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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 14.02.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901-02-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-190102149
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19010214
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19010214
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1901
- Monat1901-02
- Tag1901-02-14
- Monat1901-02
- Jahr1901
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 14.02.1901
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Wochen- md Rachrichtsblatt zugleich HesWs-SnzeiM für Koßn-ors, KSMH, Kernsisrs, Wsdors, St. Wien, Keinrichrorl, UanM« n. Wsen. Amtsblatt Mr den Ktadtrat ;« Kichtenstein. — S1. Jahrgang. — — " " Nr. 38. »—»N-«-»»» Donnerstag, den 14. Februar 1901. Bekanntmachung, die Bierstener betreffend. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern im Einverständnis mit dem Königlichen Finanzministerium die nachstehend unter C abgedruckten „Satzungen über Erhebung einer Biersteuer in der Stadt Lichtenstein" ge nehmigt hat, werden diese Satzungen, welche mit dem heutigen Tage in Kraft treten, hiermit bekannt gegeben. Lichtenstein, am 13. Februar 1901. Der Stadtrat. Steckner, Bürgermeister. Hlbg. <- Satzungen über Erhebung einer Biersteuer in der Stadt Lichtenstein. 8 1- In Lichtenstein wird eine Biersteuer erhoben und zwar von jeglichem Bier, das hier zum Verbrauch gelangt. Die Steuerpflicht tritt ein, sobald das Bier in den Besitz der in KZ 3, 6 und 7 bezeichneten Wiederverkäufer oder Consumenten gelangt ist. 8 2. Die Steuer fließt in die Stadtkasse und beträgt für ein Hektoliter einfachen Bieres 30 Pfg., für ein Hektoliter jeden anderen Bieres 65 Pfg. Als einfaches Bier gilt solches, von dem 1 Liter bis zu 20 Pfg. verschänkt oder bis zu 18 Pfg. aus der Brauerei bezogen wird. Bei Flaschenbier sind 100 ganze Flaschen (mehr als je */z Literhaltend) und 200 halbe Flaschen (je ^/z Liter oder weniger haltend) einem Hektoliter gleich zu rechnen. Bei Bruchteilen von Hektolitern wird die Steuer nach Verhältnis be rechnet, wobei Bruchteile von Pfennigen außer Ansatz bleiben. 8 3. Alle Inhaber von Gast- und Schankwirtschaften sind verpflichtet, über das von ihnen bezogene Bier ein Buch zu führen, aus dem Bezugsquelle, Sorte und Menge des Bieres, die Zeit des Empfanges und bei Faßbier die auf den Fässern eingebrannte Nummer und Literzahl ersichtlich ist. Die Einträge sind am Tage des Empfanges des Bieres zu bewirken. Die Inhaber hiesiger Brauereien, sowie hiesige Bierhäudler haben das Buch ebenfalls zu führen und in dasselbe dasjenige Bier einzutragen, das sie unmittelbar an hiesige Consumenten abgeben oder im eigenen Haushalt verbrauchen. Der Eintrag ist diesfalls am Tage der Abgabe bez. der Ver wendung zu bewirken. Die Bücher sind vom Stadtrat gegen die hierfür festgesetzte Gebühr zu beziehen. 8 4. Die in Z 3 aufgeführten Personen sind verpflichtet, innerhalb der ersten sieben Tage eines jeden Kalendervierteljahres mittels eines von der Stadt kasse zu beziehenden Meldescheines dem Rate anzuzeigen, welche Mengen an einfachem und anderem Biere von ihnen im Laufe des vorhergegangenen Vierteljahres bezogen, bez. soviel die Brauer und Bierhändler anlangt, un mittelbar an Consumenten abgegeben oder im eigenen Haushalte verwendet worden sind, und den hierfür nach Prüfung des mit vorzulegenden Bier steuerbuches festgestellten Steuerbetrag sofort zu entrichten. 8 Für das nachweislich wiederum nach auswärts verkaufte oder in anderer Hand bereits hier versteuerte Bier wird der Steuerbetrag abgerechnet und, wenn er bereits bezahlt ist, zurückerstattet, dafern die Erstattung binnen 3 Monaten beantragt wird. Dasselbe gilt für dasjenige Bier, welches sich bei einer durch den Stadtrat vorgenommenen Prüfung als verdorben erwiesen hat und deshalb weggelassen wird. 8 6. Auswärtige Bierlieferanten, die hier Bier einführen, haben dasselbe vor der Ablieferung an Privatabnehmer in hiesiger Stadtkasse zu versteuern. Diejenigen Lieferanten jedoch, welche Bier hier regelmäßig verkaufen, müssen ein vom Stadtrat gegen Entgelt zu beziehendes Buch führen, in welches täglich die gelieferten Mengen des Bieres, die Stückzahl und die nähere Bezeichnung der Fässer, Flaschen oder sonstigen Gefäße, sowie die, Empfänger des Bieres einzutragen sind. Dieses Buch ist dem städtischen Polizeipersonal jederzeit aus Erfordern vorzulegen. Die Steuer ist am Schlüsse eines jeden Monats nach dem Abschluß der Bucheinträge und unter Einreichung eines mit diesem übereinstimmenden Deklarationsscheines an die Stadtkafse abzuführen. Der Stadtrat ist berechtigt, von den betreffenden Lieferanten für die von ihnen im Laufe des Monats voraussichtlich zu entrichtenden Steuern Sicherheit zu fordern. 