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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 09.09.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-09-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-191909093
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19190909
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19190909
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1919
- Monat1919-09
- Tag1919-09-09
- Monat1919-09
- Jahr1919
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 09.09.1919
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Früher Wochen- und Nachrichtsblatt MgeSlatt » MMs. WU WM NWA MWck «-m WM MmÄnf, Ma ÄMS, TIAmk N-WÄ. StNWM ÄM W«M Mnnel M MW NMtsblatt W Las Amtsgericht vnd den Stadtrat M Lichtenstein ' ' «WÜSL«8chLsSEM 60. Jahrgang. "»»»>» Nr. 208 L.LKWKW! Dienstag, den s. September L°LZMALW. ISIS. zu empfehlen, getrocknete Garnele« Soll die Milch nach Grundpreis und Liter« oder Kilo-Fettprozenten Bezlrksverband- K. L.-Nr. 415 Fu. Dem Bezirksverband steht ein Posten gute» Schweinefutter zur direkten Abgabe an Tierhalter, sowie, als Hühner« und Schweinefutter Der Pla« über die Errichtung einer oberirdische« Telegraphen linie an der Puschmannstraße in Hohndorf (Bez. Chemnitz) liegt bii dem Postamt in Hohndorf (Bezirk Chemnitz) auf die Dauer von 4 Wochen öffent lich aus. Chemnitz, 21. August 1919. Ober PostdireLtio«. zur Beifügung. Näheres durch unsere Futtermittelstelle, Glauchau Mühlberg 6 7. Glauchau, den 5 September 1919 I. D.: Dr. Wahl. Verordnung über Milchhöchstpreise 8 1- Der Erzeugerpreis für Vollmilch wird festgesetzt wie folgt: bezahlt werden, so sind die Einzelsätze so zu bemessen, daß bei einem Fettgehalte der Milch von 3"/° der Grundpreis und Zuschlag für Fettgehalt zusammen einen Preis von 56 Pfg. das Liter oder 54,32 Pfg. das kx ab Stall bezw. 59 Pfg. das Liter oder 57,23 Pfg das kx frei Abgangsstation oder, falls keine Bohnbesörderung stattfindet, frei Berbrauchsort oder Molkerei ergeben. Die für Bezahlung nach Liter und Gewicht vorgesehenen Preise beziehen sich auf Vollmilch mit einem Fettgehalte von etwa 3^». Wenn sich aus Grund amtlicher Probenahme und Fettgehaltsbestimmung herausstellt, daß die gelieferte Vollmilch weniger als 2,8"/o Fett enthält, so kann der Empfänger die Bezahlung der in dem betreffenden Monat gelieferten Vollmilch nach den so ermittelten Liter- oder Kilo-Fettprozenten vornehmen. Für Lieferungen nach Städten über 100 000 Einwohner und ihren Vororten dürfen die im Abs. 1 festgesetzten Erzeugerpreise um 3 Pfennig erhöht werden, wozu bet zweimal täglich geladener Bahnmllch ein weiterer Zuschlag von 1 Pfg. treten kann. Für die durch den Erzeuger an Städte über 100 000 Einwohner und ihre Vororte gelieferte Achsenmilch dürfen 04 Pfg. für das Liter bewilligt werden. Für Dollmilchlieferungen nach Städten mit mehr als 100 OM Ein wohnern und ihren Vororten kann außer dem Höchstpreise ein Zuschlag bis zu 6 Pfg. für das Liter solcher Vollmilch, die vor der Lieferung Molkerei« mäßig behandelt worden ist, bezahlt werden. Als molkereimäßig behandelt gilt Milch, wenn sie sich bei sofort nach Ankunft in der Molkerei vorge nommener Prüfung auf Säure als gut erweist, durch Zentrifugalkraft oder auf andere einwandfreie W^ise gereinigt, alsdann mit Hilfe von Kühl maschinen auf etwa 2—5 Grad L herunter gekühlt und daneben, wenn es für erforderlich erachtet wird, sachgemäß pasteurisiert oder mit einem gesetzlich zulässigen Frischechaltungsmittel vorschriftsmäßig behandelt wird. Die Festsetzung besonderer Erzeugerhöchstpreise sür den Verkauf ab Stall an Händler, welche die Vollmilch nach den Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern und ihren Vororten liefern, oder frei Geschästslokal solcher Großstadthändler, soweit dieses sich außerhalb solcher Städte und ihrer Vororte befindet, bleibt den Kreishauptmannschasten überlassen. 8 2. Der Höchstpreis für den Verkauf im Laden (Ladenpreis) ist durch die Kommunalverbände und, wenn diese davon absehen, durch die Ortsbehörden festzusetzen. Diese Stellen sind jedoch an folgende Höchstsätze gebunden: Der Ladenpreis darf nicht höher festgesetzt werden als .i) in Gemeinden bis zu 10MO Einwohnern auf höchstens 67 Pfg. das Liter Vollmilch, d) in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 72 Pfg. das Liter Vollmilch, c) in Gemeinden über 100 000 Einwohner und deren Vororten auf höchstens 82 Pfg. das Liter Vollmilch. Für Bruchteile eine» Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die Orts- Behörde nähere Vorschriften trifft. 