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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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742 81. der Verfassungsurkunde bevorwortet und in Folge dieser Bevorwortung, nach Z.1I6. des Entwurfs der Landtagsordnung, der unterzeichneten Deputation zur Berichterstattung überwiesen worden. Die Frage über Emancr'pation der Juden gehört unstrei tig zu denjenigen, welche in neuerer Zeit die allgemeine Aufmerk samkeit, wie in andern constitutionellen Staaten, auch in unserm Vaterlande in Anspruch genommen und nach dem Maßstabe in dividueller Toleranz oder verjährter Vorurtheile die verschieden artigste Beantwortung gesunden haben. Wahrend auf der einen Seite die bürgerliche Gleichstellung der Juden als unabweisbare Pflicht der Menschlichkeit, der Gerechtigkeit, der Klugheitvon den freisinnigsten Mannern aller constirutionellen Staaten bezeichnet, wahrend noch bei derneucstenParlamcntsitzung des Unterhauses zu London zahlreiche Petitionen zu Gunstender israelitischen Emanci- pation von Männern eingegangen, die der reichsten und achtbarsten Klasse der Nation angehören, von den angesehensten Mitgliedern des Handelstandes, von den Repräsentanten der ostindischen Compagnie und der Bank von England, sonach von Männern, die schon durch ihre Stellung im bürgerlichen Leben ein natürli ches Interesse für des Landes Wohl haben, erheben sich'auf der andern Seite eben so laute Stimmen gegen jene Gleichstellung und die Anhänger dieser Meinung schildern mit grellen Farben die Gefahren, die als unmittelbare Folge der Emancipation der jüdischen Glaubensgenossen das Wohl der Christen, ihrer Ansicht nach, zu schmälern und die ganze bürgerliche Existenz der letztem nach und nach zu untergraben drohen. Während die Einen un sere jüdischen Mitbürger, wie durch einen Zauberschlag, aus ih rer gebeugten Lage zu dem Gipfel staatsbürgerlicher Würden emporgehoben sehen möchten, erblicken die Andern in starrer Un duldsamkeit in ihnen nur die verhaßten Nachkömmlinge jenes Volkes, welches vor achtzehnhundert Jahren den Heiland kreu zigte, und in den Fesseln ihrer bürgerlichen Freiheit das gerechte Maß einer consequenten Vergeltung. Die Deputation hat bei diesem offenen Kampfe der widersprechendsten Ansichten die Schwierigkeit der Lösung jener Frage nicht verkennen mögen: denn wenn es ihr auch klar gewesen, daß die bürgerlichen Ver hältnisse der jüdischen Glaubensgenossen unseres Vaterlandes eine dem Geiste des neunzehnten Jahrhunderts, dem Geiste unsrer Verfassung entsprechende Umgestaltung erhalten müssen, so ha ben sich ihr doch bei Bezeichnung der Grenzen dieser Umgestal tung nicht unerhebliche Zweifel aufgedrungen. Diese Zweifel im Sinne eines wohlverstandenen Interesses der Juden, wie der Christen zu lösen, ohne dabei auf Kosten des Wohles der Ge- sammtmasse eine einzelne Klasse der Staatsbürger zu begünsti gen , ist die Aufgabe der Deputation gewesen, und sie erlaubt sich, das Resultat ihrer Berathungen der hohen Kammer nach stehend mitzutheilen. — Daß der vorliegenden Petition zunächst in formeller Hinsicht ein Bedenken nicht in den Weg trete und die Kammer an der Berathung über den Gegenstand durch die Disposition der Verfassungsurkunde Z. 33. nicht gehindert werde, darüber konnte sie nicht in Zweifel sein.— Denn wenn schon der ungezogene §. verordnet:. die Mitglieder der im Königreiche aufgcnommenen christlichen Kirchengescllschaftcn genießen gleiche bürgerliche und politische Rechte. Alle andere Glaubensgenossen haben an den staats bürgerlichen Rechten nur in der Maße einen Anthcil, wie ih- nen derselbe vermöge besonderer Gesetze zukommt, und hiernach das Bedenken entstehen könnte, als seien die Israeliten nach der Fassung des tz. rücksichtlich ihres Antheils an den staats bürgerlichen Rechten an die jetzt für sie bestehenden besondern Gesetze gebunden, und bezwecke sonach der vorliegende Antrag derselben eine nach §. 