Dresdener Anzeiger. Mittwoche, den 30. Januar 1839. Herausgeber: F. G ü n tz. Gedruckt in der Gärtner'schen Buchdruckerei. Bekanntmachungen. 1) ^Oie unterzeichnete Schulinspection hat seither ihre besondere Aufmerksamkeit auf die weitere Ausbil dung des hiesigen Schulwesens gerichtet und insbeson dere dahin gestrebt, daß alle, der evangelischen Con fesston zugethane schulfähige Kinder, wenn deren Ael- tern ober Erzieher darum nachsuchen, in den hiesigen öffentlichen Schulen einen vollständigen, dem Schul- Kesetze und den Anforderungen der Zeit entsprechenden, Unterricht erhalten sollen. Unter Zustimmung der Herren Stadtverordneten sind daher diese Schulen im vorigen Jahre theils ver wehret, theils erweitert und mit Genehmigung der vorgesetzten hohen Regierungsbehörde, in 3 Katego rien abgetbeilet worden: Bürgerschulen, aus den seitherigen Di- priktsschulen gebildet; von denen sich Lie I. auf der Breitegafse in Altstadt, die II. auf der äußern Pirnaischen Gasse in dem Hause Nr. 326., aber von Ostern dieses Jah res an in dem neuen Schulhause auf der Jo hannisgasse, die III. in Antonstadt auf der Badegasse und die IV. in Friedrichstadt im Schulgrundstücke be findet ; U. Bezirksschulen, von welchen die I. im Höckschen Hause am See und die II- in Friedrichstadt im Schulgrundstücke einge richtet worden ist, die III. aber in Antonstadt noch eingerichtet werden soll; 6. Arm en-F rei sch u len, zu welchen I- die Frcischule im Stadt-Waisenhause, II. die Freischule im Ehrlichschen Gestifte, III. die Freischule in Friedrichstadt, welche mit der dasigen Bezirks schule noch verbunden ist, IV. die Bezirk- und Armenschule in Neustadt auf der großen Meißener Gasse Nr. 10. und V. die Bezirk- und Armenschule in Antonstadt im Waisenhause daselbst zu rechnen sind. In allen diesen Schulen wird ein vollständiger Unterricht täglich Bor- und Nachmittags ertheilet und cs werden die erforderlichen Schulbücher, mit Aus nahme der Bibel, des Gesangbuches und des Sing- Heftes; welche Bücher von drn Aeltern der in eine Bürger- oder B.zirtschule aufgenommenen Kinder an zuschaffen sind, und die zu den Arbeiten in der Schule nöthigen Schreibmaterialien den Kindern unentgeldlich verabreicht; wogegen von den Zög lingen der Bürgerschulen ein wöchentliches Schulgeld von 4 gl. in der 1sten Klasse, vo^r 3 gl. in der 2ten, von 2 gl. in der 3ten und von 1 gl. in der Elementarklasse, von den L. den Bezirkschulen zugewiesenen Kindern aber ein wöchentliches Schulgeld von 1 gl. in der Isten, von 9 pf. in der 2ten und von 6 pf. in der Ele mentar-Klasse, außerdem aber etwas weite res nicht zu bezahlen ist. Nach Vorschrift des Schulgesetzes sollen alle Kin der vom erfüllten 6ten bis zum erfüllten 14ten Le bensjahre ohne Unterbrechung die Schule besuchen, die Aufnahme der Kinder in eine Schule aber in der Re gel nur zu Ostern, oder Michaelis eines Jahres er folgen. Die unterzeichnete Schulinspection hält es für an gemessen, die Aeltern und andere Erzieher schulfähi ger Kinder sowohl auf diese gesetzlichen Bestimmungen, als auch auf die hier bestehenden Schuleinrichtungen aufmerksam zu machen und sie hiermit aufzufordern, die Kinder, welche sie von Ostern dieses Jahres an, einer hiesigen öffentlichen Schule übergeben wollen, in den nächsten vier Wochen, in den Nachmittagsstunden zwischen 2 und 4 Uhr bei dem betreffenden Schuldi rector anzumelden und ihm zur Prüfung vorzustellen, auch ein Taufzeugniß für das aufrunehmende Kind beizubringen und, daß cs geimpfet worden, oder die Krankheit der natürlichen Blattern überstanden hat, nachzuweisen, worauf von der städtischen Schuldepu tation über die Aufnahmegesuche Entschließung gefaßt werden wird. Dresden, am 20. Januar 1839. Die Schulinspection. Heymann, Dsr Nath zu Dresden. Consistorialrath und Hübler, Superintendent. Bürgermeister. 2) Daß bei hiesigem Pfand- und Leihhause den 11. März d. I. und folgende Tage die in den Monaten Januar, Frbruar, März und April 1838 versetzten oder prolongirten und weder zur Verfallzeit, noch bis jetzt eingelösten Pfänder öffentlich versteigert werden sollen, wird hiermit bekannt gemacht, und sind die in genannten Monaten versetzten Pfänder längstens den 13. Februar d. I. durch Rückzahlung der dar- g?liehencn Summen nebst rückständigen Zinsen, auch Erlegung der Auctionsgebühren, einzulösen, oder nach Befinden zu prolongiren, dahingegen vom 14. Febr.