8 7. Privatpersonen, welche Bier zum eigenen Bedarf von auswärts beziehen, sind ebenfalls zur Versteuerung desselben verpflichtet, dafern nicht die hier dafür zu zahlende Biersteuer von Anderen bereits entrichtet ist. Die Anzeige und Entrichtung der Steuer hat mittels Meldescheins binnen 3 Tagen, von Empfang des Bieres an gerechnet, zu erfolgen. 8 8. Der Stadtrat ist jederzeit berechtigt, zu erörtern, ob und inwieweit die Deklarationen und Einträge in die Biersteuerbücher auf Richtigkeit beruhen, insbesondere ist derselbe berechtigt, die Bierkeller und Lagerräume und die Biervorräte der Steuerpflichtigen untersuchen zu lassen, sowie Einsicht in die Biersteuerbücher, Frachtbriefe, Rechnungen usw. zu nehmen oder durch beauftragte, hierzu genügend befähigte Beamte nehmen zu lassen. Auf Ver langen sind deshalb die Bücher jederzeit zur Einsicht vorzulegen. Eine Einsichtnahme in die Frachtbriefe, Rechnungen usw. soll jedoch nur dann stattfinden, wenn begründete Veranlassung dazu vorliegt. Der Stadtrat ist auch berechtigt, von den Steuerpflichtigen die eidliche Bestärkung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchführung zu verlangen. 8 9. In denjenigen Fällen, in denen von den Steuerpflichtigen die Buch einträge oder Anmeldungen nicht vorschriftsmäßig bewirkt werden, oder in denen die erforderte eidliche Bestärkung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Bucheinträge verweigert wird, oder dafern das Biersteuerbuch vernichtet ist, ist der Stadtrat berechtigt, neben der zulässigen Bestrafung auf Grund vorheriger Erörterungen die zu versteuernde Menge nach pflichtmäßigem Er messen endgültig festzusetzen. 8 10. Wer vorsätzlich über das von ihm zu versteuernde Bier solcheunrichtige oder unvollständige Angaben erstattet, welche zur Verkürzung des Steuer interesses zu führen geeignet sind, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebene Anzeige unterläßt, macht sich der Steuerhinterziehung schuldig. Jede vollendete oder versttchte Lteuerhinterziehung wird im ersten Falle mit dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Steuer, minöeskens"abet mit 20 Mark, im zweiten Falle mit dem zehnfachen Betrage, mindestens aber mit 40 Mark, und in jedem weiteren Falle niit dem zwanzigfschen Betrage der zu zahlenden Steuer, mindestens aber mit 80 Mark Geldstrafe, die im Falle der Uneinbringlichkeit in Hast zu verwandeln ist, geahndet. Neben der Geldstrafe ist der Betrag der hinterzogenen Steuer zu erlegen. Es bleibt jedoch die Hinterziehungsstrafe ausgeschlossen und tritt an Stelle derselben Bestrafung nach K 11 ein, wenn sich aus den Umständen ergiebt, daß hierbei die Absicht auf Hinterziehung nicht gerichtet war. 8 11- Alle sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die Satzungen, insbesondere auch die ganze oder teilweise Vernichtung des Biersteuerbuches, werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu 14 Tagen geahndet. 8 12. Die Satzungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft. Lichtenstein, den 10. Januar 1901. Der Stadtrat. Steckner, Bürgermeister. Die Stadtverordneten. Emil Pampel. Hlbg. Holzauktion auf Lichtenfteiner Nevier. Im Königgarte» zu Callnberg sollen Montag, den 18 Februar 1S01, von vormittags 9 Uhr an folgende auf der Nümpf, im Ltadtwald, Burgwald und Neudörfler Wald aufbereitete Hölzer: 1 eschener Stamm von 40 em Mittenstärke 1 lindener „ „ 53 „ „ 1 birkener ,, ,, 33 ,, ,, 5 eichene Stämme „ 23—39 „ „ 4 buchene „ ,, 15—21 „ „ 162 Nadelholz „ „ 10—46 „ 7 - Klötzer „ 16—31 „ Oberstärke, 27,840 - Stangen „ 2—15 „ Unterstärke, 2 Rm. eichene Nutzrollen, 2 Meter lang, 23 „ harte und 35 Rm. weiche Scheite und Rollen, 22 „ weiche Stöcke, 34 „ „ Aeste, 43,0 Wellh. Harles und 3,0 Wellh. weiches Reisig unter den vor der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden. KSrstl Gchönb Korstverwaltnng Lichtenstein.
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