Dauer einer halben Stunde. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weg geben von Milch aus dem Gehöfte überhaupt verboten. Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen zugelossen werden. k) Der Dünger aus verseuchten Ställen ist innerhalb des ScuchengehöfteS auf Haufen zu schichten und mit nichtverseuchten Stoffen bedeckt bis zum Ablauf von 3 Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchung der Stallungen und der Tiere gerechnet, liegen zu lassen. Hierauf kann der Dünger auf das Feld ge fahren werden. Ausnahmen hiervon kann die Ortspolizeibehörde nach Gehör des Bezirks- , tierarzteS unter Beachtung von § 62 Abs. 3 der Instruktion zum Reichs-Vieh- seuchengesetz dann zulassen, wenn der Dünger innerhalb des Sperrbezirks ver wendet wird. x) Futter- und Streuvorrätc dürfen für die Dauer der Seuche nur mit polizeilicher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöst ausgeführt werden, als sie nach weislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transports Träger - des Anstecknugsstoffs nicht sein können. d) Gerätschaften, wozu auch Futtermittelsäcke gehören, und Fahrzeuge müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden. Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in dm zugehörigen Hofraumen, sowie d'e etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchenbehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frvstwetter kann an Stelle des Uebergießens mit Kalkmilch Bestreuen mit gepulvertem, frisch gelöschtem Kalk erfolgen. i) Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Geneh migung nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege beauftragten Personen und von Tierärzten betreten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt habm, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchengehöft verlassm. Zur Wartung des Klaurnviehs in dem Gehöfte dürfen keine Personen verwendet werden, die mit fremdem Klauenvirh in Berührung kommen. k) DaS Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, bei denen sich Men schen in größerer Zahl versammeln, ist bi» zur Schlußdesinfektion verbot«. 2. Der Besitzer des verseuchten Gehöftes, seine Dienstboten und HauSgen vssm dürfe« seuchenfreie Stallungen in anderen Gehöften nicht betreten. , ,u, . Personen, welche die Tiere warten oder melken, ist, solange die Seuche in dem Gehöft, nicht für erloschen erklärt worden 'st, das Betreten seuchmsreier Gehöste, sowie der Besuch von Tanzmusiken oder anderen öffentlichen Festlichkeiten verboten. 3. Sämtliches Klauenvirh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks untersteht d« Absonderung im Stalle (8 19 des Gesetzes). Jedoch darf daS abgesonderte Klauenvirh au» dem Stalle mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden, sofem unmittelbar vor der Ueberführung der Tiere zur Schlachtstätte durch bezirkstierärztliche Unter suchung frstgestrllt wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des betrrffenden Gehöfte» noch seuchenfrei ist. Für die Schlachtung gilt Ziffer 1 unter » Abs. 1 und 2. Ist aus dringenden wirtschaftlichen Gründen die Aufstallung oder die völlige Abson derung des Klaurnviehs der nichtverseuchten Gehöfte undurchführbar, so kann die Amtshaupt« Mannschaft Erleichterungen zulassen. In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der der Ansteckung verdächtigen Tiere zur Feldarbeit oder ihren Auftrieb auf die Weide oder das Bedecken weiblicher Tiere usw. zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den Tieren zu benutzende öffentliche Wege vorüber gehend auch gegen den Personenverkehr gesperrt werden. , Die Absonderung der Tiere im Stalle ist in der Regel solange aufrecht zu «haste», bis aus allen Seuchcngehöften sämtliche« Klauenvirh beseitigt worden oder die Seuche ab- geheilt, überdies ab« die vorschriftsmäßig« Desinfektion bewirkt ist. 4. Mr den ganzen Bereich des Sperrbezirks gelten folgende Beschränkungen: «) Sämtliche Hunde sind festzulezen. b) Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ist das Betreten all« Ställe und sonstig« Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirk.', desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte ver boten. In besonders dringlichen Fällen kann die OrtSpolizeibehörve Ausnahmen -.»lassen. v) Dünger und Jauche von Klauenvirh, fnn« Gerätschaften all« Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit ortspolizrilich« Erlaubnis not« dm polizeilich anzuordnenden Vorsichts maßregeln ausgeführt werden. 4) Die Einfuhr von Klaucnvieh in den Sperrbezirk, sowie daS Durchtreibey von solchem Bieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist daS Durchfahren mit Wiederkäuergespannrn gleichzustellm. Die Einfuhr von Klaucnvieh zur sofortigen Schlachtung und, in Fällen eines besonderen wirtschaft lichen Bedürfnisses, zu Nutz- und Zuchtzwecken kann die Amtshauptmannschaft gestatten. s) Die Ver- und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahn- und SchtffSstationen im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon kann die Amtshauptmannschaft für größere Ortschaften zulassen. y Bei Milchtransporten aus dem Spnrbezirk nach Orten außnhalb eine« solchen ist dafür zu sorgen, daß die Transporte und ihre Führer nicht mit Personen oder Klauenvieh scuchenfreier G-Höfte in Berührung kommen. II. Für das Beobachtungsgebirt gilt folgendes: 1. Aus dem Beobachrungsgcbiete darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen verboten. 2. Die Ausfuhr von Klauenvirh ist, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand de» betreffenden Gehöftes noch seuchenfrei ist, zum Zwecke alsbaldiger Schlachtung von der Orts polizeibehörde zu gestatten, und zwar: a) nach Schlachlstätten in der Nähe liegender Orte; - d) nach in d« Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthöfe« vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn unmittelbar oder von der Endladestation aus zu Wage« z>tgeführt werden. 3. Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten oder Eisenbahnstationen kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstige« Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür zu sorgen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, sofern dies nicht gleichfalls aus einem Beobachtung»« gebiete stammt, auf dem Transporte nicht stattfinden kann. Auch ist die Polizeibehörde de» Schlachtortes von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig, nach Befinden tele graphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. Für die Schlachtung der auSgesührten Tiere binnen 2 Tagen, auf öffentlichen Schlacht höfen binnen 4 Tagen, hat die Polizeibehörde des Schlachtortes zu sorgen. Werden die Tiere nicht sofort nach dem Eintreffen auf einem Schlachtviehhofe oder Schlachthofe geschlachtet, so sind sie in besonderen Stallungen unterzubringen, die für anderes Schlachtvieh nicht benutzt werden. Hier hat auch ein Verkauf d« Tiere, der aus Schlachtviehhösen oder Schlachthöfen mit regelmäßigen Märkten gestattet werden kann, zu erfolgen. In diesem Falle sind inde» die Tiere unbedingt am Tage des Marktes zu schlachten. III Im Sperrbezirke und im Beobachtuugsgediete sind verboten: 1. Di« Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme d« Schlachtviehmärkte in Bieh- od« Schlachthöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkte. Dies gilt auch für marltähnliche Veranstaltungen. 2. Der Handel mit Klauenvirh, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb de» Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Unter dieses Verbot fällt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführung von Tieren und daS Aufkäufen von Tinen durch Händl« im Haustergewerbe. 3. Versteigerungen von Klaucnvieh. Das Verbot findet keine Anwendung auf Bich- versteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tier« zum Verkaufe kommen, die sich mindestens 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinde«. 4. Oeffrntliche Tierschauen mit Klauenvieh. 5. DaS Weggeben von nicht ausreichend «Hitzker Milch (I Ziffer 1 u«trr ») «ig
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