Dresdener 14ten >» ier. nk- a. ' .N 90 115 - 350 144 !» 3260 Thlr" 9 Gr allda. ro- tt.d ttter, ^arie )ens- 80 48 38 35 390 der der der der der ahlten aus- lroffe- e um )r. r. 'S, 2. Anbau alte Schießstand Schuppen jetzige Schießstand Schwein- und der massive 'rau, run den, nur 2) Emer ausgeklagten Schuld halber scll das hie sige Schi.ßhaus nebst Garten und Zubehör ltern. Er ¬ ie i. Fr. Auq. Stübner, Stadtr. Herausgeber: F. G u n tz. Gedruckt in der Gartner'schen Buchdru tig jedenfalls noch Königliche Steuern daraus werden gelegt werden. Großenhain, am 23. Januar 1839. Kuhstall . das Kegelhaus nebst überdeckter Kegelbahn der Garten von 175 Hj-Ruthen mbst Mauer der sogenannte Plan oder die Wiese von 1b Mtzn das ganze Grundstück also . . . A ^^^ordnungen und Bekanntmachungen. 1) Nlit Genehmigung der Königl. hohen Kreis- direction ist es von den unterzeichneten Behörden für angemessen und zweckmäßig erachtet worden, daß das Angeln in der Elbe innerhalb des Dresdener Polizei- Bez'irks hinkünftig nur einer bestimmten, für jetzt auf 48 sistgestellten, Anzahl von Personen, welchen zu diesem Behufe auf ihr Anmelden und dafern sonst kein Bedenken vorliegt, von dem Königl. Rentamts allhier gegen Erlegung eines Eoneessions - Geldes an Zwei Thalern eine auf das laufende Jahr und zwar vom 1. April an bis mit Ende Dctober giltige die Angabe dls Angel-Distrikts und der von dem An gelnden zu beobachtenden Verhaltungs - Regeln enthal tende Erlaubnis; Karte ausgehandigt werden wird, ge stattet werden. Hiernachst hat man nachstehende von jedem Eon- cessionar bei Verlust der Concession und bei sofortiger Wegnahme der Karte streng zu befolgende Anord nungen getroffen: 1) Der Inhaber einer Erlaubniß - Karte hat sich jeder Fälschung und Mißbrauchs derselben durchaus zu enthalten, auch dieselbe zum Gebrauch an andere nicht zu überlassen. Er hat die Karte beim Angeln bei sich zu führen und solche dem Fischer-Aeltesten, oder Polizeidiener auf Verlangen vorzuzeigcn. 2) Derselbe darf sich beim Angeln der Kahne, Gondeln, Schluppen rc. nicht bedienen, eben so wenig 3) in unmittelbarer Nähe von Badern angeln, oder 4) in der Nahe von Fußwegen die Angelruthen unvorsichtig auswerfen. 5) Der Angelnde darf mehr als eine Angelruthe nicht auswerfen; 6) ec darf an einem anderen, als an dem auf der ihm ertheilten Karte angegebenen Elbdistrikte nicht angeln und bat sich 7) des Beschädigens der Ufer, des Herausreißens der Steine aus Mauern, des Einwerfens von Stei nen in die Elbe zu Begünstigung des Angelns, so wie des Zertretens des jungen Weidenanflugs durch ¬ gebracht. Dresden, am 1. März 1839. Königl. Hofrath und Justiz- D amtmann. Lucius. den wir als Versteigerungstermin bestimmt haben, oft fentlich von uns versteigert werden. Wir machen sol ches hiermit bekannt, und laden zugleich alle diejeni gen, welche dieses Schießhaus nebst Zubehör ersteherr wollen, andurch vor, gedachten Tages früh um 10 Ubr an hiesiger Stadtgcrichtsstclle zu erscheinen, sich rücksichtlich ihrer Person ihrer Zahlungsfähigkeit ge hörig zu legitimiren, zum Bieten sich änzugeben, um 12 Uhr aber darauf der Subhastation gewärtig zu sein, welche unter den gesetzlichen Bedingungen, und unter Angelobung der Uebernabme von den auf dem Schießhause haftenden, und von dem jedesmaligen Be sitzer desselben zu Nistenden Verbindlichkeiten ftatlsin- den soll. Diese Lasten und die nähere Beschreibung der einzelnen Theile des zu versteigernden Grund stücks sind angegeben in den Beilagen , L. und , welche der dießsallsigen, im hiesigen Räthhause aushangenden Bekanntmachung beigefügt sind, und auf welche wir hiermit verweisen, mtt der Bemerkung, daß mit Berücksichtigung der bis jetzt daraus haften den Lasten, das massive Wohngebäude nebst dem daran liegenden und mit Kastanien b. setzten Platze . . 1970 Thlr.—Gr. der 1. Anbau einen Keller ent- - 9 - aus zu enthalten. Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß von den verpflichteten Gewerken und Taxatoren ge schätzt worden ist ; wobei zu bemerken ist, daß künf-