152. der Verfassungsurkunde bei gegen wärtigem Landtage unstatthafte Abänderung derselben; so ver schwindet doch dieses Bedenken sofort, wenn man ans die der Vorfassungsurkunde zu Grunde liegenden früheren ständischen Verhandlungen vom Jahre 1831 zurückgeht. — Es bestimmte nämlich der Entwurf der Verfassungsurkunde im 30. tz. die Verschiedenheit der christlichen Glaubensbekenntnisse be gründet keinen Unterschied in dem Genüsse der bürgerlichen und politischen Rechte. Gegen diese Fassung erinnerten die Stände in der Schrift vom 19. Juli 1831 (Landtagsacten 4. Bd. S. 1777), es sei bei die sem §. eine Bestimmung wegen der jüdischen Glaubensgenossen zu vermissen. Ohnfchlbar werde solche durch ein besonderes Ge setz zu ertheilen sein, und wenn deshalb die Verfassungsurkunde auch nicht wirkliche Festsetzungen über die Verhältnisse der Ju den enthalten könne, so dürfe doch der Ausdruck mindestens so zu wählen sein, daß dadurch fernere Bestimmungen nicht beschrankt würden.— Die Stande sprachen dabei den Wunsch aus, daß die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen in Erwägung ge zogen und unter Zustimmung der nächsten Ständeversammlung festgcstellt werden möchten, und trugen dabei auf Abänderung des gedachten Paragraphen in der Maße an, wie er später als §.33. in die Versassungsurkunde ausgenommen worden ist. — Seiten der Regierung erfolgte hieraus in dem höchsten Decrete vom HO. August 1831 (Landtagsactcn Bd. 4. S. 2245) Geneh migung mit der ausdrücklichen Erklärung, daß die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen in Erwägung gezogen werden sollten, und daher gegen die vorgeschlagene Fassung des Pa ragraphen: „in so fern der beantragte Zusatz als eine fortdauernde Bestim mung nicht blos von gegenwärtig giltigen, sondern auch von künftig erst zu erlassenden Gesetzen zu verste hen sei." kein Bedenken statt finden. Nach dieser Vereinigung zwischenRcgierung und Ständen ist das Maß des den Israeliten nach ß. 33. der Verfassungsurkunde zu gestandenen Antheils an den staatsbürgerlichen Neckten nicht blos an die Bestimmungen Vergegenwärtig für siegiltigen Gesetze geket tet, sondern der Bestimmung künftiger dießfallsigcr Gesetzgebung ausdrücklich Vorbehalten, und die Berathung über die vorliegende Petition findet daher in der Disposition des 152. Z. der Verfas sungsurkunde kein Hinderniß. — Wenden wir uns zu den ma- tcricllen Interessen des Gegenstandes und blickm wir zurück auf die bürgerlichen Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Sachsen, wie sie bis jetzt bestanden und noch be stehen, so finden wir, daß die Juden in Sachsen bisher blos ge duldet worden, daß der Antheil derselben an dcnWohkthaten der bürgerlichen Verfassung in der Hauptsache fast ausschließlich auf den beengenden Vorschriften der Judenordnung füx Leipzig und Dresden vom 2. October 1682 und vom 15. September 1772, und auf dem Mandate wegen Einschränkung der Zahl der Juden und ihres Handels vom 16. August 1746. II. pgx. I166flg. beruhet, daß nach diesen gesetzlichen Vorschriften das Recht, ihre Aufnahme zu gestatten, jetzt der Negierung, früher dem Landeshcrrn persönlich Vorbehalten gewesen, der die Erlaub- N'ß, mit wesentlicher Wohnung in Sachsen sich aufhalten zu dür fen, durch eigenhändig unterzeichnete Conccssionen zu ertheilen pflegte, daß ohne solche Concession oder Schutzbricf kein Jude in Sachsen geduldetwird, weshalb die hiesigen Juden Schutzjuden genannt werden, daß Söhne und Töchter in der väterlichen Con- cessivn nur so lange mit begriffen, als jene nicht eine besondere Familie ausmachen und diese sich nicht verehelichen, daß die Concession mit dem Tode des Hausvaters erloschen und die Hin terlassenen jedesmal erneuerte Concession nachzusuchen verpflich tet sind, daß einem jüdischen Hausvater nicht mehr als zwei jü dische Dienstleute zu halten gestattet, daß ferner durch jene lan- desherrlichen Schutzbricfe die Juden nur solche allgemeine Unter« thanenrechte erlangten, welche mit dem eigentlichen Bürgerrechte in keiner Beziehung stehen, daß namentlich mit Ausnahme deS
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