Dresdener den 12- December 1839 Der Dresdener Anjnacr e schein: l^giich. Im'errionen werden im Ä. S. vr. Ädi eäcomplolr ST8, 1 in den ^'pedirionSi^unten srnd von d.Ud 9 dis Kalb i Uhr und NachmmagS von Haid z bis 6 Uhr t Sonntags dlov Und ) anqenommen Bekanntmachung wegen auögelooster Leipziger Stadt-Schuld-Scheine. 9laclwerzcichnkte Schuldscheine der im Jahre 1830 gemachten, Son und mit dem Jahr 1837 an von halb Jahr zu halb Jabr mit wenigstens pro 6'emt zu tilgenden hiesigen Stadtanleide an D.4OO-OOO Thaler, sind bei der heute statt gehabten öffentlichen Verloosung herausgekommen. Es werden daher deren Inhaber hiermit aufgefordert, den Capltalbetrag mit den bis ultimo Juni 1840 verfallenden Zinsen, gegen Rückgabe dieser Scheine nebst Talons und Coupons spätestens binnen acht Wochen, vom 1. Juni 1840 an, be' hiesiger Schoßstube in Empfang zu nehmen, widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß Capital und Zinsen auf Gefahr der säumigen Interessenten deponirt werden. Leipzig, den 6, D.cember 1830. Der Rath der Stadt Leipzig. List Vice-Bürgermeister, e der ausgelooslon Stadtscheine. 1000 Thlr. Capital 500 Thlr. Capita! 200 Thlr. Capital 100 Thlr. Capital 50 Thlr. Capital 25 Thlr. Capital litt. litt. rr. litt. litt. l). litt. K. litt, k'. Nummern Nummern Nummrrn Nummern Nummern Nummern 323 140 277 58 7 186 490 544 461 62 146 237 746 826 559 347 422 256 830 1012 760 634 436 326 1044 990 990 633 687 1214 1212 1510 661 726 1223 1629 1753 713 812 1350 1710 1961 1985 2072 1857 1861 1947 1958 734 843 2050 Verordnungen und Bekanntmachungen. Da neuerlich wiederholt wahrzunehmen gewesen, daß die bereits bestehenden Anordnungen wegen des An. und Adfahrens vor dem Schauspielhause nicht durchgängig beachtet worden, so werden dieselben hier durch in Erinnerung gebracht: 1) Nach Beendigung der Theater-Vorstellung sol len die Equipagen in derselben Reihenfolge, in wel cher sie auf dem nach der Elbe zu vorliegenden Platze «ufgefahren sind, oder doch wenigstens nicht eher bis sie gerufen werden, in die Barriere und vor dem Schauspielhause Vorfahren; auch dürfen auf einmal nicht mehr als zwei Wagen hintereinander in die Laru.re hincingelafsin werden, wo der erste vor der dritten und der andere vor der ersten Thüre nur so lang, halten bleibt, bis die Herrschaften eingestiegen sind. 2) Wahrend d.s Abfahrens der Allerhöchsten Herr schaften darf kein Wagen in die Barriere oder aus Lersilben herausfahren, um für Erstere die Passage nicht zu behindern. 3) Die von dem Schauspielhause nach Neustadt fahrenden Wagen haben ihren Weg nach der Brücke zwischen der katholischen Kirche und dem Königlichen Schlosse zu nehmen, die in der Altstadt verbleiben den aber entweder ebenfalls zwischen der Kirche und dem Schlosse zu fahrin, oder den Weg nach dem Ta- schenberge, oder dem Zwinger zu einzuschlagen, und des Umwendens vor dem Schauspielhause sich durch aus zu enthalten. Alle Equipagen-Jnhaber werden daher hiermit er sucht und resp. veranlaßt, ihre Diener demgemäß so wohl, als auch hauptsächlich dahin anzuweisen, daß sie hierbei den zu Aufrechthaltung der Ordnung am Theater ausgestellten Wachen die pünktlichste Folge lei sten , indem etwaige Contravenienten unnachflchtlich werden bestraft werden. Dresden, den 9. Oeebr. 1839. Die Stadt-Pottzet-D^latk^ von Oppetl.