8 3. Die Höchstpreise der §8 1 und 2 gelten nicht für besonders gewonnene oder bearbeiteie Kinder- und Krankenmilch, sür die den Kommunalverbänden bezw. den Ortsbehörden die Preisregelung überlasten bleibt. 8 4. Der Erzeugerhöchstpreis für Magermilch und Buttermilch wird auf 24 Pfg. das Liter ab Stall oder Molkerei und auf 27 Pfg. das Liter frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbeförderung stattfindet, frei Verbrauchs« ort oder Molkerei festgesetzt. Für Lieferung nach Städten über 100000 Einwohner und ihren Vor orten dürfen die Erzeugerpreise des Abs 1 um 3 Pfg. sür das Liter erhöht werden. Bei Lieferung nach Städten mit mehr als 100000 Einwohnern und ihren Vororten kann sür solche Mager- oder Buttermilch, die sich bei gleich nach der Gewinnung oorgenommenen Prüfung auf Säure als gut erwiesen hat, pasteurisiert und mit Hilfe von Kühlmaschtnen auf mindestens 5 Grad O herunter gekühlt worden ist, ein weiterer Zuschlag von 4 Pfg. für das Liter bezahlt werden. 8 5- Der Ladenpreis für das Liter Magermilch und Buttermilch darf nicht höher festgesetzt werden als a) in Gemeinden bis zu 10OM Einwohnern auf höchstens 35 Pfg., d) in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 40 Pfg., c) in Gemeinden über 100 000 Einwohner und deren Vororten auf höchsten, 50 Pfg. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben aus den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die Orts behörde nähere Vorschriften trifft. 8 6. Für Zubringung ins Haus oder beim Verkaufe ab Wagen dürfen bis zu 4 Pfg. für das Liter aufgeschlagen werden. 8 7. Für den Kleinverkauf durch den Erzeuger unmittelbar an den Ber» brauche: ab Stall dürfen in den Gemeinden bis zu 10000 Einwohner« höchsteus 59 Pfg. für das Liter Vollmilch und 27 Pfg. für das Liter Mager oder Buttermilch gefordert werden. Nur solche milcherzeugende Betriebe, die mindestens die Hälfte der von ihnen erzeugten Milch zu dem für Orte über 100 000 Einwohner bestimmten, erhöhten Erzeugerpreis verkaufen, dürfen 62 Pfg. je Liter Vollmilch fordern. Fn Gemeinden über 10 000 Einwohner und ihren Vororten darf der Erzeuger beim Verkaufe von Vollmilch und Mager- oder Buttermilch ab Stall den maßgebenden Ladenpreis, vermindert um 4 Pfg., und in Gemeinden über 100 000 Einwohner und ihren Vororten den vollen Ladenpreis fordern- Beim Verkaufe an Anstalten und andere Großverbraucher darf der Erzeuger bei Tageslieferung von mindestens 20 Litern Vollmilch, Mager oder Buttermilch nur 62 Pfg. für das Liter Vollmilch und 30 Pfg. sür das Liter Mager- oder Buttermilch frei Lieferungsstelle fordern. 8 8. Bei Rücklieferung solcher Molken, denen das Eiweiß noch nicht ent zogen worden ist, von der Molke^i an den Erzeuger dürfen diese mit höch stens 2 Pfg. je Liter ab Molke»! berechnet werden. 8 9. Sämtliche bis zur Verladung im Bahnwagen an der Absendestelle oder bei Zuführung mit Geschirr dis zur Ablieferung an die Empfangsstelle ent standenen Kosten sind aus dem frei Abgangsstation bezw. Berbrauchsort oder Molkerei bestimmten Erzeugerhöchstpreis zu bestreiten. § lO. Kommunaloerbände, in denen Großhandel mit Milch stattfindet, haben Großhandelshöchstpreise sür Doll-, Mager- und Buttermilch sestzusetzen. 8 11- Welche Orte als Vororte im Sinne dieser Verordnung zu gelten haben, wird durch die Kreishauptmannschast bestimmt. 8 12. Solange die Kommunaloerbände und Ortsbehörden keine niedrigeren Höchstpreise für den Kletnoerkauf als die in §8 2, 5 und 7 bestimmten Höchstpreise festsetzen, gelten diese Höchstsätze als Höchstpreise. § 13. Der Landesfettstelle bleibt Vorbehalten, höhere als die in dieser Verordnung bestimmten Höchstpreise sestzusetzen, wenn besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen. 8 14. DieHöchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betr. Höchstpreise vom 4 August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dez. 1914 (Reichsgesetzblatt S. 516). 8 15- Diese Verordnung tritt am 15. September 1919 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung über Milchhöchstpreise vom 11. Sept. 1918 (Sächs. Staatszeitung Nr. 216 vom 16. September 1918) außer Kraft. Dresden, am 4. September 1919. 2148 V 4, Wirtschaftsministerin«. Bet Bezahlung nach Für Lieferung ab Stall Für Lieferung frei Abgangs station oder, falls keine Bahnbeförderung stattfindet, frei Berbrauchsort oder Molkerei Litern Gewicht Liter- Fettprozenten Kilo- Fcttprozenten 56 Pfg. das Liter 54,32 Pfg. das li«? 18,67 Pfg. je Liter Fettprozent 18,11 Pfg. je Kilo Fettprozent 59 Pfg. das Liter 57,23 Pfg. das 1<x 19,67 Pfg. je Liter Fettprozent 19,08 Pfg. je Kilo- Fettprozent
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