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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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zig, einen sehr erweiterten Geschäftskreis erhalten, so wird sich gewiß Jeder mit mir für den Gesetzentwurf erklären; ich stelle es daher der Kammer anheim, ob sie auf das Finan zielle hierbei Rücksicht nehmen, und das wahre Wohl des Staates dadurch vernachlässigen will. v. Schilling äußert sich dahin, daß er ebenfalls das viele Gute, was das Gesetz enthalte, keineswegs verkenne, allein auch er müsse einige Bemerkungen dagegen machen. In Be zug auf die Zahl der Appellations-Gerichte trete er der Ansicht der Deputation bei, denn jemehr solche Gerichte vorhanden wären, desto einleuchtender werde sich, insbesondere da ein Civil- gesetzbuch mangle, die Verschiedenheit des Gerichtsbrauches und der bei den einzelnen Collegien vorwaltenden abweichenden Ansich ten zeigen. Dadurch daß jene Gerichte einem Oberappella- tions-Gerichte untergeordnet würden, werde einem solchen Uebel- stande nicht vorgebeugt werden, denn zur Kenntniß des Ober appellations-Gerichts kämen nicht alle Sachen, auch wären daselbst wiederum verschiedene Senate vorhanden. Sei für die Oberlausitz ein eigenes Oberappellations - Gericht nothwen- dig, so werde für die Erblande ein zweites hinreicheN. Da in Leipzig zwei Behörden, Oberhof-Gericht unb Schöppenstuhl, dagegen eingehen sollten, so erfordere die Billigkeit, daß jenes in diese Stadt verlegt werde. Auch werde daselbst der Ideenaus tausch zwischen theoret. und pract. Juristen von großem Nutzen sein. — Der Sprecher fand ein noch größeres Bedenken hin sichtlich der Bestimmungen des Gesetzentwurfs über die Cri- minal-Rechtspflege, wenigstens in sprachlicher Hinsicht sek es eine Jnconscquenz, wenn ein Appellations-Gericht in erster In stanz erkenne, allein abgesehen davon, so werde in Criminal- sachen die Verschiedenheit der Meinungen unter den verschied- nen sich gleichftehenden Behörden noch nachtheiliger hervortre ten als in Civilsachen. Diese Besorgniß werde durch die bis herige Erfahrung bestätigt. Sollten aber für Criminalsachen besondere Senate errichtet werden, so könne er nicht begreifen, wie dicß bei schwächer besetzten Appellations-Gerichten möglich sei, ohne Ehre, Leben und Freiheit der Staatsbürger der ungenügen den Zahl von zwei und drei Personen anzuvertrauen. — Er schlage deshalb vor, das erste Urtel in Criminalsachen der Fa- cultät zu übertragen, für das zweite Urtel einen eigenen Cri- minalgerichtshof in Dresden zu bilden, und das dritte Urtel, wo solches'nöthig sei, von dem Oberappellationsgerichte in pleno sprechen zu lassen. Wenn die Facultät künftig in Criminalsachen nur bis zu8WochenGefängniß solle erkennen dürfen, so müsse er bemerken, daß sich die Größe der Strafe häufig nicht Überfichen lasse, und daß dieß eine unverdiente Herabwürdigung einer Behörde enthalte, die Jahrhunderte lang im Segen für das Vaterland gewirkt habe, und die überdieß, bei Zusammensetzung aus theo retischen und praktischen Juristen, ganz vorzüglich dazu geeignet sei, die Fortschritte der Wissenschaft in das Leben einzu führen. Eine Ueberhäufung der Facultät sei nicht zu besorgen, da durch das Ablösungsgesetz viele Processe Wegfällen dürften, auch cne Crimmalurtel in zweiterJnstanz nach seinem Vorschläge an eine andere Behörde kämen. Am Ende bleibe ja auch eine Vermehrung der Mitglieder der Facultät übrig. — Endlich bemerkte noch derSprecher, daß er keinesw eges aus Interesse diese Ansicht verthcidige, da ihn selbst <ine Neigung mehr zu wissenschaftlichen Arbeiten führe. — Staatsminister v. Könneritz erklärt hierauf, die Angele genheit wegen der Zahl der Appellationsgerichte bis zur speckel- len Berathung über tz. 3. aussetzen, und nur auf das antworten zu wollen, was in Hinsicht der Crimknalrechtspflege gesagt wor den. Er erkennt es zuvörderst an, daß es zuweilen schwer sein könne, die Größe der Strafe im Voraus zu erkennen, weiset aber auf tz. 38. Nr. 4. hin, wo für solchen Fall bestimmt sei, daß im Zweifel an das Bezirksappellationsgericht zu berichten. Eine Herabwürdigung für die Facultät sei demnächst die Be stimmung des Gesetzentwurfs nicht, und könne man sich bei zweckmäßiger Organisation der Justiz wohl nicht darnach richten, was einzelnen Behörden mehr oder minder ange nehm sei. Der Schöppenstuhl sei älter als die Facultät, habe gerade in Criminalsachen vorzüglich gewirkt, und solle ganz aufhören. Die Verbindung der Theorie und Praxis sei an sich nützlich, das zu starke Einwirken theoretischer Ansichten aber habe schon oft geschadet und dürfte nach dem Erscheinen eines neuen Gesetzbuchs nur mit noch größerer Vorsicht als bisher zu zulassen sein. Die Behörde, welche Hr. O. Schilling errichtet wissen wolle, sei eigentlich kein Criminalgerichtshof, denn sie führe keine Untersuchung, sondern ein Criminal-Spruch-Colle- gium, also ein drittes Appellationsgerkcht, und würde dkeß eben so gut der Schöppenstuhl sein, mithin die bisherige Einrichtung beibehalten werden können. Diese Einrichtung aber habe den großen Nachtheil, daß die Spruchbehörde nicht zugleich die aus sehende und verfügende sei, und darin bestehe eben eine wesent liche Verbesserung, die man bezwecke. Endlich solle die Abtei lung in Senate blos bei dem starken Appellationsgerichte in Dresden statt finden, keinesweges aber bei den schwächern Be hörden und falle sonach der hiervon hergenommene Einwand von selbst hinweg. — Bischof Mau er mann- bemerkte, daß mehrere Dispo sitionen des Gesetzentwurfs, insonderheit tz. 20. 22. und 23, so- fern sie auch in der Oberlausitz zur Anwendung gebracht werden sollten, wesentliche Veränderungen in der Kirchenverfassung die ser Provinz hervorbringen würden. Nun habe aber der König versprochen, in der auf dem Traditions-Recesse beruhenden Kir chenverfassung nichts zu ändern, und bitte er deshalb das Mi nisterium um eine offlcielle Erklärung darüber, ob dieser Re- ceß noch gelte oder nicht. Staatsministcr v. Könneritz Entgegnet, daß es bei Ent werfung des vorliegenden Gesetzes weder in der Macht noch in dem Willen des Justizministerii gelegen habe, etwas am Tra- ditionsrccesse und den darauf beruhenden Gerechtsamen zu än dern, auch hier wohl ein Jrrtbum obwalten dürfte. Wifchof Mauerman n bemerkt, daß es nach dem Gesetz vorschlage z. B. scheine, als ob Ehesachen von dem katholi schen Consistorio zu Budissin durch Rechtsmittel an das Appel lationsgericht devolvirt werden sollten.
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