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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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ten, würden sixsier das Land verlassen, ehe sie sich zu einem Ver trage zwingen ließen, andere hingegen ihre Wünsche im Auslande realisiren, und dann zurückkommen. Was sollte dann für ein Verfahren eintreten? Eine Strafe würde immer über die Erzie hung der Kinder nichts bestimmen. Eine Trennung der Ehe könnte nur wegen eines öffentlichen vernichtenden Hindernisses vorgenommen werden; ob aber ein solches in der Hinterziehung jener Bestimmungen liegen würde, ist um so mehr zu bezweifeln, als-es überhaupt noch zweifelhaft wäre, ob die Ursache des Ver gehens, Kinder, aus der Ehe hervorgehen würden. Wollte man nun gleich ein anderes-Verfahren einschlagen, und durch Straf auflagen, vielleicht Gefangniß, einen Vertrag erzwingen, fo fragt es sich sehr, ob ein solches Zwangsverfahren im In- und Aus lande Billigung erfahren würde. Es ist nicht zu verkennen, daß ein Gebot der Vertrage ein indirectes Verbot der gemischten Ehen in sich schließt.. Ein anderes Mittel hat man im gänzlichen Ver bote der Verträge gefunden und es ist vieles dafürgesprochen wor den; allein nach meiner Ueberzeugung ist dieß um deswillen nicht annehmbar, weil überwiegende Gründe da sein und die gefürch teten Mißbräuche klar vorliegcn, und auf keine andere Weise vor liegenmüßten, wenn man die natürliche Freiheit der Aeltern hierin beschränken wollte. Das Gesetz hat etwanige Mißbräuche durch die Form der Verträge zu verhüten gesucht, jedem Mißbrauche läßt sich aber unmöglich vorbeugen. Wenn man aberaufdie Quelle aller dieser Anträge zurück geht, so scheint es mir doch, als wenn sie mehr oder weniger aus der Besorgniß hervorgingen, daß unserer protestantischen Kirche zu nahe getreten werde. Diese Besorgniß an sich ist aber nicht begründet. Man hat gefürchtet, die katholische Kirche möchte aus dem Auslande zu großen Zuwachs erhalten, allein ich lasse es erstens dahin gestellt sein, ob sich die angeführten Verhältnisse factisch bewähren, andererseits sind aber auch gegen das Ueber- handnehmen der Ansiedelungen der Ausländer in unserm Vater lande durch das Gesetz vom 10. Oct. 1826 bereits Vorkehrungen getroffen. Andere Bedenklichkeiten dürften sich durch die Erklä rung heben, daß in einem Gesetzentwürfe, an dem bereits gearbei tet wird, über die Verhältnisse der katholisch-geistlichen Behörden zu protestantischen Untcrthanen die nöthigen Bestimmungen ge troffen worden sind. Ich möchte wohl wünschen, daß es mir gelungen wäre, in Ihnen, meine Herren, die Ueberzeugung zu begründen, daß der vorliegende Gesetzentwurf, der eine subsidiarische Entscheidungs- ! guelle angeben und doch die Freiheit der Betheiligten nicht be- l schränken soll, Ihren Beifall verdiene. Ohne Ihrer Berathung i im mindesten zu nahe treten zu wollen, halte ich mich doch zu der Aeußerung verpflichtet, daß allerdings nach den Ansichten, die die Negierung genommen hat, ich kaum glauben dürfte, daß sie einem Gesetze, welches im Sinne der bisherigen Anträge einiger geehrten Abgeordneten abgeaudert wäre, ihre Zustimmung ge benwerde, sondern daß sie vielmehr auf der jetzigen Grundlage desselben werde beharren müssen. Es scheint auch allerdings ein zu weiter Sprung von dem bisherigen Standpuncte der Gesetz-1 gebung zu sein, welche völlige Freiheit der Vertrage gestattete, wenn man plötzlich alle Verträge verbieten wollte, ohne daß die Erfahrung dieß als dringend nothwendig darstellte. Müßte ich mir also den Fall denken, daß der Gesetzentwurf in dem vorge schlagenen Mäße nicht angenommen würde, so mache ich Sie auf die Folgen hiervon aufmerksam. Die alte Lücke würde wie der eintreten, die ich im Eingänge erwähnt habe. Es würde der Fall wieder eintreten, der noch vor wenigen Jahren vorsiel, daß Consistorium und Ministerium einen Streit zweier Ehegatten über diesen Punct unentschieden lassen mußten, weil es durchaus an einer gesetzlichen Norm für eine Entscheidung mangelte. Nichts ist aber wohl schmerzlicher für die Behörde eines gebildeten Staa tes, als die Unterthemen ohne Entscheidung und also rechtlos lassen zu müssen. Dieß beherzigen Sie. Ich glaube im Lande dafür bekannt zu sein, daß ich der evangelischen Kirche herzlich zugethan bin, aber ich kann dieses Gesetz nur billigen und fürchte keinen Nachtheil daraus für unsere Kirche. Staatsminister v. Carlo witz: Auch ich erlaube mir nur einige Worte. Wir alle schätzen den Werth der Freiheit, die uns die Constitution gegeben hat. Die werthvollste Freiheit ist die der Person und der Familie. Diese Freiheit genießt jeder, auch der ärmste, während viele Tausende nicht in den Fall kommen, das Glück einer andern Freiheit schätzen zu lernen. Das vorlie gende Gesetz behandelt nun die Familienrechte mit der äußersten Schonung. Sollte dieß freundliche Gesetz aus Ihrer Hand, mei ne Herrn, als ein Zwangsgesetz hervorgehen, welches die heilig sten Bande der Menschheit und das religiöse Gewissen verletzt? Das ist es, was ich Ihnen anheimzustellen habe. Abg. Eisenstuck verlas die Bemerkungen der Deputation zu tz. 6. Sie bezweckten eine Abänderung der Fassung des tz. in dem Maße statt „die Erziehung der Kinder richtet sich in der Re gel nach der Confession des Vaters" zu setzen: „die aus gemisch ten Ehen erzeugten Kinder sind in der Regel in der Confession des Vaters zu erziehen." —- Staatsminister v. Müller erklärte sich mit dieser Abände rung ganz einverstanden. Es folgte hierauf die Abstimmung über die einzeln vorge- schlagenen Abänderungen. Die Vorschläge des v. Haase (mit denen sich der Abg. Axt einverstanden erklärte), des Abg. Sach- ße und Abg. v. Mayer zu §.6. wurden von der Mehrzahl nicht angenommen. Der Abg. Kokul nahm sein Amendement zu rück. Während der Abstimmung reichte der Abg. v. Könneritz noch ein Amendement zu tz. 6. ein, vermöge dessen der zweite Satz desselben als Regel voran, der erste als Ausnahme hintennach gesetzt werden sollte. Der Abg. Roux machte darauf aufmerk sam, daß nach Inhalt des tz.82.und §.90. der Landtagsordnung nur während der Berathung und bis zum Schlüsse derselben Amendements eingereicht werden dürften. Die Mehr zahl der Kammer trat dieser Ansicht bei und das Amendement des Abg. v. Könneritz blieb auf sich beruhen. Demnächst wurde der tz. 6. mit der von der Deputation vorgcschlagenen Fassung von der überwiegenden Mehrzahl angenommen. Hierauf schloß sich die Sitzung gegen 3 Uhr. Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Verantwortliche Redaction: vr. Gretschek.
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