Nr. Dresdener Montag, den 273. Anzeiger. 30. Septbr. 1839. Der Dresdener Anzeiger erscheint täglich. Insertionen werden im Ä. S. pr. Adreßcomploir T88« L jn den Sxpeditionsstunden früh von halb 9 bis kalb i Uhr und Nachmittags von halb Z b,s 6 Uhr <Sonntags blos früh) angenommen. O^>>DWMLWWWWWWWW Verordnungen und Bekanntmachungen. 1) Bekanntmachung, die Actienzeichnung zu der in Dresden zu errichtenden Bank betreffend. 9lachdem von dem hohen Ministerium des In nern die Errichtung einer Bank in Dresden mit ei nem Stamm-Capital von 1,500,000 Thaler im 21 Guldenfuße in 6000 Actien zu 250 Thaler auf dem Grunde der vorläufig genehmigten Statuten bewilligt, und dem unterzeichneten Stadtrathe die Einladung derjenigen, welche sich bei diesem Unternehmen als Actionairs zu betheiligen wünschen, unter Mitwirkung des zu dem Ende zusammmgctretenen provisorischen Ecmite, bestehend aus den Herren Abraham Gottwald Heße, König!. Baierschen Con- sul, der ZOt Vorsitzender, Earl Wilhelm Axt, Advocat, Ferdinand Döring, Kaufmann, . .. Gottfried Heinrich Christoph Iordan, Firma: Jor dan und Timäus, Friedrich Adolph Kuhn, Advocat, Earl Eduard Lotze, Firma: Lötze und Thomaschke, Numschöttel, Bankdirector, Earl Schubart, Firma: Schubart und Heße, Johann Christoph Stavenhagen, Stadtrath und Kaufmann, Firma: I. C. Stavenhagen, Friedrich August Stohn, Firma: Hammer und Stohn, Friedrich Wilhelm Winckelmann, Firma: F. E. Winckelmann, aufgctragen worden ist; so werden die bei der Unter zeichnung von Actien stattfindenden Bedingungen in Nachfolgendem hiermit bekannt gemacht: 1) Von der Gesammtzahl der 6000 Actien ä 250 Thaler sind zu r.serviren für die Mitglieder des provisorischen Comit« und zur Caution für die Di- rectoren und Ausschuß-Mitglieder der Hauptbank und Zweigbanken 300. Es verbleiben mithin 5700 Stück, für welche die Unterzeichnung andurch eröffnet wird. 2) Unterzeichnungen werden angenommen bei den Stadträthen zu a) Dresden, b) Leipzig, e) Chemnitz,^ U) Bautzen, «) Plauen, 1) Zittau, wahrend der nach einander folgenden sechs Tage, vom eilfterr bis mit sechszchnten November d. I. Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nach mittags von 3 bis 6 Uhr. Spätere Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. 3) Zu Vollziehung der Unterzeichnung für Ab wesende durch Beauftragte haben Letztere sich durch Beibringung von schriftlichen Vollmachten von Seiten ihrer Machtgeber zu legitimiren. 4) Bei der Unterzeichnung ist für jede Actie der vierte Theil, mithin 62 Thlr. 12 Gr. baar einzu zahlen, und zwar entweder in klingenden preußischem Courant oder Königlich Sachs, blauen Courant-Billets, oder in Caffenscheinen oder Banknoten der Leipziger Bank, oder in König!. Sächs. Thalern nach dem 14 Thaler Fuße, oder in Conventions /^tel oder 'teln mit Einschluß ei nes Fünstheils in ^teln, in Conventions Zehn- und Zwanzigkreuzern, in Königl. Sachs. Con ventions- — weißen — Cassenbillets zu dem festen Course von 2^ Z, mithin einen Thaler Conventionsgeld für einen Thaler und acht Pfen nige Preuß. Cour, gerechnet, oder in Conventions-Species-Thalern, das Stück zu 1 Thlr. 9 Gr. Preuß. Cour, gerechnet, oder in Conventions ^teln und Ateln, oder in ganzen Kronenthalern, das Stück zu 1 Thlr« 12 Gr. Conv- Münze gerechnet, oder Zn vollwichtigen Louisd'or ü 5 Thlr. Königl. Sachs., Preußischen, Dänischen, Hannöverschen oder Her zoglich Braunschweigschen Gepräges, das Stück zu 5 Thlr. 16 Gr. in Preuß. Cour, gerechnet. 5) Der Unterzeichner hat mit jeder Einzahlung einen Lieferschein in doppelten Exemplarien, sowie be ziehendlich die beigebrachte Vollmacht abzugeben, und empfängt dagegen eine mit fortlaufender Nummer ver sehene Jnterimsquittung, auf seinen Namen lautend, durch welche der Anspruch auf verhaltnißmaßige Be theiligung bei der Bank nach den Bestimmungen un ter 8. und 9. begründet wird. Dergleichen Liefer scheine sind bei den betreffenden Stadträthen gegen Erlegung von 3 Pf. für das Stück zu erhalten. 6) Diese Itlterimsquittungen, welche in jeder der unter 2. bemerkten Städte mir dem Anfangsbuchstaben der Stadt, wo gezeichnet wird, und fortlaufenden Nummern von Nr. 1. an bezeichnet, und nach dem beiliegenden Formular unter ausgefertigt werden, sind nur für den namhaft gemachten In